Lurch diesen Spalt war das Kabel, dessen Rolle sich nach Beginn des Betriebes der Achterbahn infolge der Urschütterungen gelockert hatte, hinabgerutscht, bis es so tief hing, daß es die in dem Wagen sitzenden Fahrgäste erreichen konnte«. Der Beklagte KPHBM hat sich damit verteidigt, daß er den Beklagten WflHHIV bei Erteilung des Auftrags zu besonderer Sorgfalt, auch bei Befestigung des Kabels, ermahnt und auf die durch die Erschütterungen des Turmes bedingte erhöhte Gefahrenlage hingewiesen habe. - ein© Aufforderung, der Gropcngießer in der V/eise nach-gekommen ist, daß er seinen Gehilfen ?ufj a’if uen Turm steigen und sich die Anlage ansehen ließ, her Beklagte HSBHP hat behauptet, von G4HHHHF den Ueocheid erhalten zu haben, daß die Anlage in Ordnung sei. 1, Das Berufungsgericht hat als nicht widerlegt angesehen, daß der Beklagte den durch die Plane ln das Deckbrett des Turmes eingeschlagenen Hagel in der von ihm behaupteten V/eioe um die Schlaufe der ."abelrolle hcrurn-geschlagen hat* Doch ist es der Ansicht, daß diese Art der Befestigung, bei der der 6 cn lange Hagel höcJistens 3 cm tief in das Holz eingedrungen sei, in Anbetracht der Erschütterungen des Turmes und seiner Bretter und damit auch der Erschütterungen der Kabelrolle und -schlinge unzureichend gewesen sei, als unzureichend erkennbar auch für den, der nicht über besondere technische Kenntnisse verfüge. 4P des GflHHBP ausdrücklich auf die Erschütterungen und die mit ihnen verbundene Gefahr hingewiesen und durch HiflP ■i bei der Arbeit auf dem Turm auch noch zu sorgfältiger Befestigung des überschüssigen Kabelendes ermahnt worden. ir- ch Auffassung des Berufungsgericht;* hat es nicht außerhalb i.:encüblicher Erfahrung und Voraussenbargeit gelegen, daß sieh das aufgerollte Gummikabel bei seiner Ablage auf dem Turm unter den Erschütterungen des Fährbetriebes» zu demal bei seiner elastischen 33cschaffenhoit, aus seiner Befestigung lockern, von dem Beckbrett des Turmes herabgleit en und ilenschen in Gefahr bringen konnte« Ben Aussagen des Zeugen Pu0 hat das Beruf nngsgericht entnommen, da3 er bei der Überprüfung der Anlage zwar an dem Kabeletück zwischen Fahnenstange und Piene nach beiden Beiten gezogen, hierdurch aas Kabel aber nicht gelockert hat * Es hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür als gegeben angesbhen, daß nachträglich dritte Personen auf das Werk des Beklagten eingewiikt und es dabei beschädigt haben.. Es ist der* Ansicht, daß der Beklagte BflHB den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Bats 2 BGB nicht erbracht hnt = Bas Berufungsgericht hat betont, daß es sich bei dem Aufträge, den der Beklagte dem Beklagten erteilt hat, um eine ganz außergewöhnliche Arbeit gehandelt habe, da sie an einem Objekt von beson-r derer Eigenart auszuführen gewepen sei, das eigentümliche Gefahren in sich getragen habe. jungen Gesellen von 23 Jahren wie dem Beklagten \!( zu demal dieser bisher eigentlich nur mit der Instandsetzung von Elektrogeräten beschäftigt gewesen cei und nicht einmal in den sonst üblichen Außenmontagen wie Verlegung von Antennen beachtliche Erfahrungen habe sammeln können- Das Berufungsgex’icht ist weiter der LIeinung, daß es bei der Einmaligkeit der dem Beklagten aufgetragenen Verrichtung auch ihrer Leitung durch den Beklagten bedurft hätte; dieser hätte sich nicht mit der Hah-nung begnügen dürfen, sorgfältig zu arbeiten, sondern hü- Daß der Beklagte ^9 die Arbeit auf dem Turm gelegentlich von unten her beobachtet habe, sei schon darum unzureichend gewesen, weil bei der Größe der Entfernung Fehler oder ITachlässigkeiten nicht hätten festgestellt V7erden können, Ebensowenig habe es genügt; daß der Beklagte nach Beendigung der Arbeiten GflHHUV um ihre Überprüfung gebeten