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BGH · VI ZR 40/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 40/71

a) Für den Ausschluß des Rückgriffsrechts des Sozialversicherungsträgers (§ 1542 RVO) in Anlehnung an § 67 Abs. 2 VVG genügt das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls (Bestätigung von BGHZ 54, 256). b) Der Sozialversicherungsträger kann den Schädiger auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn Schädiger und Geschädigter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme verheiratet sind und in häuslicher Gemeinschaft leben (Ergänzung zu BGHZ 41, 79 und 54, 256). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Ersatzkasse, nimmt den Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls, den der Beklagte unstreitig fahrlässig verursacht hat, aufgrund Rechtsübergangs (§ 1542 RVO, §§ 823 ff BGB) in Anspruch. Mit der Klage hat die Klägerin schließlich Zahlung von 1.823,26 DM nebst Zinsen und 4 DM vorgerichtlicher Mahnauslagen gefordert. Für die Frage, ob Schädiger und Geschädigte als Familienangehörige im Sinne des § 67 Abs. 2 WG in häuslicher Gemeinschaft lebten, sei auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen. Sie habe nicht beabsichtigt, bei einem Unfall Schadensersatzansprüche gegen ihn, den Beklagten, zu erheben, und habe auch tatsächlich von ihm nach dem Unfall keinerlei Ersatz, auch kein Schmerzensgeld verlangt. Familienangehörigkeit und der häuslichen Gemeinschaft nur auf den Zeitpunkt des Rückgriffs ankommen. Allerdings steht nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ein zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Verlobten stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß entgegen. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ AI, 79; 54, 256; Urteil vom 9. Zwar enthält § 1542 RVO keine dem § 67 Abs. 2 VVG entsprechende Bestimmung, die den Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers aus fahrlässiger Schädigung ausdrücklich ausschließt, wenn Anspruchsgegner ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Daher ist der Forderungsübergang nach § 1542 RVO bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, in der Art des § 67 Abs. 2 WG ausgeschlossen (vgl. Sie meint aber, der vorliegende Sachverhalt werde von ihm schon deshalb nicht erfaßt, weil entscheidend für das Vorliegen der beiden Voraussetzungen für den Ausschluß (häusliche Gemeinschaft und Familienangehörigkeit) der Zeitpunkt 2. Zu der Frage, welcher Zeitpunkt für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft entscheidend ist, hat der erkennende Senat in BGHZ 54, 256 (m.w.Nachw.) befunden, für den Rückgriffsausschluß des SVT in Anlehnung an § 67 Abs. 2 WG genüge jedenfalls, daß diese im Unfallzeitpunkt bestand (so für die unmittelbare Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG unterdessen auch der IV. Nicht zuletzt dieser Gesichtspunkt rechtfertigt den Teil der Entscheidung in BGHZ 54, 256, nach dem die spätere Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - dort durch unfallbedingten späteren Tod der Sozialversicherten - den Rückgriffsausschluß für die Zukunft nicht entfallen läßt. 3. a) Es ist nicht zu verkennen, daß diese den Ausschluß tragenden Sachgriinde an sich auch dann zutreffen, wenn ihre beiden Voraussetzungen nicht schon im UnfallZeitpunkt, sondern erst später, insbesondere wie hier erst bei Inanspruchnahme des Schädigers durch den SVT erfüllt sind (vgl. Das gilt einmal für den Gesichtspunkt, daß die Mittel, die aus Anlaß des Unfalls vom SVT dem Versicherten zugeflossen sind, diesem nicht wieder, wenn auch nur mittelbar, oder seiner Familiengemeinschaft entzogen werden sollen. Gegen die Annahme, es genüge das Vorliegen der häuslichen Gemeinschaft in einem späteren als dem UnfallZeitpunkt, spricht insbesondere der Gesichtspunkt, daß damit der Ausschluß des Rückgriffs der Beeinflussung ("Manipulation") unterläge (BGHZ 54, 256 m.w.Nachw.). Nicht nur Versicherungsnehmer (Versicherter) und Schädiger könnten nach dem Schadensfall zu dem Zwecke des Regreßausschlusses die häusliche Gemeinschaft herstellen. Auch der Versicherer (SVT) vermöchte mit der Leistung oder der Inanspruchnahme zuzuwarten, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nach den besonderen Umständen (z.B. Verlassen der bis- Daß Versicherungsnehmer (Versicherter) und Schädiger die Ehe eingehen, um in den Genuß des Rückgriffsausschlusses zu gelangen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber recht unwahrscheinlich und scheidet schon deshalb praktisch aus. Die Gefahr der Beeinflussung scheidet Jedoch praktisch aus, wenn die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nach dem Unfallzeitpunkt darauf beruht, daß die Beteiligten die Ehe eingehen und deshalb die häusliche Gemeinschaft hersteilen. Das gilt insbesondere auch für die Erwägung, daß die gewährten Leistungen der Sozialversicherung nicht wie hier in einem geschlossenen Betrag, sondern häufig in wiederkehrenden Leistungen (Renten) bestehen (BGHZ 54, 256 m.w. Nachw.). Denn nach Eheschließung der Beteiligten und Begründung einer häuslichen Gemeinschaft ist dem SVT der Rückgriff gegen den haftpflichtigen Ehepartner verwehrt. Daher ist dem klagenden SVT hier der Rückgriff gegen den Beklagten verwehrt, der vor seiner Inanspruchnahme mit der Versicherten die Ehe geschlossen hat. 4. Zutreffend hält das Berufungsgericht für unerheblich, ob für den Schädiger der Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung eingreift (BGH Urteil vom 9. 109), was nach dem Vorbringen des Beklagten nicht der Fall ist (vgl. Im Hinblick auf die generelle gesetzliche Regelung ist ohne Bedeutung, ob und inwieweit eine nach dem Sinn des Rückgriffsausschlusses zu vermeidende Lage im Einzelfall eintreten würde (BGH Urteil vom 30.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 67 WG § 67 VVG § 97 ZPO
UnfallspätGemeinschaftRückgriffKlägerinBernhäuslichSVTBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
RVO § 1542; WG § 67 Abs. 2
a)	Für den Ausschluß des Rückgriffsrechts des Sozialversicherungsträgers (§ 1542 RVO) in Anlehnung an § 67 Abs. 2 VVG genügt das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls (Bestätigung von BGHZ 54, 256).
b)	Der Sozialversicherungsträger kann den Schädiger auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn Schädiger und Geschädigter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme verheiratet sind und in häuslicher Gemeinschaft leben (Ergänzung
 zu BGHZ 41, 79 und 54, 256).
BGH, Urt. v. 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 - OLG Bamberg
LG Hof
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 40/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Mai 1972
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
_______________-Krankenkasse,
________gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Herbert
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte :
Rechtsanwälte
 gegen
den Geschäftsinhaber Ronald Nr. 0, Lkrs.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Bamberg vom 13. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Ersatzkasse, nimmt den Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls, den der Beklagte unstreitig fahrlässig verursacht hat, aufgrund Rechtsübergangs (§ 1542 RVO, §§ 823 ff BGB) in Anspruch.
In der Nacht des 1. März 1967 gegen 0.15 Uhr geriet der vom Beklagten gesteuerte Pkw auf der nassen und stellenweise schmierigen Fahrbahn der
 
Staatsstraße 2193 ins Schleudern und prallte gegen einen Straßenbaum. Im Fahrzeug fuhr - außer der Mutter des Beklagten - die Halterin und Eigentümerin des Pkw Waltraud	mit,	mit	der	der
 Beklagte seit dem 24. Dezember 1966 verlobt war und die er am 2. Juni 1967 geheiratet hat. Seine damalige Verlobte, die bei der Klägerin versichert war, erlitt verschiedene Verletzungen, die eine stationäre Behandlung erforderlich machten.
Die Klägerin hat für Transportkosten, Krankenhauspflege, Krankengeld und Krankenpflege ihrer Versicherungsnehmerin Aufwendungen erbracht, die sie mit insgesamt 1.823,26 DM beziffert hat. Gegenüber dem Beklagten hat sie ihre Ansprüche kraft Rechtsübergangs erstmals mit Schreiben vom 6. Juli 1967 dem Grunde nach und mit Schreiben vom 15. November 1967 der Höhe nach geltend gemacht.
