Tatbestands Pie früheren Parteien dee Rechtsstreits sind während des Revisionsverfahrens gestorben» Per Kläger, Kunsthändler Berthold MflHHB in Bad Reichenhall, ist durch seine Ehefrau Martha Maria nd seine Söhne Co.riolan und Caliottus beerbt worden, die den Rechtsstreit gegen den liachlaß-wer-walter über das Vermögen des am 11» Juni 1955 verstorbenen Beklagten Pr» Heinrich Rifll auf genommen haben» Zur Vereinfachung der Darstellung sind im felgenden die bisherigen Parteien als Kläger und Beklagte bezeichnet worden» überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen war (§ 287 Abs 1 Satz 2 ZPO), Per Tatrichter war also in der Würdigung des Tatsachenstoffes besonders freigestellt» Bei der Begründung seiner Entscheidung brauchte er sich nicht mit allen Einzelheiten des Parte ivorbringens und der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen, vielmehr war er nur gehalten, die tragenden Grundlagen seiner Überzeugungsbildung so darzulegen, daß eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht wurde* Nur dann, wenn wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind oder wenn die Entscheidung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ist diese für das Revisionsgericht nicht verbindlich (BGHZ 3, 162 /T757). In dieser Richtung sind jedoch Rechtsfehler nicht ersichtlich,, Die Ehefrau des Klägers ist auf Anordnung des Gerichts von einem Professor der Nervenklinik der Universität München, einem Chefarzt einer orthopädischen Heilanstalt und einem Ohrenfacharzt untersucht worden, wobei ihr Gelegenheit gegeben war, ihre Beschwerden vorzutragen und über deren Entstehung nähere Angaben zu machen» Ferner ist die Ärztin Dr» SflHP, die die Ehefrau des Klägers in der Zeit der tätlichen Auseinandersetzungen laufend behandelt hatte, vernommen worden» Die von dieser Ärztin ausgestellten Bescheinigungen haben Beachtung gefunden» Auch zwei andere von der Ehefrau da^T Klägers damals aufgesuchte Ärzte sind als Zeugen gehört worden» Das Ergebnis der Zeugenvernehmung hat den Gutachtern Prof» Dr. Wagner und Dr» Helfmeyer Vorgelegen» Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung unter Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Bedenken eingehend auseinandergesetzt» Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß die von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten körperlichen Schäden, soweit sie über den vom Landgericht berücksichtigten Umfang hinausgehen, auf Mißhandlungen des Beklagten zurückzuführen sind» 1c Die Revision beanstandet die Feststellung des Berufungsgerichts, daß als Folge der Mißhandlungen keine schwere Gehirnerschütterung bei der Ehefrau des Klägers eingetreten seic Sie meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers im Anschluß an die Mißhandlung^ vom 15= Juli 1947 nicht bewußtlos gewesen sei und keine retrograde Amnesie Vorgelegen habe«, Das Berufungsgericht hat aber über die Bewußtlosigkeit der Ehefrau des Klägers nur ausgeführt, die Zeugin Br« St®-habe eine längere Bewußtlosigkeit nicht zu bestätigen vermocht, sondern bekundet, die Verletzte sei bei ihrem Besuch zwar nicht ohnmächtig, wohl aber nicht ansprechbar gewesen« Daß dieser Besuch der Ärztin wahrscheinlich ei- ■ nige Stunden nach der Auseinandersetzung lag, hatte die Zeugin ausdrücklich hervorgehoben« Es besteht kein Anhalt dafür? In den von der Revision angezogenen Beweisanträgen war auch für eine längere Bewußtlosigkeit kein Beweis angeboten worden, so daß der Vorwurf unbegründet ist, dem Kläger seien erhebliche Beweisangebote abgeschnitten worden«, Der Ansicht der Revision, daß der von der Ärztin Br«, StflP festgestellte Befund nur im Sinne des Vorliegens einer schweren Gehirnerschütterung gedeutet werden könne, stehen die ärztlichen Gutachten entgegen, denen sich das Berufungsgericht angesehlossen hat» Was die retrograde Amnesie angeht, so hat sich der Sachverständige nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen fiät, die Ehefrau des Klägers als Zeugin über die Folgen der Verletzungen zu hören, hachdem diese ihre Beschwerden den Gutachtern eingehend geschildert hatte. 