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BGH · VI ZR 41/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 41/61

treten, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Aufmerksamkeit gefahren sei» Er hätte auch mit Abblendlicht fahren müssen«, da ihm bekannt gewesen sei, daß zu dieser Tageszeit üblicherweise noch Kühe und Pferde von der Weide heimkehrten, Mit den gleisteten Zahlungen seien die bis jetzt entstandenen VermögensSchäden sowie das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld abgedeckt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen. Io) Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nicht nur aus vermutetem Verschulden nach §§ 833 und 831 BGB, sondern auch aus erwiesener fahrlässiger Verursachung des Unfalls gemäß § 823 Abso 1 BGB« Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, stel- ] len auf öffentlicher Straße frei laufende Pferde eine erhebliche Gefahr für die allgemeine Sicherheit dar® Dementsprechend schreibt § 40 Abs* 4 StVO ausdrücklich vor, daß Pferde auf Öffentlichen Wegen nur gekoppelt geführt werden dürfen; nach § 40 Abs» 5 StVO ist bei Dunkelheit außerdem eine leuchte mitzuführen. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf*, daß am Unglückstage nicht sie, sondern ihr Ehemann den Auftrag zu dem Heimholen der Pferde erteilt habe. Ihre Verantwortlichkeit ergibt sich schon daraus, daß sie vor dem Unglückstage gegen das auf dem Hof üblich gewesene Heimtreiben der Pferde ohne jede Sicherungsmaßnahme nichts unternommen hat. Die Art des Heimtreibens der Pferde am Unglückstage war nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur die Folge der auf dem Hof bisher gehandhabten Übung, für die sie, wie dargelegt, mitverantwortlich ist. 2.) Das Berufungsgericht erwägt noch zu dem Ausmaß des Verschuldens der Beklaigten, zur Unfallzeit habe niemand mehr da-iiit zu rechnen brauchen, auf der DflBtetraße von der Weide heimkehrendes Vieh anzutreffen; denn es sei gerichtsbekannt, daß zu dieser Jahreszeit das Vieh bereits gegen 16 Uhr heimgetrieben werde; die Beklagten hätten daher, wenn sie noch zu so später Stunde ihr Vieh heimtrieben, besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. I.) Zur Frage der Mitbeteiligung des Klägers an dem Unfallschaden vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, den Kläger treffe kein Verschulden, der Unfall stelle für ihn sogar ein unabwendbares Ereignis dar. Bern auf seiner Fahrbahn vorauslaufenden linken (für ihn rech- ] ten) Pferd habe er noch unter scharfem Bremsen nach links aus-Y/eichen können« Bas zweite Pferd sei für ihn zunächst durch das erste verdeckt gewesen* da beide Pferde in geringem Abstand schräg hintereinander gelaufen seien und die Straße an der Unfallstelle eine schwache Hechtskurve mache. Ein Ermessensmißbrauch ist nicht ersichtlich«, Im übrigen bewegen sich die Rügen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, bei der alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt sind, lassen keinen Verstoß gegen BrfahrungsSätze oder Denkgesetze erkennen« Sie ist daher aus Rechtsgründen nicht angreifbar« 5«) Eine Geschwindigkeit des Klägers von 35 - 40 km/st hält das Berufungsgericht bei den gegebenen Verhältnissen nicht für zu hoch« Es erwägt, auf der DflPstraße habe unbestritten nur geringer Verkehr geherrscht. Mit größeren Hindernissen habe der Kläger nicht zu rechnen brauchen« Verspätete Gespanne oder Traktoren würden ihn nicht behindert haben; denn soweit sie von den einmündenden Feldwegen kamen, hätten sie ihm die Vorfahrt lassen und im übrigen auf der anderen Straßenseite fahren müssen. Diesen Grundsätzen werden die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerecht» Die für den Kläger zulässige Geschwindigkeit hängt davon ab, welche Strecke in der von ihm befahrenen Rechtskurve von seinen aufgeblendeten Scheinwerfern ausgeleuchtet wurde, und ob diese Strecke dem durch seine Geschwindigkeit bedingten Anhalteweg entsprach. 4.) Dieser Hechtsfehler führt indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn das Berufungsgericht hat hilfsweise, von einer schuldhaft überhöhten Geschwindigkeit des Klägers ausgehend, eine Schadensabwägung vorgenommen, die seine Entscheidung trägt« Es hat zwar dieser Hilfsabwägung wie der die von der Revision mit Recht beanstandete Auffassung zugrunde gelegt, der Kläger habe auch gegenüber Fahrzeugen, die etwa aus dem für ihn von rechts einmündenden Feldweg einbogen«, die Vorfahrt gehabt. Die fehlsame Auffassung des Berufungsgerichts ist aber für die Entscheidung unerheblich; denn ausweislich der von den Parteien insoweit als richtig anerkannten polizeilichen Unfallskizze war der Kläger? Hatte er doch nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits an der Unfallsteile, die unbestritten mindestens 12 m von der Einmündung entfernt war, sein Fahrzeug annähernd oder möglicherweise sogar vollständig zu dem Halten gebracht. 