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BGH · VI ZR 40/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 40/60

Als der Kläger soeben von der Eisbuckelstraße nach rechts in ostwärtiger Richtung in die Friedensstraße eingebogen war, wurde er von dem aus westlicher Richtung die Friedensstraße entlangfahrenden, dem Beklagten gehörenden und von diesem gesteuerten Personenkraftwagen angefahren und mit seinem Rad auf die Straße geschleudert. Auf die Revision des Beklagten, die eine Herabsetzung der Haftung auf ein Drittel des Anspruchs dem Grunde nach erstrebte, hat der Senat durch Urteil vom 28. Sei das Einbiegen des Klägers im Augenblick des Zusammenstoßes bereits beendet gewesen und habe der Zusammenstoß auch nicht unmittelbar mit dem Einbiegen zusammengehangen, so stelle sich die Frage einer Wartepflicht an der Einmündung gar nicht. Das Berufungsgericht hat nunmehr auf Grund einer erneuten und ergänzten Beweisaufnähme festgestellt, daß der Ort des ersten Zusammenstoßes der Fahrzeuge etwa 15,60 m Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Kläger habe vor der Eriedensstraße angehalten und sei dann langsam nach rechts in die Eriedensstraße eingebogen* Ba er 50 m weiter wieder habe anhalten wollen, sei die Geschwindigkeit des Rades wahrscheinlich nicht höher als mit 5 km/st anzunehmen. angefahren haben, wenn dieser nicht von rechts eingebogen, sondern auf gerader Straße vor dem Beklagten hergefahren wäre» Bern Kläger sei dagegen kein Vorwurf zu machen; angesichts der Entfernung des herannahenden Wagens habe für ihn keine Wartepflicht bestanden. Eine geringe Kursschwankung, wie sie das Berufungsgericht für möglich hält, kann beim Fahren eines Fahrrades immer ein-treten, ohne daß deshalb schon den Radfahrer ein Verschulden zu treffen braucht* Wesentlich für die Beurteilung ist nur, daß der Kläger beim Zusammenstoß nicht mehr beim Einbiegen begriffen war, sondern bereits vor dem Personenkraftwagen geradeaus auf der Friedensstraße fuhr. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Ort der Anstoßstelle etwa 15,60 m bis 16,60 m östlich hinter dem bezeichneten Schnittpunkt lag, wo der Kläger angehalten hatte, wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Ebenso geht auch die Revision davon aus, daß die Geschwindigkeit des Personenkraftwagens nicht mehr als 40 km/st betragen hat. Diese Geschwindigkeit ist deshalb von Bedeutung, weil erst unter Berücksichtigung ihrer Höhe in Verbindung mit der Geschwindigkeit des Personenkraftwagens und den örtlichen Gegebenheiten ein Rückschluß darauf möglich ist, wie weit der Personenkraftwagen von dem Kläger entfernt war, als dieser nach dem Anhalten in die Friedensstraße einfuhr. Die Revision meint nun, das Berufungsgericht habe unter Berücksichtigung der Gutachten von einer höheren Geschwindigkeit des Klägers ausgehen müssen. Bas Berufungsgericht hat offenbar auch dieser Beweislast Rechnung getragen, indem es die Geschwindigkeit des Klägers für ihn sehr günstig mit nur 5 km/st einschätzte. Aber auch wenn man mit dem Sachverständigen Resenscheck eine Geschwindigkeit des Klägers von 10 km/st unterstellt, so ergibt sich nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Berechnung des Sachverständigen, daß der Wagen des Beklagten noch ca. Legt man diese von dem Sachverständigen berechnete Entfernung zugrunde, so ist die Geschwindigkeit des Klägers, die sich ja nur schätzen und nicht genau festlegen läßt, schon höher angenommen worden, als sie nach der Ansicht des Berufungsgerichts vielleicht gewesen ist. Nach der Berechnung des Sachverständigen Resenscheck, auf die sich das Berufungsurteil bezieht, vergingen vom Beginn des Einfahrens des Fahrrades bis zu dem Zusammenstoß 8,5 Sekunden, wenn man von einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 10 km/st ausgeht. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen der Revision ist nicht ersichtlich, weshalb die Besorgnis gerechtfertigt war, der Beklagte werde durch das Einbiegen erschreckt oder in seiner zügigen Weiterfahrt beeinträchtigt werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Zusammenstoß nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte nicht aufmerksam gefahren ist und insbesondere die Fahrweise nicht seiner Blendung durch die Sonne angepaßt hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, aer Beklagte würde den Kläger auch dann angefahren haben, wenn dieser nicht von rechts eingebogen, sondern länger auf gerader Strecke vor dem Personenkraftwagen hergefahren wäre, kann aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg: entgegengetreten werden. Bann aber ist die Würdigung des Berufungsgerichts zutreffend, daß nur der Beklagte durch mangelnde Aufmerksamkeit und verkehrswidriges Überholen den Unfall verursacht hat. Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei der von ihm als ganz gering eingeschätzten Geschwindigkeit des Klägers doch wenigstens darin ein Mitverschulden sehen müssen, daß der Kläger mit dem Rad hin- und hergeschwankt habe, kann nicht gefolgt werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
EinbiegenBerufungsgerichtFahrweiseFahrradFriedensstraßeGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 40/60
2191 082
Verkündet am 29« November I960 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Erwin
 in
Straße#^
Beklagen, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HUB
■■■■strafte#,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■■■■.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Bezember 1959 wird zuruekgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
gegen
 den Studienrat Hans P
in R
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wollte am 5. Oktober 1953 gegen 7*30 Uhr, wie alltäglich, mit dem Fahrrad von seiner Wohnung über die Eisbuckelstraße und die Friedensstraße in Regensburg zur Schule fahren. Die Eisbuckelstraße stößt von Süden her in fast rechtem Winkel auf die in west-östlicher Richtung verlaufende Friedensstraße und fällt zu dieser etwas ab. In der Eisbuckelstraße befand sich vor der. Einmündung ein Dreiecksschild »Vorfahrt achten" nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung, während auf der Friedensstraße, die im Zuge der Bundesstraße 16 liegt, ein ergänzendes, auf die Vorfahrt hinweisendes Schild nach Bild 44 oder 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung fehlte. Als der Kläger soeben von der Eisbuckelstraße nach rechts in ostwärtiger Richtung in die Friedensstraße eingebogen war, wurde er von dem aus westlicher Richtung die Friedensstraße entlangfahrenden, dem Beklagten gehörenden und von diesem gesteuerten Personenkraftwagen angefahren und mit seinem Rad auf die Straße geschleudert. Er erlitt eine Wirbelsäulenverletzung. Seine Kleidung und sein Rad wurden beschädigt.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zu dem Ausgleich seines Sachschadens 260 DM gefordert und um Zubilligung eines angemessenen, mit 15 000 DM geschätzten Schmerzensgeldes gebeten. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte&auch den weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte ist seinem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung von 65 DM auf den erstgenannten Betrag und zur Zahlung von 100 DM auf den zweitgenannten Betrag verurteilt worden. Im übrigen
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hat er Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat "den Anspruch" des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 7» Dezember 1956 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen; es hat hierbei klargestellt, daß das Urteil des Landgerichts als Teil-und Zwischenurteil über den Leistungsantrag zu verstehen ist.
Auf die Revision des Beklagten, die eine Herabsetzung der Haftung auf ein Drittel des Anspruchs dem Grunde nach erstrebte, hat der Senat durch Urteil vom 28. Januar 1958 das Berufungsurteil insov/eit aufgehoben, als darin durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten der nicht durch Anerkenn tnisurteil erledigte Leistungsanspruch zu mehr als einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 4. Dezember 1959 die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht bereits durch das frühere Urteil des Oberlandesgerichts und durch das Urteil des Bundesgerichtshofs erledigt war.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den im ersten Revisionsverfahren gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
I.