habe; abgesehen davon, daß und sein Personal noch weniger Fachleute gewesen seien als der Beklagte sei eine gewissenhafte Überprüfung der Anlage gar nicht mehr möglich gewesen, weil sie durch die an allen Seiten festgenagelte Plano vollkommen sugedeckt gewesen sei; habe der Beklagte BflBli von der Anbringung der Plane lenntnis gehabt, so hätte er sich sagen müssen, daß 09-91^9919 und seine Leute nur eine ganz oberflächliche Prüfung vornehmen könnten; habe, er nichts davon gewußt, so zeige dies wiederum, wie wenig er sich um die Einzelheiten der Arbeitsweise des Beklagten Y7M99M gekümmert habe. In jedem dieser FJllc hat das Berufungsgericht aber die Ursache des Unfalls dsrin gesehen, daß der Beklagte VrflHHHfe das überschüssige Kabel stück aufgerollt auf dem Turm belassen und zu seiner Befestigung nicht mehr getan hat* als daß er durch die Plane hindurch den Hagel auf die von ihm beschriebene Ueise eingeschlagen hat. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Be-lasoimg des Kabelendes und seine ungenügende Befestigung auf dem Äiro für der. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß, wenn Gummikabel für elektrische Anlagen zu vorübergehenden Zwecken verlegt werden, ein nicht benötigtes Kabelende üblicherweise nicht abgeschnitten, sondern zu einer Holle zusomoengelegt und die Holle befestigt wirdc Insoweit bedurfte es daher nicht der Lrliebung eines Sachverständigonbeweises. stigung sart auch hier zu befolgen, v/o auf dem Turm der Achterbahn wegen der Erschütterungen besondere Gefahren erwachsen konnten* Daß es hierüber ’reinen Sachverständigen gehört hat; ist rechtlich nicht su beanstanden* Ob die Unterbringung des Kabelendes auf dem Turm, die hier stattgefunden hat, mit den besonderen Sichcrungserfordernissen an dieser Gefahrenstelle in Einklang stund, war eine Präge, die nichü auf dem Gebiete spezifisch handwerklich-technischen Wissens lag, sondern sich einem allgemeinen verständigen Dourtcilungsvcrmögen stellte«Es ist nicht su ersehen, inwiefern das Berufungsgericht sie nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen hätte beantworten können* Abgesehen davon hat to sich nach dem Inhalt des Urteils der zweiten Großen Strafkammer beim Druidger? Juli 1952 in der Strafsache gegen den Beklagten WflB-der Sachverständige BflHHfe bereits gutachtlich dahin geäßert, daß die vom Beklagten gewählte Art der Befestigung des Kabels ausreichend und brancheüblieh gewesen wäre, wenn es sich um normale Anforderungen bei einer feststehenden Anlage gehandelt hätte. Das Berufungsgericht, das auf den Inhalt der Strafakten (üs 132/51 AG Fürth = 471 Ns 305/52 DG Nürnberg-Fürth) Bezug genommen hat, konnte daher auch in Anbetracht dieser gutachtlichen Äußerung unbedenklich su der Auffassung gelangen, daß die Maßnahmen dos Beklagten nicht genügten, um den Erfordernissen zu ge-nögen, die bei der Anbringung der Anlage an dem "fliegenden" Objekt dei’ Achterbahn mit ihren besonderen Cefahren su beachten waren. lich darauf hingewiesen worden, daß der Turm der Achterbahn infolge des Pahrbetriebes Erschütterungen unterlag, die wegen der durch sie begründeten Gefahren eine sorgfältige Befestigung, des überschüssigen Kabelendes erforderlich machten, Im Strafverfahren ist er allerdings durch das obenerwähnte Urteil der Großen Strafkammer, von der Anklage Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber für die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten nicht an« Maßgebend ist hierfür allein der objektive Kaßstab der Anforderungen, die bei Ausführung der ihm auf getragenen Arbeit an die Sorgfalt eines handwerklich ausgebildcten Gesellen seiner Altersstufe zu stellen waren* Baß der Beklagte diese Sorg- erhoben werden, greifen gleichfalls nicht durch« Baß der