2o Die Revision wendet sich weiter -gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine durch die Mißhandlungen hervorgerufene Wirbelsäulenverletzung der Ehefrau des Klägers nicht festzustellen sei, rie verweist auf die gegenteiligen Ansichten von zwei Privatsachverständigen und meint, daß deren Gutachten die größere Überzeugungskraft zukommeo Sie beanstandet insbesondere, daß die beantragte Klärung der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sachverständigen durch eine persönliche Gegenüberstellung der Gutachter vor Gericht unterblieben sei» Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben 0 Das Berufungsgericht hat näher dargelegt, weshalb es sich bei der Würdigung dem eingehend begründeten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr« Helfmeyer angeschlossen hat«. 3o Das Berufungsgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß die bei der’ Ehefrau des Klägers festgestellte Schwerhörigkeit auf Schläge des Beklagten zurückzuführen ist« Es hat bei seiner Überzeugungsbildung das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung und die Bekundung der Ärztin Ir« Stade berücksichtigt, ferner aber auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß sich die ihre Rechte zielstrebig verfolgende Ehefrau des Klägers nicht in ohrenfachärztliche Behandlung gegeben hat, was nach Meinung des Berufungsgerichts wahrscheinlich gewesen wäre, wenn im Anschluß an dilej^ißhandlungen eine Schwerhörigkeit auf getreten wäre«, Endlich hat das Berufungsgericht auf Widersprüche im klägerischen Vortrag über die Zeit des Auftretens der Hörstörungen hingewiesen, Diese Erwägungen liegen im Bereich zulässiger tatrichterlicher Würdigung, Soweit die Revision den Verhandlungss;|;off anders gewürdigt wissen will, sind die Ausführungen im Revisionsrechtzug unbeacht- Legt man die von dem Berufungsgericht festgestellte Q?at-sachengrundlage zugrunde, so reichte diese nicht aus, wie das Berufungsgericht in allem zutreffendausgeführt hat, um schon nach den Erfahrungen des Lebens einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen und jenen körperlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Klägers anzunehmen, aus denen jetzt noch Schadensersatzansprüche hergeleitet werden.
2353 083 ' VI ZR 41/55 Verkündet gmT*Dezember 1956 dj07 Justizobersekr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1, 2 o 5<» der '»Vit Bad Re des B| des in Co.riolan •C| Caliott zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihr Mutter die Klägerin zu ij« Kläger? Beiufungskläger und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* gegen den Rechtsanwalt Y/o L dH(str» als-NacK am 11, Juni 1955 ve wohnhaft in Bad R _______in Bad ReflBHHB? Wflpl aßverwalter über das Vermögen des benen Dra Heinrich Rfll| zuletzt KHBBBlstro m, Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Kleinewefers, Dr»Engels? Hanebeck? Dr* Bode und Dr* Hauß für Recht erkannt; Die Revision der Kläger gegen das den Parteien anstelle der Verkündigung am 30* Oktober und 2o November 1954 zugestellte Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlaßdesgerichts München wird zurückgev&eseno Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt e Von Rechts wegen H Tatbestands Pie früheren Parteien dee Rechtsstreits sind während des Revisionsverfahrens gestorben» Per Kläger, Kunsthändler Berthold MflHHB in Bad Reichenhall, ist durch seine Ehefrau Martha Maria nd seine Söhne Co.riolan und Caliottus beerbt worden, die den Rechtsstreit gegen den liachlaß-wer-walter über das Vermögen des am 11» Juni 1955 verstorbenen Beklagten Pr» Heinrich Rifll auf genommen haben» Zur Vereinfachung der Darstellung sind im felgenden die bisherigen Parteien als Kläger und Beklagte bezeichnet worden» ^er Kläger wohnte mit seiner Familie nach dem Kriege im Einfamilienhaus des Beklagten» In den Jahren 1947 und 1943 kam es - bedingt durch die Schwierigkeiten des engen Zusammenlebens - zu erheblichen Spannungen zwischen den Parteien, die schließlich zu schweren Tätlichkeiten führten» Per Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe seine Ehefrau am 15» Juli 1947, am 14» Januar, 6» und 22» April und 23o August 1948 mißhandelt» Besonders ernst sei die Mißhandlung am 15o Juli 1947 gewesen» Per Beklagte habe seine Frau mit einem abgebrochenen