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BGH · VI ZR 40/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 40/65

b) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bleibt bei Pehlen einer Verweisung an sie auch dann verschlössen wenn die Leistungen durch eine unerlaubte Handlung erlangt wurden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Mai 1950 beantragte der Beklagte bei der Kreisfeststellungsbehörde B^B - Stadt eine Entschädigung mit der Begründung, nach Kriegsende seien eine Anzahl ihm gehörender Kraftfahrzeuge sowie verschiedene andere Gegenstände von den Besatzungstruppen beschlagnahmt worden und später in Verlust geraten. Auf die Beschwerde des Beklagten hin zog das Amt für Verteidigungslasten den Abänderungsbescheid mit Schreiben vom 20. Zwei Tage später erließ es jedoch einen neuen Abändoruii bescheid, durch den die Pestsetzungsbescheide nunmehr mit del Begründung widerrufen wurden, sie seien dem Vertreter des Eeichsinteresses nicht zugestellt worden und daher unwirksaf Am 30.12. Bereits vor der Aufhebung dieses Bescheides hatte die Stadt B(Ü dem Beklagten am 17. Soweit danach als Klagegrundlage ein Sräattungs-anspruch in Betracht kommt, ist er im Ve'rwaltungsrochts-weg geltend zu machen, sofern auch die Klage auf Zahlung der Entschädigung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu dem Gegenstand gehabt hätte und keine Verweisung in den Zivilrechtsweg zu beachten gewesen wäre (§ 40 Abs. 1 VwGO). Auf dieser rechtlichen Grundlage beruhen die dem Beklagten zu dem Zwecke der Entschädigung gewährten Leistungen, die sich somit als öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen darstellen. 2. Handelt es sich somit bei den mit der Klage zurückgeforderten Beträgen um Leistungen, die nach Öffentlichem Recht zu beurteilen sind, so kann der Zivilrechtsweg nur dann in Betracht kommen, wenn er durch neuere Regelungen eröffnet worden wäre. Gemäss § 58 BLG kann der Betroffene Ansprüche auf Entschädigungen oder Ersatzleistungen zwar im Zivilrechtsweg geltend machen, und entsprechend haben die Zivilgerichte über Ansprüche auf Rückforderung gewährter Leistungen zu entscheiden (§ 62 BLG). Es hätte dieser Regelung nicht bedurft, wenn mit der Revision anzunehmen wäre, daß Ansprüche auf Rückforderung gewährter Entschädigungsleistungen für Besatzungsschäden generell vor die Zivilgerichte gehörten. Denn der Zivil rechtsweg ist hiernach (subsidiär) nur für solche Streitigkeiten gegeben, die eine Verletzung durch die öffentliche Hand zu dem Gegenstand haben. Entgegen der Ansicht der Revision kann der hiernach gegebene Verwaltungsrechtsweg nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß die Klägerin geltend njacht, die Entschädigungsleistungen seien aufgrund wahrheitswidrigen Vorbringens und damit durch eine unerlaubte Handlung des Beklagten erwirkt worden. Er erfaßt seinem V/esen nach gerade auch die Fälle, in denen dem Begünstigten die Erwirkung der ihm objektiv zu Unrecht erbrachten Leistungen subjektiv vorgeworfen werden kann (so zutreffend Haueisen NJW 1955* 212 /21^7 Fußnote 20; Insbesondere ist auf dem Gebiet des EntSchädigungsrechts für Requisitions- und Besatzungoschaden im § 53 Ziff.3 der 1 GRE AO und in den §§ 56 Abs. 3, 58 dos Besatzungschäden-Abgeltungsgesetzcs vom 1. Dezember 1955 (BGBl I, 734) bestimmt, daß die Änderung eines unanfechtbar gewordenen Entschädigungsbescheides, der durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde, nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich ist. Enthält aber das öffentliche Rocht selbst eine Regelung der Rechtsfolgen, die sich an strafbare Handlungen zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Leistungen knüpfen,=und sind in einer derartigen Regelung neben den sachlichen Voraussetzungen besondere Fristen für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen normiert, so ist damit ein Rückgriff auf allgemeine bürgerlich-rechtliche Bestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Im Rahmen der Rechtswegfrage braucht allerdings nicht geprüft zu werden, ob die genannten FristbeStimmungen gerade auch im vorliegenden Falle anwendbar sind, was bereits deshalb zweifelhaft sein kann, weil die Bescheide vor Inkrafttreten des Besatzungsschäden-Abgeltungsgesotzes ergangen sind und der Rechtssatzcharakter der 1. Greifen aber keine öffentlich-rechtlichen Gonder-bestimmungen ein, so ist es ausschließlich nach den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen, welche seitlichen und sachlichen Schranken für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte und die Rückforderung gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen gelten. Bin