Beklagte in dem Strafverfahren, das auch gegen ihn durchgeführt wurde, ebenfalls freigesprochen worden ist, beruhte auf völlig anderen Gesichtspunkten als sie für die Beurteilung der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche maßgebend sind« Seine Scha-densersatzpflicht ergibt sich olme weiteres aus § 851 BGB; er hätte sich von ihr nur durch Führung ded Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB befreien können« Boch hat das Berufungsgericht.diesen Beweis ohne Bechtsirrtum als nicht erbracht angesehen« Wenn es das Berufungsgericht auch als* einen Mangel, an primitiver Überlegung bezeichnet hat, daß dieser Beklagte das entbehrliche Kabelstück nicht abschnitt oder am anderen Ende der Leitung unterbrachte, so konnte es ungeachtet dieser Einschätzung eines einzelnen Aiisführuzigsabschnitts den Ge-r Samtauftrag doch als einen solchen ansehen, der besondere Überlegtheit, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt erforderte* Daher.läßt es sich auch rechtlich nicht beanstanden, daß es den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, bei der Auswahl der Person, der er den Auftrag erteilte, mit entsprechender Sorgfalt zu verfahren, die Arbeit des von ihm beauftragten Beklagten V/IHHHI zu leiten und sich ihrer ordnungsmäßigen Ausführung durch ihn zu vergewissern*. Bei dieser vorwiegend auf rechtlichem Gebiet liegenden Würdigung brauchte das Berufungsgericht hierzu nicht noch einen Sachverständigen zu hören* Daß es die "Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten überspannt hät- te, kenn der Revision dieses Beklagten nicht zugegeben werden* Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, daß der Beklagte den hier-
flicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2357 019 Gesetz: BGB §§ 823, 831 Hechtssatz: Zur Schadensersatspflicht eines Radiomechanikergesellen und seines Dienstherrn bei mangelhafter Verlegung einer Lautsprecheranlage. Aktenzeichen: VI ZR 40/57 Urteil des BGH vom 25. Vehruar 1958 OLG Nürnberg Verkündet ejn 25 . ’Februar 1950 Kriegl, Justisobersekretür als UrJaindsbeomter der Geschäftsstelle In tarnen des Volkes ln dcr*i Rechtsstreit 1 * C f v 2, des Filialleiters Karl R wmmstreß^-m, des Lechanikers Gerd V3 istraße A in Ifl in Beklagten, Bcrufungskl&ger und xtavisionskläger, - Prose - Froze ^bevollmächtigter zu 2) % Recktaanw ^bevollmächtigter su 3); Reckts&nw alt ts&nwalt gegen Ute 0 in FBBfci.B., Kfll^traßc WB9 gesetz- lich vertreten durch ihren Vater Leonhard OW, ebenda. Klägerin, Bcrufungsbeklagte und Revisionsbeklagto, - rrozeßbevollmfchtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI* äivilscn&t des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhendlung vom 7. Februar 1958 unter ilit Wirkung der Buhuesriohter Br, Kleinewefer3, Br. ucyor, Ketnebeck, Br. Bode und Br* H&uß für Recht erkannt! Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgorichts Nürnberg vom 12. Juli 1956 wird zurückgewieseu Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Höchts wegen Tatbestands Als am 30. September 1951 die. damals 8jährige Klägerin beim Besuch der Kirchweih auf der FflHK eine Fahrt auf der Achterbahn des Ingenieurs unternahm und der Wagen, in dem sie daß, den Aufzugsturm erreicht hatte, le;:te sich die.Schlinge eines von oben herabhängenden Gummikabels unter ihr Kinn und hob sie rückwärts aus dem weiterfahrenden Vagen,.Bie Klägerin stürzte von dem Turm auf das Pflaster des Platzes und wurde schwer verletzt. Bas Kabel gehörte zu einer Lautsprecheranlage der Firma Radio-BJ^ GmbH in die an der FflBP FrflB^ eine Filiale unter der Leitung des Beklagten unterhielt. Im Einverständnis des hatte ■B durch den Beklagten ,• einen im Betriebe der Fi- liale beschäftigten damals 23 Jahre alten