- Prozeßbevollnächtigtes Rechtsanv/älte Prof* Dr und Dr, Dor VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* September 1967 unter Mitwirkung dos Scnatoprüoidcnten Pr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr«, Bode, Pr* Hauß und Pr* Nüßgens für Recht erkannts Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandes gerichts Stuttgart vom 2* Februar 1966 wird zurückgewiesen* RBBBstraße fl/Vo Die Klägerin, die an eine Rente zu gewähren hat, meldete die auf sie gemäß § “2542 RVO Ubergegangenen Schadenersatzansprüche des Verletzten an 50« Juli 1964 beim Amt für Verteidigungslasten an« Da3 Amt lehnte die Ansprüche durch Bescheid von 10« September 1964, zuge-stollt an 11« September 1964, mit der Begründung ab, die Anmeldung sei verspätet erfolgt« November 1962 auf dem Y/egc zu seiner Arbeitsstelle einen VerkehrsunfQll erlitten« Er sei in der Straße in Tü^mp von einem französischen Armeefahrzeug (Fahrer Gerard DpHP) angefahren und so erheblich verletzt v/orden, daß ihm die Klägerin eine Versicherten-rente zu gewähren habe« Scf^ habe den Schaden rechtzeitig innerhalb der 90-Tage-Prist des Art« 8 Abs* 6 des Finanzvortragcs (BGBl 1955, Teil II, S« 391) beim Hcgierungspräsidium Südwürttcnberg-HppPHI^ ange-mcldct« Diese Anmeldung, die sich auf den Gesamtschaden beziehe, wirke auch zugunsten des Sozialversicherungs-trägers« Als die Beklagte darauf hinwies, daß die Klage in der erhobenen Form unzulässig sei, stellte die Klägerin in Verhandlungstermin vom 16« Dezember 1964 folgenden neuen Antrags 11 Die Beklagte ist verpflichtet, den auf Grund des Unfalls des Versicherten der Klägerin, Felix SimP, vom 30« November 1962 entstandenen und auf die Klägerin übergegangenen Schaden, bestehend aus Rentenloiotungen wegen Arbeitsunfähigkeit, zu ersetzen« M Die Klägerin vertrat den Standpunkt, der neue Antrag stelle keine Klageänderung, sondern nur eine Präzisierung des ursprünglichen Klageantrages dar. Aus der Begründung der Klage sei eindeutig hervorgegangen, worum es ihr gegangen cei0 Sie habe die Feststellung erstrebt, daß die Beklagte entgegen ihren Bescheid verpflichtet sei, der Klägerin insoweit Schadensersatz zu leisten, als diese an Vcrsichcrungsleistungcn erbringen müsseo Dieses der Klage zugrundeliegende Begehren habe auch von der Beklagten nicht mißverstanden werden können«, Eine Bezifferung der Ansprüche sei noch nicht möglich, da das Rentenverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei«. 2«, Die Beklagte v/ird verurteilt, an die Klägerin ab 1« 4« 1965 bio längstens zu dem Tode dco bei de^Clägerin versicherten Felix (geb« V» 1908) eine Erwerbsunfähigkeitorente von monatlich 275 >20 DM jeweils im vorauo, die rückständigen Beträge sofort, zu bezahlen« Beklagten mit genügender Deutlichkeit ersichtlich, worum es der Klägerin mit der begehrten Entscheidung ging* Sie wollte die Feststellung erreichen, daß die Beklagte entgegen dem Standpunkt ihres ablehnenden Bescheides verpflichtet sei, die an zu zahlenden Kenten im Kähmen der nach § 1542 RVO übergegangenen Schadonocrcatz-ansprüchc des zu erstatten * Der Senat schließt □ich, was die Auslegung des Klageantrags angeht, in allen den Ausführungen des Berufungsurteils an* Hätte das Landgericht gemäß § 139 ZPO durch einen Hinweis eingegriffen, so wäre eine solche Anregung nicht auf eine Klageänderung hinausgelaufen, sondern nur darauf, den Klageantrag die rechtlich korrekte Passung zu geben* Der von der Klägerin in der Verhandlung vom 16* Dezember 1964 gestellte Antrag ist vom Berufungsgericht zutreffend als zulässige Berichtigung des ursprünglich gestellten Klageantrags aufgefaßt worden* Die im Pinanzvertrag bestimmte Prist war daher durch die am 10* November 1964 cingereichte Klageschrift gewahrt, die der Beklagten alsbald, nämlich am 12* November 1964 zugcstollt wurdo (§ 261 b Abs* 3 ZPO)* Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Anspruch rechtzeitig beim Amt für Verteidigungslaoten angeneidet worden ist* Zwar