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BGH

Gericht: BGH

Fs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel allen aus den Unfall vom 11» Oktober 195P entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen© Sie hat mit der Klage von dem Beklagten Ersatz des ihr entstandenen vermögexisrechtlichen und nicht vermögeris-x’echtlichen Schadens verlangt und beantragt, den Eeklägten 1 zur Zahlung.von Das Landgericht hat den Anspruch .der Klägerin auf Zahlung, eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel allen aus dem Unfall vom 11. Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil sind von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen ;vorden, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu zwei Dritteln dem Grunde nach gerechtfertigt ist. 1. Die Formel des als Grund- und Teilurteil bezeichneten/ Urteils des Landgerichts ist von den Parteien und auch von dem Berufungsgericht dahin verstanden worden, dass beide Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach zu zwei Dritteln fe2j Aus seiner For: mel ist allerdings dieser Sinn des Urteils nicht klar zu entnehmen, jedoch lassen seine Entccheidungsgründe, die zurj Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl EGHZ 2, 164 /17Ö7 und 'das zu dem Abdruck gestimmte Urteil des III. Die Dntscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts beginnen’nit dem Satz; *”Der Anspruch der Klägerin au$i Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerecht-a fertigt”. Hieraus ergibt sich also, dass das Landgericht $ auch über den bezifferten Zahlungsanspruch und nicht nur aber den Cchmerzensgeldanspruch dem Grunde nach hat entscheiden wollenl^Die Formel des Urteils des Landgerichts kann daher unter Zuhilfenahme der ^ntscheidungsgründe bedenkenfrei dahin ausgelegt werden, dass auch der bezifferte Zahlungsanspruch den Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt worden ist, zu demal da keine Gründe* ersichtlich sind, die das Landgericht dazu hätten veranlassen können, über ;d lesen dem Gründe nach ebenfalls entschei dungsreifen: Ahspruch noch keine -Entscheidung zu.;t Auch insoweit ist daher'die Auslegung der diese Abweisung nicht ausdrücklich aussprecheri-den Formel des Urteils in diesem Sinne geboten (vgl dazu das Urteil des Senats vom 20. Da vorstehende Messingleisten vorderen Erna der Treppenstufen nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade beim Benutzen der Treppe zu dem Einabgehen leicht dazu führen können, dass der Benutzer, der Treppe mit den Schuhen an ihnen hängenbleibt und stürzt gibt das Vorhandensein derartiger Messingleisten hier eine naheliegende Erklärung für den Eintritt des Unfalls„ Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Treppe zu schnell hinunter gegangen ist«, Lie Kessingleisten waren auch dann, ja sogar gerade dann, gefährlich, wenn die Treppe unvorsichtig be nutzt wurdeo Für denjenigen, der die Treppe schnell und unvorsichtig hinabrannte, war die Möglichkeit, an den Messingleisten hängenzubleiben, wesentlich grösser als für: einen aufmerksamen und bedachtsamen Benutzer der Treppe«, g) Die Beweispflicht der Klägerin ist somit hier, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, durch die Be rufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens erfüllt, und wenn der Beklagte auch nicht in dem Sinne gegenbeweispflich-; tig ist, dass et* das Gegenteil der als bewiesen angesehenen Tatsachen beweisen müsste (BGHZ 2, 1 /37; BGH VerkRSamml 4? Nun hat allerdings das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Wendung gebraucht, für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin über den Unfallhergang spreche eine so hohe Wahrscheinlichkeit, dass es Sache des Beklagten gewesen sei, den beweis für eine andere Ursache des Sturzes der Klägerin zu führen. rufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe er-gibt, nicht von aieser rechtsirrigen Annahme, sondern von der zutreffenden Vorstellung ausgegangen, dass der Beklagte lediglich Umstände darzutun und