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BGH · VI ZR 41/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 41/62

Dezember 1962 unter Ilit-wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Im Juni 1959 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den sich die Klägerin verpflichtete, den Betrieb der Beklagten in K0pzu bewachen. "Der Auftraggeber darf Wachpersonal, das ihm vom Wachunternehmer gestellt wird; v/ährend der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Bewachungszwecke beschäftigen. Anfang Februar I960 kündigte die Beklagte den Vertrag fristgemäß zu dem 29» Februar I960 auf.Die Klägerin, die in 30p keine anderen Bewachungsaufgaben hatte, entließ darauf ihr bei der Beklagten eingesetztes Wachpersonal zu dem gleichen Zeitpunkt. Die Beklagte hat .-um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen, die angezogene Bestimmung treffe nur das Abwerben des Wachpersonals. Die Wachmänner seien auch von sich aus mit der Bitte vorstellig geworden, sie .weiter im Betrieb der Klägerin zu beschäftigen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte im 7/ege der Widerklage beantragt, festzustellen, daß der Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom Juni 1959 über die Bewachung des Anwesens der Beklagten in Kkeine Ansprüche mehr zustehen. Dem Auftraggeber wird untersagt, ihm vom Bewachungsunternehmer zur Verfügung gestelltes Personal ein Jahr nach Ablauf des Vertrages selbst für Bewachungszwecke zu beschäftigen. Eben das hat die Beklagte getan, indem sie, wie das Berufungsgericht feststellt, spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Bev/achungsvertrages zwei Wachmännern, die vorher im Auftrag der Klägerin den Betrieb überwachten, unmittelbar Bewachungsaufgaben übertrug* ftun mag es zwar in der Regel für den Bewachungsunter-nehmer nach Beendigung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages gleichgültig sein, wie seine früheren Wachmänner weiterbeschäftigt werden, für die der Unternehmer selbst keine Verwendung mehr hat» Mit dieser Betrachtung wird aber der Zweck des Verbotes keineswegs ausgeschöpft. Denn das Verbot trifft nicht nur den Pall des Wegengagierens des Personals, sondern soll zugleich das verständliche Interesse der Bewachungsunternehmer daran schützen, daß der Auftraggeber die von dem Bewachungsunternehmer angeworbenen und überprüften Wachmänner nur über den Bewachungsvertrag mit dem Unternehmer und nicht unmittelbar in Bienst nimmt. Ist er nicht in der geschehenen Art gebunden, so kann er geradezu ermuntert werden, den Bewachungsvertrag alsbald aufzukündigen, um unter Ausschaltung des Bewachungsunternehmers mit den ihm genehmen Y/achnän-nern einen eigenen, billigeren Bewachungsdienst einzurichten. Dem Sinn der Schutzklausel wird nur eine Auslegung gerecht, die solche Streitigkeiten abschneidet und an die Verletzung des Beschäftigungsverbots, die vom Berufungsgericht zutreffend als schuldhaft gewertet ist, den Verfall des Strafgedinges anknüpft (§ 340 BGB).

Zitierte Normen: § 340 BGB
vertragenAuftraggeberBewachungsunternehmerWachmannKlägerinVertragsstrafeAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 339, 157 C
^180 012

Zur Auslegung einer Vertragsstrafenhestimmung in einem Bev/achungsvertrag (§ 11 der ''Allgemeinen Bedingungen für das Deutsche Bewachungsgev/erbe")»
OLG Koblenz
BGH, ITrto vom 11. Dezember 1962 VI ZR 41/62 LG Trier
I
VI ZR 41/62
Verkündet am 11. Dezember 1962
Hoffmeister, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
„ Spezialwerkstätten für Hebezeuge in Kf^
der Firma Georg KftipiM, speziaiwe:
und Garagengeräte KG* in	/Krs.	vertreten	durch
 ihren persönlich haftenden Gesellschafter Ing* Erhard K flBin	/KrSo
 Beklagten, Wiüerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma Wach- und Schließgesellschaft A.SflM& Co
 Jakob
f, vertreten durch ihre Gesellschafter Elfriede SflM geh
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1962 unter Ilit-wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Im Juni 1959 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den sich die Klägerin verpflichtete, den Betrieb der Beklagten in K0pzu bewachen. Als Entgelt vmrde pro Wachmann und Stunde ein Satz von 1,70 DM vereinbart. Insgesamt zahlte die Beklagte monatlich 1 264 DM an die Kla-
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gerin. Zum Gegenstand des Vertrages machten die Parteien die "Allgemeinen Bedingungen für das Deutsche Bewachungsgewerbe" (AVB). In Nr. 11 dieser Bestimmungen heißt es unter der Überschrift "Gev/erbliche Schutzbestimmung":
"Der Auftraggeber darf Wachpersonal, das ihm vom Wachunternehmer gestellt wird; v/ährend der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Bewachungszwecke beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die zehnfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an den Bewachungo-unternehmer zu zahlen".
Anfang Februar I960 kündigte die Beklagte den Vertrag fristgemäß zu dem 29» Februar I960 auf. Die Klägerin, die in 30p keine anderen Bewachungsaufgaben hatte, entließ darauf ihr bei der Beklagten eingesetztes Wachpersonal zu dem gleichen Zeitpunkt.
Am 1. März I960 nahm die Beklagte zwei dieser Vach-
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manner unmittelbar in ihren Dienst. Die Klägerin ist der Ansicht:die Beklagte habe durch die Beschäftigung dieser
 