war die Anmeldung der Klägerin verspätet (Art* 8 Abs* 6 Satz 2 FV)* Doch hatte den Schadensfall innerhalb der Frist des Art* 8 Abo* 6 Satz 1 FV beim Amt für Verteidigungs-lcotcn angemeldet* Die Rechtsprechung hat die Frage, ob eine Schadenoanmoldung des Verletzten gemäß Art* 8 FV Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, welche juristischen Vorstellungen bei der Einreichung des Antrags hatte und ob or nur eigene Interessen wahr-nehnen wollte« Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Inhalt seiner Schadensanmoldung ausreichto, um dem Amt für Verteidigungsräten einen ungefähren Überblick über die in Betracht kommenden Leistungen zu geben« Da das der Pall war, v/irkt die Anmeldung auch zugunsten der Klägerin» Der Senat stimmt auch in diesem Punkt der Begründung dos Berufungsurteils in allem zu« 3« Wie das Berufungsurteil in den Gründen feststellt, hat die Beklagte zu dem Schluß nicht mehr bestritten, daß S^^IP vom Tag des Unfalls bis zu dem 31« August 1965 krank gewesen ist« Der im Schriftsatz vom 18« Juni 1965 (Bl« 51 GA) gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des S|mp war daher erledigt« Für die spätere Zeit lag ein ärztliches Zeugnis des Arztes Dr« med« Ri^^p vor, wonach weiterhin krank war« Wird berücksichtigt, daß auch die Festsetzung einer Sozialversicherungsrentc wegen Erwerbsunfähigkeit von ärztlicher Überprüfung abhängig war und daß die Beklagte ihre Einwendungen nicht substantiiert hatte, so konnte das Verhandlungs-ergebnio den Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO aus-reichen, um fostzuotellen, daß die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gegeben waren« Daß der Unfall die Ursache für die Arbeitsbehinderung des SfHHP war, ist in Verfahren nie ernstlich in Zweifel gezogen worden«
2087 072 BUNDESGERICHTSHOF /' 7 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 40/66 URTEIL Verkündet am 26o September 1967 Becker, Justizangestolltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, bandelnd in Prozcßotandschaft für die französische Republik, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Rcgicrungsprüsidium Südwürttembcrg-H^HBHiM in H0HBPstraßc ■ , Beklagten, Berufungsbcklagtcn und Rcvisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br« - gegen die Bandesveroicherungoanstalt Württemberg, » Ro®B|®Straße vertreten durch die Geschäftsführung, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollnächtigtes Rechtsanv/älte Prof* Dr und Dr, Dor VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* September 1967 unter Mitwirkung dos Scnatoprüoidcnten Pr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr«, Bode, Pr* Hauß und Pr* Nüßgens für Recht erkannts Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandes gerichts Stuttgart vom 2* Februar 1966 wird zurückgewiesen* Pie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt* Von Rechts wegen Tatbestands Per bei der Klägerin sozialversicherte Maurer Felix wurde am 30* November 1962 in TülHHP von einen Personenkraftwagen der französischen Streitkrüfte angefahren und verletzt* S^m^ meldete seine Schadenser-satzansprüche am 17 * Pezember 1962 beim Amt für Vertei-digungslasten Tübingen an* Er wies darauf hin, daß nach den Unfall in der Chirurgischen Universitätsklinik TüUBl ein komplizierter Unterschenkelbruch, eine Knöchelfraktur rechts und eine Gehirnerschütterung fest-gestellt worden sei* V/ann er wieder arbeitsfähig sein werde, könne noch nicht gesagt werden« Es heißt dann in den Schreiben des S^HP weiter: ” Ich stelle hiermit Antrag auf Schadensersatz und zwar Schmerzensgeld 2 500 DM neue Kleidung und Schuhe 250 11 Ferner behalte ich mir vor, nach meiner völligen Gesundung sowohl den mir entstandenen Lohnausfall als auch weitere Ansprüche, die mir durch diesen Unfall noch entstehen werden, geltend zu machen« Ich bin bei der Betriebskrankenkasse Co BaAG, StflHIP? Straße BP? krankenversichert o Die Anschrift der gesetzlichen