zu beweisen hatte, die geeignet waren, den Anscheinsbeweis zu entkräften, denn das Berufungsgericht erörtert ausdrücklich ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten. 4c Bas Berufungsgericht erblickt in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine weitere Ursache für den Unfall der Klägerin in der fehlenden Sicherung des Treppenhausfensters. macht die Revision geltend, wegen mangelnder Sicherung des Treppenhausfensters könne der Beklagte nur schadensersatzpflichtig sein, wenn die Klägerin so durch das Fenster hindurchgefallen sei, wie sie es behauptet habe, nicht aber, wenij der eigentliche Grund des Burchfaliens durch das Fenster unbewiesen geblieben sei oder gar im eigenen schuldhaften Verhalten der Klägerin liege. auf an, auf welche Weise die Klägerin durch das Fenster gefallen ist» Zudem hat das Berufungsgericht unter zulässiger Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises tatsächlich und für den erkennenden Senat bindend festgeetellt, dass die Klägerin mit einem Fuß auf der Treppe an einer Messingleiste hängengeblieben, dadurch gestürzt und infolge dieses Sturzes; durch das ungesicherte Fenster auf den Hof gefallen ist» An der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Beklagten für den. Es ist daher den Vorinstanzen darin zu folgen, dass der Beklagte der Klägerin nach §§ 823, 842, 847 BGB Schadensersatzpflichtig ist» Ob die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs auf den zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag stützen könnte, kann daher, ebenso wie in den Vorinstanzen ungeprüft bleiben» J 5» Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall deshalb bejaht* weil diese entsprechend ihrer Gewohnheit die Treppe übermässig schnell hinuntergegangen ist. Da die Klägerin gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss auch der erkennende Senat davon ausgehen, dass hierin ein Mitverschulden der Klägerin zu erblicken ist und eine Abwägung gemäss § 254 BGB stattzufinden hat» Bei dieser Abwägung ist das Berufungsgericht ebenfalls dem Landgericht gefolgt, das der Klägerin zwei Drittel ihres Schadens zuge- billigt und ausgeführt hat, der Unfall und seine Folgen seien in überragendem Maße durch die Unterlassung des Beklagten verursacht worden; wäre wenigstens ein Schutsgitter angebracht gewesen, so hätte die Klägerin allenfalls die Treppe hinunterfallen können, ohne nach allgemeiner Lebens-erfahrung derart schwere Verletzungen davonzutragen * Bas Berufungsgericht hat zusätzlich erwogen, die Kenntnis der Klägerin von dem durch das Verschulden des Beklagten geschaffenen Gefahrenzustand sei kein geeigneter Grund, der Klägerin ein überwiegendes Verschulden zur Last zu legen, es komme entscheidend auf die überwiegende Verursachung an, die eindeutig auf der Seite des Beklagten liege, der seine Verpflichtungen als Hauseigentümer verletzt und dadurch erst die Grundlage dafür geschaffen habe, dass auch das eigene Verhalten der Klägerin sie gefährdete« Biese Abwägung hält die Revision für verfehlt« Sie ist der Ansicht, dass die überwiegende Verursachung in dem unvorsichtigen Verhalten der Klägerin liege« Auch diese Rüge kann keinen Brfolg haben« Bie Abwägung des Maßes der Verursachung der Beteiligten ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung, sie kann im Wege der Revision nur dann mit Erfolg an-gefochten werden, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Verteilung des Schadens auf einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit beruhen oder gegen Benk- und ErfahrungsSätze verstoßen würde, wenn aiso das Berufungsgericht die Abwägung aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unrichtig vorgenommen hätte oder wenn doch wenigstens mit der Möglichkeit eines solchen Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen wäre (Urteile des III. 561 = Ver| 19-52, 403 und vom 23« Oktober 1952 - III ZR 364/51)* Die| Möglichkeit eines derartigen Rechtsirrtums des Berufungs|J gerichts ist hier nicht ersichtlich* Die von der Revisioif!

UnfallBerufungsgerichtSturzTreppeKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

si
2331 031
JR 41/52
Verkündet sn 3« Dezember 1952 Ualessa, sp« Justizassistent als Urkunösbeanter der Geschäfts-stelle«
Im Namen des Volkes
 Beklagten, Berufungsklägers, Eerufungsbeklagten und Revisionsklagers,
- Frozeßtevollnächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Brc
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der -TI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 3« Dezember 1952 unter LIitv/irkung
 haar, Dr« Rotberg und Dr « Hauss: für Recht erkannts
 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am5
folgenden Wortlaut erhält:
Rain von 10. Rai 1951 werden zurückgewiesen«=
In den Rechtsstreit
 des Hetzgermeisters Walter S
in F
istrasse
 gegen
Angelika von 0
in 5
trasse
 der lundecrichter rr/Delbrück, Dr« Kieinewefers, Dr« Gel
I« Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5
Rain von 27« November 1951 wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß das Urteil des Berufungsgerichts /
1o Die Berufungen der Parteien-gegen das Urteil' der 2« Zivilkammer des Dendgerichts in Frankfurt am
 
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Zo Jedoch wird zur Klarstellung die Formel des Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefasst s	•	'	''	'	;
rPer bezifferte Zahlungsanspruch und der Schmerzensgelde ncpruch der Klägerin werden zu zwei Dritteln den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ©	*	.	.	‘ '
Fs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel allen aus den Unfall vom 11» Oktober 195P entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen©
Sowei/fc die Klägerin mehr als zwei Drittel des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangt und zu mehr als zwei Dritteln die Ersatzpflicht des Beklagten festzustellen begehrt, wird die Klange äbgewiesen©,!r
Die Entscheidung über die Kosten des ersten und zweiten Hechtszugs bleibt djem Endurteil des Landgerichts Vorbehalten© •
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen©
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Fon RTechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin bewohnt seit Herbst 1948 im dritten St des durch Kriegseinwirkung schwer beschädigten, dem Beklagtl gehörigen Hauses	F^JHB^trasse Hr
 mit ihrer Hutter eine von dieser gemietete Wohnung, die mit Hilfe eines von dieser gewährten .Baukostenzuschusses von 10.000 DU wieder bewohnbar gemacht worden war. Als die da
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20-jährige Klägerin an 11. Oktober 1950 die wendeltreppenartig gewundene Treppe des Hauses übermässig schnell hinunter ging / um dieses zu verlassen, kam sie zu Pall und stürzte durch das sich fast bis zu den Treppenstufen hinabziehende Treppenhausfdnster zwischen dem ersten ühd zweiten Oberge- > schoss des Hauses etwa 8 m tief auf den zementierten Hof ab.^ Sie fiel so, dass sie zuerst mit den Füßen auf dem Boden sufschlug, und zog sich durch den Sturz ausserordentlich schwere Verletzungen zu.
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Das Treppenhausfenster befand sich zur Zeit des Unfalls in kriegsmässigem Zustand und war nicht durch ein Schutzgitter gesichert. Auf der Treppe waren damals noch liessingleisten als Kantenschoner vorhanden, die früher das auf den Treppenstufen befindliche, im Kriege:jedoch weggebrannte Linoleum gehalten hatten. Auf Anordnung der Bau-aüf Sichtsbehörde sind nach dem Unfall die Messingleisten entfernt und ein Schutzgitter vor dem Fenster angebracht yj Orden.	''?’*•

Die Klägerin hat behauptet, sie sei beim Hinuntergehen mit dem Schuh an einer der Messingleisten hängengeblieben und dadurch zu Fall gekommen.
Sie hat mit der Klage von dem Beklagten Ersatz des ihr entstandenen vermögexisrechtlichen und nicht vermögeris-x’echtlichen Schadens verlangt und beantragt, den Eeklägten 1 zur Zahlung.von 5.000 DM sowie eines angemessenen Schmer-
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zensgelde3 zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte zu dem Ersetz allen weiteren aus den Unfall entstandenen Schäden verpflichtet sei.
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Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin an einer
 der Lie ss ingle is ten hängengeblieben sei, und geltend gemacht,
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der Unfall sei allein darauf zurückzufUhren, dass die Klägerin infolge des übermässig schnellen Hinablaufens auf der Treppe ausgeruts.cht sei.
Das Landgericht hat den Anspruch .der Klägerin auf Zahlung, eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel allen aus dem Unfall vom 11. Oktober 1950 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil sind von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen ;vorden, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu zwei Dritteln dem Grunde nach gerechtfertigt ist. .	l-	^	.
Mit der Revision erstreit der Beklagte Abweisung: der Klage, während die Klägerin/um' ZurückweisungderRevision^ bittet.	v.:v>
Bntsoheidungsgrünfle: Die Revision ist nicht begründet.

