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BGH · VI ZR 40/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 40/78

Im Sinne des § 321 ZPO ist ein Anspruch einer Partei nicht übergangen, wenn das Gericht ihn deshalb nicht beschieden hat, weil es das Begehren der Partei unrichtig ausgelegt hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 4/5 und den Beklagten zu 1/5 auferlegt. Januar 1978 ein "ErgänzungsurteilH des Inhalts erlassen, daß die Beklagten verpflichtet seien, anstelle der unter Ziff.I 1 d der Urteilsformel vom 18. Januar 1978 hat das Berufungsgericht dagegen dargelegt, der Senat habe in seinem Urteil die von den Beklagten mit der Anschlußberufung erhobenen MEinwendungen” gegen die zuerkannte Schmerzensgeldrente unberücksichtigt gelassen; darum seien die Voraussetzungen des § 321 ZPO gegeben. Der Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente sei dagegen nicht gerechtfertigt; eine derartige Rente bilde die Ausnahme; in der Regel werde das Schmerzensgeld durch Zuerkennung eines Kapitalbetrages abgegolten; die Folgen der an sich durch Lähmung des rechten Armes eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung seien nicht so schwerwiegend, daß ein angemessener Ausgleich nur durch Zahlung einer Schmerzensgeldrente geschaffen werden könne. Dies wäre zwar nicht der Fall, wenn es sich bei dem angefochtenen Urteil tatsächlich um ein Ergänzungsurteil i.S. von § 321 ZPO handelte. Ein solches unterliegt der selbständigen Anfechtung, so daß die Revision nur auf Grund besonderer Zulassung oder dann zulässig ist, wenn das Ergänzungsurteil allein die erforderliche Beschwer Im Streitfall ist weder die eine noch die andere Voraussetzung gegeben: Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und die Klägerin ist nur mit 22.000 DM (200 x 150 * 30.000 abzüglich 8.000) beschwert. Das angefochtene Urteil ist jedoch in Wirklichkeit kein dem Richter nach § 321 ZPO erlaubtes Ergänzungsurteil; vielmehr hat das Berufungsgericht sich eine Entscheidung angemaßt, die nur äußerlich dem § 321 ZPO entspricht, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt, wie im einzelnen unter 2. Daß der Senat die Revision nur im Umfang der auf dem vermeintlichen Ergänzungsurteil beruhenden, geringeren Beschwer angenommen hat, steht der Zulässigkeit nicht ent-gegen (BGHZ 69, 93). Die von der Revision angegriffene zweite Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus folgenden Gründen kein Ergänzungsurteil: a) Es ist anerkannten Rechts, daß vom Gericht übersehene Einwendungen einer Partei - wie das Berufungsgericht dies zur Begründung des angefochtenen Urteils anführt -den Erlaß eines solchen nicht rechtfertigen können. b) Kann daher im gegebenen Zusammenhang unter Anspruch nur der Gegenstand eines aktiven Rechtsschutzbegehrens in einem Haupt- oder Nebenpunkt verstanden werden, dann fallen darunter zunächst keine "Einwendungen", wie das Berufungsgericht Jedenfalls bei wörtlichem Verständnis seiner Ausführungen zu meinen scheint. Erst dadurch nämlich, daß sich der Berufungsangriff der Beklagten auch gegen einen Teil des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs richtet, ist dieser Teil des Klageanspruches dem Berufungsgericht ebenfalls zur Entscheidung angefallen; das mag das Berufungsgericht nach der Begründung seiner beiden Entscheidungen in der Tat übersehen und sich deshalb mit diesem Anspruchsteil sachlich nicht befaßt haben. Es kann damit kaum zweifelhaft sein, daß die beiden Vorderurteile zusammen der Klägerin eine geeignete Vollstreckungsgrundlage für gerade den angeblich übergangenen Anspruchsteil geboten hätten. Dann aber kann von einer Entscheidungslücke nicht gesprochen werden; andererseits waren die Beklagten durch diesen Tenor i.S. des Rechtsmittelrechts beschwert. Darauf, ob die Beschwer der Höhe nach für eine Revision der Beklagten ausgereicht hätte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Vieles spricht dafür, daß eine solche Lücke sich schon aus dem Tenor des Urteils (im Zusammenhalt mit den zugrundeliegenden Anträgen) ergeben muß, wie dies in der Tat weitgehend vertreten wird (s. c) Der somit unzulässige Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils war auch nicht aus dem Gesichtspunkt als wirksam hinzunehmen, weil das Gericht ihn durch seine inkorrekte Entscheidung sozusagen herausgefordert ha^. Da die Beklagten durch das Urteil vom 18, November 1977, das einen Teil ihres Berufungsantrags ohne jegliche Begründung abgewiesen hat, beschwert waren, hätten sie zur Beseitigung dieser Beschwer Revision einlegen können, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen gegeben waren. Dabei wurde berücksichtigt, daß die Klägerin mit den Kosten des nicht angenommenen Teils der Revision (s.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BerufungsgerichtUrteilZPOErgänzungsurteilKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 321
Im Sinne des § 321 ZPO ist ein Anspruch einer Partei nicht übergangen, wenn das Gericht ihn deshalb nicht beschieden hat, weil es das Begehren der Partei unrichtig ausgelegt hat.
BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
VI ZR 40/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27, November 1979 Walz,
 Justi zhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Monika S KÜlstraße
*
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
den Johann H I IJHBstraße
9
die G flHHHpHI Versicherungsbank, Versicherungsverein auf Gegenagitigkeix, vertreten durch den Vorstand, Kaiser-WflHB-Ring	Kö£B|>
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Aufhebung des "Ergänzungsurteils” des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1978 der Antrag der Beklagten auf Erlaß eines Ergänzungsurteils zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 4/5 und den Beklagten zu 1/5 auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Landgericht hatte der Klägerin unter anderem neben einem Schmerzensgeld-Kapitalbetrag eine Schmerzensgeldrente von monatlich 200 DM zugesprochen. Das Berufungsurteil vom 18. November 1977 wiederholt in seiner Neufassung des Urteilsspruchs u.a. den letzteren Ausspruch und weist schließlich die weitergehenden Berufungen beider Parteien zurück.
Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1977 geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die mit ihrer Anschlußberufung beantragte und auch
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im einzelnen begründete Abweisung des über den von ihnen auf das Schmerzensgeld bereits bezahlten Betrag von 22.000 DM hinausgehenden Schmerzensgeldanspruchs übergangen, daher seien Urteilsformel, Tatbestand und Entscheidung sgründe nach den §§ 319 bis 321 ZPO zu ergänzen und zu berichtigen.
Daraufhin hat das Berufungsgericht am 20. Januar 1978 ein "ErgänzungsurteilH des Inhalts erlassen, daß die Beklagten verpflichtet seien, anstelle der unter Ziff. I 1 d der Urteilsformel vom 18. November 1977 zuerkannten Schmerzensgeldrente ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000 DM zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteilstenors vom 18. November 1977 begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hatte in seinem Urteil vom 18. November 1977 (S. 18) zunächst ausgeführt:
"Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des Ersturteils an (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Verletzungen der Klägerin und ihre Dauerfolgen sind schwerwiegend. Andererseits erhält die Klägerin ohne Annahme einer Mithaftung - unter Berücksichtigung eines Kapitalisierungsfaktors von 12,4 für die Rente -ein Schmerzensgeld von insgesamt über 66.000 DM*
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Dieser Betrag ist keinesfalls zu gering bemessen. Von Seiten der Beklagten wurde die
 Schmerzensgeldentscheidung nicht angefochten.w
Im angefochtenen "ErgänzungsurteilM vom 20. Januar 1978 hat das Berufungsgericht dagegen dargelegt, der Senat habe in seinem Urteil die von den Beklagten mit der Anschlußberufung erhobenen MEinwendungen” gegen die zuerkannte Schmerzensgeldrente unberücksichtigt gelassen; darum seien die Voraussetzungen des § 321 ZPO gegeben. Die schweren Verletzungen der Klägerin rechtfertigten einen Kapitalbetrag von (anstelle der bisher zuerkannten 20.000 DM) insgesamt 30.000 DM, so daß ihr über die bereits bezahlten 22.000 DM noch weitere 8.000 DM zuzuerkennen seien. Der Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente sei dagegen nicht gerechtfertigt; eine derartige Rente bilde die Ausnahme; in der Regel werde das Schmerzensgeld durch Zuerkennung eines Kapitalbetrages abgegolten; die Folgen der an sich durch Lähmung des rechten Armes eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung seien nicht so schwerwiegend, daß ein angemessener Ausgleich nur durch Zahlung einer Schmerzensgeldrente geschaffen werden könne.