Gestellen, auf dem Turm zwei durch Kabel mit den Geschäftsräumen der Filiale verbundene Lautsprecher anbringen lassen, um sie im.Interesse der Firma Radio-PJ^^zu Werbezwecken zu verwenden. VflflflHHfe hatte die beiden Lautsprecher auf einem der beiden Abdeckbret- • ter des Turmes befestigt und das Zuleitungskabel, das er mit Unterstützung eines Gehilfen des GflHHHHfc über die Straße und den Platz hinweg* zu dem Turm gezogen hatte, so zu den Lautsprechern geführt, daß ein Kabelende von etwa 6 m Länge auf dem Turm übrig blieb; auf den Hinweis des Gehilfen, daß wegen d-er Erschütterungen des Turmes beim Fährbetrieb das Kabelende dort nicht liegen bleiben könne, sondern sicher befestigt werden müsse, hatte er es zu einer Holle von etwa 50 cm Burchmesser zusämmengelegt, die Holle mit einer aus ihr herauogenoramenen Schlinge umwickelt und auf das Abdeckbrett gelegt; darauf hatte er die ganze Anlage - Lautsprecher und Kabelrolle - mit einer Zeltplane abgedeckt, die er am Rande mit zahlreichen Hageln befestigte, und einen etwa 6 cm lan- gen Hagel ungefähr durch die Witte der Plano in Cm Brett eingeschlagen, um mit ihm die Kabelschlinge ansuheften. Sfachtrüglich hat er einen der Lautsprecher noch ausgowech-selt Zwischen den beiden Abdeckbrettern dos Turmes befand eich ein 10 cm breiter Spalt, durch den ein Palmenmast emporgeführt wurde. Lurch diesen Spalt war das Kabel, dessen Rolle sich nach Beginn des Betriebes der Achterbahn infolge der Urschütterungen gelockert hatte, hinabgerutscht, bis es so tief hing, daß es die in dem Wagen sitzenden Fahrgäste erreichen konnte«. Lie Klägerin hat für den Unfall die Firma Radio-Ppp und die beiden Beklagten und verantwort- lich gemacht uncl sie wegen des erlittenen Schadens als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10359,49 LM sowie eines gerichtlich fest sus et senden angemesse^ien Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, das sie hilfsweise in Höhe von 4.000 IM verlangt hat; auch hat sie festsuotellen begehrt, daß die Beklagten gesamt-ocnuldnerisch verpflichtet seien- ihr allen zukünftig noch entstehenden TJnfall s cliaden zu oroetzen. Gegenüber der Firma Radio-P^p ist die Klage in der Beruf iings inst anz abgewiesen worden. Der Beklagte KPHBM hat sich damit verteidigt, daß er den Beklagten WflHHIV bei Erteilung des Auftrags zu besonderer Sorgfalt, auch bei Befestigung des Kabels, ermahnt und auf die durch die Erschütterungen des Turmes bedingte erhöhte Gefahrenlage hingewiesen habe. sei ein be- währter Gehilfe gewesen, auf den er sich habe verlassen können, ITr*ch Beendigung der Montage habe er sich von bestätigen lassen, daß er sorgfältig gearbeitet habe,. Auch habe er nicht nur von unten aus selbst die Arbeiten besichtigt, sondern» wie unstreitig iot. auch aufgefordert; ~ 4 - sich von der Ordnungsmiißigkeit der Anlage zu überzeugen, - ein© Aufforderung, der Gropcngießer in der V/eise nach-gekommen ist, daß er seinen Gehilfen ?ufj a’if uen Turm steigen und sich die Anlage ansehen ließ, her Beklagte HSBHP hat behauptet, von G4HHHHF den Ueocheid erhalten zu haben, daß die Anlage in Ordnung sei. her Beklagte hat vorgebracht, er habe nie zuvor an einem vergleichbaren wfliegenden” Objekt goarbeitet haß außergewöhnliche Vorsicht wegen des Betriebes der_____ Achterbahn und der Erschütterungen des Turmes notwendig sei, habe ihm nicht gesagt. Er habe den Bagel, den er in das Brett getrieben habe, umgeschlagen und genau festgestellt, daß er die Kabelschlinge erfaßt habe* Auch haben die Beklagten vorgetragen, die Befestigung könne oder müsse sich dadurch gelockert haben, daß Pu» bei der Überprüfung der Anlage an den Kabel enden gezogen habe oder die Arbeiter des etwa bei Anbringung der Lichtreklame, sich sonstwie an der Anlage zu