1. Die Formel des als Grund- und Teilurteil bezeichneten/ Urteils des Landgerichts ist von den Parteien und auch von
 dem Berufungsgericht dahin verstanden worden, dass beide Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach zu zwei Dritteln
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für gerechtfertigt erklärt und dem Festst el lungs Anspruch zu zwei Iritteln stattgegeben werden sollten, dass das Landge-^ rieht im übrigen aber die Klage abweisen wollte. Diese Aus legung des Urteils ist nicht zu beanstanden. Aus seiner For: mel ist allerdings dieser Sinn des Urteils nicht klar zu entnehmen, jedoch lassen seine Entccheidungsgründe, die zurj Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl EGHZ 2, 164 /17Ö7 und 'das zu dem Abdruck gestimmte Urteil des III. Zivilsenats von 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51 - mit weite-2-ren Nachweisen), den entsprechenden Uillen des Gerichts klar erkennen. Die Dntscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts beginnen’nit dem Satz; *”Der Anspruch der Klägerin au$i Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerecht-a fertigt”. Hieraus ergibt sich also, dass das Landgericht $ auch über den bezifferten Zahlungsanspruch und nicht nur aber den Cchmerzensgeldanspruch dem Grunde nach hat entscheiden wollenl^Die Formel des Urteils des Landgerichts kann daher unter Zuhilfenahme der ^ntscheidungsgründe bedenkenfrei dahin ausgelegt werden, dass auch der bezifferte Zahlungsanspruch den Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt worden ist, zu demal da keine Gründe* ersichtlich sind, die das Landgericht dazu hätten veranlassen können, über ;d lesen dem Gründe nach ebenfalls entschei dungsreifen: Ahspruch noch keine -Entscheidung zu.;t reffen.
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Ebenso ergeben die 'Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts mit aller Klarheit, dass die Klage, soweit sie nicht für berechtigt erachtet worden ist" abge-wiesen werden sollte. Auch insoweit ist daher'die Auslegung der diese Abweisung nicht ausdrücklich aussprecheri-den Formel des Urteils in diesem Sinne geboten (vgl dazu das Urteil des Senats vom 20. November 1952 - VI ZR 2/52 -)«|
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sei unrichtig. 2er Sturz eines lebenden Menschen sei nicht 3 Ccm Fall eines $oten Körpers gleichzusetzen. Die Möglichkeit, dass der Mensch sich bei?i Fallen bev/ege und dabei ai der ursprünglich eingenommenen.Körperlage gerate, sei nicht-auszucchliessen. und hier sogar naheliegend. Dazu komme-noch, dass die Klägerin in Fallen den V/iderstand des Fensters zu überwinden gehabt und möglicherweise auch versucht habe,
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3.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung der Regeln des '
Anscheinsbeweises und meint, hier liege keinesfalls ein typischer Geschehensablauf vor. Die Klägerin könne auch, ohne an den Messingleisten hängengeblieben zu sein, den Sturz erlitten haben, vor allem durch ihr allzu schnelles unvorsichtiges Kinabrennen. Für ihre Behauptung, sie sei an den Kessingleisten hängengeblieben, sei sie deshalb voll beweispflichtig. Dies§ Rüge geht fehl.
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a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass der Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen eine Rollei spielt, dh b§i solchen-Tatbeständen* bei denen eine ohne weiteres näheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist und bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind,, und dass es sich bei ihm nicht um einen Wahrscheinlichkeitsbeweis handelt, der die Grundlage für eine gewisse tatsächlich widerlegbare Vermutung darstellt. ? Vielmehr beruhen die Beweisregeln des ersten Anscheins bei typischen Geschehencabläufen auf der Erfahrung, dass typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (EGHZ 2, 1 /57t PGH VerkRSamml 4, 260. /26J7). Der festgestellte Sachverhalt muss mithin der Art sein, dass er unter Verwertung
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allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung die Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang begründet (EGH KJ\7 1951? 360 Nr 11).
b) Zu Unrecht leugnet jedoch die Revision das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs. Ist der schadhafte Zustand einer Treppe geeignet, Unfälle auf dieser Treppe generell zu begünstigen, und kommt ein Benutzer der Treppe auf ihr zun Sturz, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der schadhafte Zustand der Treppe für diesen Sturz ursächlich gewesen ist. Da vorstehende Messingleisten vorderen Erna der Treppenstufen nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade beim Benutzen der Treppe zu dem Einabgehen leicht dazu führen können, dass der Benutzer, der Treppe mit den Schuhen an ihnen hängenbleibt und stürzt gibt das Vorhandensein derartiger Messingleisten hier eine naheliegende Erklärung für den Eintritt des Unfalls„ Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Treppe zu schnell hinunter gegangen ist«, Lie Kessingleisten waren auch dann, ja sogar gerade dann, gefährlich, wenn die Treppe unvorsichtig be nutzt wurdeo Für denjenigen, der die Treppe schnell und unvorsichtig hinabrannte, war die Möglichkeit, an den Messingleisten hängenzubleiben, wesentlich grösser als für: einen aufmerksamen und bedachtsamen Benutzer der Treppe«,
Die besonderen Umstände des Einzelfalles waren daher für die tatsächliche Beurteilung der Gefährlichkeit der Messing leisten für die Benutzer der Treppe ohne Belang, vielmehr bildeten diese Kessingleisten nach der Lebenserfahrung ausnahmslos für alle .Benutzer eine sehr .erhebliche Gefahr, so dass es nach der Sachlage und ohne Rücksicht auf dieVYYV konkreten Umstände des Einzelfalles naheliegt, einen Sturz cuf einer Treppe, auf der sich derartige Messingleisten be-
 
finden, auf das Hängenbleiben des Fußes an den Messingschies
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nen zurückzuführen.
