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BGH

Gericht: BGH

Hechtssatz: Die Anschlußberufung kann in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur An-schluöberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (Bestä-_tigung von HG HER 1938, 698), 2, Gesetz: BGB §§ 826, 249 ff Rechtssatz: Macht sich der Unterhaltspflichtige dadurch Vermögens- und einkommenslos, daß er seinen Gewerbebetrieb an einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten überträgt, und haftet dieser Dritte infolgedessen aus § 826 BGB auf Schadensersatz, so ist er verpflichtet, die Unterhaltsberechtigten dadurch zu entschädigen, daß er ihnen den Unterhalt im Umfange der Unterhaltspflicht des UnterhaltSchuldners gewährt. In dem Ehescheidungsurteil des Oberlandesgerichts ist festgestellt, daß Georg Bfll ehewidrige Beziehungen mit der Beklagten unterhalten hat, die mit.ihm im selben Haushalt lebt und ihm die Wirtschaft führt. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des' Amtsgerichts in Hilpoltstein vom 29* September 1950 (0 134/50) wurde Georg Bflfe verurteilt, an die Erstklägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 80 DH und an den Zweitkläger eine Unterhaltsrente von 50 DH in monatlichen Raten ab 15« Juli 1930 zu zahlen. Die in dem Vertrag erwähnte Kiesgrube steht noch im Eigentum des Georg BflB, jedoch sind auf diesem Grundstück zugunsten der Beklagten seit dem 13» Juni 1949 eine Buchhypothek von 4000 DM und seit dem 22. Die Kläger sind der Ansicht, daß sie wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen Georg BflB und auf Grund des von ihnen erwirkten Ffändungs- und Überweisungsbeschlusses die Beklagte in Anspruch nehmen könnten» Mit der Klage haben sie zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung der von Bflfe geschuldeten monatlichen Unterhaltsrenten von insgesamt 330 DM seit dem 15* Juli 1950 zu verurteilen* Kilfsweä-se haben sie um Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das zu dem Zementwarengeschäft gehörige Vermögen wegen rückständiger Unterhaltsforderungen in Höhe von insgesamt 1370 DM gebeten. Im Verlauf des ersten Rechtszuges haben sie jedoch die Reihenfolge ihrer Anträge geändert und in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Zementwarengeschäft wegen rückständiger Unterhaltsrenten des B(HI in Höhe von nunmehr 1670 DM beantragt, während sie ihren ursprünglichen Hauptantrag nur als Hilfsantrag aufrechterhalten haben. Das Landgericht hat nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Kläger erkannt und der Beklagten die Kosten auf erlegt. Die Kläger haben um Zurückweisung der Berufung gebeten und außerdem im Verhandlungstermin vom 29* Mai 1952 vorsorglich Anschluß-.berufung für den Pall erhoben, daß das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden sollte. Mit der Anschlußberufung haben die Kläger in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung monatlicher Unterhaltsrenten von 130 DM an die Kläger mit der Maßgabe beantragt, daß für den Zweitkläger seit dem 15« April 1951 monatlich 30 DM bereits laufend gezahlt sind, hilfsweise haben sie Verur- teilang der Beklagten zur Zahlung dieser Unterhaltsrenten b:s zur Hechtskraft des Urteils verlangt * Der Vertreter der * Beklagten hat in dem erwähnten Termin erklärt, daß er auf förmliche Zustellung des diese Anträge enthaltenden Schriftsatzes der Kläger verzichte * In dem Schriftsatz, der ursprünglich nur mit «Antrag” überschrieben war, ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Termin handschriftlich in der Überschrift vor dem Wort «Antrag” eingefügt worden: «Anschlußberufung und". Ein solches Bedürfnis stellt sich häufig.gerade in einem Palle ein, wie er hier vorliegt, in dem das Landgericht dem in erster Linie erhobenen Anspruch stattgegeben hat, während das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, daß es diesen Anspruch nicht für begründet, dagegen einen bereits im ersten Rechtszug gestellten Antrag, der über den vom Landgericht zuerkannten Anspruch hinaus geht, für gerechtfertigt hält. Trotz der Bestimmung des § 322 a ZPO muß daher die Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wirksam durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur Anschlußberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Berufungsbegründung Jedenfalls dann erhoben werden können, wenn sie sich - wie hier - auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (RG JW 1938, 1337 Nr 45 = HRR 1338, 698; RG WarnRspr 1927, 60 Nr 38; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17c ,-ufl § 522 a Änm III 2). Die Ansclilußberafung ist kein selbständiger, die Instanz eröffnender Antrag, sie kann daher auch bedingt für den Fall Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen eingelegt werden, daß dem in erster Linie gestellten Antrag, die Berufung zurlckzuweisen, nicht entsprochen werden sollte (RGZ 103, 168 Stein-Jonas-SchÖnke § 521 Anm I 4 2c Bas Berufungsgericht, das den Hauptantrag der Kläger für unbegründet gehalten und daher abgewiesen hat, hat dem auf Verurteilung der Beklagten zu Rentenzahlungen an die Kläger gerichteten Hilfsantrag bis auf eine Zuvielforderung des Zweitklägers deshalb stattgegeben, weil die Beklagte den Klägern nach } 826 BOB schadensersatzpflichtig sei» Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB als gegeben angesehen hat. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nur die Absicht des B0B> seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Erkenntnis dieser Absicht durch die Beklagte festgestellt^ Das reiche aber zur Begründung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht aus» Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den gesamten Verhältnissen vertraut gewesen und hat BflB bei seinem Vor- Gehilfen bei einer unerlaubten Handlung den Mittätern gleichstehen und mit den Tätern als Gesamtschuldner in vollem Umfang für den entstandenen Schaden verantwortlich sind (§§ 830, 840 BGB), ist es aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB als erfüllt angesehen und die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung bejaht hat, b) Soweit die Revision darauf hinweist, daß Bflfc trotz der GeschäftsÜbertragung Vermögenswerte, nämlich die Kiesgrube und das Bankguthaben, behalten hatte und aus diesen Werten Unterhaltsansprüche der Kläger für längere Zeit decken konnte, übersieht sie, daß S^^das Kiesgrubengrundstück mit Grundpfandrechten zugunsten der Beklagten belastet und dadurch den Klägern seine Verwertung unmöglich gemacht hat. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Bankguthaben bei seiner Entscheidung übersehen habe, denn es hat sein Bestehen und seine Höhe in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt. c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat BfUdie Geschäftsübertragung vorgenommen, um sich Vermögens- und einkommenslos zu machen und die Beitreibung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu vereiteln. - d) Die Tatsache, daß Bfft bis zu dem Ende des Ehescheidungsprozesses seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen war, ergab sich aus den von dem Berufungsgericht beigezogenen und im Tatbestand seines Urteils aufgeführten Beiäk-.tenstücken; Schon dieser Umstand rechtfertigte die von der Revision vermißte, sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergebende Feststellung des Berufungs-gerichts, daß B^^'mit der Möglichkeit gerechnet hat, bei der Scheidung werde ein überwiegendes Verschulden auf seiner Seite festgestellt werden, das seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für die Erstklägerin begründen konnte » a) Sie meint, die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Beitreibung der Unterhaltsansprüche vereitelt worden sei, habe nur für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgen k’Jnnen. Dagegen sei eine Feststellung dahin nicht möglich, daß auch für die Zukunft die Beitreibung durch das Verhalten der Beklagten vereitelt worden sei; eine solche Feststellung sei vom Berufungsgericht auch nicht getroffen worden, so daß die Klage jedenfalls insoweit unbegründet sei, als sie sich auf diese zukünftigen Ansprüche beziehe. Die Revision übersieht, daß BflB sich seines Geschäftsbetriebes endgültig zugunsten der Beklagten entäußert und sich daher auf die Dauer der Möglichkeit beraubt hat, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Klägern nachzukommen. Daß BWt in Zukunft wirtschaftlich' in.die läge kommen wird, den Klägern* den ihnen zustehenden Unterhalt zu leisten, ist so unwahrscheinlich, daß diese Möglichkeit praktisch nicht in Betracht gezogen zu werden braucht und daher bei der Bemessung des Umfangs der Entschädigung auszuscheiden hat (RG JW 1918, 87 Nr 5)« Der Schaden der Kläger besteht hier nicht nur darin, daß sie in der Vergangenheit bis auf die an den Zweitkläger gezahlten Beträge keinen Unterhalt erhalten haben, sondern ihnen ist durch die von BMI im Zusammenwirken mit der Beklagten vorgenommenen Machenschaften auch die Möglichkeit genommen worden, von BlM in Zukunft die ihnen zustehenden Unterhaltsbeträge zu erhalten. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß ebenso wie er in der Vergangenheit sich mit Erfolg seinen Unterhaltsverpflichtungen entzogen hat, auch in In diesem Falle hätten die Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die fälligen Unterhaltsraten von BflB erhalten, sondern sie würden auch in Zukunft den ihnen zustehenden Unterhalt von BflB beitreiben können. sen Leitung dieser auch nach der Übernahme entsprechend der vorher mit der Beklagten getroffenen Absprache beibehalten hat, so hätten die Kläger die ihnen zustehenden Unterhaltsrenten in der Vergangenheit und würden sie in Zukunft von BfÜ erhalten. schaftlichen Verhältnisse der Kläger und des Georg BHb der Höhe nach die den Klägern gegen zustehenden Unter- Sollten zur Zeit nicht voraussehbare Umstände eintreten, die geeignet wären, die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Erstkläge-riri gegen Georg B^fc zu beeinflussen, so würden der Beklagten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie den Wegfall oder eine Herabsetzung der Rente erreichen könnte« Dagegen muß die Schadensersatzrente des Zweitklägers auf die Lebenszeit des Georg BHI beschränkt werden, da der Unterhaltsanspruch - und damit auch der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte - gemäß § 1615 BGB mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten erlischt. rechnen, daß er eine Unterhaltsrente in der ihm zugespro-ebenen Höhe i: 7«* l)?l MüJWt'.it von seinem Vater verlangen kann, für die die Beklagte, soweit nicht der Vater Zahlungen leistet, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes haftet. Die Revision konnte nach allem im Wesentlichen keinen Erfolg haben, ihr mußte jedoch insoweit stattgegeben werden, als dem Rentenanspruch des Zweitklägers ohne Einschränkung auf die Lebenszeit des Georg Bffe fcnd für die Zeit nach Vollendung des 16. 4, x)ie Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann schon.deswegen nicht aufrecht erhalten bleiben, weil das Urteil* teilweise aufgehoben worden ist und noch nicht feststeht, in welchem Umfang die Beklagte endgültig unterliegen wird. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts von dem Zweitkläger nicht angegriffen worden, so daß mithin die Abweisung des über 20 BM monatlich hinausgehenden Betrages für die Zukunft rechtskräftig geworden istc Die Kosten wären daher gemäß § 92 ZPO zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten angemessen zu verteilen gewesen.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 519 ZPO § 826 BGB § 70 EheG § 1615 BGB § 565 ZPO § 1602 BGB § 92 ZPO
FeststellungZeitBerufungsgerichtGeorgKlägerZweitklägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Hachscnlagewerk! lischt für die Amtliche Sammlungi
2346 Ü71
1«. Gesetz:	ZPO	3§ 519 Abs 3, 522 a Abs 2 und 3
Hechtssatz: Die Anschlußberufung kann in einer mündlichen
 Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur An-schluöberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (Bestä-_tigung von HG HER 1938, 698),
2, Gesetz:	BGB	§§ 826, 249 ff
 Rechtssatz: Macht sich der Unterhaltspflichtige dadurch Vermögens- und einkommenslos, daß er seinen Gewerbebetrieb an einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten überträgt, und haftet dieser Dritte infolgedessen aus § 826 BGB auf Schadensersatz, so ist er verpflichtet, die Unterhaltsberechtigten dadurch zu entschädigen, daß er ihnen den Unterhalt im Umfange der Unterhaltspflicht des UnterhaltSchuldners gewährt.
Aktenzeichen: VI ZR 40/53 Urt. d. BGH. v. 3. Februar 1954
OLG Nürnberg

VI ZR 40/53 erkundet am 3-, Pebruar 1954 \f Justizassistent als L?Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Maurerswitwe Margarete G^P in P^PHB Nr 0, Bezirk
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Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin,
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1. die Lausfrau Maria B(
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2. den minderjährigen Georg BAl, vertreten durch den Pfleger Karl WflBi, Schreinermeister in ^flPBHHHP*
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagte *
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd* liehe Verhandlung vom 23. Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27.- November 1952 wird zurückgewiesen,' soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer.Rente an die Erstklägerin richtet.
Soweit die Beklagte zur Rentenzahlung an den Zweitkläger für die Zeit nach dem 16. Bezember 1956 ver-
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urteilt worden ist, und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen..
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung zu Rentenzahlungen an den Zweitkläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtung der Beklagten zu Rentenzahlungen an den Zweitkläger mit dem Schluß des Konats entfällt, in dem der Zementwarenhersteller Georg B^B stirbt.
Die Entscheidung über, die Kosten der Revision bleibt ebenfalls dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Die Erstklägerin war mit dem Zementwarenhersteller Georg Bfll verheiratet, Aas der Ehe ist der am SBIHHfe geborene Zweitkläger hervorgegangen, der sich bei der Erstklägerin befindet. Diese lebte seit dem 1. April 1946 von ihrem Ehemann getrennt, nachdem er sie an diesem Tage mißhandelt and aas dem Haase gewiesen hatte. Im Juni 1946 beantragte sie das Armenrecht für die Ehescheidungsklage gegefT Georg Bfll> Sühnetermin wurde auf "den 26. September 1946 anberaumt. Die Ehescheidungsklage wurde von der Erstklägerin am 1. Oktober 1946 eingereicht. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15- Juni 1950 wurde die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden, jedoch wurde der Ehemann für überwiegend schuldig erklärt (1 R 2123/46 Landgericht Nürnberg;
2 U 26/49 OLG Nürnberg). In dem Ehescheidungsurteil des Oberlandesgerichts ist festgestellt, daß Georg Bfll ehewidrige Beziehungen mit der Beklagten unterhalten hat, die mit.ihm im selben Haushalt lebt und ihm die Wirtschaft führt.
Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des' Amtsgerichts in Hilpoltstein vom 29* September 1950 (0 134/50) wurde Georg Bflfe verurteilt, an die Erstklägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 80 DH und an den Zweitkläger eine Unterhaltsrente von 50 DH in monatlichen Raten ab 15« Juli 1930 zu zahlen. Georg BMI hat für den Zweitkläger ab 15. April 1951 monatlich 30 DH gezahlt. Im übrigen ist er seinen Verpflichtungen aus dem Urteil vom 29. September 1950 nicht nachgekommen. Auf Antrag der Gerichtskasse Nürnberg hat er am 4. Dezember 1950 den Offenbarungs-* eid geleistet (II 207/50 des Amtsgerichts in Hilpoltstein),
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 Georg	gehörte	ein	Fabrikationsbetrieb, über den
 er am 1 September 1946 mit der Beklagten einen schriftlichen “Kaufvertrag" abgeschlossen hat. Dieser Vertrag hat folgenden Wortlaut:
"Die Mauererswitwe MargareteG^M kauft hiermit von Georg B0B dessen in GuMpHMfe auf PI, Ho «. der Steuergemeinde BrfBPbestehende Zementwarengeschäft mit Fabrikation von Zementwaren aller Art mit sämtlichen Maschinen und Gerätschaften einschließ lieh Werkstätten und Kiesgrubenbenutzung, .solange in derselben Kiessand vorhanden ist. Die Käuferin behält sich eine nachträgliche Verbriefung der Kiesgrube vor«.
Der Kaufpreis beträgt 6000 R.Mk,m.W, Sechstausend Reichsmark, welcher bei Vertragsabschluß in bar bezahlt wird, dieser Vertrag gilt als Quittung für den bezahlten Kaufpreis-
Der Verkäufer ist berechtigt, das verkaufte Geschäft noch bis zu dem ersten September Neunzehnhundertachtundvierzig weiter zu betreiben, ohne daß derselbe eine Pacht oder Miete bezahlt* *
Die in dem Vertrag erwähnte Kiesgrube steht noch im Eigentum des Georg BflB, jedoch sind auf diesem Grundstück zugunsten der Beklagten seit dem 13» Juni 1949 eine Buchhypothek von 4000 DM und seit dem 22. Mai 1930 eine Grundschuld von ebenfalls 4000 DM eingetragen. Damit ist das Grundstück weit Über seinen Wert hinaus belastet.
Die Kläger haben am 14« September 1931 bei dem Amtsgericht in Hilpoltstein (M 143/51) einen Pfändungsund öberweisungsbeSchluß erwirkt, wonach wegen und bis zur Höhe eines Unterhaltsrückstandes von 1820 DM aus dem Versäumnisurteil vom 29» September 1930 sowie eines Kostenbetrages von 23,73 DM die angebliche Forderung des Georg B^i gegen die Beklagte auf Rückgabe und Rückübertragung des Zementwarengeschäfts gepfändet und zur Einziehung überwie-
sen.worden ist« *
Die Kläger sind der Ansicht, daß sie wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen Georg BflB und auf Grund des von ihnen erwirkten Ffändungs- und Überweisungsbeschlusses die Beklagte in Anspruch nehmen könnten» Mit der Klage haben sie zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung der von Bflfe geschuldeten monatlichen Unterhaltsrenten von insgesamt 330 DM seit dem 15* Juli 1950 zu verurteilen* Kilfsweä-se haben sie um Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das zu dem Zementwarengeschäft gehörige Vermögen wegen rückständiger Unterhaltsforderungen in Höhe von insgesamt 1370 DM gebeten. Im Verlauf des ersten Rechtszuges haben sie jedoch die Reihenfolge ihrer Anträge geändert und in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Zementwarengeschäft wegen rückständiger Unterhaltsrenten des B(HI in Höhe von nunmehr 1670 DM beantragt, während sie ihren ursprünglichen Hauptantrag nur als Hilfsantrag aufrechterhalten haben.