schaffen gemacht haben* has Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, has Obcrlandesgericht hat die Entscheidung dahin bestätigt, daß die Zahlungsansprüche der Klägerin - mit Ausnahme eines Anspruchs auf Zahlung von 151,60 UM zu dem Ersatz von Verdienstauofall ihrer Eltern - gegenüber den Beklagten und Y/flHRB als Gesamtschuld- nern dem Grunde nach gerechtfertigt seien, und daß es die begehrte Feststellung diesen Beklagten gegenüber getroffen hat. Iii t dem Anspruch auf Zahlung von 151,60 TM. hat ss die Klägerin abgewiesen* Uit der Revision erstreben die Beklagten R4HHHHP und Vi'^Bi weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ents che i dungs gründe: 1, Das Berufungsgericht hat als nicht widerlegt angesehen, daß der Beklagte den durch die Plane ln das Deckbrett des Turmes eingeschlagenen Hagel in der von ihm behaupteten V/eioe um die Schlaufe der ."abelrolle hcrurn-geschlagen hat* Doch ist es der Ansicht, daß diese Art der Befestigung, bei der der 6 cn lange Hagel höcJistens 3 cm tief in das Holz eingedrungen sei, in Anbetracht der Erschütterungen des Turmes und seiner Bretter und damit auch der Erschütterungen der Kabelrolle und -schlinge unzureichend gewesen sei, als unzureichend erkennbar auch für den, der nicht über besondere technische Kenntnisse verfüge. Einem sorgfältig arbeitenden Monteur hebe die Unzulänglichkeit dieser Sicherung der Kabelrolle nicht verborgen bleiben können« Dabei sei der Beklagte MHÜ nicht nur durch den Beklagten sondern auch durch den Gehilfen Kift- 4P des GflHHBP ausdrücklich auf die Erschütterungen und die mit ihnen verbundene Gefahr hingewiesen und durch HiflP ■i bei der Arbeit auf dem Turm auch noch zu sorgfältiger Befestigung des überschüssigen Kabelendes ermahnt worden. Pttr fehlerhaft hat es das Berufungsgericht schon gehalten, daß der Beklagte v/enn er schon nicht das entbehr- liche Kabelstiicl: abschnitt, das Kabel nicht überhaupt anders verlegte, so nämlich, daß die Kabelrolle an das andere Ende der Leitung zu liegen kam und sich - bei sicherer Obhut -im Radiogeschäft befand statt auf dem Turm der Achterbahn, wo bei den Erschütterungen und dem Pehlen jeder Überwachung Gefahr erwachsen konnte. Der Beklagte habe es insoweit schon an primitiver Überlegung fehlen lasser0 A ir- ch Auffassung des Berufungsgericht;* hat es nicht außerhalb i.:encüblicher Erfahrung und Voraussenbargeit gelegen, daß sieh das aufgerollte Gummikabel bei seiner Ablage auf dem Turm unter den Erschütterungen des Fährbetriebes» zu demal bei seiner elastischen 33cschaffenhoit, aus seiner Befestigung lockern, von dem Beckbrett des Turmes herabgleit en und ilenschen in Gefahr bringen konnte« Ben Aussagen des Zeugen Pu0 hat das Beruf nngsgericht entnommen, da3 er bei der Überprüfung der Anlage zwar an dem Kabeletück zwischen Fahnenstange und Piene nach beiden Beiten gezogen, hierdurch aas Kabel aber nicht gelockert hat * Es hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür als gegeben angesbhen, daß nachträglich dritte Personen auf das Werk des Beklagten eingewiikt und es dabei beschädigt haben.. Bas Berufungsgericht hat hiernach die Schadeneersätzpflicht dos Beklagten WflBBI nach § 823 BGB bejaht. 2 Bie Schadensersatzpflicht des Beklagten «i hat das Berufungsgericht auf Grund des § 831 BGB für begründet gehalten. Es ist der* Ansicht, daß der Beklagte BflHB den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Bats 2 BGB nicht erbracht hnt = Bas Berufungsgericht hat betont, daß es sich bei dem Aufträge, den der Beklagte dem Beklagten erteilt hat, um eine ganz außergewöhnliche Arbeit gehandelt habe, da sie an einem Objekt von beson-r derer Eigenart auszuführen gewepen sei, das eigentümliche Gefahren in sich getragen habe. Bie Arbeit hätte daher, so hat das Berufungsgericht erwogen, nur einem älteren Betriebs angohöragon von reifer Erfahrung, Überlegtheit und gewissenhafter Sorgfalt übertragen werden dürfen, nicht aber einem jungen Gesellen von 23 Jahren wie dem Beklagten \!