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BGH · VI ZR 40/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 40/90

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Feststellung der Ersatzpflicht für seine materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch die Verletzung bei dem Sturz entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden. Die Beklagte hält eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht für gegeben und trägt vor, der Unfall des Klägers sei allein auf dessen Körperbehinderung und Unvorsichtigkeit zurückzuführen. Das Berufungsgericht erwägt im wesentlichen: Der Parkettfußboden eines Festsaales, der auch zu dem Tanzen benutzt werde, sei in einem ordnungsgemäßen Zustand, wenn auf ihm ein Gleiten möglich sei» Das gelte auch für den Bereich der Tische und der Bestuhlung. Die Verletzung etwaiger Warnpflichten wegen der Glätte und der besonderen Gleitfähigkeit der Stühle sei nicht schadensursächlich geworden, weil der Kläger das vor seinem Sturz ohnehin bemerkt habe. Vorbeugende Maßnahmen gegen die Rutschgefahr habe die Beklagte, obwohl ihre Verkehrssicherungspflicht als Gastwirtin generell gesteigert sei, nicht treffen müssen, weil diese Gefahr von den Gästen der Silberhochzeitsfeier hätte gemeistert werden können. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Beklagte schuldhaft keine ausreichenden und zu demutbaren Vorkehrungen gegen die Gefahren getroffen hat, die den Gästen insbesondere durch die Gleitfähigkeit der Stühle drohten, mit der Folge ihrer grundsätzlichen Einstandspflicht für die dem Kläger durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstandenen schweren Gesundheitsschäden (SS 823 Abs.1, 847 BGB). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Gastwirt verpflichtet ist, von seinen Gästen Gefahren, die ihnen beim Besuch der Gaststätte durch den Zustand der Zugänge und Räumlichkeiten drohen, abzuwenden. a) Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Gäste, die in einem Festsaal feiern und dabei auch tanzen wollen, einen glatten Parkettboden nicht nur hinnehmen, sondern sogar erwarten, und sich auf die Gefahren, die von dieser Glätte beim Betreten und Begehen des Fußbodens ausgehen, einstellen, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden kann. Im Streitfall waren die Gäste, wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen läßt, in ihrer Sicherheit zusätzlich beeinträchtigt, weil die Stühle an den Tischen zu dem großen Teil mit Metallgleitern versehen waren, die sie besonders gleitfähig machten. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß nicht nur der Kläger, sondern auch andere Gäste in der Tat wegen der besonderen Gleitfähigkeit der mit Metallgleitern versehenen Stühle in Schwierigkeiten gekommen sind. Der erkennende Senat vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb durch solche Maßnahmen (rutschfestere Stuhlbeinumkleidungen aus Plastik waren z.B. nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise vorhanden) notwendigerweise der Parkettfußboden zerkratzt werden würde, wie das Berufungsgericht gemeint hat. d) Soweit das Berufungsgericht meint, die Gefahren, die von den teilweise durch Metallgleiter besonders gleitfähig gemachten Stühlen ausgingen, hätten von den Gästen der Silberhochzeitsfeier unschwer gemeistert werden können, kann daraus nicht auf die Unbedenklichkeit dieses Zustandes geschlossen werden. Besonders leicht auf dem Fußboden gleitende Stühle bringen eben für den Benutzer, wie das Berufungsgericht offenbar selbst nicht bezweifeln will, gesteigerte Gefahren mit sich. Wenn sie schon, wie der Kläger hier behauptet hat und wovon auch das Berufungsgericht offenbar ausgehen will, bei Körperbewegungen wie dem Schneiden des Fleisches während des Essens rutschen, geht das sicher über das Maß dessen hinaus, womit jeder Gast in der konkreten Situation rechnen mußte. ausgeschaltet, daß der Gast alsbald auch ohne Warnung den gefahrenträchtigen Zustand bemerkt hat und sich in seinem Verhalten darauf einstellen konnte, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger selbst bei anderer Gelegenheit getan hat.

FeststellungZustandBerufungsgerichtStuhlGefahrKlägerglattGastbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	:	nein
BGB § 823 De, Ee
 Der Gastwirt hat auch mit - aus welchen Gründen auch immer -gehbehinderten Gästen zu rechnen und sie vor den Gefahren eines zu glatten Parkettfußbodens mit zu demutbaren Mitteln zu schützen.
BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - VI ZR 40/90 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 40/90	URTEIL	Verkündet	am:
30. Oktober 1990 Ryseck,
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 3. September 1988 fand im Festsaal der beklagten Gastwirtin die Feier einer Silberhochzeit statt/ zu der sich auch der Kläger und dessen Ehefrau einfanden. Der Kläger leidet seit langem an morbus Bechterew; sein rechtes Hüftgelenk war in starker Beugestellung versteift/ so daß er gebückt ging und sich auf einem Stock abstützte. Der Fußboden des Festsaales bestand aus versiegeltem Stabparkett.
