Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 9» Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Köln vom 19= Dezember 196? Die Klägerin macht angeblich gemäß § 1542 RV0 auf sie übergegangene Ersatzansprüche des bei ihr sozialversicherten Straßenbahnfahrers gegen den Beklagten geltend. Im Unfallzeitpunkt befuhren die beiden Beteiligten die Bundesstraßc in gleicher Richtung, Vorweg fuhr nach Überholung, der on Ort und Zeitpunkt streitig ist, der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen, Hinter ihm fuhr mit seinem Motorrad; or hatte seine Schwester hinter sich auf den Beifahrersitz, wechselte das Signal von "Grün" auf "Gelb“, Der Beklagte “und ihm folgend der Zeuge l.!^B fuhren durch • 28 Meter nach dieser Ampel befand sich eine zweite? daß sich der Unfall als ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis darstelle * Es erwägt hierzu: Da Metz von hinten auf das Fahrzeug des Beklagten auf-gefahren sei, spreche für das alleinige Verschulden dos Nachfolgenden an dem Zusammenstöß der Beweis des ersten Anscheinso Diesen Anschein habe die Klägerin nicht zu entkräften vermocht,, als der Beklagte vor der zweiten Ampel zu bremsen begonnen habe» llaeh dem Beweisergebnis habe der Beklagte auch nicht unzulässig öcharf gebremsto Schließlich habe er bei diesem Verkehrsvorgang darauf vertrauen können, daß einen genügenden Sicherheitsabstand einhalten würde 0 sei da- b) Auch ist nicht ersichtlich, daB das Berufungsgericht mit den Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens sein Ermessen überschritten hätteo Der Beweisan-tritt der Berufungsbegründung stützte sich auf die Bekundung dos verletzten M^B und seiner Schwester, daß sich der Beklagte nach den Überholen mit einem Abstand von nur fünf oder gar zwei bis drei Meter vor daa Kraftrad des M^B gesetzt habe« Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Aussagen der von ihm als nicht uninteressiert beseiohneton Zeugen geglaubt hätte, spricht nichtso Überdies macht es sich erkennbar die auf die Aussagen des unbeteiligten Zeugen SBB1K gestützte Feststellung des Landgerichts zu eigen, daß der Überholvorgang, wo nicht schon viol früher, so doch wenigstens 15 Meter vor der ersten Ampel abgeschlossen gewesen sein müsse» Ausgehend von dieser möglichen Feststellung übernimmt es ferner ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, daß Mfll demnach mindestens in der Lage gewesen wäre, bis zur zweiten Ampel einen ausreichenden Sicherheitsabstand wiederherzuoteilen» 2o Die Revision meint, das Berufungsgericht habe einfür den Beklagten unabwendbares Ereignis unter Verkennung des Umstandes angenommen, daß ein foststehendes Verschulden des einen ünfallbeteiligten noch nicht die Unabwendbarkeit des Unfalls für den anderen Beteiligten im Sinne des § 7 Abs* 2 StVG ergebe o Insoweit hat sich die Revision durch die Fassung des angefochtenen Urteils zu einem Mißverständnis verleiten lassen* Bas Berufungsgericht geht sinngemäß davon aus, daß kein fehlsames Verhalten des Beklagten als adäquate Ursache des Auffohrunfalles in Frage komme* Dieses Ergebnis ist Verfahrens-rochtlich einwandfrei gewonneno Es beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen die sachlieh-rechtlieho Beweislastverteilung* Ido Revision zieht selbst nicht ln Frage* daß ein Auffahrunfall, bei welchem kein Anhalt für ein Fehlverhalten des Voraus!ährenden besteht, den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, daß der Unfall allein auf der Unachtsamkeit dos Nachfolgenden beruht* Biesen Grundsatz auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Anhalten des Vordermannes für dos Auffahren ursächlich geworden ist, bestehen Jedenfalls dann keine Bedenken, wenn, wie hier, dieses Anhalten einer auch dem Nachfolgenden erkennbaren Vorkehrspf lieht des Voraus fahrenden entsprach* Bas Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß der Beklagte, nachdem er während der den beiden Ampeln gemeinsamen Gelbphase schon eine Strecke von 28 Meter surückgolegt hatte, nicht mehr in die vor ihm liegende Kreuzung cinfahren durfte; denn er hätte sich dann noch während der Rotphaoc in der Kreuzung befunden und den Querverkehr behindert * bei der sich der Unfall als ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis darstelltc» Die Meinung der