5.) Im übrigen läßt die Schadensabwägung entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen«, Palls dem Kläger eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zur Last zu legen ist, kann diese, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur geringfügig gewesen sein, da die an sich schon verkehrsarme Straße zur Unfallzeit frei von Fahrzeugverkehr war und es sich nur um eine leichte Kurye handelt, die der Kläger durchfuhr«, Es ist daher aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, daß das Verschulden des Klägers und die dadurch gesetzten Unfallursachen gegenüber dem groben Verschulden der Beklagten und der dadurch herbeigeführten überwiegenden Un-fallverursachung ganz in den Hintergrund treten, und wenn es den Beklagten daher den gesamten Schaden anlastet. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger zufolge der Unfall- J Verletzungen den elterlichen Hof nie übernehmen und nur geringfügige Arbeiten selbständig leisten könne und daß sein gegen-wärtiger Zustand einen Dauerzustand darstelle. Angesichts der eindeutigen Feststellungen dieses Gutachtens bestand entgegen der Meinung der Revision auch kein Anlaß zur Einholung des von den Beklagten beantragten Gutachtens darüber, ob der Zustand des Klägers durch eine neue Operation gebessert werden könne« Dieser Antrag der Beklagten stützte 3ich auf die Bemerkung in dem angeführten Gutachten, die auf eine traumatische Epilepsie hindeutenden Anfälle des Klägers erforderten u.U. eine klinische Beobachtung zur Klärung der Frage einer eventuellen Operation« Aus dieser Äußerung konnte das Berufungsgericht schließen, daß die erwähnte Operation der befürchteten traumatischen Epilepsie entgegentreten, nicht aber der Herbeiführung einer dauernden Besserung des allgemeinen Zustandes dienen sollte«

Zitierte Normen: § 40 StVO
StraßeBerufungsgerichtPferdBerufungsgerichtsBrGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2201 020
VI ZR 41/61
V erkundet am 20o Oktober *5 961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Na me n des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io)
2.)
des Landwirts Josef F| Frau Hedwig beide wohnhaft in Pi
 Nr«
>
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br.
ge gen
 den Landwirtssohn Josef Bl
 in
9
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Haneheck,
 Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom -2. Bezember I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 17* Oktober 1956 gegen 18 Uhr fuhr der damals 20-jährige Kläger auf seinem Motorrad mit aufgeblendetem Scheinwerfer von dem elterlichen Bauernhof auf der Dflpstraße in in Richtung OSHBHHIHl0 Es war, wenn nicht dunkel, so doch mindestens stark dämmerig» Zu derselben Zeit holte die damals 17-jährige Dienstmagd der Beklagten, die in PflfmB einen ihnen gehörenden Bauernhof bewirtschaften, auftragsgemäß die beiden Pferde von der Weide, die etwa 150 m von dem Anwesen der Beklagten entfernt an einem Feldweg liegt» Dieser Feldweg mündet in der Nähe des östlichen Dorfausgangs von rechts - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - in die DflNtraße ein, die dort eine schwache Rechtskurve macht» Von links her münden an der gleichen Stelle zwei weitere Feldwege in die DflBtetraße ein» Diese befand sich in einem schlechten Zustand, sie war etwas aufgekiest und hatte zwei Fährtrinnen»
Nachdem die Dienstmagd den Eingang zur Koppel geöffnet und die Pferde durch einen Zuruf angefeuert hatte, liefen diese ohne Aufsicht und Führung den Feldweg entlang und bogen nach links in die D^Btetraße ein, wobei das eine Pferd auf seiner linken Straßenseite gerade dem Kläger entgegen, das andere schräg rechts hinter dem ersten mehr auf der Straßenmitte lief» Die Dienstmagd kam in erheblichem Abstand hinterher« Der Kläger bog dem ersten, für ihn rechten Pferd nach links zur Straßenmitte hin aus und bremste stark, so daß eine 6,60 m länge, etwas geschlängelte Blockierspur entstand» Mit dem zweiten Pferd stieß er zusammen» Er stürzte und blieb bewußte los mit dem Rucken auf der Straße liegen« Er erlitt sehr schwere Verletzungen, u.a» eine Schädelverletzung mit Zertrümmerung der Gesichtsseite im linken Stirn- und Augenbereich, eine
 
ausgedehnte Fraktur mit Einstauchung der vorderen Schädelbasis n Beschädigung des Gehirns und eine Verletzung des Sehnervs, die zu dem Verlust des Sehvermögens auf dem linken Auge führte, Bas Motorrad war nur leicht beschädigt, Bas Pferd wurde leicht verletzt,
 Bie Haftpflichtversicherung der Beklagten hat dem Kläger 1,230 BM für materielle Schäden und 4,000 BM als Schmerzensgeld gezahlt.