Der Senat hatte in seinem ersten Urteil die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen, damit geklärt werde, an welcher Stelle und in welcher Weise die 'beiden Fahrzeuge zusammengestoßen seien. Hiervon könne es nämlich abhängen, so hatte der Senat ausgeführt, oh es sich überhaupt um einen sogenannten ’'Vorfahrtfall11 handele und ob - für den hier vorliegenden Sonderfall des vereinsamten Dreiecksschildes -von einer Wartepflicht beider Parteien ausgegangen werden müsse. Es werde für die Würdigung darauf ankommen^- ob die erste Anstoßstelle noch so sehr im Bereich der Einmündung gelegen habe, daß die Fahrweise der Parteien, falls eine von ihnen vorfahrtberechtigt gewesen wäre, als eine unzulässige Behinderung der anderen Partei anzusehen sei. Sei das Einbiegen des Klägers im Augenblick des Zusammenstoßes bereits beendet gewesen und habe der Zusammenstoß auch nicht unmittelbar mit dem Einbiegen zusammengehangen, so stelle sich die Frage einer Wartepflicht an der Einmündung gar nicht. Vielmehr werde dann die Fahrweise des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des fehlerhaften Überholens zu prüfen sein.
II.
Das Berufungsgericht hat nunmehr auf Grund einer erneuten und ergänzten Beweisaufnähme festgestellt, daß der Ort des ersten Zusammenstoßes der Fahrzeuge etwa 15,60 m
 
bia 16.60 m östlich von dem Schnittpunkt der verlängerten östlichen Bordsteinkante der Eisbuckelstraße mit der verlängerten südlichen Bordsteinkante der Eriedensstraße entfernt war. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Kläger habe vor der Eriedensstraße angehalten und sei dann langsam nach rechts in die Eriedensstraße eingebogen* Ba er 50 m weiter wieder habe anhalten wollen, sei die Geschwindigkeit des Rades wahrscheinlich nicht höher als mit 5 km/st anzunehmen. Ber an der rechten Seite der Eriedensstraße geradeaus fahrende Kläger sei von dem ihm folgenden und mit höchstens 40 km/st fahrenden Personenkraftwagen des Beklagten angefahren worden.
Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es sich um keinen "Vorfahrtfall” handele. Bie Anstoßstelle habe nicht mehr im Gefahrenbereich der Einmündung gelegen. Als der Kläger nach dem Halten in die Eriedensstraße eingebogen sei, sei der Wagen des Beklagten nach der Berechnung des Sachverständigen Resenscheck noch 78 bis 79 m von dem oben bezeichneten Schnittpunkt entfernt gewesen. Baß der Beklagte den Kläger auf einem Weg von ca. 100 m bis zur Anstoßstelle überhaupt nicht gesehen habe, sei nur durch mangelnde Sorgfalt zu erklären. Bie Sehbehinderung durch die auf gehende Sonne entschuldige den Beklagten nicht, da dieser den Kläger schon vor der angeblichen Sehbehinderung habe erblicken können und da er seine Eahrweise der eingetretenen Sehbehinderung nicht angepaßt habe. Ber Beklagte würde, so meint das Berufungsgericht, bei einer solch groben Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten den Kläger auch dann
 
angefahren haben, wenn dieser nicht von rechts eingebogen, sondern auf gerader Straße vor dem Beklagten hergefahren wäre» Bern Kläger sei dagegen kein Vorwurf zu machen; angesichts der Entfernung des herannahenden Wagens habe für ihn keine Wartepflicht bestanden. Es habe eine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden, um vor dem Herannahen des Wagens das Einbiegen zu vollenden. Tatsächlich sei ja auch das Einbiegen vor dem Anstoß längst beendet gewesen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, der Beklagte werde ihn sehen und seine Fahrweise entsprechend einrichten.
III.
