Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7= Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundecrichter Hanebock, Ir. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Nüßgons und Sonnabend für 11 e c h t erkannt % Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz für die Unfallfolgen verlangt, darunter Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm in der Sie haben insbesondere die Auffassung vertreten, der Kläger könne für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines unfallbeochädigten Fahrzeuge Schadensersatz nicht beanspruch on, weil er bis zu dem 3. Das Berufungsgericht geht ebenso wie beide Parteien davon aus, daß ein Ersatzpflichtiger für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkoit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Betroffene einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Schon hieraus folgt, daß mit der grundsätzlichen Anerkennung des Vermögenov/erts der Gebrauchsmöglichkeit noch nicht für jeden Pall entschieden ist, ob ihre Beeinträchtigung sich zu einem ersatzpflichtigen Schaden des Betroffenen ausgewirkt hat. Rechnung trägt (BGHZ 45, 212, 219), geht dahin, daß die Entschädigung unbeschadet einer notwendigen Pauschalierung dom betroffenen Eigentümer nur dann gebührt, wenn er seinen Wagen in der unfallbedingten Ausfallzeit benutzen wollte und hierzu auch in der Lage war (BGHZ a.a.O.h Inden diese Begrenzung auf den Ausgleich einer fühlbaren Nutzungsboointrächtigung (BGH Urteil vom 13. Bei Erörterung der genannten Einschränkungen hat der erkennende Senat in BGHZ 45, 212, 219 u.a. ausgeführt, der Betroffene könne den Schadensfall nicht zu dem Anlaß nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungomöglichkoit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen, wenn er den Wagen in der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen Gründen gar nicht habe benutzen können oder wollen. Gedacht war hierbei vor allem an Bälle, in denen die Benutzung des Wagens von vornherein vom Betroffenen nicht beabsichtigt war, und des weiteren an Sachverhalte, bei denen der Halter aus unfallunabhängigen Gründen wie Erkrankung, Preiheits-entzug uöWo am Gebrauch seines Wagens gehindert war. Bei derartigen, Gestaltungen wii-d deutlich, daß der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit für den betroffenen Eigentümer nicht "fühlbar" wird, die Nutzungsvereitelung in seiner Person keinen Bedarf hervorruft und sich deshalb gar nicht zu seinem Nachteil auswirkt (vgl, auch BGHZ 40, 345, 353/354» BGH Urteil vom 13. 2o Nach BGIIZ 45» 212 steht dem Betroffenen ein Ersatzanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsraöglichkeit seines beschädigten Kraftfahrzeugs sonach grundsätzlich dann nicht zu, wenn er aus unfallunabhängigen Gründen sum Gebrauch außerstande ist» Dagegen enthält diese Entscheidung keine Stellungnahme zur Ersatzpflicht in dem fall, daß der Betroffene aus unfallbedingten Gründen zu dem Gebrauch seines Fahrzeugs nicht in der Lage ist. a) Wie das Berufungsgericht footstellt, mußte der Kläger wegen seiner Verletzungen in der Zeit, für die eine NutzungsentSchädigung gefordert wird, das Bett hüten» Schon deshalb war er außerstande, seinen Kraftwagen oder einen Ersatzwagen zu benutzen» Damit fehlte es in seiner Person an einer Nutzungsmöglichkeit» Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit wurde für ihn nicht fühlbar» Die Vereitelung einer lediglich abstrakten Nutzungsraöglichkoit ist aber nicht zu 1 entschädigen- (3GHZ„45, 212, 2l9)o In besonderem Maße spi’icht bei einer solchen Gestaltung gegen die Gewährung einer NutzungsentSchädigung der Umstand, daß ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis zin* Anmietung eines Ersatzfahrzougs (BGHZ 45, 212, 216) nicht bestand» Gerade die Erwägung, daß der betroffene Wageneigentüraer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines solchen hätte fordern können, war aber ein entscheidender Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung zu dem Ausgleich