Revision? also ein Durchfahren des Beklagten auch bei der zweiten Ampel nicht erwarten durfte» b) Auch ein ungewöhnlich starkes Bremsen dos Vormanncs könnte geeignet sein, den Anscheinsbeweis für ein unabwendbar Ereignis zu entkräftene Bas Berufungsgericht hat aber in möglicher Würdigung des Beweisergebnisses positiv festgestollt, der Beklagte nicht ungewöhnlich stark gebremst habe» Es hat v allem auch das geringfügige Hinausragen des stehenden Kraftwagens nicht als ein Bev/oisanzeichcn für zu starkes Bremsen g wertet, unter anderem auf Grund der möglichen Erwägung, daß -gesehen von anderen Bedenken gegen die Schlüssigkeit dieses I) Standes - der Kraftwagen auch erst durch den Aufprall dos mit zwei Personen besetzten Motorrades ein geringes Stück nach vo geschoben worden sein könne» Da nach allem das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler die Unabwendbarkeit dos Unfalls für den Beklagten im Sinne des § Abs» 2 StYU angenommen hat, kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht« Die Revision muß damit ohne Erfolg bleiben Engels Br« Weber Hüßgons Sonnabend Bunz
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES J / VI ZR 40/68 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet ein 24 o J.nni 1969 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dcrlandesvorsicherungoanstalt Rhoinprovina, D KflIPalloc ■§, dicso vertreten durch ihre führung, diese wiederum vertreten durch ihren den Direkt or Wilhelm Wi Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions Prozcßbovollmäehtigter: gegen den kaufmännischen An Irich H traie Beklagten, BerufungsheRlägien und R - ProzeBbevoIlinächtigter; Reöhtsahwalt Dr 2 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenfon Br, Engels sowie der Bundesrichter Dr, Weber, Prof ,Dr, Nußgens ? Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 9» Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Köln vom 19= Dezember 196? wird zurUekgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last, Von Rechts mögen Tatbestand: Die Klägerin macht angeblich gemäß § 1542 RV0 auf sie übergegangene Ersatzansprüche des bei ihr sozialversicherten Straßenbahnfahrers gegen den Beklagten geltend. Dem liegt ein Verkehrsunfall zugrunde , der sich am 1964 an Stadtgebiet von 300 auf der Bundesstraße 0 ereignet hat. Im Unfallzeitpunkt befuhren die beiden Beteiligten die Bundesstraßc in gleicher Richtung, Vorweg fuhr nach Überholung, der on Ort und Zeitpunkt streitig ist, der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen, Hinter ihm fuhr mit seinem Motorrad; or hatte seine Schwester hinter sich auf den Beifahrersitz, Als der Beklagte an der Ampelanlage vor der Einmündung der Bundesstraße 9 anlangte? wechselte das Signal von "Grün" auf "Gelb“, Der Beklagte “und ihm folgend der Zeuge l.!^B fuhren durch • 28 Meter nach dieser Ampel befand sich eine zweite? durch einen anschließenden PaßgängerÜberweg von einer weiteren Straßeneinmündung getrennt * Der Beklagte hielt vor dieser Ampel an? deren Golbphase mit derjenigen der vorigen Ampel übereinstimmte,Pie zweite Ampel sprang erst kurz nach diesem Zeitpunkt auf "Rot1*» bemerkte das Anhalten des Beklagten zu spät. Er stieß beim "Versuch? an dem Pahrzeug links vorbeizukommen? gegen dessen linke hintere Ecke, Er wurde dabei verletzt und ist infolgedessen noch erwerbsunfähig, Die Klägerin behauptet: Per Beklagte habe erst kurz vor der ersten Ampel überholt und beim Wiedereinordnen dessen fahrbahh geschnitten? wodurch der Sicherheitsabstand verkürzt worden seiV lrotz-dom habe er vorkehrswidrig und für Mflp unerwartet an der zweiten Ampel gehalten? und zwar unter außergewöhnlich starkem Bremsen? wobei er erst auf dem nachfolgenden "Zebra-streifen" zu dem Stehen gekommen sei, Pie Klägerin meint? daß angesichts dieses Hergangs der Beklagte 'dom Verletzten auf 2/3 seines Schadens hafte o Sie hat im Rahmen der von ihr an erbrachten Versieherungsleistungen Ersatz von entstandenem Schaden tmd künftigem Verdionstausfall begehrt? ferner Peststellung? daß der Beklagte ihr auch weitere künftige imfallbedingte Aufwendungen zu 2/3 zu ersetzen habe. /A<i Dor Beklagte erstrebt Klagabweisung* Er hat behauptet5 der Überholvorgang habe 3Chon etwa 1 km vor der Unfallstelle stattgefundenj überdies habe ei’ vor der zweiten