Die Revision beanstandet zunächst mit Prozeßrügen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
1. Was die Auswertung der Kratzspuren angeht, so ist es nicht entscheidend, ob die 40 cm lange horizontale Spur mehr vorn oder mehr hinten am rechten Kotflügel des Personenkraftwagens begann. Benn schon dann, wenn der Personenkraftwagen und das Fahrrad nixjht genau parallel fuhren, ist es erklärlich, daß sich die Kratzspur nicht vorn am rechten Kotflügel, sondern etwas weiter hinten abzeichnete. Eine geringe Kursschwankung, wie sie das Berufungsgericht für möglich hält, kann beim Fahren eines Fahrrades immer ein-treten, ohne daß deshalb schon den Radfahrer ein Verschulden zu treffen braucht* Wesentlich für die Beurteilung ist nur, daß der Kläger beim Zusammenstoß nicht mehr beim Einbiegen begriffen war, sondern bereits vor dem Personenkraftwagen geradeaus auf der Friedensstraße fuhr. Die Überzeu-
 
gung, daß es so war, hat sich das Berufungsgericht auf Grund des Verhandlungsergebnisses einwandfrei verschafft. Dabei sind die Bekundungen der Zeugen über die Fahrweise der Parteien und deren übereinstimmende Angaben über die Lage des Klägers nach dem Sturz sorgfältig gewürdigt und ausgewertet worden. Der Vorwurf einer Verletzung des § 286 ZPO ist nicht begründet.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Ort der Anstoßstelle etwa 15,60 m bis 16,60 m östlich hinter dem bezeichneten Schnittpunkt lag, wo der Kläger angehalten hatte, wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Ebenso geht auch die Revision davon aus, daß die Geschwindigkeit des Personenkraftwagens nicht mehr als 40 km/st betragen hat. Umstritten ist nur noch die Geschwindigkeit des Klägers nach dem Einfahren in die Friedensstraße. Diese Geschwindigkeit ist deshalb von Bedeutung, weil erst unter Berücksichtigung ihrer Höhe in Verbindung mit der Geschwindigkeit des Personenkraftwagens und den örtlichen Gegebenheiten ein Rückschluß darauf möglich ist, wie weit der Personenkraftwagen von dem Kläger entfernt war, als dieser nach dem Anhalten in die Friedensstraße einfuhr. Je höher die Geschwindigkeit des Klägers angenommen wird, desto geringer ist diese Entfernung einzuschätzen, die für die Beurteilung einer Wartepflicht des Klägers von entscheidender Bedeutung ist.
Die Revision meint nun, das Berufungsgericht habe unter Berücksichtigung der Gutachten von einer höheren Geschwindigkeit des Klägers ausgehen müssen. Indem die Revision
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eine von einem Sachverständigen als möglich unterstellte Geschwindigkeit von 15 km/st in ihre Berechnung einstellt, verkennt sie jedoch, daß angesichts der Beweislast des Be-t klagten für ein Verschulden des Klägers Zweifel über die Höhe der Geschwindigkeit zu Gunsten des Klägers gehen müssen.
Es geht daher nicht an, von einer Geschwindigkeit von 15 km/st auszugehen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, daß die Geschwindigkeit wesentlich geringer, nämlich 10 km/st oder gar noch darunter gewesen ist. Bas Berufungsgericht hat offenbar auch dieser Beweislast Rechnung getragen, indem es die Geschwindigkeit des Klägers für ihn sehr günstig mit nur 5 km/st einschätzte. Ausserdem war hierfür der von dem Sachverständigen nicht gewürdigte Umstand mit entscheidend, daß der Kläger nach 50 m wieder anhalten wollten um seiner Tochter eine Tasche abzunehmen. Aber auch wenn man mit dem Sachverständigen Resenscheck eine Geschwindigkeit des Klägers von 10 km/st unterstellt, so ergibt sich nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Berechnung des Sachverständigen, daß der Wagen des Beklagten noch ca. 78 bis 79 m von der ver« längerten östlichen Bordsteinkante der Eisbuckelstraße entfernt war, als der Kläger von hier in die Friedensstraße einfuhr. Legt man diese von dem Sachverständigen berechnete Entfernung zugrunde, so ist die Geschwindigkeit des Klägers, die sich ja nur schätzen und nicht genau festlegen läßt, schon höher angenommen worden, als sie nach der Ansicht des Berufungsgerichts vielleicht gewesen ist. Banach kann der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe das Verhandlungsergebnis einseitig zu Gunsten des Klägers ausgewertet, nicht als berechtigt anerkannt werden.