Berufsgenosoenschaft lautet: TflHB-Berufogenossenschaft, H, RBBBstraße fl/Vo Die Klägerin, die an eine Rente zu gewähren hat, meldete die auf sie gemäß § “2542 RVO Ubergegangenen Schadenersatzansprüche des Verletzten an 50« Juli 1964 beim Amt für Verteidigungslasten an« Da3 Amt lehnte die Ansprüche durch Bescheid von 10« September 1964, zuge-stollt an 11« September 1964, mit der Begründung ab, die Anmeldung sei verspätet erfolgt« Die Klägerin reichte darauf am 10« November 1964 beim Landgericht e±nG Klage ein, die der Beklagten am 12« November 1964 zugestellt wurde* Die Klageschrift enthielt folgenden Klageantrag: M 1o Der Bescheid der Beklagten vom ’! 0« September "*964? der Klägerin zuge-stcllt am 11* September *964, v/ird aufgehoben« 2o Es v/ird festgestellt, daß die Ansprüche der Klägerin au3 § 1542 RVO rechtzeitig angemeldet wurden« 11 In der Begründung der Klage wurde ausgeführt, der bei der Klägerin versicherte Maurer habe am 30« November 1962 auf dem Y/egc zu seiner Arbeitsstelle einen VerkehrsunfQll erlitten« Er sei in der Straße in Tü^mp von einem französischen Armeefahrzeug (Fahrer Gerard DpHP) angefahren und so erheblich verletzt v/orden, daß ihm die Klägerin eine Versicherten-rente zu gewähren habe« Scf^ habe den Schaden rechtzeitig innerhalb der 90-Tage-Prist des Art« 8 Abs* 6 des Finanzvortragcs (BGBl 1955, Teil II, S« 391) beim Hcgierungspräsidium Südwürttcnberg-HppPHI^ ange-mcldct« Diese Anmeldung, die sich auf den Gesamtschaden beziehe, wirke auch zugunsten des Sozialversicherungs-trägers« Als die Beklagte darauf hinwies, daß die Klage in der erhobenen Form unzulässig sei, stellte die Klägerin in Verhandlungstermin vom 16« Dezember 1964 folgenden neuen Antrags 11 Die Beklagte ist verpflichtet, den auf Grund des Unfalls des Versicherten der Klägerin, Felix SimP, vom 30« November 1962 entstandenen und auf die Klägerin übergegangenen Schaden, bestehend aus Rentenloiotungen wegen Arbeitsunfähigkeit, zu ersetzen« M Die Klägerin vertrat den Standpunkt, der neue Antrag stelle keine Klageänderung, sondern nur eine Präzisierung des ursprünglichen Klageantrages dar. Aus der Begründung der Klage sei eindeutig hervorgegangen, worum es ihr gegangen cei0 Sie habe die Feststellung erstrebt, daß die Beklagte entgegen ihren Bescheid verpflichtet sei, der Klägerin insoweit Schadensersatz zu leisten, als diese an Vcrsichcrungsleistungcn erbringen müsseo Dieses der Klage zugrundeliegende Begehren habe auch von der Beklagten nicht mißverstanden werden können«, Eine Bezifferung der Ansprüche sei noch nicht möglich, da das Rentenverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei«. Infolgedessen komme nur eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten in Betracht«, Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen0 Sie hat die Auffassung vertreten, der ursprünglich gestollto Klageantrag sei rechtlich unzulässig gewesen, weil er auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet gewesen sei«, Der Klageantrag habe den Schadensersatzanspruch nicht rechtshängig gemacht«, Die Umstellung des Klageantrages stelle eine Klageänderung dar, der widersprochen werde«, Der neue Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht innerhalb der Fri*st des Art«, 8 Abs«, 10 des Finansvertrages (FV) gestellt worden sei«, Außerdem sei die Schadensanncldung der Klägerin von 30«, Juli 1964 verspätet erfolgt, weil die Jahresfrist de3 Artikels 8 Abs«, 6 Satz 2 FV nicht eingchaltcn worden sei«, S^^p habe nur den ihn entstandenen Schaden angemeldet; seine Schadensan-iaeldung wirke daher nicht zugunsten der Klägerin„ j Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen« Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ist im Berufungover fahren zur Lciotungoklage üb er gegangen«, Sic hat folgenden Antrag gestellts "Io Die Beklagte v/ird verurteilt, an die Klägerin 2 587>50 DM nebst 4 Zinsen oeit Rechtshängigkeit zu bezahlen« 2«, Die Beklagte v/ird verurteilt, an die Klägerin ab 1« 4« 1965 bio längstens zu dem Tode dco bei de^Clägerin versicherten Felix (geb« V» 1908) eine Erwerbsunfähigkeitorente von monatlich 275 >20 DM jeweils im vorauo, die rückständigen Beträge sofort, zu bezahlen« 3« Die Beklagte v/ird verurteilt, an die Klägerin ab 1. 