Rückgriff auf das bürgerlich-rechtliche Ausgleichsrecht (Deliktsund Bereicherungsrecht) verbietet sich somit entgegen der Ansicht der Revision mindestens dann, wenn die Einbuße der öffentlichen Hand nur darin besteht, daß ihr Vermögen um die zu Unrecht ausgezahlten Beträge gemindert ist; nur dieser Fall ist hier zu entscheiden. Y/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, läßt sich aus § 839 BGB schon deshalb nichts für die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges bei dem geltend gemachten Klageanspruch herleiten, weil für Geldersatzansprüche aus Amtspf licht Verletzungen der Zivilrechtsweg durch Art. 34 3. Bei ihrem Hinweis auf die Anwendbarkeit von § 826 BGB in den Fällen eines arglistig erschlichenen rechtskräftigen Urteil übersieht die Revision, daß es sich hei der Rückforderung zu Unrecht erlangter öffentlich-rechtlicher Entschädigungs-leistungen anders als in den Schadensfällen durch ein arglistig erwirktes gerichtliches Urteil nicht um die Geltendmachung eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs handelt. Anstelle eines bürgerlich-rechtlichen Ersatzanspruchs wird hier in der Sache ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht, der aus dem durch den Leistungsbescheid begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnis resultiert und der - wie dargelegt - nicht nur andere Voraussetzungen als bürgerlich-rechtliche Ausgleichsansprüche hat, sondern diese grundsätzlich verdrängt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine bürgcrlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, deren Entscheidung gemäss § 40 Abs. 1 VwGO dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen ist. Da die Klägerin ira Berufungsrechtszuge den gemäß § 17 Abs. 5 CrVG zulässigen Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 276 Abs.3 ZPO die im Zivilrechtsweg erwachsenen Kosten als ein Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem in der Verweisungsent-scheidung bezeichneten Gericht entstehen. Die Kosten der Revisionsinstanz waren jedoch schon jetzt der Klägerin zur Last zu legen, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO, nämlich um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bei dem nicht zuständigen Revisionsgericht entstanden sind (BGHZ 11, 43 /577; 12, 52; 14, 222 /23i7) •

Zitierte Normen: § 13 BGB § 40 VwGO Art. 14 GG § 839 BGB § 40 VwGO § 13 GVG § 276 ZPO
geltenEntschädigungRechtLeistungöffentlichKlägerinBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
GVG § 13; BGB '§ 826 H; GG Art. 14 I a, Art. 19 Abs. 4
a)	Hin auf Rückerstattung öffentlicher Leistungen (hier: Requisitionsentschädigung) gerichteter Anspruch ist im Verwaltungsgerichtsweg geltend zu machen, sofern auch für die Klage auf Gewährung dieser Leistungen die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
b)	Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bleibt
 bei Pehlen einer Verweisung an sie auch dann verschlössen wenn die Leistungen durch eine unerlaubte Handlung erlangt wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Pinbuße der öffentlichen Hand nur in der Minderung ihres Vermögen durch die zu Unrecht gezahlten Beträge besteht.
BGH, Urt. v. 8. November 1966 - VI ZR 40/65 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 40/65
URTEIL	Verkündet	am
8. November 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-V/estfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor der Stadt BflB,
- Prozessbevollmächtigter
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Jakob A
B<
strat
- Prozessbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
Rechtsanwalt

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgeno
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 23. Mai 1950 beantragte der Beklagte bei der Kreisfeststellungsbehörde B^B - Stadt eine Entschädigung mit der Begründung, nach Kriegsende seien eine Anzahl ihm gehörender Kraftfahrzeuge sowie verschiedene andere Gegenstände von den Besatzungstruppen beschlagnahmt worden und später in Verlust geraten.
Bereits am 24. Mai 1950 erliess die Kreisfeststeliungs-behörde daraufhin zwei Entschädigungsbescheide nach der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31.1.1949 (1.GRE AO) - MB? NRW 0. 69 In ihnen wurde dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung von 1.850.76 DM und 2.43Q.— DM zugesprochen. Am gleichen Tage wurden zu Gunsten des Beklagten weitere 26.017.70 DM als Nutzungs- und Sachentschädigung berechnet. Diese Summe von insgesamt 30.306.46 DM wurde später bei einer Neube-
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rechnung auf 31.012.42 DM erhöht. Hierüber erging am 6. August 1952 ein Bescheid.