Mit der Klage hat die Klägerin schließlich Zahlung von 1.823,26 DM nebst Zinsen und 4 DM vorgerichtlicher Mahnauslagen gefordert. Sie hat vorgebracht:
Die spätere Eheschließung verhindere die Geltendmachung der übergegangenen Forderung nicht. Für die Frage, ob Schädiger und Geschädigte als Familienangehörige im Sinne des § 67 Abs. 2 WG in häuslicher Gemeinschaft lebten, sei auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen. Spätere Umstände könnten den Bestand der übergegangenen
 
Forderung nicht mehr beeinträchtigen. Zudem habe sie ihre Aufwendungen vor dem 2. Juni 1967, dem Tag der Eheschließung, gemacht mit Ausnahme eines Betrages von 120 DM für "Krankenpflege", der erst zu dem 30. Juni 1970 (richtig wohl: 1967) abgerechnet und kurz danach bezahlt worden sei. Im übrigen wären die wirtschaftlichen Belange ihrer Versicherten auch dann nicht beeinträchtigt worden, wenn der Beklagte die übergegangenen Ersatzansprüche in angemessenen Raten beglichen hätte. Das Familieneinkommen des Beklagten und seiner Ehefrau übersteige weit das Einkommen der anderen bei ihr versicherten Personen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht:
Der Unfall habe sich auf einer Gefälligkeitsfahrt zu einem Familientreffen ereignet. Seine damalige Verlobte habe daher stillschweigend auf eine Haftung verzichtet. Sie habe nicht beabsichtigt, bei einem Unfall Schadensersatzansprüche gegen ihn, den Beklagten, zu erheben, und habe auch tatsächlich von ihm nach dem Unfall keinerlei Ersatz, auch kein Schmerzensgeld verlangt. Im übrigen verstoße die Geltendmachung der Klageforderung gegen Treu und Glauben.
Der Rückgriff der Klägerin beeinträchtige seine Familie und damit auch die verletzte Versicherungsnehmerin. Diese müßte dann die Schäden, gegen die sie sich durch Abschluß einer Krankenversicherung habe schützen wollen, im Ergebnis wieder selbst tragen. Gerade deshalb könne es für die Frage der
 
Familienangehörigkeit und der häuslichen Gemeinschaft nur auf den Zeitpunkt des Rückgriffs ankommen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht versagt der Klägerin den Klageanspruch.
I.	Allerdings steht nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ein zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Verlobten stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß entgegen. Einen solchen lehnt es mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte ab. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
II.	Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht den Klageanspruch aber aus anderen Gründen, insbesondere dem Schutzzweck der öffent-
 
liehen Versicherungsleistung.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ AI, 79; 54, 256; Urteil vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 = NJW 1968, 649 = VersR 1968,
248) sind die Rückgriffsrechte der Sozialversicherungsträger (SVT) gegen Familienangehörige der Versicherten eingeschränkt. Zwar enthält § 1542 RVO keine dem § 67 Abs. 2 VVG entsprechende Bestimmung, die den Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers aus fahrlässiger Schädigung ausdrücklich ausschließt, wenn Anspruchsgegner ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Angesichts des sozialen Schutzzwecks der öffentlichen Versicherungsleistung müssen aber für den SVT erst recht diese Schranken gelten, die sich aus der Rücksicht auf die Familienbelange ihrer Mitglieder ergeben. Daher ist der Forderungsübergang nach § 1542 RVO bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, in der Art des § 67 Abs. 2 WG ausgeschlossen (vgl. BGHZ 54, 256 m.w.Nachw.; vgl. auch: Sieg VersRdsch 1968, 181, 193 ff).
Diesen Grundsatz zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie meint aber, der vorliegende Sachverhalt werde von ihm schon deshalb nicht erfaßt, weil entscheidend für das Vorliegen der beiden Voraussetzungen für den Ausschluß (häusliche Gemeinschaft und Familienangehörigkeit) der Zeitpunkt
 
des Unfalls sei. Zu diesem Zeitpunkt lagen, wie der Revision zuzugeben ist, die Ausschlußgründe nicht vor. Jedenfalls lebten der Beklagte und seine Verlobte damals nicht in häuslicher Gemeinschaft. Im übrigen genügte der Umstand, daß sie miteinander verlobt waren, auch wohl nicht dem weiteren Erfordernis der Familienangehörigkeit, ohne daß es darauf hier noch ankommt (vgl. dazu: Bruck/Möller/Sieg VVG 8. Aufl. Bern. 105 zu § 67; Stiefel/Wussow Kraftfahrtversieherung - AKB -8. Aufl. Anh. §§ 10-13 Bern. 19 S. 557; WJ 1966,
152; Wussow, Teilungsabkommen 3. Aufl. IV 9 b S.62; Lauterbach UV 3. Aufl. § 1542 Bern. 7 S. 1414/1; vgl. auch OLG Braunschweig BB I960, 1080).
