Mechanikermei ster Ui Bugen hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. K,3.Meyer, Hanebeck und Br* Bode für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Am 22» August 1953 fuhr der Beklagte mit seinem mit fünf Personen besetzten Opel P 4 über die Bundesstraße 9» Bei U® platzte der Schlauch des rechten Hinterrades» Dadurch schleuderte der vVagen auf die linke Fahrbahn und stieß mit dem vom Kläger zu 2) geführten Volkswagen zusammen» Hierbei wurden alle Insassen des Volkswagens, darunter auch die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers zu 3)> verletzt» Der Reifen war auf der Urlaubefahrt bei dem Mechanikermeister AM? Das Landgericht hat den erhobenen Schadenersatzansprüchen teilweise stattgegeben» Es hat ausgeführt, der Unfall sei vom Beklagten schuldhaft verursacht worden, da er den schlechten Zustand des Reifens gekannt habe» In den zuerkannten Beträgen war für die Srstklägerin ein Schmerzensgeld von 9 OOO DM, für den Kläger zu 2) ein solches von 250 DM und für die verstorbene Ehefrau des Klägers zu 3) ein bei ihrem Tode bereits rechtshängig gewordenes Schmerzensgeld von 8 000 DM enthalten. Das Oberlandesgericht hat ein für den Schaden schuldhaft ursächliches Verhalten des Beklagten verneint und daher auf seine Berufung die Schmerzensgeldansprüche abgewiesen» Bei der Kostenentscheidung ist die Progression der Kostentabelle berücksichtigt worden* Bas Berufungsgericht hat nach sachverständiger Beratung als alleinige Unfallursache die Lösung des Baumwollgev/ebes an der Innenseite des Keifens festgestellt. Es hat nämlich verkannt, daß der Beklagte nach dem Zustand dar Bedke auch mit solch verborgenen Mängeln rechnen müßte. der Decke besondere Gefahren enthalten, hätte der Beklagte diesen Reifen nicht tagelang benutzen dürfen, zu demal nicht mit einem voll belasteten Fahrzeug«, Daß der Reifen von dem Wagen eines Mechanikermeisters ummontiert wurde, entschuldigt schon deshalb nicht, weil der Beklagte die geschilderten Mängel sah und daher auch im übrigen nicht auf eine Verkehrssicherheit der Decke vertrauen durfte»
2219 098 VI ZR 41/59 V erkundet am 16« Februar 196o Kriegl, Justizobersekretar ala urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o der Frau Elisabeth B i 2« des Industrie- und Handelsvertreters Friedrich B i beide wohnhaft in 5« des prakt. Arztes Br. Karl F Zi Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtsr; Rechtsanwalt Br ge gen den Handelsvertreter Bugen B straße > in 3 ÄÄlägten, Berufungskläger Und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Streithelfer des Beklagten: Mechanikermei ster Ui Bugen hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. K,3.Meyer, Hanebeck und Br* Bode für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. Bezember 1958 insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das lindurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lemmingen vom 2. April 1958 stattgegeben und über die Kosten entschieden worden ist« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Am 22» August 1953 fuhr der Beklagte mit seinem mit fünf Personen besetzten Opel P 4 über die Bundesstraße 9» Bei U® platzte der Schlauch des rechten Hinterrades» Dadurch schleuderte der vVagen auf die linke Fahrbahn und stieß mit dem vom Kläger zu 2) geführten Volkswagen zusammen» Hierbei wurden alle Insassen des Volkswagens, darunter auch die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers zu 3)> verletzt» Der Reifen war auf der Urlaubefahrt bei dem Mechanikermeister AM? der ihn von seinem Wagen abnahm, gekauft worden, da ein neuer Reifen nicht vorrätig war» Das Landgericht hat den erhobenen Schadenersatzansprüchen teilweise stattgegeben» Es hat ausgeführt, der Unfall sei vom Beklagten schuldhaft verursacht worden, da er den schlechten Zustand des Reifens gekannt habe» In den zuerkannten Beträgen war für die Srstklägerin ein Schmerzensgeld von 9 OOO DM, für den Kläger zu 2) ein solches von 250 DM und für die verstorbene Ehefrau des Klägers zu 3) ein bei ihrem Tode bereits rechtshängig gewordenes Schmerzensgeld von 8 000 DM enthalten. Das Oberlandesgericht hat ein für den Schaden schuldhaft ursächliches Verhalten des Beklagten verneint und daher auf seine Berufung die Schmerzensgeldansprüche abgewiesen» Bei der Kostenentscheidung ist die Progression der Kostentabelle berücksichtigt worden* Mit der Revision wenden sich die Kläger gegen die Abweisung dieser Klageansprüche. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe j Bas Berufungsgericht hat nach sachverständiger Beratung als alleinige Unfallursache die Lösung des Baumwollgev/ebes an der Innenseite des Keifens festgestellt. Ohne Rechtsirrtum ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte nur dann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein kann, wenn ihn hinsichtlich dieser Ursache ein Verschulden trifft. Sn braucht indessen nicht geprüft zu werden, ob der Beklagte diesen Materialmangel ohne Verschulden übersehen konnte, wie das Berufungsgericht meint. Es hat nämlich verkannt, daß der Beklagte nach dem Zustand dar Bedke auch mit solch verborgenen Mängeln rechnen müßte. Aus den vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Angaben des Sachverständigen (Strafakten S, 12, GA S. 287) ergibt sich, daß der Reifen, den der Beklag-fce nach seinen Angaben überprüft hat, erhebliche Mängel aufwies. Die Becke war sehr abgefahren und stark brüchig. Der Gummi war an der Walkzone rissig und zeigte Alterserscheinungen. Er bildete dort äußerlich keine zusammenhängende Fläche, sondern hatte viele Risse. Zwei seitliche Durch-schläge der Becke waren durch große einvulkanisierte Einlagen repariert. Bas Originalprofil war abgefahren. Rur die unmittelbar über der Leinwand befindliche Gummischicht war noch vorhanden. Sie war mit zur Fahrtrichtung verlaufenden Rillen versehen worden. Diese sichtbaren und erkennbaren erheblichen Mängel der Becke mußten bei Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt auch bei einem Laien Zweifel an der Verkehrssicherheit des inneren Gewebes erwecken. Darauf hatte auch der Sachverständige hingewiesen. Die sichtbaren Mängel zeigten, daß der Reifen ganz alt war. Da gerade Fehler der inneren Struktur i * der Decke besondere Gefahren enthalten, hätte der Beklagte diesen Reifen nicht tagelang benutzen dürfen, zu demal nicht mit einem voll belasteten Fahrzeug«, Daß der Reifen von dem Wagen eines Mechanikermeisters ummontiert wurde, entschuldigt schon deshalb nicht, weil der Beklagte die geschilderten Mängel sah und daher auch im übrigen nicht auf eine Verkehrssicherheit der Decke vertrauen durfte» Die Abweisung der ächmerzensgeldansprüche ist daher nicht damit zu rechtfertigen, daß kein unfallursachliches Verschulden vorliegeo Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden» Vor allem'ist die Festsetzung der Höhe des Schmer-zensgeldanspruchs alleinige Aufgabe des Tatrichters» Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu übertragen» Engels Dr. Kleinewefers Br» K.ü*Meyer Dr« Bode Hanebeck