Diese Entschädigung erlangte der Beklagte nach der Behauptung der Klägerin dadurch, daß er im unlauteren Zusammenwirken mit zwei ehemaligen Angestellten der Kreis-feststellungsbehörde	-	Stadt	Kriegs-	und	Kriegsfoige»
schaden als Besatzungsschäden deklarierte. Durch Urteil des Landgerichts B^^ - KLs B/59 StA - wurden die beteiligten Behördenangestellten wegen schwerer Bestechlichkeit zu Strafe verurteilt. Lin gegen den Beklagten eingeleitj tes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Nach Einleitung dieser Verfahren erließ das Amt für Verteidigungslasten der Stadt B^^ am 3* Oktober 1957 einen! Abänderungsbescheid. Durch ihn wurden die drei zu Gunsten Beklagten erlassenen Entschädigungsbescheide aufgehoben mit der Begründung, er habe keinen Besatzungsschaden erlitten. Auf die Beschwerde des Beklagten hin zog das Amt für Verteidigungslasten den Abänderungsbescheid mit Schreiben vom 20. Januar 1958 zurück.
Zwei Tage später erließ es jedoch einen neuen Abändoruii bescheid, durch den die Pestsetzungsbescheide nunmehr mit del Begründung widerrufen wurden, sie seien dem Vertreter des Eeichsinteresses nicht zugestellt worden und daher unwirksaf Am 30.12. I960 wurde auch dieser Bescheid auf die Beachwcrde-des Beklagten hin aufgehoben.
Bereits vor der Aufhebung dieses Bescheides hatte die Stadt B(Ü dem Beklagten am 17. März I960 mitgeteilt, sie habe auf Weisung des Regierungspräsidenten ein Erstattungs-Verfahren gegen ihn eingeleitet, ln diesem Verfahren ist bisher noch keine Entscheidung ergangen.
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Nachdem die Klägerin dann am 4. Mai I960 im vorliegenden Rechtsstreit einen Zahlungsbefehl gegen den Beklagten erwirkt hatte, erhob der Vertreter des Bundesinteresses bei der Bundesvermögensstelle in B^P Widerspruch gegen die drei zu Gunsten des Beklagten ergangenen Kntschädigungsbcscheide.
Seinen Antrag, die Bescheide aufzuheben und einen Rückforderungs bescheid zu erlassen, begründete er damit, dass die Bescheide durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden seien.
Die Entscheidung über diesen Widerspruch i3t bis zu dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt worden.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage vom Boklagten die Rückzahlung der ihm gewährten Entschädigungen in Höhe von 30.506.46 DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben hielt. Auf die im übrigen zurückgewiesene Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht verwiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
I.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein auf Rückzahlung öffentlicher Leistungen gerichteter Erstattungsan-spruch im Verwaltungsrechtweg geltend zu machen ist, sofern auch für die Klage auf Gewährung dieser Leistungen die Verwaltungsgerichte zuständig wären. In beiden Fällen geht der Streit um das Bestehen der Leistungspflicht, und es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, einen Rechtsstreit mit dem gleichen Streitgegenstand verschiedenen Gerichts-
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zweigen zuzuweisen, nur weil die Parteirollen sieh umkehren. Das entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwGE 4, 215; BVerwG in BöV 1957» 503; W. Jellinek, Verwaltungsreeht 3. Aufl.
S. 51; Porsthoff, Verv/altungsrecht 8. Aufl. S 160/161; Haueisen in NJW 1954, 977 /979IZ) •
Soweit danach als Klagegrundlage ein Sräattungs-anspruch in Betracht kommt, ist er im Ve'rwaltungsrochts-weg geltend zu machen, sofern auch die Klage auf Zahlung der Entschädigung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu dem Gegenstand gehabt hätte und keine Verweisung in den Zivilrechtsweg zu beachten gewesen wäre (§ 40 Abs. 1 VwGO). Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
1 . Requisitionsentschädigungen stellen den Ausgleich
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für Vermögensschäden dar, die dem Betroffenen auf Grund völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts zugefügt worden sind. Die solchen Entschädigungen zugrundeliegenden Rechtsbeziehunge.n gehören deshalb dem öffentlichen Recht an (BGHZ 13> 145 /H97; BGH NJW 1959» 436 /4377)• Bie Rechtsgrundlagen für Requisitionsentschädigungen waren in der britischen Besatzuhjjp. zone in den Finanztechnischen Anweisungen (PTA) Nr. 53> 94 und 100 enthalten, deren Zusammenfassung und Erläuterung die von den Finanzministern der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein veröffentlichte Erste Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31« Januar 1949 - 1. GRE AO - enthielt (vgl. MinBl. NRW 1949» 70). Auf dieser rechtlichen Grundlage beruhen die dem Beklagten zu dem Zwecke der Entschädigung gewährten Leistungen, die sich somit als öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen darstellen. Sowohl für Entschädigung^
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nach den erwähnten Finanztechnischen Anweisungen (Requisitionen) v;ie nach dem AHKG Nr. 47 (Besatzungsschäden) waren aber im Streitfall die Verwaltungsgerichte zuständig (BGHZ 12, 52 JZb_7; BVerwG in DÖV 1957, 501 und 503;
BVerwGE 4, 6; 8, 6; Bescheid der britischen Militärregierung nach § 3 zur Anlage der MRVO Nr. 165, abgedruckt in DVerw.