2.	Zu der Frage, welcher Zeitpunkt für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft entscheidend ist, hat der erkennende Senat in BGHZ 54, 256 (m.w.Nachw.) befunden, für den Rückgriffsausschluß des SVT in Anlehnung an § 67 Abs. 2 WG genüge jedenfalls, daß diese im Unfallzeitpunkt bestand (so für die unmittelbare Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG unterdessen auch der IV. Zivilsenat im Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 = NJW 1971, 1938 = VersR 1971, 901). Hierbei hat er ausdrücklich dahinstehen lassen, ob für bestimmte Fallgruppen auch ein späterer Zeitpunkt ausreichen kann. Damit ist ausgesprochen, daß der spätere Wegfall der im Unfallzeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen an dem Ausschluß nichts ändert. Zur Begründung hat der Senat auf den Sinngehalt der in § 67 Abs. 2 WG
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Zinn Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung verwiesen, nach der der Versicherungsnehmer (Versicherte) dagegen geschützt werden soll, daß er in seinem Lebensunterhalt durch die Belastung der gemeinsamen Familienkasse mit einem Ausgleichsanspruch beeinträchtigt wird. Darüber hinaus hat er dem sozialen Schutzzweck der öffentlichen Versicherungsleistungen und dem Erfordernis des Schutzes der Familiengemeinschaft eine über diesen engeren Schutzzweck des § 67 Abs. 2 VVG hinausreichende Zielsetzung entnommen, nach der auch verhindert werden soll, daß der Versicherte infolge Krankheit und Not seiner Familie zur Last fällt. Nicht zuletzt dieser Gesichtspunkt rechtfertigt den Teil der Entscheidung in BGHZ 54, 256, nach dem die spätere Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - dort durch unfallbedingten späteren Tod der Sozialversicherten - den Rückgriffsausschluß für die Zukunft nicht entfallen läßt. Außerdem hat der Senat bereits früher auf den schon im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 VVG anerkannten Grund hingewiesen, daß dem Versicherer (SVT) nicht gestattet sein soll, den haftpflichtigen Familienangehörigen mit Forderungen womöglich im Klagewege zu überziehen, von deren Erhebung der Versicherungsnehmer (Versicherte) im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens abgesehen hätte (BGHZ 41, 79, 83; vgl. Jetzt auch: BGH Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 = aaO).
 
3.	a) Es ist nicht zu verkennen, daß diese den Ausschluß tragenden Sachgriinde an sich auch dann zutreffen, wenn ihre beiden Voraussetzungen nicht schon im UnfallZeitpunkt, sondern erst später, insbesondere wie hier erst bei Inanspruchnahme des Schädigers durch den SVT erfüllt sind (vgl. Bruck/Möller/ Sieg aaO § 67 Bern. 107; Roelli/Jäger Komm. z.Schweiz. Bundesgesetz Uber den Versicherungsvertrag, 1932, Art.72 Bern. 63; Geyer VersR 1967, 213). Das gilt einmal für den Gesichtspunkt, daß die Mittel, die aus Anlaß des Unfalls vom SVT dem Versicherten zugeflossen sind, diesem nicht wieder, wenn auch nur mittelbar, oder seiner Familiengemeinschaft entzogen werden sollen.
Es trifft aber auch der weitere Grund der Erhaltung des Familienfriedens zu.
b) Wenn trotzdem jedenfalls im Grundsatz auf den Unfallzeitpunkt abzustellen ist, so beruht das auf anderen Erwägungen. Gegen die Annahme, es genüge das Vorliegen der häuslichen Gemeinschaft in einem späteren als dem UnfallZeitpunkt, spricht insbesondere der Gesichtspunkt, daß damit der Ausschluß des Rückgriffs der Beeinflussung ("Manipulation") unterläge (BGHZ 54, 256 m.w.Nachw.).