Ampel nicht besonders stark gebremst» Sofern sein Fahrzeug die Haltelinie einiges überragt haben sollte? müsse dies auf die Schubwirkung dos aufgeprallten Motorrads zurückgeführt wordenö Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 j Die Berufung der Klägerin war erfolglos» ] Die Revision verfolgt das Kiagbegehren weiter * j Bntöcheidungsgründe: i: ■ " Iri': ■ ■ ];■ Das Berufungsgericht nimmt an? daß sich der Unfall als ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis darstelle * Es erwägt hierzu: * - Da Metz von hinten auf das Fahrzeug des Beklagten auf-gefahren sei, spreche für das alleinige Verschulden dos Nachfolgenden an dem Zusammenstöß der Beweis des ersten Anscheinso Diesen Anschein habe die Klägerin nicht zu entkräften vermocht,, .,1s lasso sich nach dem Beweisergebnis nicht hinreichend fcststcllcn? daß der Abstand zwischen Motorrad und Kraftwagen für zu kurz zu dem Halten gewesen sei? als der Beklagte vor der zweiten Ampel zu bremsen begonnen habe» llaeh dem Beweisergebnis habe der Beklagte auch nicht unzulässig öcharf gebremsto Schließlich habe er bei diesem Verkehrsvorgang darauf vertrauen können, daß einen genügenden Sicherheitsabstand einhalten würde 0 sei da- durch gewarnt gewesen, daß schon die erste Ampel vor der -Durchfahrt auf nGelb*r umgeSprüngen sei,und habe im Übrigen nicht behauptet, daß er die in der Oelbphaae gleichgeschaltete zweite Ampel nicht habe erkennen können«. Damit sei es ihm möglich gewesen, bei seiner Geschwindigkeit von höchstens 30 km/st rechtzeitig zu dem Stehen zu kommen * Mit ihrer Auffassung, der Beklagte sei gegenüber verpflichtet gewesen, nunmehr auch bei der zweiten Ampel durchzufahren? mute die Klägerin dem Beklagten ein vorkehrswidriges Verhalten ZUp II o L Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Berufungsgericht habe Beweisanträgo der Klägerin übergangen, indem cs auf eine Ortsbesichtigung verzichtet, und keinen Sachverständigen zu der Behauptung der Klägerin gehört habe, der Beklagte habe sich nach der Überholung zu früh vor das Motorrad gesetzt* ■Die Rüge foht fehle a) Die örtlichen Verhältnisse sind, soweit sie für das Verständnis dos Unfallgeschehens efhoblioh sind, aus der bei den Strafakten befindlichen flanskizzd und vom latrichter erhobenen Schaltplan für die Verkehrsampeln voll ersichtliche Die Richtigkeit der beiden Darstellungen ist von der Klägerin nicht in Frage gezogen wordeno Besonderheiten, etwa eine aus der Skizze nicht erkennbare Sichtbehinderung durch Baume oder ähnliches, sind nicht behauptet„ Damit stand die Vornahne eines Augenscheins im nicht nachprüfbaren tatriehtcrliehen Ermessen» b) Auch ist nicht ersichtlich, daB das Berufungsgericht mit den Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens sein Ermessen überschritten hätteo Der Beweisan-tritt der Berufungsbegründung stützte sich auf die Bekundung dos verletzten M^B und seiner Schwester, daß sich der Beklagte nach den Überholen mit einem Abstand von nur fünf oder gar zwei bis drei Meter vor daa Kraftrad des M^B gesetzt habe« Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Aussagen der von ihm als nicht uninteressiert beseiohneton Zeugen geglaubt hätte, spricht nichtso Überdies macht es sich erkennbar die auf die Aussagen des unbeteiligten Zeugen SBB1K gestützte Feststellung des Landgerichts zu eigen, daß der Überholvorgang, wo nicht schon viol früher, so doch wenigstens 15 Meter vor der ersten Ampel abgeschlossen gewesen sein müsse» Ausgehend von dieser möglichen Feststellung übernimmt es ferner ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, daß Mfll demnach mindestens in der Lage gewesen wäre, bis zur zweiten Ampel einen ausreichenden Sicherheitsabstand wiederherzuoteilen» Die Revision vermag nicht darzulegen, daß dieser Schluß bei erfahrenen Richtern nicht zu erwartende Pachkenntnisse voraus-sotzt oder gegen Donkgesotze verstößt» 2o Die Revision meint, das Berufungsgericht habe einfür den Beklagten unabwendbares Ereignis unter Verkennung des Umstandes angenommen, daß ein foststehendes Verschulden des einen ünfallbeteiligten noch nicht die Unabwendbarkeit des Unfalls für den anderen Beteiligten im Sinne des § 7 Abs* 2 StVG ergebe o Insoweit hat sich die Revision durch die Fassung des angefochtenen Urteils zu einem Mißverständnis verleiten lassen* Bas Berufungsgericht geht sinngemäß davon aus, daß kein fehlsames Verhalten des Beklagten als adäquate Ursache des Auffohrunfalles in Frage komme* Dieses Ergebnis ist Verfahrens-rochtlich einwandfrei gewonneno Es beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen die sachlieh-rechtlieho Beweislastverteilung* Ido Revision zieht selbst nicht ln Frage* daß ein Auffahrunfall, bei welchem kein Anhalt für ein Fehlverhalten des Voraus!