Das Landgericht hat nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Kläger erkannt und der Beklagten die Kosten auf erlegt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte; Berufung eingelegt und Abweisung der Klage beantragt. Die Kläger haben um Zurückweisung der Berufung gebeten und außerdem im Verhandlungstermin vom 29* Mai 1952 vorsorglich Anschluß-.berufung für den Pall erhoben, daß das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden sollte. Mit der Anschlußberufung haben die Kläger in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung monatlicher Unterhaltsrenten von 130 DM an die Kläger mit der Maßgabe beantragt, daß für den Zweitkläger seit dem 15« April 1951 monatlich 30 DM bereits laufend gezahlt sind, hilfsweise haben sie Verur-
 
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teilang der Beklagten zur Zahlung dieser Unterhaltsrenten b:s zur Hechtskraft des Urteils verlangt * Der Vertreter der * Beklagten hat in dem erwähnten Termin erklärt, daß er auf förmliche Zustellung des diese Anträge enthaltenden Schriftsatzes der Kläger verzichte * In dem Schriftsatz, der ursprünglich nur mit «Antrag” überschrieben war, ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Termin handschriftlich in der Überschrift vor dem Wort «Antrag” eingefügt worden: «Anschlußberufung und". Außerdem sind im Text die-ses Schriftsatzes die Worte hinzugesetzt worden: "Iä Wege der hiermit erhobenen Anschlußberufung«" Bine Begründung der Anschlußberufung enthält der Schriftsatz nicht« Die Kläger haben ferner den weiteren Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 1670 DM nebst Zinsen an die Kläger zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklag*? te gesamtverbindlich mit Georg BflB verurteilt, an die Brstklägerin einen monatlichen, im voraus zahlbaren Betrag von 80 DM ab 15* Juli 1950 und an den Zweitkläger, zu Händen der Brstklägerin einen monatlichen, im voraus zahlbaren Betrag von 50 DM für die Zeit vom 15* Juli 1950 bis 14c April 1951 and von 20 DM ab 15* April 1951 zu zahlen*
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat es der Beklagten auferlegt»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten..

Entscheidongsgründes
 Die Revision ist in der Hauptsache nicht begründet,
1. Die Zulässigkeit der Anschlußberufung unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen Bedenken* Zwar enthält die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der mündlichen Verhandlung vom 29. Hai 1952 überreichte Anschlußberufungsschrift keine der Vorschrift des § 519 Abs 5 ZPO entsprechende Berufungsbegründung. Dieser Mangel fährt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Anschlußberufung. Wenn auch § 522 a Abs 2 ZPO ausdrücklich bestimmt, daß die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Anse lilußberufung in der Anschlußschrift begründet werden muß, und in § 522 a Abs 3 ZPO auf § 519 Abs 3 ZPO verwiesen ist, so sind diese Erfordernisse doch nicht Selbstzweck und dürfen nicht in einer die berechtigten Belange der Prozeßparteien hintenansetzenden Weise überspannt werden (vgl RGZ 142, 307 2Ü5127)* Die Erfahrung lehrt, daß häufig erst eine Erörterung der Sachund Rechtslage im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht, in der das Berufungsgericht eine von dem Gericht erster Instanz abweichende Rechtsauffassung vertritt, der im ersten Rechtszug siegreich gebliebenen Partei Veranlassung zur Einlegung der Anschlüß-be ruf ung gibt, um auf alle Bälle der Rechtsansicht des Be-rufungsgerichts Rechnung zu tragen. Ein solches Bedürfnis stellt sich häufig.gerade in einem Palle ein, wie er hier vorliegt, in dem das Landgericht dem in erster Linie erhobenen Anspruch stattgegeben hat, während das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, daß es diesen Anspruch nicht für begründet, dagegen einen bereits im ersten Rechtszug gestellten Antrag, der über den vom Landgericht zuerkannten Anspruch hinaus geht, für gerechtfertigt hält. In einem derartigen Palle wird die im
 
im allgemeinen nicht mehr enthalten können als die in der Sitzung selbst niedergeschriebenen Anträge, während sich die Begründung aus den früheren Schriftsätzen der Partei und ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine schriftliche Niederlegung des mündlichen Vortrags würde während der Sitzung zu viel Zeit beanspruchen und daher zu der Notwendigkeit führen,* die mündliche Verhandlung zu vertagen, was mit dem die Zivilprozeßordnung leitenden Beetre-* ben, die Durchführung der~Prozesse möglichst zu beschleunigen, in Y/iderspruch. stehen würde» Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Beobachtung von Formvorschriften bedeuten und wäre unverständlich, wenn man in derartigen Fällen, nur um der Form zu genügen, hoch eine schriftliche Bezugnahme auf bereits erfolgtes schriftsätzliches Vorbringen als notwendig ansehen und sie verlangen . würde, denn hierdurch würde eine sachliche Förderung des anhängigen Rechtsstreits nicht erreicht werden. Trotz der Bestimmung des § 322 a ZPO muß daher die Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wirksam durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur Anschlußberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Berufungsbegründung Jedenfalls dann erhoben werden können, wenn sie sich - wie hier - auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (RG JW 1938, 1337 Nr 45 = HRR 1338, 698; RG WarnRspr 1927, 60 Nr 38; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17c ,-ufl § 522 a Änm III 2).