der Nutzungsbeeinträchtigung, wenn or einen Ersatzwagen nicht genommen hat (BGHZ 45, 212, 216)o Ein Anspruch dieses Inhalts oder auf Ersatz gegebenenfalls gezahlten Mietzinses für einen Ersatz-wagen stand dem Kläger aber nicht zu. Ersatzwagens zustande Dieser Umstand zeigt, daß mit der Gewährung einer Entschädigung in solchem fall die Grenze sachbezogener Ausrichtung überschritten wäre,, Sinn der Gleichbehandlung des Betroffenen, der keinen Ersatzwagen beschafft, mit dem Geschädigten, der einen solchen anmietet, war ec aus den in BGHZ 45, 212, 216/217 dargelegtei Gründen vor allem, seine Schlechterstellung zu vermeiden» b) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil den Beklagten als Schädigern auch die Körperschäden dera Klägers zuzurechnon sind, die diesen gerade zur Nutzung seines Fahrzeugs oder zu dem Gebrauch eines Ersatzfahrzeugs außer Stande setzten» Die Beschränkung folgt, wie bereits dargelegt, aus einer Wertung der Schadenslage im Bereich des Geschädigten, die sich nicht anders als im Falle unfallunabhängiger Verhinderung dar stellt» Es fehlt an einem eroatzfühigen Schaden» Dieser Umstand stünde einer Ersatzpflicht des geltend gemachten Schadens auch dann entgegen, v/enn man ihn als Folge der vom Kläger erlittenen Körperverletzung zu sehen suchte, sofern man die Ersatzpflicht auf solcher Grundlage nicht schon aus anderen Gründen verneint (vgl» Zeuner, a.a»0. 4c Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß der Kläger einen Vermögensschaden erlitten haben könnte, wenn der Wagen ohne den Unfall außer von ihn selbst auch von seiner Ehefrau oder anderen Familienangehörigen benutzt worden wäre oder v/enn er ihn anderen Personen zur Verfügung gestellt hätte.
Nachschlagewerkö j a 3 GHZ;_____________nein BGB §§ 249 A, 250, 251, 253 Bür den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs braucht der Ersatzpflichtige keine Entschädigung zu leisten, wenn der Geschädigte den Wagen in der Reparaturzeit nicht hätte nutzen können, Bas gilt auch dann, wenn er an der Nutzung aus unfallabhängigen Gründen (hier? Bettlagrigkeit infolge der Unfallverletzungen) gehindert war (Ergänzung zu BGHZ 45, 212)« BGH, Urt. v. 7. Juni 1968 - VI 2R 40/67 - OLG Celle LG Göttingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zä 40/67 URTEIL Verkündet am 7c Juni 1968 Kriegl, Justizhauptsekretä als Urkundsbeaittter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Handelsvertreter Kir Klägers, Berufungsbeklagten 'und Rcvi si o nsiclä gers, - Prozoßbevollinächtigter Rechtsanv/alt Diu gegen lc die OHG Ernst__B vertreten durch die Gesellschaftert Brau Hertha gcb« HüflU und Werner B| 2c den Paul R Oi Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmllchtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7= Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundecrichter Hanebock, Ir. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Nüßgons und Sonnabend für 11 e c h t erkannt % Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Celle vom 1. Dezember 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand z Am 3. Dezember 1965 ereignete sich auf der Bundesautobahn in der Nähe von (Kreis Qin Verkehrsunfall, bei dem der von dem Zweitbeklagten gesteuerte Lastkraftwagen der Erstbeklagten mit dem Mercedes-Personenkraftwagen des Klägers zusammenctieß. Boi dem Unfall wurde der Kläger körperlich verletzt; er war bis zu dem 3» Januar 1966 voll arbeitsunfähig und bettlägerig. Sein Fahrzeug erlitt Totalschaden. Am 4. Januar 1966 wurde ein neuer Personenkraftwagen für den Kläger zugelassen. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz für die Unfallfolgen verlangt, darunter Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm in der Zeit vorn 3° Dezember 1965 bis 3° Januar 1966 kein Kraftwagen zur Verfügung gestanden hat. Als Ersatz für angeblichen Hutzungsaucfall hat er (mindestens) 20 DM je Tag, mithin 31 x 20 DM - 620 DM gefordert. Zum Ausgleich seines Geonmtschadens hat er mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 4 627,50 IM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3 000 DM, jeweils mit Zinsen, gefordert. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben insbesondere die Auffassung vertreten, der Kläger könne für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines unfallbeochädigten Fahrzeuge Schadensersatz nicht beanspruch on, weil er bis zu dem 3. Januar 1966 infolge der Unfall verletz ungen zur Nutzung des Fahrzeugs nicht in der Lage gewesen sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger die geforderte Nutzungsentschädigung von 620 DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Umfange dieses Betrages die Klage abgev/iesen. Mit der zugolasoenen Revision verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten uro Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagten dem Kläger ®ena^n.iall schaden zu ersetzen haben. Sie streiten nur darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, den Kläger fite den vorübergehenden Verlust der Gebrauclisfähigkcit seines Kraftfahrzeuges zu entschädigen« I, Das Berufungsgericht geht ebenso wie beide Parteien davon aus, daß ein Ersatzpflichtiger für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkoit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Betroffene einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 40, 345\ 45, 212), Der Tatrichter verneint hier einen solchen Schadens-ersatzanspruch aber mit der Begründung, der Geschädigte sei durch dan - unfallbedingten - Körperschaden zur Benutzung des eigenen Kraftwagens oder eines Ersatzwagens außerstande gewesen. II. Im rechtlichen Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen. Io Wie der Senat in BGHZ 45» 212 ausgeführt hat, liegt der Grund der Entschädigungspflicht in derartigen Pallen in der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit. Schon hieraus folgt, daß mit der grundsätzlichen Anerkennung des Vermögenov/erts der Gebrauchsmöglichkeit noch nicht für jeden Pall entschieden ist, ob ihre Beeinträchtigung sich zu einem ersatzpflichtigen Schaden des Betroffenen ausgewirkt hat. Eine sachgerechte Beschränkung, die zudem der Suhjektbezogenheit dos Schadens und seines Ausgleichs Rechnung trägt (BGHZ 45, 212, 219), geht dahin, daß die Entschädigung unbeschadet einer notwendigen Pauschalierung dom betroffenen Eigentümer nur dann gebührt, wenn er seinen Wagen in der unfallbedingten Ausfallzeit benutzen wollte und hierzu auch in der Lage war (BGHZ a.a.O.h Inden diese Begrenzung auf den Ausgleich einer fühlbaren Nutzungsboointrächtigung (BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - Ill ZR 62/64 = LM § 249 (A) BGB Hr. 17 - VersR 1966, 192) die Ersatzforderung vom Vorliegen des Nutzungswillens und der hypothetischen Ihitzungsmöglichkeit abhängig macht, wird einer Ausnutzung des Unfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt. Bei Erörterung der genannten Einschränkungen hat der erkennende Senat in BGHZ 45, 212, 219 u.a. ausgeführt, der Betroffene könne den Schadensfall nicht zu dem Anlaß nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungomöglichkoit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen, wenn er den Wagen in der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen Gründen gar nicht habe benutzen können oder wollen. Gedacht war hierbei vor allem an Bälle, in denen die Benutzung des Wagens von vornherein vom Betroffenen nicht beabsichtigt war, und des weiteren an Sachverhalte, bei denen der Halter aus unfallunabhängigen Gründen wie Erkrankung, Preiheits-entzug uöWo am Gebrauch seines Wagens gehindert war. Bei derartigen, Gestaltungen wii-d deutlich, daß der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit für den betroffenen Eigentümer nicht "fühlbar" wird, die Nutzungsvereitelung in seiner Person keinen Bedarf hervorruft und sich deshalb gar nicht zu seinem Nachteil auswirkt (vgl, auch BGHZ 40, 345, 353/354» BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 = a.a.O.j von Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht 1962 S. 