Ber Kläger hat mit der Klage Ersatz des ungedeckten Vermögensschadens, ein in das richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld Uber den gezahlten Betrag hinaus sowie eine angemessene Schmerzensgeldrente verlangt. Er hat ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden begehrt. Er hat vorgetragen, er habe das erste Pferd gesehen und sei ihm ausgebogen. Bas zweite Pferd habe er nicht sehen können. Dieses müsse ihm mit dem Huf an den Kopf geschlagen haben, als er bereits gestanden habe. Ber Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar. Seine Geschwindigkeit von 30 - 40 km/st sei nicht zu hoch gewesen. Zum Abblenden habe auf der verkehrsarmen B^pstraße kein Anlaß bestanden. Bie Pferde seien ihm im Galopp entgegengekommen Mit einem derartigen Hindernis habe er nicht zu rechnen brauchen.
Bie Beklagten haben beantragt, die Zahlungsanträge in voller Höhe und den PestStellungsantrag insoweit abzuweisen, als der Kläger mehr als die Hälfte des künftigen Schadens be gehre. In Höhe der Hälfte des Unfallschadens haben sie den Feststellungsantrag anerkannt. Sie haben die Auffassung ver-
 
treten, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Aufmerksamkeit gefahren sei» Er hätte auch mit Abblendlicht fahren müssen«, da ihm bekannt gewesen sei, daß zu dieser Tageszeit üblicherweise noch Kühe und Pferde von der Weide heimkehrten, Mit den gleisteten Zahlungen seien die bis jetzt entstandenen VermögensSchäden sowie das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld abgedeckt.
Las Landgericht hat ein Mitverschulden des Klägers angenommen und seine Ersatzansprüche um 1/4 gekürzt. Es hat dem Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag von 2.000 LM, ungedeckte Vermögensschäden in Höhe von 22,90 DM sowie eine le-benslängliche Schmerzensgeldrente von 75 DM monatlich zugesprochen. Außerdem hat es dem PestStellungsantrag zu 3/4 des künftigen Schadens stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger erstrebte mit ihr Ersatz seines vollen Vermögensschadens, ein Schmerzensgeld von 2,000 DM über den zuerkannten Betrag hinaus sowie eine Schmerzensgeldrente von 100 DM monatlich. Die Beklagten wiederholten ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen war. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag in demselben Umfang wie in den Vor inst anzen weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
1
- 5 ~
Entscheidungsgründe:
I*
Io) Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nicht nur aus vermutetem Verschulden nach §§ 833 und 831 BGB, sondern auch aus erwiesener fahrlässiger Verursachung des Unfalls gemäß § 823 Abso 1 BGB« Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, stel- ] len auf öffentlicher Straße frei laufende Pferde eine erhebliche Gefahr für die allgemeine Sicherheit dar® Dementsprechend schreibt § 40 Abs* 4 StVO ausdrücklich vor, daß Pferde auf Öffentlichen Wegen nur gekoppelt geführt werden dürfen; nach § 40 Abs» 5 StVO ist bei Dunkelheit außerdem eine leuchte mitzuführen. Die Beklagten haben aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Pferde beim Heimholen von der Weide gewohnheitsmäßig frei laufen lassen, auch am Unfalltage haben üie ihrer Dienstmagd keine Anweisung gegeben, die gebotenen Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. In diesem Verhalten der Beklagten, das jegliche, durch die Lebenserfahrung und ausdrückliche Gesetzesvorschrift gebotene Vorsicht außer acht ließ, . erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine grobe, ^ für den Unfall ursächlich gewordene Fahrlässigkeit«, Dieser Vorwurf trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch die beklagte Ehefrau, die unbestritten Miteigentümerin des Bauernhofes war. Mag auch im Verhältnis der Eheleute zueinander die Ausführung der Feldarbeiten in erster Linie Sache des Ehemannes gewesen sein, so ändert das nichts an ihrer Verantwortlichkeit als Miteigentümerin des Hofes für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Dritten gegenüber. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf*, daß am Unglückstage nicht sie,