Am Rande waren Tische aufgestellt. Die dazugehörigen Stühle waren zu dem großen Teil mit Gleitern aus Metall versehen. Dort tafelte die Festgesellschaft; im freien Teil des Saales wurde getanzt. Gegen 1.30 Uhr des folgenden Tages stürzte der Kläger, als er sich/ nachdem er vorübergehend seinen Platz gewechselt hatte, wieder auf seinen Stuhl setzen wollte. Dabei erlitt er einen Halswirbelbruch mit der Folge einer Querschnittslähmung.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Feststellung der Ersatzpflicht für seine materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch die Verletzung bei dem Sturz entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden. Zur Begründung hat er im wesentlichen behauptet, der Parkettboden sei auch im Bereich der Tische extrem glatt gewesen, und die Stühle seien, vor allem wegen der Metallgleitschienen, sehr leicht weggerutscht. Die Beklagte habe, so meint er, gegen die daraus den Gästen entstehenden Gefahren Vorsorge treffen müssen.
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Die Beklagte hält eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht für gegeben und trägt vor, der Unfall des Klägers sei allein auf dessen Körperbehinderung und Unvorsichtigkeit zurückzuführen.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte seines materiellen Schadens sowie seinen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines 50 %igen eigenen Mitverschuldens für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung einer 75%igen Einstandspflicht der Beklagten begehrt hatte, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz geltend gemachten Klageanspruch weiter.
Entscheiduncrsaründe:
I.
Das Berufungsgericht erwägt im wesentlichen: Der Parkettfußboden eines Festsaales, der auch zu dem Tanzen benutzt werde, sei in einem ordnungsgemäßen Zustand, wenn auf ihm ein Gleiten möglich sei» Das gelte auch für den Bereich der Tische und der Bestuhlung. Die Stuhlbeine dürften mit Metallgleitern versehen sein, damit die Stühle beim Wegrücken gleiten könnten und die Versiegelung des Parkettbodens nicht angegriffen werde. Die Verletzung etwaiger Warnpflichten wegen der Glätte und der besonderen Gleitfähigkeit der Stühle sei nicht schadensursächlich geworden, weil der Kläger das vor seinem Sturz ohnehin bemerkt habe.
Vorbeugende Maßnahmen gegen die Rutschgefahr habe die Beklagte, obwohl ihre Verkehrssicherungspflicht als Gastwirtin generell gesteigert sei, nicht treffen müssen, weil diese Gefahr von den Gästen der Silberhochzeitsfeier hätte gemeistert werden können. Bei dem Kläger habe sich letztlich nur sein persönliches Lebensrisiko verwirklicht.
II.
Den Erwägungen des Berufungsgerichtes zu dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Beklagte schuldhaft keine ausreichenden und zu demutbaren Vorkehrungen gegen die Gefahren getroffen hat, die den Gästen insbesondere durch die Gleitfähigkeit der Stühle drohten, mit der Folge ihrer grundsätzlichen Einstandspflicht für die dem Kläger durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstandenen schweren Gesundheitsschäden (SS 823 Abs. 1, 847 BGB).
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Gastwirt verpflichtet ist, von seinen Gästen Gefahren, die ihnen beim Besuch der Gaststätte durch den Zustand der Zugänge und Räumlichkeiten drohen, abzuwenden. Diese Schutzpflichten ergeben sich aus der Eröffnung des Verkehrs in und um die Gastwirtschaft und der dadurch bedingten Zuständigkeit zur Abwendung von Gefahren für den Körper und die Gesundheit der Besucher. Ihre besondere Ausprägung erfährt diese Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes durch die typischen Gefährdungen, die der Betrieb einer Gastwirtschaft
 mit sich bringt. Deshalb muß der Gastwirt dafür sorgen, daß die Gäste sich in den ihnen zugänglichen Räumen bewegen können, ohne befürchten zu müssen, etwa infolge eines zu glatten Parkettfußbodens stürzen zu können. Er muß sich dabei auf gehbehinderte und ungeschickte Personen, ja sogar darauf einstellen, daß seine Gäste sich, etwa infolge des Genusses alkoholischer Getränke, unverständig verhalten und daß sie infolge des Alköholgenusses in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (vgl. Senatsurteil vom 20, November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90 f m.w.N.). Daran ist zu messen, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahren für die Gäste im Einzelfall zu treffen sind.
2. Im Streitfall ist die beklagte Gastwirtin, soweit das auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden kann, diesen Anforderungen an ihre Verkehrs-sicherungspflicht nicht gerecht geworden.
