Dezember 1966 gegen 22.20 Uhr, als er die rund 12 m breite Straße in Hannover in Begleitung zweier Bekannter aus der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen von links nach rechts überquerte, von der vorderen linken Seite des Fahrzeuges dos Beklagten (Marke Ford 17 M) etwa auf der Straßenmitte erfaßt und schwerverletzt. Br hat geltend gemacht, den Beklagten treffe wegen der alkohol-bedingten leichtsinnigen und rücksichtslosen Fahrweise - er sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 - 90 km/h auf ihn zugefahren - das alleinige Verschulden. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 2/5 mit der Begründung bejaht, er habe spätestens bei der Annäherung an die Fahrbahnmitte die gefährliche Situation erkennen und entweder sein Tempo beschleunigen oder stehenbleiben müssen. Bei der Abwägung des beiderseitigen Schadensverursachungsbeitrages ergebe sich zwar eine überwiegende Verursachung durch den Beklagten, der - alkoholbedingt - sich nicht genügend auf die Fußgängergruppe eingestellt und durch sein zu nahes Vorbeifahren hinter dem zurückgebliebenen Kläger dessen Fehlverhalten verursacht habe. Dabei sei es unerheblich, ob der Beklagte mit 60 oder mit 90 km/h fuhr, da sich bei einer höheren Geschwindigkeit auch das Mitverschulden des Klägers entsprechend erhöhe. 1. Zu Rocht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht es nicht habe dahingestellt sein lassen dürfen, ob der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h Die Erwägung des Berufungsgerichts bei einer höheren Geschwindigkeit des Beklagten würde sich das Mitvcrschulden des Klägers auch entsprechend erhöhen, ist schon darum nicht richtig, weil nicht festgestcllt und auch nicht erkennbar i3t, daß der Kläger, als er sich zur Überquerung der Straße entschloß, die höhere Geschwindigkeit erkannt hatte oder bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können. Es kann ihm deshalb nach dem fostgestellten Sachverhalt nicht als Verschulden angelastet werden, daß er bei der Annäherung an die Fahrbahnmitto zunächst die Überquerung fortsotzte, obwohl der Beklagte möglicherweise eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h einhielt. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten hat das Berufungsgericht auch keine Feststellung dahingehend getroffen, daß das Fahrzeug des Beklagten, als der Kläger sich etwa auf der Fahrbahnmitto befand, nur noch 100 m entfernt gewesen sei. Sowohl die Geschwindigkeit als auch die Entfernung dos vom Beklagten gefahrenen Personenkraftwagens in dem Zeitpunkt, als der Kläger sich etwa auf der Fahr-bahnmitte befand, sind aber für die Frage eines dem Kläger anzulaotenden Mitverschuldens von entscheidender Bedeutung und durften darum nicht dahingestellt bleiben. 2. Entgegen den Ausführungen dos Berufungsgerichts rechtfertigt allein die Tatsache, daß der Kläger sich umdrehtc und in die Fahrbahn des Beklagten zurücksprang, noch nicht die Bejahung eines in diesem Verhalten liegenden Mitvorschuldono. Hach dein bisher festgestellten Sachverhalt ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Fahrweise des Beklagten, insbesondere seine Fahrbewegungen in der letzten Phase vor dem Zusammenstoß, den Kläger gefährdet oder zu demindest irritiert haben. Es ist vor allem nicht festgostcllt, auf welche Entfernung und in welchem Winkel der Beklagte die Ausweichbewegung nach links durchführte und ob er bei der Annäherung eine so konsequente Fahrweise einhielt, daß der Kläger auf deren Fortsetzung vertrauen konnte. Dabei ist neben den ganz erheblichen Blutalkoholgehalt von 1,92 o/oo - der zu einer absoluten Pahruntüchtigkeit führte - und der möglicherweise wesentlich Übersetzten Geschwindigkeit auf schlechter Pahrbahn 2u bedenken, daß der Beklagte eine etwaige falsche Reaktion dos Klägers in seine Überlegungen einbeziehen mußte, als er zur Ausweichbewegung nach links ansetzte. 495, auch für den Fall einer Überquerung von links nach rechts wiederholten Grundsatz hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZU 68/64 -VersR 1965, 1054, dahingehend eingeschränkt, daß er in den Fällen versagt, in denen die Annahme besonders naheliegt, der Fußgänger werde nach Bemerken des sich nähernden Fahrzeuges nicht weitorgehen, sondern stehen-bleiben oder sogar zurückspringen. Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit und einer übersetzten Geschwindigkeit dos Fahrzeuges, weil die Ausweichbewegung nach links bei dem Fußgänger den Eindruck erwecken kann, ais komme das Fahrzeug unmittelbar auf ihn zu. 5. Schließlich rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob da3 Zurückspringen des Klägers für den Unfall überhaupt ursächlich war oder ob der Beklagte ihn nicht gleichermaßen angefahren hätte, wenn der Kläger stohengebliebcn wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. Mai 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vi_2R_4_oZiä URTEIL in dem Rechtsstreit des ambulanten Händlers Helmut 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Frhr.v. gegen den Kraftfahrer Karl G Istraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1970 unter f Mitwirkung des Senatspräsidenfcen Pehle und der Bundesrichter Professor Dr. Imßgens, Sonnabend, Dunz sowie der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Celle vom 12. Dezember 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger wurde am 28. Dezember 1966 gegen 22.20 Uhr, als er die rund 12 m breite Straße in Hannover in Begleitung zweier Bekannter aus der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen von links nach rechts überquerte, von der vorderen linken Seite des Fahrzeuges dos Beklagten (Marke Ford 17 M) etwa auf der Straßenmitte erfaßt und schwerverletzt. Die beiden anderen Fußgänger hatten noch vor dem l/’ahrzeug den gegenüberliegenden Fahrbahnrand erreicht, während der nachfolgende Kläger bei Gewahrwerden der Gefahr zurücksprang. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,92 o/oo, der Kläger einen solchen von 0,54 o/oo. Das Amtsgericht Hannover hat den Beklagten rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 16 Tagen verurteilt (50 DS 24/67). Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Sachschaden, Aufwendungen und Verdienstausfall in Höhe von 10.366,67 DM und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens von 20.000 DM, in Anspruch; er begehrt ferner die Feststellung der zukünftigen Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. Br hat geltend gemacht, den Beklagten treffe wegen der alkohol-bedingten leichtsinnigen und rücksichtslosen Fahrweise - er sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 - 90 km/h auf ihn zugefahren - das alleinige Verschulden. Der Beklagte, der Klageabweisung begehrt, hat vorgetragen, weder sein Alkoholgenuß noch seine Fahrgeschwindigkeit von allenfalls 60 km/h seien für den Unfall ursächlich gewesen. Er habe hinter der Fußgängergruppe, die er bereits beim Betreten der Straße bemerkt habe, vorbeifahren wollen; der Kläger sei jedoch etwas zurückgeblieben, habe plötzlich kehrtgemacht und sei ihm unmittelbar vor sein Fahrzeug gesprungen. Las Landgericht hat, ausgehend von einem Mitverschulden des Klägers von 1/2, den bezifferten Zahlungsanspruch im Hinblick auf den von dem Haftpflichtver-sicherer bezahlten Betrag von 6.000 DM abgewiesen und unter Abweisung des v/eitcrgehenden Schraerzensgeldan-spruches und des v/eitergchenden Peststellungsanspruche3 bezüglich des Schmerzensgeldes ein Grundurteil zur Hälfte erlassen und auch dom Feststellungsbcgehren zu 1/2 stattgegeben. Las Oberlandesgericht hat auf die vom Kläger eingexegte Berufung die dem Kläger anzulastende Mitverschuldens quote von 5/10 auf 4/10 abgeändert und sowohl im Grundurteil über den Schmerzensgeldanspruch als auch bei der Feststellung der Verpflichtung zu dem Brsatz des künftigen immateriellen Schadens einen entsprechenden Vorbehalt aufgenommen, während es unter Abweisung der weitergehenden Feststellungsklage bezüglich des materiellen Schadens diese zu 3/5 zuerkannt hat. Mit der Revision begehrt der Kläger seinen Anspruch auf vollen Schadensersatz weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Fntscheidungsgründe Der Streit der Parteien geht nur um die Frage, ob den Kläger ein 1/Iitver schuld on trifft und gegebenenfalls in welcher Höhe. I. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 2/5 mit der Begründung bejaht, er habe spätestens bei der Annäherung an die Fahrbahnmitte die gefährliche Situation erkennen und entweder sein Tempo beschleunigen oder stehenbleiben müssen. Schon aus dem Zurückbleiben hinter seinen beiden Bekannten sei ihm ein Vorwurf zu machen, erst recht aber daraus, daß er kurz vor dem herannahenden Fahrzeug vor dieses zurückgesprungen sei. Bei der Abwägung des beiderseitigen Schadensverursachungsbeitrages ergebe sich zwar eine überwiegende Verursachung durch den Beklagten, der - alkoholbedingt - sich nicht genügend auf die Fußgängergruppe eingestellt und durch sein zu nahes Vorbeifahren hinter dem zurückgebliebenen Kläger dessen Fehlverhalten verursacht habe. Dabei sei es unerheblich, ob der Beklagte mit 60 oder mit 90 km/h fuhr, da sich bei einer höheren Geschwindigkeit auch das Mitverschulden des Klägers entsprechend erhöhe. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zu Rocht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht es nicht habe dahingestellt sein lassen dürfen, ob der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h oder mit einer solchen von 90 km/h fuhr, wie letzteres vom Kläger behauptet und unter Beweis gestellt worden war. Die Unfallstolle liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft, so daß der Klager darauf vertrauen durfte, daß das sich von rechts nähernde Fahrzeug nicht, jedenfalls nicht wesentlich schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Die Erwägung des Berufungsgerichts bei einer höheren Geschwindigkeit des Beklagten würde sich das Mitvcrschulden des Klägers auch entsprechend erhöhen, ist schon darum nicht richtig, weil nicht festgestcllt und auch nicht erkennbar i3t, daß der Kläger, als er sich zur Überquerung der Straße entschloß, die höhere Geschwindigkeit erkannt hatte oder bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können. Eine genaue Schätzung der Geschwindigkeit war für den Kläger bei der herrschenden Dunkelheit, zu demal bei den auf ihn gerichteten Scheinwerfern dos entgegenkommenden Fahrzeuges trotz der vorhandenen Straßenbeleuchtung mindestens sehr erschwert. Es kann ihm deshalb nach dem fostgestellten Sachverhalt nicht als Verschulden angelastet werden, daß er bei der Annäherung an die Fahrbahnmitto zunächst die Überquerung fortsotzte, obwohl der Beklagte möglicherweise eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h einhielt. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten hat das Berufungsgericht auch keine Feststellung dahingehend getroffen, daß das Fahrzeug des Beklagten, als der Kläger sich etwa auf der Fahrbahnmitto befand, nur noch 100 m entfernt gewesen sei. Die Ausführungen auf S. 9 des BerufungsUrteils beziehen sich auf die rein abstrakte Berechnung der Mindestontfernung des Beklagten bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 90 km/h. Der Beklagte war möglicherweise aber noch weiter entfernt. Sowohl die Geschwindigkeit als auch die Entfernung dos vom Beklagten gefahrenen Personenkraftwagens in dem Zeitpunkt, als der Kläger sich etwa auf der Fahr-bahnmitte befand, sind aber für die Frage eines dem Kläger anzulaotenden Mitverschuldens von entscheidender Bedeutung und durften darum nicht dahingestellt bleiben. Zudem würde sich eine stark überhöhte Geschwindigkeit, zu demal bei der möglicherweise (vgl. den polizeilichen Unfallbericht) vorhandenen Fahrbahnboschaffenheit (glatter, feuchter Kopfsteinpflastcr-Basalt), auch bei Abwägung der beiderseitigen Schadensvorursachung nicht nur wegen der Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern auch im Hinblick auf die alkoholbedingte schlechte Reaktionsfähigkeit des Beklagten - deren Kausalität dos Berufungsurteil zu Recht festgestellt hat - unter Einbeziehung der vom Fahrzeug ausgehenden Botricbsgefahr zu Lasten des Beklagten auswirken müssen. 2. Entgegen den Ausführungen dos Berufungsgerichts rechtfertigt allein die Tatsache, daß der Kläger sich umdrehtc und in die Fahrbahn des Beklagten zurücksprang, noch nicht die Bejahung eines in diesem Verhalten liegenden Mitvorschuldono. Hierfür wäre vielmehr eine Feststellung erforderlich gewesen, daß der Kläger sich bei einem Verweilen auf der Fahrbahnmitte nicht bedroht 8 fühlen konnte. Hach dein bisher festgestellten Sachverhalt ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Fahrweise des Beklagten, insbesondere seine Fahrbewegungen in der letzten Phase vor dem Zusammenstoß, den Kläger gefährdet oder zu demindest irritiert haben. Es ist vor allem nicht festgostcllt, auf welche Entfernung und in welchem Winkel der Beklagte die Ausweichbewegung nach links durchführte und ob er bei der Annäherung eine so konsequente Fahrweise einhielt, daß der Kläger auf deren Fortsetzung vertrauen konnte. Dies erscheint auch im Hinblick auf den sehr hohen Blutalkoholgehalt des Beklagten von 1,92 o/oo - bei dem erfahrungsgemäß