 sondern ihr Ehemann den Auftrag zu dem Heimholen der Pferde erteilt habe. Ihre Verantwortlichkeit ergibt sich schon daraus, daß sie vor dem Unglückstage gegen das auf dem Hof üblich gewesene Heimtreiben der Pferde ohne jede Sicherungsmaßnahme nichts unternommen hat. Die Art des Heimtreibens der Pferde am Unglückstage war nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur die Folge der auf dem Hof bisher gehandhabten Übung, für die sie, wie dargelegt, mitverantwortlich ist.
2.) Das Berufungsgericht erwägt noch zu dem Ausmaß des Verschuldens der Beklaigten, zur Unfallzeit habe niemand mehr da-iiit zu rechnen brauchen, auf der DflBtetraße von der Weide heimkehrendes Vieh anzutreffen; denn es sei gerichtsbekannt, daß zu dieser Jahreszeit das Vieh bereits gegen 16 Uhr heimgetrieben werde; die Beklagten hätten daher, wenn sie noch zu so später Stunde ihr Vieh heimtrieben, besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Die Revision rügt, das Berufungsgerieht habe die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, in Pa-dering sei es üblich gewesen, das Vieh erst um diese Stunde heimzutreiben. Es komme nicht darauf an, was allgemein üblich sei; entscheidend sei hier die Üblichkeit im Orte PÄMHfe die dem Berufungsgericht nicht bekannt sein könne. Die Rüge greift nicht durch. Die Beklagten mußten die vpm Berufungsgericht geforderte besondere Vorsicht schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Gefährdung ortsfremder Verkehrsteilnehmer anwenden, denen die von den Beklagten behauptete Übung im Orte Pa-dering nicht bekannt sein konnte. Es kommt daher für den Ver~ schuldensgrad der Beklagten nicht ausschlaggebend darauf an, ob in	die behauptete Übung bestand, zu demal die vom Be-
rufungsgericht verlangten und von den Beklagten versäumten besonderen Vorsichtsmaßnahmen durch § 40 StVO ausdrücklich vorgeschrieben werden.
I
 
II.
I.) Zur Frage der Mitbeteiligung des Klägers an dem Unfallschaden vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, den Kläger treffe kein Verschulden, der Unfall stelle für ihn sogar ein unabwendbares Ereignis dar. Es führt aus, die Beklagten hätten durch die beiden frei laufenden Pferde zwei Gefahren-quellen geschaffen,.auf die der Kläger habe reagieren müssen.
Bern auf seiner Fahrbahn vorauslaufenden linken (für ihn rech- ] ten) Pferd habe er noch unter scharfem Bremsen nach links aus-Y/eichen können« Bas zweite Pferd sei für ihn zunächst durch das erste verdeckt gewesen* da beide Pferde in geringem Abstand schräg hintereinander gelaufen seien und die Straße an der Unfallstelle eine schwache Hechtskurve mache. Ber Kläger habe daher das zweite Pferd erst erblicken können, nachdem er dem ersten ausgewichen sei. In diesem Augenblick sei es aber zu einem weiteren Ausweichen bereits zu spät gewesen, zu demal die Pferde ihm nach der glaubhaften Aussage des Zeugen BüflB) im Galopp entgegen gekommen seien. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe der Kläger nur mehr eine geringe Geschwindigkeit gehabt oder sogar schon gestanden. Bas ergebe sich aus den	1
geringen Verletzungen des Pferdes und den geringfügigen Be- ^ Schädigungen des Motorrades sowie aus dem Umstand, daß der Kläger nach dem Unfall mit dem Motorrad zwischen den Beinen auf dem liücken liegend vorgefunden worden sei. Ber Zeuge Büfllfc habe die Geschwindigkeit des Klägers vor dem Bremsen auf 35 - 40 km/st geschätzt. Berücksichtige man noch die Kürze der Bremsspur von nur 6,60 m und die Aussage des Polizeimeisters Knoblauch, nach der schon die schlechte Straßenbeschaffenheit eine höhere Geschwindigkeit ausgeschlossen habe, so könne die Schätzung des Zeugen Bü^Hl der Entscheidung zugrunde gelegt wer-
den.