Anscalußbcrufung lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß sie lediglich “vorsorglich” eingelegt worden ist. Die Ansclilußberafung ist kein selbständiger, die Instanz eröffnender Antrag, sie kann daher auch bedingt für den Fall
 Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen
 eingelegt werden, daß dem in erster Linie gestellten Antrag, die Berufung zurlckzuweisen, nicht entsprochen werden sollte (RGZ 103, 168	Stein-Jonas-SchÖnke § 521 Anm I 4
mit weiteren Nachweisen in Note 19)-
2c Bas Berufungsgericht, das den Hauptantrag der Kläger für unbegründet gehalten und daher abgewiesen hat, hat dem auf Verurteilung der Beklagten zu Rentenzahlungen an die Kläger gerichteten Hilfsantrag bis auf eine Zuvielforderung des Zweitklägers deshalb stattgegeben, weil die Beklagte den Klägern nach } 826 BOB schadensersatzpflichtig sei» Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB als gegeben angesehen hat.
Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
a)	Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nur die Absicht des B0B> seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Erkenntnis dieser Absicht durch die Beklagte festgestellt^ Das reiche aber zur Begründung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht aus»
Biese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Wenn auch der Revision zuzugeben ist, daß das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung als solche sei noch kein zu dem Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender Verstoß gegen die guten Sitten, so kann doch, wie die Revision nicht verkennt, eine der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unterliegende Rechtshandlung gleichzeitig auch eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB auslösen. Erforderlich ist allerdings, daß besondere Umstände vorliegen, die der Handlung den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken. Bas
 
ist hier der Pall, bVB hat, wie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, seinen gutgehenden Betrieb auf die Beklagte Übertragen und seine selbständige. Erwerbstätigkeit nur auf-gegeben, um sich seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Klägern zu entziehen, wobei er aber dafür Sorge getragen hat, sich und seinen Kindern aus erster Ehe trotzdem
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das Auskommen zu sichern. Triftige Gründe, die die Geschäftsübertragung rechtfertigen könnten, haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen, insbesondere haben weder der Gesundheitszustand des Bfl) noch seine wirtschaftlichen Verhältnisse die von ihm'getroffenen Maßnahmen geboten erscheinen lassen. Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den gesamten
 Verhältnissen vertraut gewesen und hat BflB bei seinem Vor-
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haben, sich der Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern zu entziehen, geholfen. Diese Darlegungen reichen aus, um ei-nen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht befindet sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in RGZ 74, 224 /?297 einen Schadensersatzanspruch aus §
826 BGB in einem Falle bejaht hat, in dem der schuldig geschiedene Ehemann durch eine Reihe planmässig unternommener, in sich zusammenhängender Maßnahmen sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäussert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zugewendet hatteum auf diesem Wege der geschiedenen Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln. Auch der erkennende Senat trägt keine Bedenken, dieser Rechtsprechung, die in der'Praxis allgemeine Billigung gefunden hat (vgl OBG Hamburg, Recht 1913, 1457? KG JW 1931, 2578 Hr 1), zu folgen. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, wie er sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt., stimmt in allen wesentlichen Punkten mit dem der Beurteilung des Reichsgerichts unterliegenden überein. Da
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Gehilfen bei einer unerlaubten Handlung den Mittätern gleichstehen und mit den Tätern als Gesamtschuldner in vollem Umfang für den entstandenen Schaden verantwortlich sind (§§ 830, 840 BGB), ist es aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB als erfüllt angesehen und die Verpflichtung
 der Beklagten zur Schadensersatzleistung bejaht hat,
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b)	Soweit die Revision darauf hinweist, daß Bflfc trotz der GeschäftsÜbertragung Vermögenswerte, nämlich die Kiesgrube und das Bankguthaben, behalten hatte und aus diesen Werten Unterhaltsansprüche der Kläger für längere Zeit decken konnte, übersieht sie, daß S^^das Kiesgrubengrundstück mit Grundpfandrechten zugunsten der Beklagten belastet und dadurch den Klägern seine Verwertung unmöglich gemacht hat. Bas Bankguthaben stellte angesichts der Verhältnisse im Jahre 1946 keine Sicuerung der Unterhaltsansprüche der Kläger dar, wie das Berufungsgericht ersieht-
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lieh angenommen hat? Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Bankguthaben bei seiner Entscheidung übersehen habe, denn es hat sein Bestehen und seine Höhe in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt.