sowohl die Pahrsicherheit al3 auch das Reaktionsvermögen stark gemindert sind - zweifelhaft. Der Kläger hat schon mit der Berufung auf seine Aussage in der Haupt-verhandlung des Strafverfahrens hingewiesen, wonach er nur darum zurückgesprungen sei, weil er den Personenkraftwagen des Beklagten direkt auf sich zukommon gesehen habe. 5. Selbst wenn der Kläger aber im Schrecken falsch reagiert haben sollte, bleibt gleichwohl zu erwägen, ob ihm dies als Verschulden angelastet worden kann. Zwar muß der Fußgänger grundsätzlich beim Überqueren der Fahrbahn in zwei Abschnitten auf der Pahr-bahnitte stehonbleiben und darf nicht wieder zurückgehen oder -springen, worauf ein Kraftfahrer in der Regel vertrauen darf (BGH Urt. v. 23. Oktober 1959 - 4 StR 409/^9 VHS 18, 52). Eine 30lchc falsche Reaktion stellt aber dann kein Verschulden dar, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden cingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren besonderen Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht die zur Verhütung des Unfalls richtigen und sachgemäßen Maßnahmen trifft, sondern in verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH Urt. v. 3. Dezember 1957 - VI ZH 251/56 - VersH 1958, 165; Urt. v. 29. Oktober 1959 - II ZR 30/58 - VorsR I960, 82; Urt. v. 22. Januar I960 - 4 3tR 540/59 - VR3 18, 302; Urt. v. 10. Januar 1967 - VI ZR 85/65 - VersR 1967, 348). Diesen hier nahe liegenden Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht erörtert. 4. Selbst wenn aufgrund der gebotenen Beweisaufnahme ein gewisses Mitverschulden des Klägers fest-sustellen wäre,wird abzuwägen sein, ob dieses gegenüber dem schworen Verschulden des Beklagten und der von seinem Pahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ins Gewicht fällt. Dabei ist neben den ganz erheblichen Blutalkoholgehalt von 1,92 o/oo - der zu einer absoluten Pahruntüchtigkeit führte - und der möglicherweise wesentlich Übersetzten Geschwindigkeit auf schlechter Pahrbahn 2u bedenken, daß der Beklagte eine etwaige falsche Reaktion dos Klägers in seine Überlegungen einbeziehen mußte, als er zur Ausweichbewegung nach links ansetzte. Der Grundsatz, daß ein Kraftfahrer einen vor ihm die Pahrbahn überquerenden Fußgänger nach Möglichkeit in der Weise auszuweichen hat, daß er hinter ihm vorbeifährt, gilt vor allem für ein Überschreiten der Pahrbahn 10 von rechts nach links, aus der Fahrtrichtung des Kraftfahrers gesehen (BGii Urt. v. 18. Januar 1955 - 2 StR 417/54 - VHS 8, 209, 211; Urt. v. 10. Juli 1959 - 4 StR 31/59 - VHS 17, 276). Diesen zunächst im Urteil vom 24. November 1959 - VI ZK 213/58 - VersR I960, 495, auch für den Fall einer Überquerung von links nach rechts wiederholten Grundsatz hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZU 68/64 -VersR 1965, 1054, dahingehend eingeschränkt, daß er in den Fällen versagt, in denen die Annahme besonders naheliegt, der Fußgänger werde nach Bemerken des sich nähernden Fahrzeuges nicht weitorgehen, sondern stehen-bleiben oder sogar zurückspringen. Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit und einer übersetzten Geschwindigkeit dos Fahrzeuges, weil die Ausweichbewegung nach links bei dem Fußgänger den Eindruck erwecken kann, ais komme das Fahrzeug unmittelbar auf ihn zu. Der Kraftfahrer muß darum bei einer solchen Verkehrslage ein-kalkulieren, daß der Fußgänger in seinem Schrecken unbesonnen und sachwidrig reagieren kann und wieder in den Raum zurüekläuft, in den der Fahrer durch seine Ausweichbewegung gelangen will. Bine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn der FuiBgänger die Führbahnhälfte, auf der sieh das Fahrzeug nähert, bereits überschritten hat. In diesem Fall braucht der Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger wieder in seine Fahrbahn zurückspringen werde (Urt. v. 23. Oktober 1959 -4 StR 409/59 VRS 18, 52). 5. Schließlich rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob da3 Zurückspringen des Klägers für den Unfall überhaupt ursächlich war oder ob der Beklagte ihn nicht gleichermaßen angefahren hätte, wenn der Kläger stohengebliebcn wäre. Da der Anstoß mit der linken vorderen Seite des Personenkraftwagens erfolgte, hätte es zur Feststellung der Kausalität einer genauen Ermittlung der durch den Sprung zurückgelegten Strecke bedurft. III. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. Dunz Scheffen Pehle Ii'üßgens Sonnabend