II.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils vom 18. November 1977.
1. Die Revision ist zulässig.
Dies wäre zwar nicht der Fall, wenn es sich bei dem angefochtenen Urteil tatsächlich um ein Ergänzungsurteil i.S. von § 321 ZPO handelte. Ein solches unterliegt der selbständigen Anfechtung, so daß die Revision nur auf Grund besonderer Zulassung oder dann zulässig ist, wenn das Ergänzungsurteil allein die erforderliche Beschwer
 
ergibt (RG WamRspr 1909 Nr. 254; Rosenberg/Schwab,
ZPR 12. Aufl. § 60 I 4 b; Stein/Jonas/Schumann/Leipold,
ZPO 19. Aufl. § 321 IV). Im Streitfall ist weder die eine noch die andere Voraussetzung gegeben: Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und die Klägerin ist nur mit 22.000 DM (200 x 150 * 30.000 abzüglich 8.000) beschwert.
Das angefochtene Urteil ist jedoch in Wirklichkeit kein dem Richter nach § 321 ZPO erlaubtes Ergänzungsurteil; vielmehr hat das Berufungsgericht sich eine Entscheidung angemaßt, die nur äußerlich dem § 321 ZPO entspricht, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt, wie im einzelnen unter 2. dargelegt wird. Darum ist Gegenstand der Revision in Wirklichkeit das Haupturteil in seiner nachträglich unzulässigerweise veränderten Gestalt. Insoweit aber beträgt die Beschwer für die Klägerin mehr als 40.000 DM. Daß der Senat die Revision nur im Umfang der auf dem vermeintlichen Ergänzungsurteil beruhenden, geringeren Beschwer angenommen hat, steht der Zulässigkeit nicht ent-gegen (BGHZ 69, 93).
2. Die von der Revision angegriffene zweite Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus folgenden Gründen kein Ergänzungsurteil:
a)	Es ist anerkannten Rechts, daß vom Gericht übersehene Einwendungen einer Partei - wie das Berufungsgericht dies zur Begründung des angefochtenen Urteils anführt -den Erlaß eines solchen nicht rechtfertigen können. Die Anwendung des § 321 ZPO erfordert, daß ein Anspruch über-
gangen, d.h. versehentlich nicht beschieden ist; diese
 
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Vorschrift bezieht das Übergehen einzelner Angriffsoder Verteidigungsmittel nicht ein; sie dient nur der Ergänzung eines lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (s. RGZ 122, 332, 334; BGH Urt. v. 5. Dezember 1952 - III ZR 102/52 * MDR 1953, 164, 165; RArbG 26 , 254 , 258; für viele: Rosenberg/Schwab aaO S. 318).
b)	Kann daher im gegebenen Zusammenhang unter Anspruch nur der Gegenstand eines aktiven Rechtsschutzbegehrens in einem Haupt- oder Nebenpunkt verstanden werden, dann fallen darunter zunächst keine "Einwendungen", wie das Berufungsgericht Jedenfalls bei wörtlichem Verständnis seiner Ausführungen zu meinen scheint. Es kann unter diesen Begriff aber auch Jedenfalls nicht als solcher der bloße Rechtsmittelantrag eines Beklagten bzw. Widerbeklagten fallen.