3«. *7965 bis längstens zu dem Tode dos bei der Xlägerin versicherten Felix (geb» V« 1908) monatlich 24,45 DM jev/eilo im vorauo, die rückständigen Beträge sofort, zu bezahleno " Zur Begründung der neuen Anträge hat die Klägerin vorgetragen, sic habe SflHH für die Zeit von 1« Juni 1964 bio zun 31« Dezember 1964 eine Rente von monatlich 251,70 DM v/egen Erv/erbounfähigkeit gewährt« Vom 1* Januar 1965 ab betrage die Rente monatlich 275,20 DM« Außerdem habe sic ab 10 März 1965 für S^|^ einen monatlichen Betrog von 24,45 DM zur Rentnerkraiikenver-oichcrung zu bezahlen« habe nach dem Unfall nur eine Woche gearbeitet, dann aber die Arbeit v/egen seiner Krankheit niedergelegt« Er sei arbeitsunfähig« Die Klägerin hat dann Einzelangaben über den Lohn gemacht, den vor dem Unfall erhalten hat« Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung geboten, Sie hat daran fcstgohaltcn, daß die Klagefx’ist versäumt sei. Ferner hat sie vorgetragen, habe inzwischen wieder ein Arbeitseinkommen, Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeänderts “ 1, Die Beklagte hat an die Klägerin 2 500 DI.I nebst 4 # Zinsen hiei'aus seit dem 2? April 1965 zu bezahlen, 2, Die Beklagte hat an die Klägerin vom 1, April 1965 bis zu dem9, 1973, längstens jedoch bis zu dem Tode des bei ihr versicherten Felix eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 250 DM jeweils im voraus, die rückständigen Betrüge sofort, zu bezahlen, 3, Im übrigen v/ird die Klage abgewiesen, ” Mit der Revision vex’folgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Entscheidungsgründes I, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin die Ausochlußfrist des Art, 8 Abs, 10 FV gewahrt hat. Zwar war die rechtliche Formulierung des Klageantrags zu beanstanden. Doch v/ar aus der Begründung der Klage und der Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid sowohl für das Gericht wie für den Sachbearbeiter der /} Beklagten mit genügender Deutlichkeit ersichtlich, worum es der Klägerin mit der begehrten Entscheidung ging* Sie wollte die Feststellung erreichen, daß die Beklagte entgegen dem Standpunkt ihres ablehnenden Bescheides verpflichtet sei, die an zu zahlenden Kenten im Kähmen der nach § 1542 RVO übergegangenen Schadonocrcatz-ansprüchc des zu erstatten * Der Senat schließt □ich, was die Auslegung des Klageantrags angeht, in allen den Ausführungen des Berufungsurteils an* Hätte das Landgericht gemäß § 139 ZPO durch einen Hinweis eingegriffen, so wäre eine solche Anregung nicht auf eine Klageänderung hinausgelaufen, sondern nur darauf, den Klageantrag die rechtlich korrekte Passung zu geben* Der von der Klägerin in der Verhandlung vom 16* Dezember 1964 gestellte Antrag ist vom Berufungsgericht zutreffend als zulässige Berichtigung des ursprünglich gestellten Klageantrags aufgefaßt worden* Die im Pinanzvertrag bestimmte Prist war daher durch die am 10* November 1964 cingereichte Klageschrift gewahrt, die der Beklagten alsbald, nämlich am 12* November 1964 zugcstollt wurdo (§ 261 b Abs* 3 ZPO)* Der spätere Übergang von der Peststellung3klage zur Leistungsklagc war zulässig, nachdem inzv/ischen eine Bezifferung des Anspruchs möglich geworden war« II* Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Anspruch rechtzeitig beim Amt für Verteidigungslaoten angeneidet worden ist* Zwar war die Anmeldung der Klägerin verspätet (Art* 8 Abs* 6 Satz 2 FV)* Doch hatte den Schadensfall innerhalb der Frist des Art* 8 Abo* 6 Satz 1 FV beim Amt für Verteidigungs-lcotcn angemeldet* Die Rechtsprechung hat die Frage, ob eine Schadenoanmoldung des Verletzten gemäß Art* 8 FV auch zugunsten des für ihn zuständigen Sozialversiche-rungoträgcrs wirkt, durchweg bejahend