c)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat BfUdie Geschäftsübertragung vorgenommen, um sich Vermögens- und einkommenslos zu machen und die Beitreibung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu vereiteln. Barin liegt die weitere Feststellung, daß B^fedamit gerechnet hat, nachdem er sich des Geschäfts entäußert hatte, in Zukunft seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen
 zu können. Entgegen der Ansicht der Revision geben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch keinen Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe bei
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 dieser Feststellung übersehen, daß die Währungsreform zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Beklagten noch in wei-ter Ferne lag und Unterhaltsansprüche in barem Geld zu befriedigen waren«, das damals noch reichlich vorhanden war.
- d) Die Tatsache, daß Bfft bis zu dem Ende des Ehescheidungsprozesses seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen war, ergab sich aus den von dem Berufungsgericht beigezogenen und im Tatbestand seines Urteils aufgeführten Beiäk-.tenstücken; ein Anhaltspunkt dafür,—daß das Berufungsgericht diese Tatsache bei seiner Entscheidung übersehen hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
e) Aus' den vom Berufungsgericht beigezogenen Ehescheidungsakten ist zu entnehmen, daß BflB die Klägerin am Tage
 der Trennung grob mißhandelt und sie aus dem Hause gewie-
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sen hatte. Schon dieser Umstand rechtfertigte die von der Revision vermißte, sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergebende Feststellung des Berufungs-gerichts, daß B^^'mit der Möglichkeit gerechnet hat, bei der Scheidung werde ein überwiegendes Verschulden auf seiner Seite festgestellt werden, das seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für die Erstklägerin begründen konnte »
f) .Die Feststellung einer Benachteiligungsabsicht auf* Seiten der Beklagten wird von der Revision zu Unrecht verlangt. Es reichte vielmehr die Feststellung von Tatsachen aus,- die ergeben, daß B^^ den Klägern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt und die Beklagte hierzu'Beihilfe geleistet hat. Derartige Tatsachen sind hier, wie ausgeführt, rechtsirrtums-frei festgestellt worden.
3c Die Revision wendet sich außerdem gegen den Umfang der Verurteilung der Beklagten.
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a)	Sie meint, die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Beitreibung der Unterhaltsansprüche vereitelt worden sei, habe nur für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgen k’Jnnen. Dagegen sei eine Feststellung dahin nicht möglich, daß auch für die Zukunft die Beitreibung durch das Verhalten der Beklagten vereitelt worden sei; eine solche Feststellung sei vom Berufungsgericht auch nicht getroffen worden, so daß die Klage jedenfalls insoweit unbegründet sei, als sie sich auf diese zukünftigen Ansprüche beziehe.
Auch diese Rüge geht fehl. Die Revision übersieht, daß BflB sich seines Geschäftsbetriebes endgültig zugunsten der Beklagten entäußert und sich daher auf die Dauer der Möglichkeit beraubt hat, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Klägern nachzukommen. Daß BWt in Zukunft wirtschaftlich' in.die läge kommen wird, den Klägern* den ihnen zustehenden Unterhalt zu leisten, ist so unwahrscheinlich, daß diese Möglichkeit praktisch nicht in Betracht gezogen zu werden braucht und daher bei der Bemessung des Umfangs der Entschädigung auszuscheiden hat (RG JW 1918,
 87 Nr 5)« Der Schaden der Kläger besteht hier nicht nur darin, daß sie in der Vergangenheit bis auf die an den Zweitkläger gezahlten Beträge keinen Unterhalt erhalten haben, sondern ihnen ist durch die von BMI im Zusammenwirken mit der Beklagten vorgenommenen Machenschaften auch die Möglichkeit genommen worden, von BlM in Zukunft die ihnen zustehenden Unterhaltsbeträge zu erhalten. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß
 ebenso wie er in der Vergangenheit sich mit Erfolg seinen Unterhaltsverpflichtungen entzogen hat, auch in
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Zukunft nicht bereit ist, den Klägern die vollen Unterhalts* Zahlungen zu leisten, und daß die Kläger nicht in der läge sind, die geschuldeten Unterhalts rent en von	zwangs-
weise beizutreiben. Der Schaden der Kläger besteht also darin, daß sie bisher keinen ausreichenden Unterhalt von
1MB erhalten haben und ihn auch in Zukunft nicht erhalten
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werden.