( zu demal dieser bisher eigentlich nur mit der Instandsetzung von Elektrogeräten beschäftigt gewesen cei und nicht einmal in den sonst üblichen Außenmontagen wie Verlegung von Antennen beachtliche Erfahrungen habe sammeln können- Das Berufungsgex’icht ist weiter der LIeinung, daß es bei der Einmaligkeit der dem Beklagten aufgetragenen Verrichtung auch ihrer Leitung durch den Beklagten bedurft hätte; dieser hätte sich nicht mit der Hah-nung begnügen dürfen, sorgfältig zu arbeiten, sondern hü- te den Beklagten Y/< nähere-^Anweisungen über die Art der S uoführung erteilen oder sich zu demindest nachträglich genauen Bericht von ihm erstatten lassen müssen, insbesondere darüber, an welcheu St ©Heu und auf welche Art er das lsabel am Turm befestigt hatte. Daß der Beklagte ^9 die Arbeit auf dem Turm gelegentlich von unten her beobachtet habe, sei schon darum unzureichend gewesen, weil bei der Größe der Entfernung Fehler oder ITachlässigkeiten nicht hätten festgestellt V7erden können, Ebensowenig habe es genügt; daß der Beklagte nach Beendigung der Arbeiten GflHHUV um ihre Überprüfung gebeten habe; abgesehen davon, daß und sein Personal noch weniger Fachleute gewesen seien als der Beklagte sei eine gewissenhafte Überprüfung der Anlage gar nicht mehr möglich gewesen, weil sie durch die an allen Seiten festgenagelte Plano vollkommen sugedeckt gewesen sei; habe der Beklagte BflBli von der Anbringung der Plane lenntnis gehabt, so hätte er sich sagen müssen, daß 09-91^9919 und seine Leute nur eine ganz oberflächliche Prüfung vornehmen könnten; habe, er nichts davon gewußt, so zeige dies wiederum, wie wenig er sich um die Einzelheiten der Arbeitsweise des Beklagten Y7M99M gekümmert habe. 3r Diese Beurteilung läßt keinen Eechtsfehler erkennen I a) Die Revision des Beklagten mißversteht die Ausführungen dec Berufungsgerichts, v/enn sie aus ihnen herausliest , eo sei ungeklärt; worauf es beruht habe, da3 sich die Habel schlinge von der Decke des Ühirmes herabgesenkt hat* Allerdings hat das Berufungsgericht verschiedene Höflichkeiten erwogen: Der umgesclilageac llogel könne dio Kabelschlinge überhaupt nicht umfaßt haben; vielleicht habe sich auch der ITagel mit seinem Kopf durch die Plane hindurch nicht fest mit dem Bodenbrett verbunden; weiter könne sich der Hagel durch die krs chlvtterungen gelockert haben; möglicherweise soi die Lockerung aber euch schon durch die teilweise Entfernung der Plane beim Auswcchselr des einen Lautsprechers cingetreten. In jedem dieser FJllc hat das Berufungsgericht aber die Ursache des Unfalls dsrin gesehen, daß der Beklagte VrflHHHfe das überschüssige Kabel stück aufgerollt auf dem Turm belassen und zu seiner Befestigung nicht mehr getan hat* als daß er durch die Plane hindurch den Hagel auf die von ihm beschriebene Ueise eingeschlagen hat. Das Einwirken anderer Personen kommt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht. ( *» < Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Be-lasoimg des Kabelendes und seine ungenügende Befestigung auf dem Äiro für der. Unfall adäquat ursächlich geworden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken» Das Verschulden des Beklagten UfeHHB) ist gleichfalls rochtsirrtumsfrei bejaht worden. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß, wenn Gummikabel für elektrische Anlagen zu vorübergehenden Zwecken verlegt werden, ein nicht benötigtes Kabelende üblicherweise nicht abgeschnitten, sondern zu einer Holle zusomoengelegt und die Holle befestigt wirdc Insoweit bedurfte es daher nicht der Lrliebung eines Sachverständigonbeweises. Dao Beru- fe - 8> - fungsgoricht hat es aber für fehlerhaft gel-alten. diese Übung mit der vom Beklagten gelir/*dhabten Befe- stigung sart auch hier zu befolgen, v/o auf dem Turm der Achterbahn wegen der Erschütterungen besondere Gefahren erwachsen konnten* Daß es hierüber ’reinen Sachverständigen gehört hat; ist rechtlich nicht su beanstanden* Ob die Unterbringung des Kabelendes auf dem Turm, die hier stattgefunden hat, mit den besonderen Sichcrungserfordernissen an dieser Gefahrenstelle in Einklang stund, war eine Präge, die nichü auf dem Gebiete spezifisch handwerklich-technischen Wissens lag, sondern sich einem allgemeinen verständigen Dourtcilungsvcrmögen stellte«Es ist nicht su ersehen, inwiefern das Berufungsgericht sie nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen hätte beantworten können* Abgesehen davon hat to sich nach dem Inhalt des Urteils der zweiten Großen Strafkammer beim Druidger? eht Nürnberg-Fürth vom 23. Juli 1952 in der Strafsache gegen den Beklagten WflB-der Sachverständige BflHHfe bereits gutachtlich dahin geäßert, daß die vom Beklagten gewählte Art der Befestigung des Kabels ausreichend und brancheüblieh gewesen wäre, wenn es sich um normale Anforderungen bei einer feststehenden Anlage gehandelt hätte. Das Berufungsgericht, das auf den Inhalt der Strafakten (üs 132/51 AG Fürth = 471 Ns 305/52 DG Nürnberg-Fürth) Bezug genommen hat, konnte daher auch in Anbetracht dieser gutachtlichen Äußerung unbedenklich su der Auffassung gelangen, daß die Maßnahmen dos Beklagten nicht genügten, um den Erfordernissen zu ge-nögen, die bei der Anbringung der Anlage an dem "fliegenden" Objekt dei’ Achterbahn mit ihren besonderen Cefahren su beachten waren. Es ist nicht zu verkeimen, daß es für einen jungen Hadiomecheniker wie den Beklagten nicht leicht war, sich vor Augen zu führen, daß es bei der hier vor zunehmenden Arbeit abweichend von don sonstigen Gepflo- 10 - V/ t / gcnhoiten des Handwerks besonderer Sicherungs Vorkehrungen bedurfte und daß es zu büsen Polgen führen konnte, wenn sie nicht getroffen wurden« Gewiß hätte der Beklebe RfllHP-besser daran getan, statt des Beklagten einen älteren erfahrenen Mann mit der Errichtung der Anlage zu beauftragen. Baß seine Wahl auf den Beklagten Y7flHHHP gefallen ist, entband diesen aber nicht von der Verpflichtung, mit der nach Lage der Sache gebotenen verkehre erforderlichen Sorgfalt zu Werke zu gehen. Schon da© der Auftrag, der ihm erteilt wurde, aus dem Rahmen seiner gev.öhnlichen Tätigkeit -herausfiel, hätte ihn veranlassen müssen, mit umsichtiger Überlegung an seine Ausführung heranzatr ei*en, Babei war er hach den Peststellungen des Berufungsgerichts inbesondere durch den Gehilfen des GWflHHP1 nocil ausdrück- lich darauf hingewiesen worden, daß der Turm der Achterbahn infolge des Pahrbetriebes Erschütterungen unterlag, die wegen der durch sie begründeten Gefahren eine sorgfältige Befestigung, des überschüssigen Kabelendes erforderlich machten, Im Strafverfahren ist er allerdings durch das obenerwähnte Urteil der Großen Strafkammer, von der Anklage • ' * * * • * • der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden* Bas Berufungsgericht war bei seiner Beurteilung hierdurch jedoch nicht gebunden, zu demal sich,die Präge &ner strafrechtlichen Schuld anders Bt‘eiJtS',fcI,s; die des. haftungsbegründenden zivilrechtlichen Verschuldens, Dem Berufungs-: gericht kann vön:der * Revision auch umsoweniger zu dem Vor- . # wurf gemacht werden, sich nicht mit dem freisprechenden * 4 t , ‘ Urteil auseinandorgesetzt zu haben, als die Strafkammer • v äusdrücklich hervorgehob,en hat, daß auch nach ihrer Ansicht der Beklagte WflHPpVfc die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat £§ 276 3GB); nur weil sie Zweifel gehabt hat, ober nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten auch in der Lage gewesen ist, dies *1 r 11 - einzusehen, ist sie zu dem Freispruch gelangt.. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber für die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten nicht an« Maßgebend ist hierfür allein der objektive Kaßstab der Anforderungen, die bei Ausführung der ihm auf getragenen Arbeit an die Sorgfalt eines handwerklich ausgebildcten Gesellen seiner Altersstufe zu stellen waren* Baß der Beklagte diese Sorg- falt außer acht gelassen hat, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Fällt ihm auch nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last, so genügt dies doch, seine Schadenshaftung gegenüber der Klägerin zu begründen.____ b) Die .Bedenken, die von der Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil ? erhoben werden, greifen gleichfalls nicht durch« Baß der Beklagte in dem Strafverfahren, das auch gegen ihn durchgeführt wurde, ebenfalls freigesprochen worden ist, beruhte auf völlig anderen Gesichtspunkten als sie für die Beurteilung der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche maßgebend sind« Seine Scha-densersatzpflicht ergibt sich olme weiteres aus § 851 BGB; er hätte sich von ihr nur durch Führung ded Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB befreien können« Boch hat das Berufungsgericht.diesen Beweis ohne Bechtsirrtum als nicht erbracht angesehen« Baß sich das Berufungsgericht bei dieser Würdigung in Widerspruch gesetzt hätte zu seinen Ausführungen Über die Schadenshaftung des Beklagten WflHHBP, trifft nicht zu.« Wenn es das Berufungsgericht auch als* einen Mangel, an primitiver Überlegung bezeichnet hat, daß dieser Beklagte das entbehrliche Kabelstück nicht abschnitt oder am anderen Ende der Leitung unterbrachte, so konnte es ungeachtet dieser Einschätzung eines einzelnen Aiisführuzigsabschnitts den Ge-r 12 - * . m « v Samtauftrag doch als einen solchen ansehen, der besondere Überlegtheit, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt erforderte* Daher.läßt es sich auch rechtlich nicht beanstanden, daß es den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, bei der Auswahl der Person, der er den Auftrag erteilte, mit entsprechender Sorgfalt zu verfahren, die Arbeit des von ihm beauftragten Beklagten V/IHHHI zu leiten und sich ihrer ordnungsmäßigen Ausführung durch ihn zu vergewissern*. Bei dieser vorwiegend auf rechtlichem Gebiet liegenden Würdigung brauchte das Berufungsgericht hierzu nicht noch einen Sachverständigen zu hören* Daß es die "Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten überspannt hät- te, kenn der Revision dieses Beklagten nicht zugegeben werden* Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, daß der Beklagte den hier- nach von ihm zu führenden Bntlastimgsbeweis nicht erbracht habe, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen . Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigiuig. Unbegründet ist die Rüge, daß die Aussagen der Zeugen WoHBII,. ftfllMP und PflB unberücksichtigt geblieben seien* Das Berufungsgericht hat sich mit den Bekundungen dieser Zeugen, wenn . auch zura Teil in anderem Zusammenhang, sehr wohl befaßt; ersichtlich hat es ihnen für die hier zu beurteilende Präge der Entlastung des Beklagten R4JHHBP nur keine ausschlaggebende Bedeutung beigeinesseh. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage*.. • } -13- Bie Revision beider Beklagten muß hiernach mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs, 4- ZPO als unbegründet zu-rüclcgey/iesen werden * Pr. Kleinewef ers.. Pr.K.E. Hey er Hanebeck Dr, Bode Dr. ilauß