1949, 416; Haupt-Mey-Obert, Besatzungsschädengesetz, 1957, Vorbem. AS. 19).
2. Handelt es sich somit bei den mit der Klage zurückgeforderten Beträgen um Leistungen, die nach Öffentlichem Recht zu beurteilen sind, so kann der Zivilrechtsweg nur dann in Betracht kommen, wenn er durch neuere Regelungen eröffnet worden wäre. Eine derartige Zuweisung fehlt jedoch.
Sie ist hinsichtlich der Requisitionsentschädigungcn nicht aus Art. 14 Abs. 3 GG zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung stellten besatzungsrechtliche Requisitionen keine Enteignung dar (BGHZ 12, 52; 13, 145; BVerwG DöV 57, 501 = NJY/ 57, 234). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung nicht angängig.
Dies folgt schon aus der im Bundosleiatungsgesetz (BLG) vom 19* Oktober 1956 getroffenen Rechtswegregelung. Gemäss § 58 BLG kann der Betroffene Ansprüche auf Entschädigungen oder Ersatzleistungen zwar im Zivilrechtsweg geltend machen, und entsprechend haben die Zivilgerichte über Ansprüche auf Rückforderung gewährter Leistungen zu entscheiden (§ 62 BLG). Diese Regelung gilt jedoch nur im gegenständlichen Umfang des Bundesleistungsgesetzes. Es hätte dieser Regelung nicht bedurft, wenn mit der Revision anzunehmen wäre, daß Ansprüche auf Rückforderung gewährter Entschädigungsleistungen für Besatzungsschäden generell vor die Zivilgerichte gehörten.
Auf Ansprüche aus Besatzungsmaßnahmen, die vor der Zeit der
 
Souveränitätserlangung der Bundesrepublik getroffen sind, kann Art. 14 Abs. 3 GG dahet nicht entsprechend angewendet werden.
Ais Zuweisungsregelung kommen ferner nicht Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 (Fassung vom 23. Oktober 1954 - BGBl. 1955 II, S. 381) oder Art. 12 des Truppenstatutsgesetzes vom 18. August 1961 (BGBl II 1183) in Betracht. Diese Regelungen betreffen die Entschädigung von Schäden, die durch die in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte seit der Beendigung des Besatzungsregimes verursacht worden sind. Maßnahmen aus der vorher liegenden Zeit werden nicht erfaßt. Die in ihnen enthaltenen Rechtcv/egbeStimmungen können deshalb hier keine Bedeutung gewinnen.
Schließlich kann hier auch Art. 19 Abs. 4 GG als Zuweisungsbestimmung keine Bedeutung gewinnen. Denn der Zivil rechtsweg ist hiernach (subsidiär) nur für solche Streitigkeiten gegeben, die eine Verletzung durch die öffentliche Hand zu dem Gegenstand haben. Schon hieran mangelt es. Die Besätzungsmächte haben zudem bei der Requisition deutschen Eigentums keine deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt (vgl. BVeiwj’ MDR I960, 954).
II.
Entgegen der Ansicht der Revision kann der hiernach gegebene Verwaltungsrechtsweg nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß die Klägerin geltend njacht, die Entschädigungsleistungen seien aufgrund wahrheitswidrigen Vorbringens und damit durch eine unerlaubte Handlung des Beklagten erwirkt worden.