*
 
2o) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen DüfllP nicht verwerten dürfen, da das Landgericht, das allein einen persönlichen Bindruck von dem Zeugen gehabt habe, von seiner Beeidigung abgesehen habe, weil seine Aussage für die Entscheidung ohne Bedeutung seio Die Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen, dessen Aussage dem Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht für die Entscheidung bedeutsam erschien, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl« die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11o Februar 1958 - VI ZR 68/57 - VersR 1958, 264, 266).
Ein Ermessensmißbrauch ist nicht ersichtlich«, Im übrigen bewegen sich die Rügen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, bei der alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt sind, lassen keinen Verstoß gegen BrfahrungsSätze oder Denkgesetze erkennen« Sie ist daher aus Rechtsgründen nicht angreifbar«
5«) Eine Geschwindigkeit des Klägers von 35 - 40 km/st hält das Berufungsgericht bei den gegebenen Verhältnissen nicht für zu hoch« Es erwägt, auf der DflPstraße habe unbestritten nur geringer Verkehr geherrscht. Mit größeren Hindernissen habe der Kläger nicht zu rechnen brauchen« Verspätete Gespanne oder Traktoren würden ihn nicht behindert haben; denn soweit sie von den einmündenden Feldwegen kamen, hätten sie ihm die Vorfahrt lassen und im übrigen auf der anderen Straßenseite fahren müssen. Das einzige Hindernis, mit dem er hätte rechnen müssen, wären Fußgänger gewesen« Diesen hätte er aber bei der gefahrenen Geschwindigkeit ausweichen können. Unter den dargelegten Umständen habe der Kläger auch nicht abzublenden brauchen« Er habe somit jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt
 
erfüllt und damit den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs« 2 StVG erbracht«
Der Kläger brauchte allerdings seine Fahrweise nicht darauf einzustellen, daß ihm plötzlich auf seiner Fahrbahn zwei führerlose Pferde ohne Beleuchtung im Galopp entgegenkamen»
Auch die Annahme des Berufungsgerichts? daß für den Kläger, dem auf der verkehrsarmen Dorfstraße kein Fahrzeug entgegenkam, kein Anlaß zu dem Abblenden bestanden habe, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden»
Nach feststehender Rechtsprechung haben aber Kraftfahrer auf Öffentlichen Straßen, besonders auf D^Dstraßen, stets mit Hindernissen der verschiedensten Art zu rechnen; denn äs ist Erfahrungstatsache, daß sich durch Zufall oder fremde Schuld auf Straßen jederzeit nicht oder schlecht beleuchtete Hindernisse befinden können. Daher ist jede Geschwindigkeit zu hoch, die einen Anhalteweg bedingt, der länger ist als die jeweils überschaubare Strecke der Fahrbahn (vgl, BGH, Urteile vom 21o Janaur 1954 - 4 StR 681/55 - VRS 6, 134; vom 23, Oktober 1956 - VI ZR 167/55 - VersR 1956, 796; vom 10, Dezember 1957 - VI ZR 273/56 - VersR 1958, 108). Diesen Grundsätzen werden die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerecht» Die für den Kläger zulässige Geschwindigkeit hängt davon ab, welche Strecke in der von ihm befahrenen Rechtskurve von seinen aufgeblendeten Scheinwerfern ausgeleuchtet wurde, und ob diese Strecke dem durch seine Geschwindigkeit bedingten Anhalteweg entsprach. Hierüber hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen. Die Möglichkeit, daß die Geschwindigkeit des Klägers seiner Sichtweite in der Kurve nicht entsprochen hat, ist daher nicht auszuschließen» Damit ist möglicherweise ein
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Verschulden des Klägers gegeben, das auch den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs«, 2 StVG aus schließen würde«
