Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Urteil des Landgerichts Bremen über die Herausgabeanordnung der sequestrierten Waren vom 24. Der Kläger hat vorgetragen: Diese Mäntel und Jacken seien sein Eigentum; er habe sie - zusammen mit weiteren Artikeln (insgesamt 4.187 Stück) am 8. einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart und sei sich mit ihm einig gewesen, daß die gelieferten Waren auch über Einzelhandelsgeschäfte von näher bezeichneten Unternehmen, deren Geschäftsführer T. Das Speditionsunternehmen M.habe die Ware bei der Firma D. habe ihm auf den Kaufpreis von 204.257 DM 4.257 DM in bar gezahlt und für die Restschuld von 200.000 DM fünf Schecks gegeben, von denen er aber nur zwei (vom 12. Die zu Protest gegangenen Wechsel habe die Volksbank N.zunächst, und zwar aufgrund einer Auskunft der Beklagten vom 5. Wegen eines Teilbetrages von 25.000 DM aus dieser Forderung, die der Kläger im Jahr 1981 eingeklagt hat, ist er in beiden Instanzen unterlegen. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Klage nicht die Rechtskraft des aus demselben Sachverhalt des Vorprozesses über 25.000 DM ergangenen Urteils entgegenstehe, da in Ermangelung einer Konkretisierung des damals geltend gemachten Schadensbetrages von 25.000 DM nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Kläger von seiner angeblichen Gesamtforderung von 150.000 DM mit der jetzigen Klage gerade den Teil geltend mache, mit dem er bereits abgewiesen worden sei. Die jetzt geltend gemachte Forderung sei durch den Bezug auf eine genau bezeichnete Anzahl von Jacken und Mänteln hinreichend konkretisiert. Die Klage sei jedoch nicht schlüssig, so daß es keiner Beweisaufnahme über den vom Kläger angetretenen Beweis bedürfe. Denn der Kläger habe nicht dargetan, inwieweit er überhaupt Eigentümer der gelieferten Ware geworden sein könnte und daß die von der Beklagten sequestrierte Ware (94-6 Cord-Jacken und 238 Cord-Mäntel) mit der von ihm an T. an die Beklagte nicht ergeben habe, daß sie dabei für einen Kunden tätig geworden sei. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, inwiefern diese Auskunft vom 5. 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Klagenanspruch nicht schon durch das rechtskräftige Urteil des aus demselben Sachverhalt hergeleiteten Teilanspruchs von 25.000 DM im Vorprozeß verbraucht ist (was die Revision als ihr günstig naturgemäß nicht angreift). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei Geltendmachung von Teilansprüchen eines einheitlichen Anspruchs die Rechtskraft des Urteils nur den Teil des Anspruchs ergreift, der Gegenstand der Teilklage ist; das Urteil bewirkt keine Rechtskraft hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil zusteht (BGHZ 34, 337, 339). Dies gilt auch dann, wenn der Anspruchsgrund generell für den gesamten Anspruch erörtert und verneint worden ist, denn die vor-greiflichen Rechtsverhältnisse erwachsen nicht in Rechtskraft (s. 25.000 DM - obwohl der Kläger auch im Vorprozeß unter anderem auf die sequestrierten Cord-Jacken und Ccrd-Mäntel abgestellt hatte - in Ermangelung einer Konkretisierung des Anspruchs im Vorprozeß mit den Jetzt geltend gemachten 40.000 DM nicht Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung wegen falscher Bankauskunft der Beklagten gegenüber der Volksbank N.über die Bonität des T. Jedenfalls hat der Kläger insoweit nicht schlüssig dargelegt, daß diese Auskunft für den behaupteten Schaden kausal war. November 1979 nicht eingelöst worden waren und der erste Wechsel über 15.000 DM bereits vom 15. 