Die Fahrbahn der 15 m brei ten S traße war mit einer Schneedecke von etwa 5 cm und mit 3chneefurchen bia zu 10 cm Höhe bedeckt; Bei dem Anwesen 2Tr. kam das Motorrad ins Butschen. 3&v Kläger hat behauptet« Er sei Von. den nicht abgeb lendeten Scheinwerfern dieses Wagens geblendet worden und an einer glatten Stelle, die er wegen dos Schneebclages nicht habe ex'kennen können, gestürzt. Wie es * feststellt, ist der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st gefahren und mit seinem Motorrad in einem Zeitpunkt gestürzt, als der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen etwa 50 m von dem Kläger entfernt war. Der Beklagte hatte die Scheinwerfer abgeblendet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 kß/st. Das Berufungsgericht hat Ihm eine Schrecksekunde zugebilligt und angenommen, in dieser Lago habe auch ein besondere umsichtiger und geistesgegenwärtiger Kraftfahrer den Zusammenstoß mit dem Kläger nicht mehr vermeiden kbnnen. Sie war als Zeugin für den Unfallver-lauf, vor allen zu dem Beweise für die Behauptung benannt, der Kläger sei von dsm Wagen des Beklagten angefahren worden. Bei der Beweisaufnahme waren der Kläger und -sein Prozeß-bevollmächtigter zugegen« Dabei hatten sie Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen« Da sie hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, konnte das Gericht annehmen, der Kläger wolle keine weiteren Tatsachen durch die Zeugin unter Bewcia stellen* Von einer Verletzung des § 139 ZPO kann daher keine Rede sein» Die Revision meint* Das Berufungsgericht habe § 7 Abs« 2 StVO- verkannt und übersehen, daß der Entlastungsbeweis dieser Bestimmung erst geführt sei, wenn neben dem Nachweis, daß Halter und Fahrer die nach den Umständen, des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben, weiterhin ein den Unfall verursachendes unabwendbares Ereignis nachgewiesen werde. für überflüssig gehalten, noch besondere zu betonen, daß der Unfall durch die unvorsichtige Jahrweise des Klägers, vor allem durch seinen Sturz und das Hutschen in die Gegenfahrbahn verursacht worden ist. Die Revision ist weiter der Ansicht, von einem unabwendbaren Ereignis könne hier nicht gesprochen werden, weil der Beklagte bei den durch den Schneefall besonders schwierigen Straßenverhältnissen mit einem solchen Unfall habe rechnen müssen. Selbst ein besonders vorsichtiger Fahrer brauchte aber nicht damit su rechnen, daß ein Kraftfahrer, der auf der Gegenfahrbahn stürzte, über die in der Mitte der 3traße liegenden, etwa 4 m breiten StraSenbehngolcise hinweg in seine eigene Fahrbahn gelangen werde. Da ein Unfall dieser Art für den Beklagten überraschend kam, hab des Berufungsgericht ihm auch mit Recht eine Schrecksekunde sugebilli;jt. Das Berufungsgericht hat rechts irrt ums frei angenommen, daß der Beklagte bei der festgestellten Entfernung und bei der Geschwindigkeit, die er eingehalten hat, den Unfall nicht mehr vermeiden konnte und ist ohne Rechtsveratoß su den Ergebnis gekommen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Das hat zur Folge, daß der Kläger weder vartor dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlungen noch nach den Bestimmungen des 3traSenverkohrs-
„der Geschäftsstelle 2349 034 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Stadenten Karlheinz in traße % Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proseßbevo 1 lrüac.htic,tei’g Rechtsanwalt Mfc - Richard 'SHHfc 2nd JB 3H A®, Hsd.Hh APO 2f, H~Army inlHH» HHBh^aserne> Beklagten, Berufungsbeklegten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevolliaäehtigterg Rechtsanwalt HHHHHHI - hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesricliter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode, Br. Krcft und Heinrich Meyer für Recht erkannt* Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts i&inchen vom 17. Bezember 1957 wird surückgewiesen. gegen Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt. Von