Gleichwohl könnte im vorliegenden Falle bei wohlwollender Deutung des Berufungsurteils davon ausgegangen werden, daß das erste Berufungsurteil tatsächlich einen Teil des ursprünglichen Klagebegehrens versehentlich nicht beschieden habe. Erst dadurch nämlich, daß sich der Berufungsangriff der Beklagten auch gegen einen Teil des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs richtet, ist dieser Teil des Klageanspruches dem Berufungsgericht ebenfalls zur Entscheidung angefallen; das mag das Berufungsgericht nach der Begründung seiner beiden Entscheidungen in der Tat übersehen und sich deshalb mit diesem Anspruchsteil sachlich nicht befaßt haben. Damit wäre die prozessuale Konstellation immerhin in die Nähe der Fälle gerückt, für die das Gesetz ein Ergänzungsurteil vorsieht.
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Indessen war hier ein Ergänzungsurteil trotzdem nicht zulässig. PUr ein solches ist nur Raum, wo sonst nach Rechtskraft des mangelhaften Urteils ein Anspruch weder zugesprochen noch abgewiesen wäre, dem Fordernden also allenfalls die Möglichkeit eines neuen Rechtsstreits offenstünde, denn durch eine solche Auslassung ist er nicht i.S. des Rechtsmittelrechts beschwert. Im vorliegenden Fall erschöpft der Tenor des Berufungsurteils ausdrücklich den gesamten Streitstoff. Die Gründe lassen allerdings erkennen, daß die Entscheidung teilweise auf einer durch Mißverständnis beeinflußten Erfassung des Berufungsbegehrens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht, die durch die wenig klare Antragsfassung begünstigt gewesen sein mag. Es kann damit kaum zweifelhaft sein, daß die beiden Vorderurteile zusammen der Klägerin eine geeignete Vollstreckungsgrundlage für gerade den angeblich übergangenen Anspruchsteil geboten hätten.
Dann aber kann von einer Entscheidungslücke nicht gesprochen werden; andererseits waren die Beklagten durch diesen Tenor i.S. des Rechtsmittelrechts beschwert. Darauf, ob die Beschwer der Höhe nach für eine Revision der Beklagten ausgereicht hätte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
Ist aber eine eindeutige Entscheidungslücke nicht erkennbar, dann ist für ein Ergänzungsurteil, das eine solche gerade voraussetzt, kein Raum. Vieles spricht dafür, daß eine solche Lücke sich schon aus dem Tenor des Urteils (im Zusammenhalt mit den zugrundeliegenden Anträgen) ergeben muß, wie dies in der Tat weitgehend vertreten wird (s. RG JW 1898, 70 * Gruchot 42,1195; Linda eher ZZP 88, 64, 67; Baumbach/Lauterbach, ZPO 37. Aufl. § 321 Anm. 1; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 321 Ala; Stein/Jonas aaO

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§ 321 Anm. I 2; vgl. auch BAG NJ¥ 1959, 1942), Ob es doch Fälle geben kann, in denen der Zusammenhalt mit den Gründen eindeutig ergibt, daß der Tenor den angefallenen Streitstoff nicht vollständig erfaßt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn im vorliegenden Fall einer mißverständlichen Auslegung des Berufungsbegehrens trifft dies sicher nicht zu; eine andere Beurteilung wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Klarheit nicht zu vereinbaren.
Damit hat das "Ergänzungsurteil” unter Verletzung der Vorschrift des § 318 ZPO das bereits erlassene Urteil verändert.
c)	Der somit unzulässige Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils war auch nicht aus dem Gesichtspunkt als wirksam hinzunehmen, weil das Gericht ihn durch seine inkorrekte Entscheidung sozusagen herausgefordert ha^. Vielmehr muß eine Partei, wenn der Wille des Gerichtes zweifelhaft ist, zweckmäßig beide Wege beschreiben,nämlich sowohl den Antrag auf Ergänzung des Urteils stellen als auch das vorgesehene Rechtsmittel einlegen (s. Baumbach/Lauterbach aaO). Da die Beklagten durch das Urteil vom 18, November 1977, das einen Teil ihres Berufungsantrags ohne jegliche Begründung abgewiesen hat, beschwert waren, hätten sie zur Beseitigung dieser Beschwer Revision einlegen können, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen gegeben waren.
 
III.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, daß die Klägerin mit den Kosten des nicht angenommenen Teils der Revision (s. Beschluß vom 7. Juni 1979) zu belasten war.
Dr. Weber	Dunz	Seheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Ankermann