Männer für Bewachungszwecke gegen Nr* 11 AV3 verstoßen und die Vertragsstrafe von 10 mal 1 264 DM verwirkt. Sie hat mit der Klage einen Teilbetrag von 1 264 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat .-um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen, die angezogene Bestimmung treffe nur das Abwerben des Wachpersonals. Die Vorschrift könne aber nicht Platz greifen, wenn ein Bewachungsunternehmer die Arbeitsverhältnisse zu den Wachmännern gelöst und für deren weiteren Einsatz keine Verwendungsmöglichkeit habe. Die Wachmänner seien auch von sich aus mit der Bitte vorstellig geworden, sie .weiter im Betrieb der Klägerin zu beschäftigen. Schutzwürdige Interessen der Klägerin seien bei dieser Lage durch di'e Einstellung der Wachmänner nicht berührt worden. Wolle man aber die Bestimmung der Nr. 11 AVB im Sinne der von der Klägerin behaupteten Bindung verstehen, so enthalte die Klausel eine sittenwidrige Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit. Zum mindesten verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, indem sie wegen eines sie gar nicht berührenden Verstosses gegen eine Vertragsbestimmung eine hohe Vertragsstrafe fordere.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte im 7/ege der Widerklage beantragt,
 festzustellen, daß der Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom Juni 1959 über die Bewachung des Anwesens der Beklagten in Kkeine Ansprüche mehr zustehen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Da es sich bei den "Allgemeinen Bedingungen für das Deutsche Bewachungsgewerbe" um mustermässige Vertragsbestimmungen handelt, die vom Deutschen Bewachungsgewerbe durchweg den Bewachungsverträgen zugrunde gelegt werden, kann das Revisionsgericht die Auslegung der Schutzklausel (Nr. 11 der Bedingungen) ohne Einschränkung überprüfen»
In der Sache kann die Revision, die um eine solche Überprüfung bittet, keinen Erfolg haben* Den Ausführungen den Berufungsgerichts zur Auslegung der Klausel ist in allem zuzustimmen. Zunächst läßt der Wortlaut der Nr* 11 über den Umfang der eingegangenen Verpflichtung eigentlich keinen Zweifel. Dem Auftraggeber wird untersagt, ihm vom Bewachungsunternehmer zur Verfügung gestelltes Personal ein Jahr nach Ablauf des Vertrages selbst für Bewachungszwecke zu beschäftigen. Eben das hat die Beklagte getan, indem sie, wie das Berufungsgericht feststellt, spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Bev/achungsvertrages zwei Wachmännern, die vorher im Auftrag der Klägerin den Betrieb überwachten, unmittelbar Bewachungsaufgaben übertrug*
 
ftun mag es zwar in der Regel für den Bewachungsunter-nehmer nach Beendigung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages gleichgültig sein, wie seine früheren Wachmänner weiterbeschäftigt werden, für die der Unternehmer selbst keine Verwendung mehr hat» Mit dieser Betrachtung wird aber der Zweck des Verbotes keineswegs ausgeschöpft. Denn das Verbot trifft nicht nur den Pall des Wegengagierens des Personals, sondern soll zugleich das verständliche Interesse der Bewachungsunternehmer daran schützen, daß der Auftraggeber die von dem Bewachungsunternehmer angeworbenen und überprüften Wachmänner nur über den Bewachungsvertrag mit dem Unternehmer und nicht unmittelbar in Bienst nimmt. Die Schutzklausel soll verhindern, daß die Auftraggeber sich den mit der Personalanwerbung und mit der Personalkontrolle des Bewachungs-Unternehmers verbundenen Aufwand dadurch ohne Vergütungszahlung zu nutzen machen, daß sie die Wachmänner selbst einstellen und damit den Unternehmerverdienst einsparen. Dem entgegenzutreten muß den Bewachungsunternehmern aus einleuchtenden Gründen angelegen sein. Ohne das vereinbarte Verbot wird dem Auftraggeber oft der entscheidende Anreiz fehlen, den Vertrag mit dem Bewachungsunternehmer fortzuführen. Ist er nicht in der geschehenen Art gebunden, so kann er geradezu ermuntert werden, den Bewachungsvertrag alsbald aufzukündigen, um unter Ausschaltung des Bewachungsunternehmers mit den ihm genehmen Y/achnän-nern einen eigenen, billigeren Bewachungsdienst einzurichten. Die so einem berechtigten Schutzinteresse der Bewachungsunternehmer dienende Sperrfrist von einem Jahr bedeutet für den Auftraggeber keine unzu demutbare Beein-
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trächtigung seiner y/irtschaftlichen Bewegungsfreiheit,
 Die Beklagte war nicht gehindert, einen Y/achdienst mit anderen, nicht von der Klägerin angev/orbenen Y/achraännern einzurichten. Wollte sie aber die früheren Y/achmänncr der Klägerin gerade für Bewachungszwecke einsetzen, so mußte sie den Vertrag mit der Klägerin fortführen. Angesichts des Wortlauts und des Zweckes des Verbots kann es auch nicht darauf ankommen, welche Gründe im einzelnen für die Vertragskündigung die maßgebenden oder die überwiegenden waren, was in solchen Bällen meist sehr schwer festzustellen ist, und ob der Anstoß zu der Weiterbeschäftigung von den Wachmännern oder von der Beklagten ausgegangen ist.
Dem Sinn der Schutzklausel wird nur eine Auslegung gerecht, die solche Streitigkeiten abschneidet und an die Verletzung des Beschäftigungsverbots, die vom Berufungsgericht zutreffend als schuldhaft gewertet ist, den Verfall des Strafgedinges anknüpft (§ 340 BGB).
Da die Einwendungen der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe unbegründet sind, ist der Klage mit Recht stattgegeben wordene Andererseits mußte die negative Peststellungsklage der
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Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden, zu demal beide Parteien Vollkaufleute sind (§ 348 HOB)«,
Demgemäß war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr0 Hauß
 Meyer
Engels
 Dr«. K.EoMeyer
 Dr- Bode