12 N. 31: 6 Y/iesc, Der Ersatz des immateriellen Schadens 1964 So 29) <» 2o Nach BGIIZ 45» 212 steht dem Betroffenen ein Ersatzanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsraöglichkeit seines beschädigten Kraftfahrzeugs sonach grundsätzlich dann nicht zu, wenn er aus unfallunabhängigen Gründen sum Gebrauch außerstande ist» Dagegen enthält diese Entscheidung keine Stellungnahme zur Ersatzpflicht in dem fall, daß der Betroffene aus unfallbedingten Gründen zu dem Gebrauch seines Fahrzeugs nicht in der Lage ist. Bei einer solchen Gestaltung ist die Rechtsfrage grundsätzlich nicht anders zu beurteilen» a) Wie das Berufungsgericht footstellt, mußte der Kläger wegen seiner Verletzungen in der Zeit, für die eine NutzungsentSchädigung gefordert wird, das Bett hüten» Schon deshalb war er außerstande, seinen Kraftwagen oder einen Ersatzwagen zu benutzen» Damit fehlte es in seiner Person an einer Nutzungsmöglichkeit» Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit wurde für ihn nicht fühlbar» Die Vereitelung einer lediglich abstrakten Nutzungsraöglichkoit ist aber nicht zu 1 entschädigen- (3GHZ„45, 212, 2l9)o In besonderem Maße spi’icht bei einer solchen Gestaltung gegen die Gewährung einer NutzungsentSchädigung der Umstand, daß ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis zin* Anmietung eines Ersatzfahrzougs (BGHZ 45, 212, 216) nicht bestand» Gerade die Erwägung, daß der betroffene Wageneigentüraer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines solchen hätte fordern können, war aber ein entscheidender Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung zu dem Ausgleich der Nutzungsbeeinträchtigung, wenn or einen Ersatzwagen nicht genommen hat (BGHZ 45, 212, 216)o Ein Anspruch dieses Inhalts oder auf Ersatz gegebenenfalls gezahlten Mietzinses für einen Ersatz-wagen stand dem Kläger aber nicht zu. Ihm würde also ein Ersatz für die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit zufallen, obgleich ihm kein Anspruch auf Gewährung eines;. Ersatzwagens zustande Dieser Umstand zeigt, daß mit der Gewährung einer Entschädigung in solchem fall die Grenze sachbezogener Ausrichtung überschritten wäre,, Sinn der Gleichbehandlung des Betroffenen, der keinen Ersatzwagen beschafft, mit dem Geschädigten, der einen solchen anmietet, war ec aus den in BGHZ 45, 212, 216/217 dargelegtei Gründen vor allem, seine Schlechterstellung zu vermeiden» Ein Sachgrund, über diese Zweckausrichtung hinauszugehen, ist nicht erkennbar (vgl» Bötticher, VersR 1966, 301, 311 35. 49; Zeuner AcP 163, 380, 397; vgl» auch Steindorf JZ 1964, 423 ff, insbesondere Nr» 8)» b) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil den Beklagten als Schädigern auch die Körperschäden dera Klägers zuzurechnon sind, die diesen gerade zur Nutzung seines Fahrzeugs oder zu dem Gebrauch eines Ersatzfahrzeugs außer Stande setzten» Die Beschränkung folgt, wie bereits dargelegt, aus einer Wertung der Schadenslage im Bereich des Geschädigten, die sich nicht anders als im Falle unfallunabhängiger Verhinderung dar stellt» Es fehlt an einem eroatzfühigen Schaden» Dieser Umstand stünde einer Ersatzpflicht des geltend gemachten Schadens auch dann entgegen, v/enn man ihn als Folge der vom Kläger erlittenen Körperverletzung zu sehen suchte, sofern man die Ersatzpflicht auf solcher Grundlage nicht schon aus anderen Gründen verneint (vgl» Zeuner, a.a»0. S» 393; Wiese a„a,0, S. 26/27)» 4c Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß der Kläger einen Vermögensschaden erlitten haben könnte, wenn der Wagen ohne den Unfall außer von ihn selbst auch von seiner Ehefrau oder anderen Familienangehörigen benutzt worden wäre oder v/enn er ihn anderen Personen zur Verfügung gestellt hätte. Einen hierauf zu gründenden Schadensersatzanspruch verneint das Berufungsgericht aber schon mit der rechtsirrtumsfreien Begründung, der Kläger habe solche Umstände nicht dargetan, III. Fach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen. Ranebeck Pr. Bode Meyer BrJüßgens Sonnabend