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g) Die Beweispflicht der Klägerin ist somit hier, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, durch die Be rufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens erfüllt, und wenn der Beklagte auch nicht in dem Sinne gegenbeweispflich-; tig ist, dass et* das Gegenteil der als bewiesen angesehenen Tatsachen beweisen müsste (BGHZ 2, 1 /37; BGH VerkRSamml 4? 91 £?2JT und 260/2627), so wäre es doch seine Aufgabe gewesen, diese auf* die Erfahrung gestützte Vermutung zu entkräften, also Tatsachen zu beweisen, aus denen-die Möglichkeit eines anderen SaChverhalts als des erfahrungsmässigen folgt.

Nun hat allerdings das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Wendung gebraucht, für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin über den Unfallhergang spreche eine so hohe Wahrscheinlichkeit, dass es Sache des Beklagten gewesen sei, den beweis für eine andere Ursache des Sturzes der Klägerin zu führen. Wären diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht den Beklagten als gegenbeweispflichtig angesehen hätte, so könnte in ihnen ein
 Hechtsfehler zu erblicken sein. Ersichtlich ist aber das Be-
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rufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe er-gibt, nicht von aieser rechtsirrigen Annahme, sondern von der zutreffenden Vorstellung ausgegangen, dass der Beklagte lediglich Umstände darzutun und zu beweisen hatte, die geeignet waren, den Anscheinsbeweis zu entkräften, denn das Berufungsgericht erörtert ausdrücklich ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten. Es hat nämlich geprüft, ob die von dem Beklagten hervorgehobene Tatsache, dass die Klägerin zuerst mit den Füßen auf dem Hof aufgeprallt ist, geeignet «ist, die Annahme des Berufungsgerichts zu widerlegen, dass die Klägerin mit einem Fuß an der Messingleiste hängengeblieben ist. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser Umstand den An-
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 scheinsbev/eis nicht entkräften kann, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen werden auch von der Revision Angriffe gegen das Berufungsurteil in dieser Richtung nicht erhoben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anscheinsbeweis unterliegen mithin keinen rechtlichen Bedenken.
4c Bas Berufungsgericht erblickt in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine weitere Ursache für den Unfall der Klägerin in der fehlenden Sicherung des Treppenhausfensters. die dem Beklagten ebenfalls zu dem Verschulden gereiche.
Bemgegenüber. macht die Revision geltend, wegen mangelnder Sicherung des Treppenhausfensters könne der Beklagte nur schadensersatzpflichtig sein, wenn die Klägerin so durch das Fenster hindurchgefallen sei, wie sie es behauptet habe, nicht aber, wenij der eigentliche Grund des Burchfaliens durch das Fenster unbewiesen geblieben sei oder gar im eigenen schuldhaften Verhalten der Klägerin liege. Es sei hierbei zu beachten, dass die Klägerin damals fast großjährig gewesen sei und bereits über 2 Jahre in dem Hause gewohnt habe; sie sei also mit der Einrichtung der Treppe und des Fensters völlig vertraut gewesen.
Biesen Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden. Wäre das Schutzgitter damals vorhanden gewesen, so hätte die Klägerin nicht durch das Fenster auf den Hof stürzen können. Bas Pehlen eines solchen Gitters war auch adäquat ursächlich für den Schaden, denn es liegt nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass sich bei einem derartigen Zustand des Treppenhausfensters ein solcher Unfall ereignet, wie er hier geschehen ist.