3. Das angefochtene Urteil hält jedoch, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Verletzung seines Eigentums stützt, den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. a) Der erkennende Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß der Kläger nicht einmal schlüssig vorgetragen habe, inwieweit er überhaupt Eigentümer der genannten Cord-Jacken und Cord-Mäntel geworden sei. aa) Nach dem Vortrag des Klägers wurden die von D. Liefert ein Verkäufer (hier D.) aber auf Anweisung des Erstkäufers (hier des Klägers) unmittelbar an dessen Kunden (hier T.), so wird in der Regel nicht eine unmittelbare Übereignung vom Verkäufer auf den Zweitkäufer, sondern vom Verkäufer auf den Erstkäufer und dann von diesem auf den Zweitkäufer gewollt sein (s. bb) Das Eigentum könnte auch in der Weise auf den Kläger übergegangen sein, daß das Speditionsunternehmen M.bei Übergabe der Ware vom Kläger bevollmächtigt worden war, diese als dessen Vertreter zu Eigentum zu erwerben und daß es diese als Besitzmittlerin besessen hat (vgl. Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf abstellen wollte, hätte es diesen Punkt mit den Parteien erörtern und klären müssen (§ 139 ZPO). b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Sachvortrag des Klägers, die sequestrierten Cord-Jacken und Cord-Mäntel seien mit der von ihm an T. in Bremen gelieferten Waren des Klägers an die Firma Teppichboden D. Er, der Kläger, habe ebenso wie die benannten Zeugen anläßlich eines Ortstermins vom 2. Mögen die vom Berufungsgericht dargelegten Umstände auch Zweifel gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrags begründen, so durfte das Berufungsgericht sich eine abschließende Meinung doch erst nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen bilden. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 40/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. November 1985 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Theo N Straße 10, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen die V^^BB Nord e.G., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder uncl MSB DflHHHB Straße 2, 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1985 durch die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, von Beruf Kaufmann, macht gegen die beklagte Volksbank Schadensersatzansprüche geltend, und zwar zu dem einen, weil sie sequestrierte Ware nicht (teilweise) an ihn herausgegeben, sondern zur Befriedigung eigener Forderungen verwertet habe, und zu dem anderen, weil sie gegenüber der Volksbank N. über die Person des Kaufmanns T. falsche Auskunft erteilt habe. Die Beklagte hatte sich im Juli 1979 den Warenbestand von Gesellschaften, an denen T. beteiligt war, zur Sicherheit übereignen lassen. T. handelte seinerzeit insbesondere mit Teppichwaren und Textilien; die meisten der von ihm vertretenen Gesellschaften wurden im Frühjahr 1980 zahlungsunfähig. Die Beklagte veranlaßte daraufhin aufgrund ihrer Rechte aus Sicherungsübereignungsverträgen die Herausgabe der ihr zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an die zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester, darunter auch 946 Cord-Jacken und 2?8 Cord-Mäntel (vgl. Urteil des Landgerichts Bremen über die Herausgabeanordnung der sequestrierten Waren vom 24. Juli 1980 -Bl. 35 ff. GA). Der Kläger hat vorgetragen: Diese Mäntel und Jacken seien sein Eigentum; er habe sie - zusammen mit weiteren Artikeln (insgesamt 4.187 Stück) am 8. November 1979 bei der Firma D. in Duisburg gekauft und aufgrund eines mit der T. Handelsgesellschaft mbH und Co. KG in S. - im folgenden T. GmbH und Co. -geschlossenen Rahmenkreditabkommens vom 4. September 1979 am 9. November 1979 unter Eigentumsvorbehalt an diese verkauft und ihr (über das Speditionsunternehmen M. in B.) geliefert. Er habe mit T. einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart und sei sich mit ihm einig gewesen, daß die gelieferten Waren auch über Einzelhandelsgeschäfte von näher bezeichneten Unternehmen, deren Geschäftsführer T. war, hätten