Hausschlüssel auf den Kopf und den Rük-ken geschlagen, sie dann erfaßt und mit dem Kopf auf Steinfließen aufschlagen lassen» Schließlich habe er mit Bergschuhen auf seiner liegenden Frau herumgetrampelt» Pie Verletzungen hätten eine schwere Gehirnerschütterung und eine Wirbelsäulenverletzung zur Folge gehabt» Während seine Frau früher gesund gewesen sei, leide sie seitdem an ständigen Schmerzen am Hinterkopf, an den Schläfenbeinen, an der Wirbelsäule und am linken Oberschenkel» Ferner habe sie häufig Schwindelanfälle» Auch sei seine Frau durch die Folgen von Faustschlägen in die Ohrengegend schwerhörig geworden» Zu einer Arbeit sei sie nicht mehr imstande» Per Kläger hat, gestützt zunächst auf gesetzliche Ermächtigung, später auf eine Abtretung, ein angemessenes Schmerzensgeld und Zahlung eines Betrages von 1»266,42 PM verlangt, der sich aus L. 634;,42 DM Heilungskosten und 632 DM Kosten fur eine Haushaltshilfe zusammensetztc Ferner hat er um die Zubilligung einer Rente für Verdienst ent gang von monatlich 70 D«I ab 1 Februar 1950 gebeten. Der Beklagte hat bestritten, der Ehefrau des Klägers bei den Auseinandersetzungen ernstere Verletzungen beigebracht zu 'habeno Er hat sich ferner darauf berufen, die Ehefrau des Klägers trage die Hauptschuld Sn-den Streitigkeiten, da sie mit den Tätlichkeiten begonnen habe« Die behaupteten gesundheitlichen Schäden seien teils nicht vorhanden? teils stark übertrieben, ein ursächlicher Zusammenhang mit den tätlichen Auseinandersetzungen bestehe nicht» Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übri gen in Höhe von 1-916,42 DM stattgegeben» Hierauf entfallen auf Schmerzensgeld 900 DM, auf Heilungskosten 384,42 DM und auf Kosten einer Haushaltshilfe 632 HMc Mit der vom Oberlandesgericht zurückgewiesenen Berufung hat der Kläger die abgev/iesenen Ansprüche weiter verfolgt und um Erhöhung des Schmerzengeldes gebeten? das er insgesamt mit mindestens 2o5QO DM zu bemessen vorschlägt0 Die Revision verfolgt das gleiche Ziel- Entscheidungsgründe s Sowhhl das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben als erwiesen angesehen, daß der Beklagte die Ehefrau des Klägers schwer mißhandelt hat* Sie haben den Einwand des Mitverschuldens zurückgewiesen und demgemäß der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt? da^ der Beklagte für die Folgen seiner Mißhandlung voll einzustehen hatDer Streit der Parteien betrifft in der Revisionsinstanz nur noch die Frage, welche Folgen bei der Ehefrau des Klägers durch die erlittenen Verletzungen eingetreten sind» Hierüber hatte der Tatrichter nach der Vorschrift des § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freien Ermessen zu entscheiden» Dabei war es grundsätzlich auch seinem Ermessen 74 überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen war (§ 287 Abs 1 Satz 2 ZPO), Per Tatrichter war also in der Würdigung des Tatsachenstoffes besonders freigestellt» Bei der Begründung seiner Entscheidung brauchte er sich nicht mit allen Einzelheiten des Parte ivorbringens und der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen, vielmehr war er nur gehalten, die tragenden Grundlagen seiner Überzeugungsbildung so darzulegen, daß eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht wurde* Nur dann, wenn wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind oder wenn die Entscheidung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ist diese für das Revisionsgericht nicht verbindlich (BGHZ 3, 162 /T757). In dieser Richtung sind jedoch Rechtsfehler nicht ersichtlich,, Die Ehefrau des Klägers ist auf Anordnung des Gerichts von einem Professor der Nervenklinik der Universität München, einem Chefarzt einer orthopädischen Heilanstalt und einem Ohrenfacharzt untersucht worden, wobei ihr Gelegenheit gegeben war, ihre Beschwerden vorzutragen und über deren Entstehung nähere Angaben zu machen» Ferner ist die Ärztin Dr» SflHP, die die Ehefrau des Klägers in der Zeit der tätlichen Auseinandersetzungen laufend behandelt hatte, vernommen worden» Die von dieser Ärztin ausgestellten Bescheinigungen haben Beachtung gefunden» Auch zwei andere von der Ehefrau da^T Klägers damals aufgesuchte Ärzte sind als Zeugen gehört worden» Das