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Da derartige Sicherungsmaßnahmen nach' den rechtsirr tumsfreien und von der Revision nicht angegriffenen Festst
 lungen der Vorinstanzen dem Beklagten zuzu demuten waren, so is ihm daraus, dass sie unterblieben waren, mit Recht der Vorwu eines Verschuldens gemacht worden»
auf an, auf welche Weise die Klägerin durch das Fenster gefallen ist» Zudem hat das Berufungsgericht unter zulässiger Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises tatsächlich und für den erkennenden Senat bindend festgeetellt, dass die Klägerin mit einem Fuß auf der Treppe an einer Messingleiste hängengeblieben, dadurch gestürzt und infolge dieses Sturzes; durch das ungesicherte Fenster auf den Hof gefallen ist» An der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Beklagten für den. Unfall der Klägerin wird auch dadurch nichts geändert, dass diese an ihrem Unfall ein mitwirkendes Verschulden trifft.
Es ist daher den Vorinstanzen darin zu folgen, dass der Beklagte der Klägerin nach §§ 823, 842, 847 BGB Schadensersatzpflichtig ist» Ob die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs auf den zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag stützen könnte, kann daher, ebenso wie in den Vorinstanzen ungeprüft bleiben»	J
5» Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall deshalb bejaht* weil diese entsprechend ihrer Gewohnheit die Treppe übermässig schnell hinuntergegangen ist. Da die Klägerin gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss auch der erkennende Senat davon ausgehen, dass hierin ein Mitverschulden der Klägerin zu erblicken ist und eine Abwägung gemäss § 254 BGB stattzufinden hat» Bei dieser Abwägung ist das Berufungsgericht ebenfalls dem Landgericht gefolgt, das der Klägerin zwei Drittel ihres Schadens zuge-
Entgegen der Ansicht der Revision kömmt es nicht dar-
 
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billigt und ausgeführt hat, der Unfall und seine Folgen seien in überragendem Maße durch die Unterlassung des Beklagten verursacht worden; wäre wenigstens ein Schutsgitter angebracht gewesen, so hätte die Klägerin allenfalls die Treppe hinunterfallen können, ohne nach allgemeiner Lebens-erfahrung derart schwere Verletzungen davonzutragen * Bas Berufungsgericht hat zusätzlich erwogen, die Kenntnis der Klägerin von dem durch das Verschulden des Beklagten geschaffenen Gefahrenzustand sei kein geeigneter Grund, der Klägerin ein überwiegendes Verschulden zur Last zu legen, es komme entscheidend auf die überwiegende Verursachung an, die eindeutig auf der Seite des Beklagten liege, der seine Verpflichtungen als Hauseigentümer verletzt und dadurch erst die Grundlage dafür geschaffen habe, dass auch das eigene Verhalten der Klägerin sie gefährdete«
Biese Abwägung hält die Revision für verfehlt« Sie ist der Ansicht, dass die überwiegende Verursachung in dem unvorsichtigen Verhalten der Klägerin liege« Auch diese Rüge kann keinen Brfolg haben«
Bie Abwägung des Maßes der Verursachung der Beteiligten ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung, sie kann im Wege der Revision nur dann mit Erfolg an-gefochten werden, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Verteilung des Schadens auf einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit beruhen oder gegen Benk- und ErfahrungsSätze verstoßen würde, wenn aiso das Berufungsgericht die Abwägung aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unrichtig vorgenommen hätte oder wenn doch wenigstens mit der Möglichkeit eines solchen Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen wäre (Urteile des III. Zivilsenats vom 17« Mai 1951 - III ZR 57/51 - insoweit nicht in BGHZ 2. 159, jedoch in'NJW 1951, 916 Nr 1 = LM Nachschlagewerk BGB § 254 (BA) - (1) abgedruckt; vom 25«
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September 1952 - III ZR 334/51 - VerkRSamml 4. 561 = Ver| 19-52, 403 und vom 23« Oktober 1952 - III ZR 364/51)* Die| Möglichkeit eines derartigen Rechtsirrtums des Berufungs|J gerichts ist hier nicht ersichtlich* Die von der Revisioif! hervorgehobenen Umstände sind von dem Berufungsgericht äij|| drücklich gewürdigt worden.	-*
Die- Revision konnte daher keinen Erfolg haben, jed!| erschien es angebracht, i\xr Klarstellung die Formeln der fj teile der Vörinstanzen, wie geschehen, neu zu fassen.
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