entschieden (BGII - III ZR 142/60 - von 16 * November 1961 =: Iäi Pinanzvcrtrag Nr« 13 = VeroR 1962, 90; - III ZR 175/60 -von 80 Januar 1962 = VeroR 1962, 2855 vgl« auch Arnoldo DRiZ 1961, 79, 82; Wuocow NJW I960, 1137)• Erfuhr der Sachbearbeiter der Beklagten, daß ein Maurer, deooen zuständige Berufsgenossensebaft angegeben wurde, die in der Anzeige geschilderten schworen Verletzungen erlitten hatte, so konnte für ihn kein Zweifel sein, daß Schadens-' oroatzansprüchc wegen Erv/crbsauofallo in Betracht kamen, die gemäß § 1542 RVO auf die zuständigen Socialvcroiche-rungsträger übergingen« Stellte selbst später bezif- ferte Ansprüche auf Ersatz des Erwerbsochadcno, so hätte die Anmeldung vom 17» Dezember ^962 zur Y/ahrung seiner Rechte durchaus genügt« Die Anmeldung reichte aber auch aus, um klarcuotcllcn, daß Ansprüche der Sosialversiche-rungsträger zu befriedigen waren, auf die in Zeitpunkt des Unfalls die Ansprüche dos SflHHP wegen seines zukünftigen Erwcrboausfalls übergingen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, welche juristischen Vorstellungen bei der Einreichung des Antrags hatte und ob or nur eigene Interessen wahr-nehnen wollte« Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Inhalt seiner Schadensanmoldung ausreichto, um dem Amt für Verteidigungsräten einen ungefähren Überblick über die in Betracht kommenden Leistungen zu geben« Da das der Pall war, v/irkt die Anmeldung auch zugunsten der Klägerin» Der Senat stimmt auch in diesem Punkt der Begründung dos Berufungsurteils in allem zu« III» Auch die übrigen Rügen der Revision sind unbegründet« :o - / 1. Wenn die Beklagte geltend machen wollte, daß die Voraussetzungen des § 254 3GB oder des § 9 StVG für eine Minderung des Schadcnseroatzanoprucho gegeben seien, so hätte sie die Tatsachen vortragen müssen, die nach ihrer Ansicht den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigten o Die Beklagte hat aber den Haftungogrund nie in Abrede gestellt, obwohl sie aus der Auflage des Berufungsgerichts ersehen mußte, daß dieses beabsichtigte, in der Sache zugunsten der Klägerin zu entscheiden«, 2« Entstanden der Beklagten aus den Unfall Ersatzverpflichtungen auch gegenüber anderen Sozialvcrsichc-rungsträgern, so waren diese Gcsantgläubiger, soweit die Leistungen den Ausgleich eines zeitlich und sachlich kongruenten Schadens dienten (BGHZ 28, 68; LM RVO § *1542 !Tr« 24, 33, 43) o Es wäre Sache der Beklagten gewesen, näher darzulcgcn, daß durch Leistungsverpflichtungen gegenüber anderen Sozialvorsicherungsträgern die Befugnis der Klägerin in Frage gestellt wurde, ab 1«, Juni 1964 die in § 12 Abs«, 1 Nr«, 1 StVG bestimmten Höchstsätze für monatlich zu zahlende Renten zu fordern« Der Vortrag der Beklagten bot keinen Anlaß, die Notwendigkeit einer Kürzung der Renten mit Rücksicht auf andere Verpflichtungen in Betracht zu ziehen« 3« Wie das Berufungsurteil in den Gründen feststellt, hat die Beklagte zu dem Schluß nicht mehr bestritten, daß S^^IP vom Tag des Unfalls bis zu dem 31« August 1965 krank gewesen ist« Der im Schriftsatz vom 18« Juni 1965 (Bl« 51 GA) gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des S|mp war daher erledigt« Für die spätere Zeit lag ein ärztliches Zeugnis des Arztes Dr« med« Ri^^p vor, wonach weiterhin krank war« Wird berücksichtigt, daß auch die Festsetzung einer Sozialversicherungsrentc 11 wegen Erwerbsunfähigkeit von ärztlicher Überprüfung abhängig war und daß die Beklagte ihre Einwendungen nicht substantiiert hatte, so konnte das Verhandlungs-ergebnio den Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO aus-reichen, um fostzuotellen, daß die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gegeben waren« Daß der Unfall die Ursache für die Arbeitsbehinderung des SfHHP war, ist in Verfahren nie ernstlich in Zweifel gezogen worden« IV« Die Revision war daher mit der Ko3tcnfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Engels Ilanebeck Dr« Bode Dr« Hauß Dr« Ilüßgens