Ergebnis der Zeugenvernehmung hat den Gutachtern Prof» Dr. Wagner und Dr» Helfmeyer Vorgelegen» Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung unter Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Bedenken eingehend auseinandergesetzt» Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß die von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten körperlichen Schäden, soweit sie über den vom Landgericht berücksichtigten Umfang hinausgehen, auf Mißhandlungen des Beklagten zurückzuführen sind» 1 1c Die Revision beanstandet die Feststellung des Berufungsgerichts, daß als Folge der Mißhandlungen keine schwere Gehirnerschütterung bei der Ehefrau des Klägers eingetreten seic Sie meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers im Anschluß an die Mißhandlung^ vom 15= Juli 1947 nicht bewußtlos gewesen sei und keine retrograde Amnesie Vorgelegen habe«, Das Berufungsgericht hat aber über die Bewußtlosigkeit der Ehefrau des Klägers nur ausgeführt, die Zeugin Br« St®-habe eine längere Bewußtlosigkeit nicht zu bestätigen vermocht, sondern bekundet, die Verletzte sei bei ihrem Besuch zwar nicht ohnmächtig, wohl aber nicht ansprechbar gewesen« Daß dieser Besuch der Ärztin wahrscheinlich ei- ■ nige Stunden nach der Auseinandersetzung lag, hatte die Zeugin ausdrücklich hervorgehoben« Es besteht kein Anhalt dafür? anzunehmen, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hat« Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ärztin eine längere Bewußtlosigkeit nicht bestätigt habe, beziehen sich offenbar darauf, daß die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Br« Helfmeyer behauptet hatte, sie sei 24 Stunden bewußtlos gewesen (Bl 150 dA)c Diese Angabe war mit der Aussage der Zeugin Dr*StflP 4P allerdings schwerlich in Einklang zu bringen« Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe im Widerspruch mit dem Verhandlungsstoff unterst eilt, die Ehe-frau&des Klägers sei damals überhaupt nicht bewußtlos gewesen, ist unzutreffend. In den von der Revision angezogenen Beweisanträgen war auch für eine längere Bewußtlosigkeit kein Beweis angeboten worden, so daß der Vorwurf unbegründet ist, dem Kläger seien erhebliche Beweisangebote abgeschnitten worden«, Der Ansicht der Revision, daß der von der Ärztin Br«, StflP festgestellte Befund nur im Sinne des Vorliegens einer schweren Gehirnerschütterung gedeutet werden könne, stehen die ärztlichen Gutachten entgegen, denen sich das Berufungsgericht angesehlossen hat» Was die retrograde Amnesie angeht, so hat sich der Sachverständige Dr« Helfmeyer gerade auf Grund der Schilderung der Ehefrau des Klägers davon überzeugt, daß eine solche nicht Vorgelegen habe0 Dieser Beurteilung des Sachverständigen konnte das Berufungsgericht betreten, zu demal bis dahin auch nicht vorgetragen war, daß bei der Ehefrau des Klägers eine Erinnerungslücke bestanden hatte. Es istäüch^dm*Rah!nej$de£3§V287'‘ZPO nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen fiät, die Ehefrau des Klägers als Zeugin über die Folgen der Verletzungen zu hören, hachdem diese ihre Beschwerden den Gutachtern eingehend geschildert hatte. 2o Die Revision wendet sich weiter -gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine durch die Mißhandlungen hervorgerufene Wirbelsäulenverletzung der Ehefrau des Klägers nicht festzustellen sei, rie verweist auf die gegenteiligen Ansichten von zwei Privatsachverständigen und meint, daß deren Gutachten die größere Überzeugungskraft zukommeo Sie beanstandet insbesondere, daß die beantragte Klärung der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sachverständigen durch eine persönliche Gegenüberstellung der Gutachter vor Gericht unterblieben sei» Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben 0 Das Berufungsgericht hat näher dargelegt, weshalb es sich bei der Würdigung dem eingehend begründeten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr« Helfmeyer angeschlossen hat«. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, daß die im Röntgenbild ersichtlichen deformierenden Veränderungen der Wirbelsäule als alters- und anlagebedingte Folge eines Spondylathrosis zu erklären seien und daß es an ausreichenden Anhaltspunkten fehle, um einen .traumatd*sc'h verursachten Wirbelsäulenschaden feststellen zu können« Ist dem Umstand Bedeutung zugemessen, daß auch nach Ansicht der behandelnden Ärztin Dra keine Knochenver- letzuigan der Wirbelsäule eingetreten ist, so war sich das Berufungsgericht doch durchaus dessen bewußt, daß sich Br« Stade^diese Ansicht ohne röntgenologische Untersuchung gebildet hatteD Das damalige Unterlassen der Röntgenuntersu- chung wurde auch vom Sachverständigen hervorgehoben und dahin gedeutet«, daß die Schmerzen und Beschwerden an der Wirbelsäule nicht so stark waren* wie es der Kläger in seinem Vortrag darstellt■ Der Revision ist zuzustimmen, daß der Tatrichter auf Antrag verpflichtet gewesen wäre, das persönliche Erscheinen der Sachverständigen anzuordnen, wenn es dem Kläger darum gegangen wäre, eine Erläuterung der Gutachten zu erreichen und den Sachverständigen Prägen stellen zu lassen^CBGHZ 6, 398). Dahin ging aber sein Antrag nicht« VielmelÖ'wollte er die Sachverständigen mit seinen Privatgutachtern gegenübersteilen lassen, damit sich das Gericht überzeugen könne, daß die Privatsachver*-ständngen voll und ganz zu ihren Äußerungen stünden (Bl 210 dA)o Das Gericht war nicht verpflichtet, einer solchen Anregung nachzukommen, sondern konnte nach pflichtmässigem Ermessen entscheiden, ob es die vom Kläger vorgeschlagenen Gutachter, um deren Zuziehung es dem Kläger ging, anhören wollte„ 3o Das Berufungsgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß die bei der’ Ehefrau des Klägers festgestellte Schwerhörigkeit auf Schläge des Beklagten zurückzuführen ist« Es hat bei seiner Überzeugungsbildung das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung und die Bekundung der Ärztin Ir« Stade berücksichtigt, ferner aber auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß sich die ihre Rechte zielstrebig verfolgende Ehefrau des Klägers nicht in ohrenfachärztliche Behandlung gegeben hat, was nach Meinung des Berufungsgerichts wahrscheinlich gewesen wäre, wenn im Anschluß an dilej^ißhandlungen eine Schwerhörigkeit auf getreten wäre«, Endlich hat das Berufungsgericht auf Widersprüche im klägerischen Vortrag über die Zeit des Auftretens der Hörstörungen hingewiesen, Diese Erwägungen liegen im Bereich zulässiger tatrichterlicher Würdigung, Soweit die Revision den Verhandlungss;|;off anders gewürdigt wissen will, sind die Ausführungen im Revisionsrechtzug unbeacht- lieh,, Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Ehefrau des Klägers vor 1947 normal gehört habe, ist unbegründet; denn hiervon geht das Berufungsgericht aus. Mit der von der Revision angezogenen Stellungnahme der Ärztin Dr, StflB vom 26« Februar 1953 hat sich das Berufuhgsgericht eingehend auseinandergesetzte Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor, 4. Der Revision Kann auch nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen gegen die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins verstossen habe, die - so meint die Revision - bei richtiger Anwendung zur Bejahung der Ursächlichkeit zwischen der Körperverletzung und den behaupteten Körperschäden hätten führen müssen^ In der Begründung der Rüge wird aber von einem Sachverhalt als Grundlage des Anscheinsbeweises ausgegangen, dessen Feststellung das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt hat. Legt man die von dem Berufungsgericht festgestellte Q?at-sachengrundlage zugrunde, so reichte diese nicht aus, wie das Berufungsgericht in allem zutreffendausgeführt hat, um schon nach den Erfahrungen des Lebens einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen und jenen körperlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Klägers anzunehmen, aus denen jetzt noch Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Soweit nach richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) Schäden durch die Mißhandlungen eingetr.eten sind, ist durch das landgerichtliche Urteil der Beklagte zu dem Schadensausgleich verurteilt worden. Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen einer rechtlichen Überprüfung standhält, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zürückzuweisen0 Pr» Kleinewefers Pr^ Engels Hanebeck Pro Bode Pr„ Hauß J