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a)	Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Gäste, die in einem Festsaal feiern und dabei auch tanzen wollen, einen glatten Parkettboden nicht nur hinnehmen, sondern sogar erwarten, und sich auf die Gefahren, die von dieser Glätte beim Betreten und Begehen des Fußbodens ausgehen, einstellen, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden kann. Insoweit bedarf es noch nicht einmal einer besonderen Warnung. Wenn in einem solchen, mit glattem Parkettfußboden versehenen Festsaal Tische und Stühle aufgestellt werden, an denen gegessen und getrunken wird und wo sich die Festgesellschaft
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unterhält, muß sicher kein anderer Fußbodenbelag vorhanden oder, etwa mittels Teppichen, hergestellt werden. Auch insoweit erwarten die Gäste nicht eine Abstumpfung des Fußbodens in diesem Bereich und stellen sich auf die auch im übrigen hingenommene und bekannte Glätte des Fußbodens ein.
b)	Gegen eine über das übliche hinausgehende Gefährdung ist indes, wie das Berufungsgericht im Grundsatz jedenfalls richtig erkennt, Vorsorge zu treffen. Im Streitfall waren die Gäste, wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen läßt, in ihrer Sicherheit zusätzlich beeinträchtigt, weil die Stühle an den Tischen zu dem großen Teil mit Metallgleitern versehen waren, die sie besonders gleitfähig machten. Dadurch bestand die Gefahr, daß solche Stühle bei stärkeren oder unkontrollierten Bewegungen der Benutzer, vor allem beim Aufstehen und Hinsetzen, leichter wegrutschen konnten als im allgemeinen vorauszusehen. Die dadurch einzelnen Gästen drohende Gefahr ist nicht zu vernachlässigen; denn während einer längeren Feier, bei der gegessen und getrunken wird und während der allgemeinen Unterhaltung eine lockere Stimmung aufkommt, bei der auch zu erwarten ist, daß die Festteilnehmer zu dem Tanzen, zu dem Gang auf die Toilette oder einfach zu dem Wechseln der Plätze immer wieder aufstehen und sich hinsetzen, ist nicht zu erwarten, daß sich jeder von ihnen stets klar macht, sein Stuhl könne besonders leicht weggleiten. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß nicht nur der Kläger, sondern auch andere Gäste in der Tat wegen der besonderen Gleitfähigkeit der mit Metallgleitern versehenen Stühle in Schwierigkeiten gekommen sind.
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c)	Abhilfe gegen diese gesteigerte Gefahr war, so muß dem angefochtenen Urteil mangels entgegenstehender Feststellungen entnommen werden, leicht und mit zu demutbaren Mitteln zu schaffen. Es hätten etwa Stühle auf den Fußboden gestellt werden können, deren Stuhlbeine nicht mit den offenbar besonders rutschigen Metallgleitern versehen waren, sondern solche ohne Gleithilfen oder mit einem anderen, rutschfesteren Material. Der erkennende Senat vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb durch solche Maßnahmen (rutschfestere Stuhlbeinumkleidungen aus Plastik waren z.B. nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise vorhanden) notwendigerweise der Parkettfußboden zerkratzt werden würde, wie das Berufungsgericht gemeint hat.
d)	Soweit das Berufungsgericht meint, die Gefahren, die von den teilweise durch Metallgleiter besonders gleitfähig gemachten Stühlen ausgingen, hätten von den Gästen der Silberhochzeitsfeier unschwer gemeistert werden können, kann daraus nicht auf die Unbedenklichkeit dieses Zustandes geschlossen werden. Daraus, daß sich eine bestehende Gefahr im Einzelfall nicht verwirklicht hat, folgt noch nicht, daß gegen ihre drohende Verwirklichung nichts hätte unternommen werden müssen. Besonders leicht auf dem Fußboden gleitende Stühle bringen eben für den Benutzer, wie das Berufungsgericht offenbar selbst nicht bezweifeln will, gesteigerte Gefahren mit sich. Wenn sie schon, wie der Kläger hier behauptet hat und wovon auch das Berufungsgericht offenbar ausgehen will, bei Körperbewegungen wie dem Schneiden des Fleisches während des Essens rutschen, geht das sicher über das Maß dessen hinaus, womit jeder Gast in der konkreten Situation rechnen mußte. Das Risiko wird nicht schon dadurch
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ausgeschaltet, daß der Gast alsbald auch ohne Warnung den gefahrenträchtigen Zustand bemerkt hat und sich in seinem Verhalten darauf einstellen konnte, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger selbst bei anderer Gelegenheit getan hat. Es kann eben, wie schon ausgeführt, während einer Feier in der Gastwirtschaft nicht damit gerechnet werden, daß sich jeder Gast zu jedem Zeitpunkt umsichtig und vorsichtig verhält, und danach bemißt sich im konkreten Fall der Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes.
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III.
Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten rechtsfehlerhaften Wertungen zu dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Es kann auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. Zwar trifft den Klüger ein gewisses Mitverschulden an seinem Sturz, das er selbst in Höhe eines Viertels einräumt. Keinesfalls aber dürfte dieses Mitverschulden, soweit bisher ersichtlich, so hoch eingeschfitzt werden, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte deswegen entfiele.
Im einzelnen ist die Abwägung Sache des Tatrichters, der dazu noch Feststellungen zu treffen haben wird.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa	Bischoff