Nicht nur Versicherungsnehmer (Versicherter) und Schädiger könnten nach dem Schadensfall zu dem Zwecke des Regreßausschlusses die häusliche Gemeinschaft herstellen. Auch der Versicherer (SVT) vermöchte mit der Leistung oder der Inanspruchnahme zuzuwarten, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nach den besonderen Umständen (z.B. Verlassen der bis-
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 herigen elterlichen Familiengemeinschaft wegen Heirat) demnächst zu erwarten ist.
Die Gefahr der Beeinflussung ist grundsätzlich ernst zu nehmen. Allerdings ist sie, soweit die Famiiienangehörigkeit in Frage steht, nicht hoch zu veranschlagen. Daß Versicherungsnehmer (Versicherter) und Schädiger die Ehe eingehen, um in den Genuß des Rückgriffsausschlusses zu gelangen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber recht unwahrscheinlich und scheidet schon deshalb praktisch aus. Dagegen ist die Gefahr einer Beeinflussung durchaus ernsthaft, soweit die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft in Frage steht. Ihre Herstellung ist häufig unschwer möglich. Hinzu kommt, daß sich nicht immer leicht feststellen lassen wird, sie sei mit dem Ziel, den Rückgriff auszuschließen, vorgenommen worden.
Die Gefahr der Beeinflussung scheidet Jedoch praktisch aus, wenn die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nach dem Unfallzeitpunkt darauf beruht, daß die Beteiligten die Ehe eingehen und deshalb die häusliche Gemeinschaft hersteilen. Bei solcher Gestaltung ist die Schaffung der häuslichen Gemeinschaft der Manipulation weithin entzogen. Die Möglichkeit einer Beeinflussung bei der Begründung der famiiienangehörigkeit ist, wie bereits ausgeführt, so entfernt, daß sie vernachlässigt werden kann. Sollte sich trotzdem im Einzelfall eine Manipulation heraussteilen, bieten sich durchaus rechtliche Mög-
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lichkeiten, um eine solche Umgehung der rechtlichen Ordnung zu verhindern.
Die Zulassung einer solchen Ausnahmegestaltung unterliegt nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken. Die Fallgruppe ist deutlich abgegrenzt. Die Bedenken, die gegen die Zugrundelegung eines nach dem Unfall liegenden Zeitpunkts vorgebracht werden, treten hier zurück, so daß kein ausreichender Grund besteht, die oben (Nr. 2 und 3a) dargelegten Gesichtspunkte auch hier zurückzudrängen. Das gilt insbesondere auch für die Erwägung, daß die gewährten Leistungen der Sozialversicherung nicht wie hier in einem geschlossenen Betrag, sondern häufig in wiederkehrenden Leistungen (Renten) bestehen (BGHZ 54, 256 m.w. Nachw.). Denn nach Eheschließung der Beteiligten und Begründung einer häuslichen Gemeinschaft ist dem SVT der Rückgriff gegen den haftpflichtigen Ehepartner verwehrt. Hierbei verbleibt es, spätere Änderungen (z.B. Ehescheidung) bleiben außer Betracht. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem die Ausschlußvoraussetzungen bereits im Unfallzeitpunkt vorliegen.
Daher ist dem klagenden SVT hier der Rückgriff gegen den Beklagten verwehrt, der vor seiner Inanspruchnahme mit der Versicherten die Ehe geschlossen hat.
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4.	Zutreffend hält das Berufungsgericht für unerheblich, ob für den Schädiger der Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung eingreift (BGH Urteil vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 = NJW 1968, 649 =
LM RVO § 1542 Nr. 59; BGHZ 41, 79, 84; 43, 72, 79;
BGHZ 52, 350 für den Übergang auf den privaten Krankenversicherer; BGHZ 54, 256; vgl. auch Bruck/Möller/Sieg aaO Bern. 109), was nach dem Vorbringen des Beklagten nicht der Fall ist (vgl. auch AKB § 11 Nr. 3). Ebensowenig kommt es darauf an, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eheleute z.Zt. des Rückgriffs leben. Im Hinblick auf die generelle gesetzliche Regelung ist ohne Bedeutung, ob und inwieweit eine nach dem Sinn des Rückgriffsausschlusses zu vermeidende Lage im Einzelfall eintreten würde (BGH Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 = aaO; Bruck/Möller/ Sieg aaO Bern. 105).
III. Nach alledem war die Revision unbegründet jnd mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle	Dr.	Weber	NUßgens
 Dunz
Scheffen