verkauft werden können. Das Speditionsunternehmen M. habe die Ware bei der Firma D. in Duisburg abgeholt und unmittelbar nach Bremen versenden lassen. Das im Speditionsauftrag angegebene Datum vom 8.1JD.1979 beruhe auf einem Schreibfehler; es sei der 8.11.1979 gewesen. Daß im Auftrag als Absender die Firma W. bezeichnet werde, sei darauf zurückzuführen, daß über das Speditionsunternehmen M. gleichzeitig drei verschiedene Warenlieferungen an T. besorgt worden seien, nämlich für den Kläger, für die Firma W. und für die Firma A. Die Ware sei an das Teppichboden-Kaufhaus H. im Bremen ausgeliefert worden, bei der T. Lagerräume angemietet gehabt habe. Von dort habe T. die Ware an die Firma Teppichboden-D. in Bremen auslief em lassen, wo sie dann im Auftrag der Beklagten sequestriert und der Beklagten zur Verwertung herausgegeben worden sei. Außerdem hat der Kläger behauptet, T. habe ihm auf den Kaufpreis von 204.257 DM 4.257 DM in bar gezahlt und für die Restschuld von 200.000 DM fünf Schecks gegeben, von denen er aber nur zwei (vom 12. November 1979) im Werte von zusammen 50.000 DM eingelöst habe; für den Rest habe T. ihm (für Februar bis April I960 gezeichnete) Wechsel gegeben, die aber gleichfalls nicht bezahlt worden seien. Somit stehe noch ein Restbetrag von 150.000 DM zuzüglich Wechselkosten von rund 4.500 DM offen. Die zu Protest gegangenen Wechsel habe die Volksbank N. zunächst, und zwar aufgrund einer Auskunft der Beklagten vom 5. März 1980 (wonach T. ein guter und solventer Kunde sei), diskontiert. Sein Schaden wäre nicht eingetreten, wenn er bei Kenntnis über die wahre Finanzlage des T. nicht zugewartet, sondern seine Ware sofort zurückgeholt oder gerichtliche Maßnahmen eingeleitet hätte. Wegen eines Teilbetrages von 25.000 DM aus dieser Forderung, die der Kläger im Jahr 1981 eingeklagt hat, ist er in beiden Instanzen unterlegen. Nunmehr macht er hiervon einen weiteren Teilbetrag von 41.000 DM nebst Zinsen geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidung gründe I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Klage nicht die Rechtskraft des aus demselben Sachverhalt des Vorprozesses über 25.000 DM ergangenen Urteils entgegenstehe, da in Ermangelung einer Konkretisierung des damals geltend gemachten Schadensbetrages von 25.000 DM nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Kläger von seiner angeblichen Gesamtforderung von 150.000 DM mit der jetzigen Klage gerade den Teil geltend mache, mit dem er bereits abgewiesen worden sei. Die jetzt geltend gemachte Forderung sei durch den Bezug auf eine genau bezeichnete Anzahl von Jacken und Mänteln hinreichend konkretisiert. Die Klage sei jedoch nicht schlüssig, so daß es keiner Beweisaufnahme über den vom Kläger angetretenen Beweis bedürfe. Denn der Kläger habe nicht dargetan, inwieweit er überhaupt Eigentümer der gelieferten Ware geworden sein könnte und daß die von der Beklagten sequestrierte Ware (94-6 Cord-Jacken und 238 Cord-Mäntel) mit der von ihm an T. verkauften Ware identisch sei. Das Berufungsgericht hält auch Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung wegen falscher Bankauskunft über die Bonität des T. nicht für begründet, da sich aus der Anfrage der Volksbank N. an die Beklagte nicht ergeben habe, daß sie dabei für einen Kunden tätig geworden sei. Ohne nähere Angaben habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, daß die Auskunft für den eigenen Gebrauch der anfragenden Bank benötigt würde, zu demal f. als Geschäftsführer oder GmbH-Gesellschafter der S.-Industriehandelsgesellschaft mbH und Co. KG in D, sich in unmittelbarer Nähe von N. befunden habe. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, inwiefern diese Auskunft vom 5. März 1980 für die Ausstellung der zu demindest teilweise vorher datierten Wechsel des T. habe ursächlich werden können. II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Klagenanspruch nicht schon durch das rechtskräftige Urteil des aus demselben Sachverhalt hergeleiteten Teilanspruchs von 25.000 DM im Vorprozeß verbraucht ist (was die Revision als ihr günstig naturgemäß nicht angreift). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei Geltendmachung von Teilansprüchen eines einheitlichen Anspruchs die Rechtskraft des Urteils nur den Teil des Anspruchs ergreift, der Gegenstand der Teilklage ist; das Urteil bewirkt keine Rechtskraft hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil zusteht (BGHZ 34, 337, 339). Dies gilt auch dann, wenn der Anspruchsgrund generell für den gesamten Anspruch erörtert und verneint worden ist, denn die vor-greiflichen Rechtsverhältnisse erwachsen nicht in Rechtskraft (s. die bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 322 Anm. 4 unter Stichworten: ’’Vorgreifliehe Rechtsverhältnisse” und "Nachforderung” angeführte Rechtsprechung). Um einen solchen Teilanspruch des Klägers handelte es sich im Vorprozeß. Zwar hat er nicht ausdrücklich eine Teilklage erhoben. Das Gericht ist aber davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Betrag von 25.000 DM nur einen ersten Teilbetrag einer höheren Gesamtforderung darstelle (s. Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 30. Juli 1931 der Beiakten). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß diese zunächst geltend gemachten 25.000 DM - obwohl der Kläger auch im Vorprozeß unter anderem auf die sequestrierten Cord-Jacken und Ccrd-Mäntel abgestellt hatte - in Ermangelung einer Konkretisierung des Anspruchs im Vorprozeß mit den Jetzt geltend gemachten 40.000 DM nicht 8 unbedingt identisch sein müssen. Dies wird auch von der Revisionserwiderung nicht beanstandet. 2. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung wegen falscher Bankauskunft der Beklagten gegenüber der Volksbank N. über die Bonität des T. verneint. Jedenfalls hat der Kläger insoweit nicht schlüssig dargelegt, daß diese Auskunft für den behaupteten Schaden kausal war. Die Auskunft wurde erst am 5. März 1980 erteilt, während die drei nicht eingelösten Schecks, die T. nach der Behauptung des Klägers zur Begleichung der Schuld über zusammen 150.000 DM erstellte, bereits am 13., 14. und 15. November 1979 nicht eingelöst worden waren und der erste Wechsel über 15.000 DM bereits vom 15. Februar 1980 datiert ist. Zudem ist völlig offen, ob der Kläger im März 1980 noch mit Erfolg gegen T. hätte Vorgehen können. 3. Das angefochtene Urteil hält jedoch, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Verletzung seines Eigentums stützt, den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. a) Der erkennende Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß der Kläger nicht einmal schlüssig vorgetragen habe, inwieweit er überhaupt Eigentümer der genannten Cord-Jacken und Cord-Mäntel geworden sei. aa) Nach dem Vortrag des Klägers wurden die von D. an ihn verkauften Waren durch das Speditionsunternehmen M. unmittelbar an T. geliefert. Dabei handelte es sich, wie die Revision zu Recht geltend macht, um ein sog. Streckengeschäft: Der Verkäufer versendet die Ware auf Anweisung des Erstkäufers direkt an den Zweitkäufer. Liefert ein Verkäufer (hier D.) aber auf Anweisung des Erstkäufers (hier des Klägers) unmittelbar an dessen Kunden (hier T.), so wird in der Regel nicht eine unmittelbare Übereignung vom Verkäufer auf den Zweitkäufer, sondern vom Verkäufer auf den Erstkäufer und dann von diesem auf den Zweitkäufer gewollt sein (s. BGH Urteile vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 - NJW 1968, 1929, 1932 und vom 22. März 1982 - VI1± ZR 92/81 - WM 1982, 690 - beide m.w.N.). Die Eigentumsübertragung vollzieht sich bei einem derartigen