 
IV.
Legt inan die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde, so begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich keinen Bedenken, daß für den in die Friedensstraße einbiegenden Kläger eine Wartepflicht nicht bestand. Ein Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge in der Einmündungsfläche selbst war ausgeschlossen. Es hätte aber beim Einbiegen des Klägers in die Friedens Straße objektiv auch kein Grund zu der Annahme bestanden, der Beklagte werde durch das Einbiegen irgendwie in der zügigen Geradeausfahrt beeinträchtigt.
Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, daß der Personenkraftwagen nicht nit hoher Geschwindigkeit fuhr und andererseits der Kläger mit dem Fahrrad nur einen schmalen Raum rechts auf der Friedensstraße einnahm. Nach der Berechnung des Sachverständigen Resenscheck, auf die sich das Berufungsurteil bezieht, vergingen vom Beginn des Einfahrens des Fahrrades bis zu dem Zusammenstoß 8,5 Sekunden, wenn man von einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 10 km/st ausgeht.
In dieser Zeit konnte sich der Beklagte auf das inzwischen in gleicher Richtung wie er fahrende Fahrrad einstellen.
Setzte man nur einige Aufmerksamkeit beim Beklagten voraus, so mußte man damit rechnen, der Beklagte* der zur Eisbuckelstraße freie Sicht hatte, werde den Radfahrer sehen und ihn nach Vollendung des Einbiegens vorschriftsmässig überholen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen der Revision ist nicht ersichtlich, weshalb die Besorgnis gerechtfertigt war, der Beklagte werde durch das Einbiegen erschreckt oder in seiner zügigen Weiterfahrt beeinträchtigt werden. Für ihn genügte ein leichtes Linkest cuern nach der Einmündung, um mit dem erforderlichen
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Sicherheitsabstand links an dem Kläger vorbeizufahren. Bestand aber objektiv keine Wartepflicht des Klägers, so kommt es nicht darauf an, ob dieser den herannahenden Wagen gesehen hat oder nicht. Es ist keineswegs ganz ungewöhnlich, daß jemand ein anderes Fahrzeug, obwohl es an sich sichtbar ist, nicht bewußt in seine Aufmerksamkeit aufnimmt, wenn dieses Fahrzeug ausserhalb der Gefahrenzone ist und auf die eigene Fahrweise keinen Einfluß auszuüben braucht. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Zusammenstoß nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte nicht aufmerksam gefahren ist und insbesondere die Fahrweise nicht seiner Blendung durch die Sonne angepaßt hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, aer Beklagte würde den Kläger auch dann angefahren haben, wenn dieser nicht von rechts eingebogen, sondern länger auf gerader Strecke vor dem Personenkraftwagen hergefahren wäre, kann aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg: entgegengetreten werden. Bann aber ist die Würdigung des Berufungsgerichts zutreffend, daß nur der Beklagte durch mangelnde Aufmerksamkeit und verkehrswidriges Überholen den Unfall verursacht hat. Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei der von ihm als ganz gering eingeschätzten Geschwindigkeit des Klägers doch wenigstens darin ein Mitverschulden sehen müssen, daß der Kläger mit dem Rad hin- und hergeschwankt habe, kann nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht, das die Zeugenaussagen über die Fahrweise des Klägers eingehend würdigt, hat einen Beweis für ein schuldhaftes Schwanken des Klägers als nicht geführt angesehen. Es gibt auch keinen Satz der Lebenserfahrung, daß ein Fahrrad bei langsamer Fahrweise durch Schwanken den Geradeausverkehr beeinträchtigt.
Da sich die Revision des Beklagten im Ergebnis als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüclczuv/eisen.
Pr. Kleinewefers
H. Meyer
 Engels
Dr. Hauß
 Hanebeck