ährenden besteht, den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, daß der Unfall allein auf der Unachtsamkeit dos Nachfolgenden beruht* Biesen Grundsatz auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Anhalten des Vordermannes für dos Auffahren ursächlich geworden ist, bestehen Jedenfalls dann keine Bedenken, wenn, wie hier, dieses Anhalten einer auch dem Nachfolgenden erkennbaren Vorkehrspf lieht des Voraus fahrenden entsprach* Bas Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß der Beklagte, nachdem er während der den beiden Ampeln gemeinsamen Gelbphase schon eine Strecke von 28 Meter surückgolegt hatte, nicht mehr in die vor ihm liegende Kreuzung cinfahren durfte; denn er hätte sich dann noch während der Rotphaoc in der Kreuzung befunden und den Querverkehr behindert * ! t ■*\ i Bio vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts gehen überdies rechtlich zutreffend davon aus, daß dem Beklagten eine Rückschau während seines Anhaltens an -8 / dor zweiten Ampel nicht zuzu demuten war? or vielmehr seine Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Kreuzung zu widmen hatte* Auch sonst ist nicht ersichtlich? durch welche be~ sondere Sorgfaltsmaßnahrae er den Zusammenstoß doch hätte verhindern können» Damit konnte das Berufungsgericht ohne Rcchtsverotoß den Anscheinsbeweis fUr eine Sachlage als geführt betrachten? bei der sich der Unfall als ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis darstelltc» Die Meinung der Revision? daß sich der Beklagte? indem er bei der ersten Ampol durchfuhr? bei der zweiten aber anhielt? gegen- über ein widersprüchliches und irreführendes Verhalten habe zuschulden kommen lassen? geht fehl* Bas ergibt sich schon daraus? daß dieses Verhalten verkehrsrichtig war? und daß dies bei ordentlicher Aufmerksamkeit auch hätte erkennen müssen? also ein Durchfahren des Beklagten auch bei der zweiten Ampel nicht erwarten durfte» 3o Der Klägerin hätte verfahrensrechtlich obgelegen? Umstände darzutun und zu beweisen? welche geeignet waren? den Anschoinobev/ois zu entkräften» Die sachlich-rechtliche Bev/eis 1 astvortcilung des § 7 Abs» 2 StVG ändert hieran nichts» Die Entkräftung des Anscheinsboweist ihr indessen nicht gelungen» a) Die ernstliche Möglichkeit eines änderen Verlaufes? bei dom das Auffahren für den Fahrer des Vorderen Fa nicht unabwendbar erscheint? kann sich allerdings ergeben? wenn das Auffahren mit einem soeben abgeschlossenen Über-holvorgong im Zusammenhang steht» Das Berufungsgericht stellt aber - wie oben zu 1 b ausgeführt - fehlerfrei fest? daß selbst dann? wenn man der Darstellung der Klägerin folgt? der Überholvorgang schon in einer solchen Entfernung von der späteren Unfallstelle abgeschlossen gewesen sein muß? daß er mit dem Auffahren nicht mehr im Zusammenhang steht» / b) Auch ein ungewöhnlich starkes Bremsen dos Vormanncs könnte geeignet sein, den Anscheinsbeweis für ein unabwendbar Ereignis zu entkräftene Bas Berufungsgericht hat aber in möglicher Würdigung des Beweisergebnisses positiv festgestollt, der Beklagte nicht ungewöhnlich stark gebremst habe» Es hat v allem auch das geringfügige Hinausragen des stehenden Kraftwagens nicht als ein Bev/oisanzeichcn für zu starkes Bremsen g wertet, unter anderem auf Grund der möglichen Erwägung, daß -gesehen von anderen Bedenken gegen die Schlüssigkeit dieses I) Standes - der Kraftwagen auch erst durch den Aufprall dos mit zwei Personen besetzten Motorrades ein geringes Stück nach vo geschoben worden sein könne» Da nach allem das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler die Unabwendbarkeit dos Unfalls für den Beklagten im Sinne des § Abs» 2 StYU angenommen hat, kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht« Die Revision muß damit ohne Erfolg bleiben Engels Br« Weber Hüßgons Sonnabend Bunz I; il