Streckengeschäft zwischen den einzelnen Vertragspartnern nach § 929 Satz 1 BGB in der Weise, daß die Jeweils Beteiligten die Einigung bereits mit Abschluß des Kaufvertrages (stillschweigend) erklären, u.U. mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises, und daß die Besitzverschaffung dadurch vollzogen wird, daß der Jeweilige Veräußerer den Erstkäufer als unmittelbaren Besitzer anweist, seinen Besitz auf den Letztkäufer zu übertragen und daß der Verkäufer sich im voraus mit dieser Form der Besitzübertragung einverstanden erklärt und den Letztkäufer zur Inbesitznahme anweist (BGH Urteil vom 22. März 1968 aaO). bb) Das Eigentum könnte auch in der Weise auf den Kläger übergegangen sein, daß das Speditionsunternehmen M. bei Übergabe der Ware vom Kläger bevollmächtigt worden war, diese als dessen Vertreter zu Eigentum zu erwerben und daß es diese als Besitzmittlerin besessen hat (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 1968 aaO S. 1932;RGZ 84, 320, 322; RGRK-BGB, Metzger, 12. Aufl., $ 447 Rdn. 16). 10 cc) Bei der Annahme des Berufungsgerichts (BU S. S), "angesichts der geschäftlichen Verhältnisse muß davon ausgegangen werden, daß die Firma D. sich selbst das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung Vorbehalten hat", handelt es sich um eine Unterstellung, zu der der Vortrag beider Parteien keinen Anhaltspunkt bot. Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf abstellen wollte, hätte es diesen Punkt mit den Parteien erörtern und klären müssen (§ 139 ZPO). b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Sachvortrag des Klägers, die sequestrierten Cord-Jacken und Cord-Mäntel seien mit der von ihm an T. gelieferten Ware identisch, an mangelnder Substantiierung leide. aa) Der Kläger hat lückenlos vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß er Eigentümer mindestens derjenigen Textilwaren geworden war, die sich in der Lagerhalle befanden und dort sequestriert wurden. Er hat insoweit ausgeführt, daß er diese Waren von D. gekauft hat und daß diese Wraren mit anderen zusammen an T. geliefert worden sind (Rechnung vom 9. November 1979); ferner daß T. die ihm in das Lager des Teppichbodenkaufhauses H. in Bremen gelieferten Waren des Klägers an die Firma Teppichboden D. in Bremen hat ausliefern lassen, wro sie im Aufträge des Beklagten durch den Gerichtsvollzieher B. sequestriert worden seien. Er, der Kläger, habe ebenso wie die benannten Zeugen anläßlich eines Ortstermins vom 2. Dezember I960 diese Mäntel und Jacken - die mit dem Firmenschild D. versehen waren - im Lager der Spedition B. in Bremen gesehen, worauf er Rechtsanwalt B. sofort telephonisch hingewiesen habe. Weder an T. noch an eine seiner Gesellschaften seien in den Jahren 1979 und 1930 von D. andere als diese Waren geliefert worden. bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stellen im Hinblick auf die Behauptungen und Beweisanträge des Klägers eine vorweggenommene und damit unzulässige Beweiswürdigung dar (vgl. BGHZ 53, 245, 260 und BGH Urteil vom 3. Mai 1983 - Vl ZR 143/81 - VersR 1983, 668, 669). Mögen die vom Berufungsgericht dargelegten Umstände auch Zweifel gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrags begründen, so durfte das Berufungsgericht sich eine abschließende Meinung doch erst nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen bilden. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, das Gericht sehe das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen an, verstößt gegen § 286 ZPO. Wieso es sich, wie das Berufungsgericht (BU S. 9) meint, bei den angebotenen Beweisen um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln soll, ist unerfindlich. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Kullmann Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr. Schmitz