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Um den Zivilrechtsweg zu eröffnen, wäre zu dem mindesten erforderlich, daß das bürgerliche Recht Anspruchsgrundlagen enthielte, aus denen die geltend gemachte Rechtsfolge sich nach dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben kann (RGZ 145,
 369 /3747» BGHZ 5, 76 /slj^Z) • Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es. Der Anspruch, um den es hier geht, bestimmt sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen. Er erfaßt seinem V/esen nach gerade auch die Fälle, in denen dem Begünstigten die Erwirkung der ihm objektiv zu Unrecht erbrachten Leistungen subjektiv vorgeworfen werden kann (so zutreffend Haueisen NJW 1955* 212 /21^7 Fußnote 20;
NJW 1954, 977)- Daneben ist für die Anwendung der bürgerlichrechtlichen Normen des Dcliktsrechts grundsätzlich kein Raum. Es kommt hinzu, daß die Rückforderung öffentlich-rechtlicher Leistungen in aller Regel voraussetzt, daß der begünstigende Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Y/iderruf bestimmen sich aber nach öffentlichem Recht. Insbesondere ist auf dem Gebiet des EntSchädigungsrechts für Requisitions- und Besatzungoschaden im § 53 Ziff. 3 der 1 GRE AO und in den §§ 56 Abs. 3, 58 dos Besatzungschäden-Abgeltungsgesetzcs vom 1. Dezember 1955 (BGBl I, 734) bestimmt, daß die Änderung eines unanfechtbar gewordenen Entschädigungsbescheides, der durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde, nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich ist. Enthält aber das öffentliche Rocht selbst eine Regelung der Rechtsfolgen, die sich an strafbare Handlungen zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Leistungen knüpfen,=und sind in einer derartigen Regelung neben den sachlichen Voraussetzungen besondere Fristen für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen normiert, so ist damit ein Rückgriff auf allgemeine bürgerlich-rechtliche Bestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 - = LM § 534 RVO Nr, 1 = NJW 1962, 200 = DVB1 1962, 335).
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Im Rahmen der Rechtswegfrage braucht allerdings nicht geprüft zu werden, ob die genannten FristbeStimmungen gerade auch im vorliegenden Falle anwendbar sind, was bereits deshalb zweifelhaft sein kann, weil die Bescheide vor Inkrafttreten des Besatzungsschäden-Abgeltungsgesotzes ergangen sind und der Rechtssatzcharakter der 1. GREAO und der in ihr zusammengefaßten FTA bestritten ist (vgl. BVerwG- DÖV 57, 501; BVerwGE 8, 4; Scheuner BQV 1957 , 661 /6837). Greifen aber keine öffentlich-rechtlichen Gonder-bestimmungen ein, so ist es ausschließlich nach den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen, welche seitlichen und sachlichen Schranken für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte und die Rückforderung gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen gelten. Bin Rückgriff auf das bürgerlich-rechtliche Ausgleichsrecht (Deliktsund Bereicherungsrecht) verbietet sich somit entgegen der Ansicht der Revision mindestens dann, wenn die Einbuße der öffentlichen Hand nur darin besteht, daß ihr Vermögen um die zu Unrecht ausgezahlten Beträge gemindert ist; nur dieser Fall ist hier zu entscheiden.
Diese Beurteilung vermag der Hinweis der Revision auf § 839 und § 826 BGB nicht zu beeinflussen. Y/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, läßt sich aus § 839 BGB schon deshalb nichts für die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges bei dem geltend gemachten Klageanspruch herleiten, weil für Geldersatzansprüche aus Amtspf licht Verletzungen der Zivilrechtsweg durch Art. 34 3. 3 GG und § 40 Abs. 2 VwGO ausdrücklich eröffnet werden musste. Bei ihrem Hinweis auf die Anwendbarkeit von § 826 BGB in den Fällen eines arglistig erschlichenen rechtskräftigen Urteil übersieht die Revision, daß es sich hei der Rückforderung
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zu Unrecht erlangter öffentlich-rechtlicher Entschädigungs-leistungen anders als in den Schadensfällen durch ein arglistig erwirktes gerichtliches Urteil nicht um die Geltendmachung eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs handelt. Anstelle eines bürgerlich-rechtlichen Ersatzanspruchs wird hier in der Sache ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht, der aus dem durch den Leistungsbescheid begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnis resultiert und der - wie dargelegt - nicht nur andere Voraussetzungen als bürgerlich-rechtliche Ausgleichsansprüche hat, sondern diese grundsätzlich verdrängt.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine bürgcrlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, deren Entscheidung gemäss § 40 Abs. 1 VwGO dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen ist.
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III.
Da die Klägerin ira Berufungsrechtszuge den gemäß § 17 Abs. 5 CrVG zulässigen Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO die im Zivilrechtsweg erwachsenen Kosten als ein Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem in der Verweisungsent-scheidung bezeichneten Gericht entstehen. Die Kosten der Revisionsinstanz waren jedoch schon jetzt der Klägerin zur Last zu legen, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nämlich um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bei dem nicht zuständigen Revisionsgericht entstanden sind (BGHZ 11, 43
 /577; 12, 52; 14, 222 /23i7) •
Engels	Hanebeck	Dr. Bode
 Meyer
Dr. Nüßgens