Rechts wegen it Tatbea tends Der Klüger fuhr an 21. Februar 1955*gegen 23-55 Uhr mit einen Motorrad - BMW 250 com - durch die I^HIftstraße in |,fm hx nördlicher Dichtung. Die Fahrbahn der 15 m brei ten S traße war mit einer Schneedecke von etwa 5 cm und mit 3chneefurchen bia zu 10 cm Höhe bedeckt; Bei dem Anwesen 2Tr. kam das Motorrad ins Butschen. Der Kläger und seine Begleiterin auf dem BUcksitz stürzten zu Boden und rutschten über die Straßenbahngeleise in der Mitte der Fahrbahn hinweg auf die Gegenfahrbahn. Dort kam der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen aus der entgegengesetzten Richtung. 3&v Kläger hat behauptet« Er sei Von. den nicht abgeb lendeten Scheinwerfern dieses Wagens geblendet worden und an einer glatten Stelle, die er wegen dos Schneebclages nicht habe ex'kennen können, gestürzt. Er habe sich auf der Gegenfahrbahn gerade erheben wollen, als der Kraftwagen des Beklagten ihn mit .großer Wucht angefahren und schwer verletzt habe. Der Beklagte habe die Fahrbahn nicht ordnungsgemäß beobachtet und nicht rechtzeitig gebremst. Sonst wäre es ihm möglich gewesen, noch rechtzeitig anzuhalten. Der Kläger hat daher beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden aus dem Bnfall za ersetzen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht? Er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren u.id habe sofort gebremst, als er bemerkt habe, daß der Kläger stürzte. Sein Wagen sei noch vor dem Kläger i zu dem Stehen gekommen und habe diesen Überhaupt nicht berührt; Der Kläger sei auf dor glatten und mit Schneefurchen bedeckten Fahrbahn zu schnell gefahren und trage daher selbst die Schuld an seinem Unfall« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Bezu- * fung des Klägers hatte keinen Erfolg* Mit der ^Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s I* Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht für bewiesen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs* 2 StVG). Wie es * feststellt, ist der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st gefahren und mit seinem Motorrad in einem Zeitpunkt gestürzt, als der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen etwa 50 m von dem Kläger entfernt war. Der Beklagte hatte die Scheinwerfer abgeblendet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 kß/st. Das Berufungsgericht hat Ihm eine Schrecksekunde zugebilligt und angenommen, in dieser Lago habe auch ein besondere umsichtiger und geistesgegenwärtiger Kraftfahrer den Zusammenstoß mit dem Kläger nicht mehr vermeiden kbnnen. Daß der Beklagte nicht weiter rechts gefahren ist, war. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Unfallverlauf nicht von Bedeutung, denn der Unfall hätte sich in gleicher Weise ereignet, wenn der Beklagte weiter rechte gefahren wäre* Bor Kläger wäre dann zwar nicht von dem rechten Vorderrad des Wagens, jedenfalls aber entweder von den Kühler oder von dem linken Vorderrad erfaßt worden« II« Bie.Ansführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden* 1. Soweit die Revision sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, sind ihre Angriffe unbegründet* Biese Feststellungen beruhen in erster. Linie auf der Aussage des Karl K0MNMHI’ äcr den. Anfall aus der Nähe beobachtet hat und als langjähriger Kraftfahrer und ehemaliger Fahrlehrer der Wehrmacht besondere Sachkunde besitzt. Bie Würdigung seiner Aussage durch das Berufungsgericht gehört dem tatsächlichen Gebiet an. Sie ist möglich und zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Ob der Zeuge, der iti Strafverfahren und im jetzigen Rechtsstreit vom Landgericht vernommen worden ist, nochmals zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen fcu entscheiden (§ .398 Abs. 1 ZBO). Bs ist Mcht ersichtlich, daß es die seinem Ermessen gesetzten Grenzen Überschritten hat. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Beweis durch Sachverständige erheben müssen. Baß es bei dem fes^gestellten Sachverhalt kein Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten hat, ist eine tatrichterliche Entscheidung, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken„gibt. Fehl geht altch die Höge der Revision, das Berufungs- v gericht habe geg m § 139 ZPO verstoßen, weil es nicht ver- , anlaßt habe, &nä die vom Kläger benannte Susi auch als Zeugin über die Straßenverhältnisse vernommen wurde. Es war Sache des Klägers die Tatsachen anzuführen, über welche Fräulein G4HMHHI als Zeugin vernommen worden sollte (§ 373 ZPO). Sie war als Zeugin für den Unfallver-lauf, vor allen zu dem Beweise für die Behauptung benannt, der Kläger sei von dsm Wagen des Beklagten angefahren worden. Bei der Beweisaufnahme waren der Kläger und -sein Prozeß-bevollmächtigter zugegen« Dabei hatten sie Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen« Da sie hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, konnte das Gericht annehmen, der Kläger wolle keine weiteren Tatsachen durch die Zeugin unter Bewcia stellen* Von einer Verletzung des § 139 ZPO kann daher keine Rede sein» 4 2. Aber auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nttlt das Berufungsuvteil‘«entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand« Die Revision meint* Das Berufungsgericht habe § 7 Abs« 2 StVO- verkannt und übersehen, daß der Entlastungsbeweis dieser Bestimmung erst geführt sei, wenn neben dem Nachweis, daß Halter und Fahrer die nach den Umständen, des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben, weiterhin ein den Unfall verursachendes unabwendbares Ereignis nachgewiesen werde. Im Berufungsurteil werde hierzu keine Stellung genommen, sondern nur dargelegt, daß auch ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer den Unfall , nicht mehr habe vermeiden können. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Offensichtlich hat das Berufungsgericht es ' * i V- — 6 - AT für überflüssig gehalten, noch besondere zu betonen, daß der Unfall durch die unvorsichtige Jahrweise des Klägers, vor allem durch seinen Sturz und das Hutschen in die Gegenfahrbahn verursacht worden ist. Daß es hierin das für den Beklagten unabwendbare Ereignis sieht, liegt offen zutage und brauchte daher nicht besonders hervorgehoben su werden. Die Revision ist weiter der Ansicht, von einem unabwendbaren Ereignis könne hier nicht gesprochen werden, weil der Beklagte bei den durch den Schneefall besonders schwierigen Straßenverhältnissen mit einem solchen Unfall habe rechnen müssen. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Gewiß uaßte der Beklagte bei seiner Fahrweise den Erschwerungen Rechnung tragen, die sich für ihn und die anderen Verkehrsteilnehmer durch die schneebedeckte Fahrbahn ergaben. Selbst ein besonders vorsichtiger Fahrer brauchte aber nicht damit su rechnen, daß ein Kraftfahrer, der auf der Gegenfahrbahn stürzte, über die in der Mitte der 3traße liegenden, etwa 4 m breiten StraSenbehngolcise hinweg in seine eigene Fahrbahn gelangen werde. Da ein Unfall dieser Art für den Beklagten überraschend kam, hab des Berufungsgericht ihm auch mit Recht eine Schrecksekunde sugebilli;jt. Das Berufungsgericht hat rechts irrt ums frei angenommen, daß der Beklagte bei der festgestellten Entfernung und bei der Geschwindigkeit, die er eingehalten hat, den Unfall nicht mehr vermeiden konnte und ist ohne Rechtsveratoß su den Ergebnis gekommen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Das hat zur Folge, daß der Kläger weder vartor dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlungen noch nach den Bestimmungen des 3traSenverkohrs- .v- : V geaetzes Schadenseraatzanaprüche gegen den Beklagten herleiten kann. Daher war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zuriiekzuweisen. Dr. Kleinewefers Dr. Kreft Engels Br. Bode Bundesrichter Heinrich Meyer ist erkrankt« Engels