4.) Dieser Hechtsfehler führt indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn das Berufungsgericht hat hilfsweise, von einer schuldhaft überhöhten Geschwindigkeit des Klägers ausgehend, eine Schadensabwägung vorgenommen, die seine Entscheidung trägt« Es hat zwar dieser Hilfsabwägung wie der die von der Revision mit Recht beanstandete Auffassung zugrunde gelegt, der Kläger habe auch gegenüber Fahrzeugen, die etwa aus dem für ihn von rechts einmündenden Feldweg einbogen«, die Vorfahrt gehabt. Das Vorrecht, das die Rechtsprechung (vgl 3GH2 20, 290; BayObEG VRS 10, 61) dem Benutzer einer verkehrsreichen Durchgangsstraße gegenüber einem aus einem verkehrs-iiiäßig unbedeutenden Feldweg von rechts einbiegenden Fahrzeug zubilligt, konnte hier dem Kläger nicht zugute kommen; denn die von ihm befahrene Di^straße war keine Durchgangsstraße, dazu schlecht ausgebaut und verkehrsarm. Die fehlsame Auffassung des Berufungsgerichts ist aber für die Entscheidung unerheblich; denn ausweislich der von den Parteien insoweit als richtig anerkannten polizeilichen Unfallskizze war der Kläger? als seine Bremsspur begann, noch so weit.von der Einmündung des Feldweges entfernt, daß er bis dahin sein Kraftrad erforderlichenfalls ohne weiteres hätte zu dem Halten bringen können. Hatte er doch nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits an der Unfallsteile, die unbestritten mindestens 12 m von der Einmündung entfernt war, sein Fahrzeug annähernd oder möglicherweise sogar vollständig zu dem Halten gebracht. Seine Geschwindigkeit war somit im Hinblick auf seine Wartepflicht an der Einmündung des rechten Feldweges nicht zu hoch.
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5.) Im übrigen läßt die Schadensabwägung entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen«, Palls dem Kläger eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zur Last zu legen ist, kann diese, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur geringfügig gewesen sein, da die an sich schon verkehrsarme Straße zur Unfallzeit frei von Fahrzeugverkehr war und es sich nur um eine leichte Kurye handelt, die der Kläger durchfuhr«, Es ist daher aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, daß das Verschulden des Klägers und die dadurch gesetzten Unfallursachen gegenüber dem groben Verschulden der Beklagten und der dadurch herbeigeführten überwiegenden Un-fallverursachung ganz in den Hintergrund treten, und wenn es den Beklagten daher den gesamten Schaden anlastet.
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes lassen ebenfalls keinen Hechtsirrtum erkennen. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger zufolge der Unfall- J Verletzungen den elterlichen Hof nie übernehmen und nur geringfügige Arbeiten selbständig leisten könne und daß sein gegen-wärtiger Zustand einen Dauerzustand darstelle. Alle diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß aufgrund des Gutachtens des Direktors der Universitäts-nervenklinik in München treffen, in dem ausgeführt wird, es bestehe bei dem Kläger ein traumatisches Stirnhirnsyndrom mit Hirnleistungsschwäche, Konzentrationsschwäche, Antriebslosigkeit, psychische Verlangsamung und Interessenlosigkeit. Das
i
Gutachten hält den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in seinem landwirtschaftlichen Betrieb für erwerbsunfähig und bezeichnet den gegenwärtigen Zustand des Klägers als Dauerzustand. Angesichts der eindeutigen Feststellungen dieses Gutachtens bestand entgegen der Meinung der Revision auch kein Anlaß zur Einholung des von den Beklagten beantragten Gutachtens darüber, ob der Zustand des Klägers durch eine neue Operation gebessert werden könne« Dieser Antrag der Beklagten stützte 3ich auf die Bemerkung in dem angeführten Gutachten, die auf eine traumatische Epilepsie hindeutenden Anfälle des Klägers erforderten u.U. eine klinische Beobachtung zur Klärung der Frage einer eventuellen Operation« Aus dieser Äußerung konnte das Berufungsgericht schließen, daß die erwähnte Operation der befürchteten traumatischen Epilepsie entgegentreten, nicht aber der Herbeiführung einer dauernden Besserung des allgemeinen Zustandes dienen sollte«
Die Revision erweist sich danach als unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Br«. Kleinewefers	Dr«	K«E«Meyer	Hanebeck
 Dr« Bode	Heinrich Meyer