____Sie können also nach §'§ 826, 249-ff-BGB verlangen, so
 gestellt zu werden,*als ob die sie schädigenden Handlungen nicht vorgenommen worden wären. In diesem Falle hätten die Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die fälligen Unterhaltsraten von BflB erhalten, sondern sie würden auch in Zukunft den ihnen zustehenden Unterhalt von BflB beitreiben können. Da die Beklagte den Klägern den gesamten Schaden zu ersetzen hat,
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muß sie also den Klägern sowohl die rückständigen Unter-
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haltsbeträge zur Verfügung stellen als auch in Zukunft die Unterhaltsrenten an die Kläger zahlen, zu deren Entrichtung' bQB verpflichtet ist.
b)	Ebensowenig kann die Erwägung der Revision durchgreifen, ein Schuldner könne nicht gezwungen werden, im Interesse seiner Gläubiger einem Erwerb nachzugehen. Die Revision läßt außer acht, daß Bi^feden Klägern gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht als früherer Ehemann und Vater obliegt. Er wäre sogar strafbar, wenn er sich dieser Unterhaltspflicht entziehen und hierdurch den Lebensbedarf *
der Kläger gefährden würde (§ 170 b StGB).
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c)	Entgegen der Ansicht, der Revision tritt auch keine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages vorhandene Geschäftsvermögen ein. Die Beklagte haftet nicht aus VermÖgensübemah-
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me, sondern aus §. 826 BGB auf vollen Schadensersatz. Hätte aber die Beklagte nicht den eingerichteten und in Betrieb befindlichen Fabrikationsbetrieb des	übernommen, des-
sen Leitung dieser auch nach der Übernahme entsprechend der vorher mit der Beklagten getroffenen Absprache beibehalten hat, so hätten die Kläger die ihnen zustehenden Unterhaltsrenten in der Vergangenheit und würden sie in Zukunft von BfÜ erhalten. Die unerlaubte Handlung, an der die Beklagte tstlgenommen hat, ist daher ursächlioh-für den Schaden der Kläger, den diese ersetzt verlangen«
d)	Dadurch daß die Beklagte nicht als Alleinschuldnerin sondern nur als Ge samt Schuldnerin mit Georg B^B verurteilt worden ist, ist sie nicht beschwert.
e)	Dagegen muß die Rüge, das Urteil enthalte keine zeitliche Begrenzung der Schadensersatzansprüche> der Revision zu einem Teilerfolg verhelfen. Der Schadensersatzanspruch . der Kläger ist beschränkt auf den Umfang der ihnen gegen BBB zustehenden Unterhaltsforderung. Den Klägern entsteht jedoch Mer nur insoweit ein Schaden, als ihnen Unterhaltsleistungen entgehen, zu denen 3BB gesetzlich verpflichtet
 ist. Die Kläger können sich daher im Verhältnis zur Beklagten nicht ohne weiteres auf das zu ihren Gunsten ergangene Versäumnisurteil gegen B|^^ berufen. Dieses Urteil ist erst lange Zeit nach der Geschäftsübernahme durch die Beklagte in einem Unterhaltsrechtsstreit zwischen BlB und den Klägern ergangen und kann den Umfang des Sohadens-ersatzanspruchs gegen die Beklagte schon deshalb nicht bindend festlegen, weil die Beklagte an dem Rechtsstreit zwischen den Klägern und B4B nicht beteiligt gewesen ist. Allerdings bestehen gegen die Höhe der zuerkannten Rentenbeträge keine Bedenken, da sie angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Kläger und des Georg BHb der Höhe nach die den Klägern gegen	zustehenden Unter-
hai tsf or der ungen nicht übersteigen, wenn von den Verhältnissen ausgegangen v/ird, wie sie auf Seiten des BflB bestehen würden., falls er seinen Betrieb nicht der Beklagten übertragen hätte. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Erstklägerin die Rente ohne Angabe eines Endzeitpunktes zugesprochen worden ist, denn die Klägerin kann die ihr als geschiedene Ehefrau zustehende Unterhaltsrente grundsätzlich auf Lebenszeit verlangen. Durch den Tod des Georg BflB endet ihr Unterhaltsanspruch nicht, vielmehr geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über (§ 70 EheG). Sollten zur Zeit nicht voraussehbare Umstände eintreten, die geeignet wären, die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Erstkläge-riri gegen Georg B^fc zu beeinflussen, so würden der Beklagten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie den Wegfall oder eine Herabsetzung der Rente erreichen könnte«
Dagegen muß die Schadensersatzrente des Zweitklägers auf die Lebenszeit des Georg BHI beschränkt werden, da der Unterhaltsanspruch - und damit auch der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte - gemäß § 1615 BGB mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten erlischt. Diese Einschränkung der*Verurteilung konnte der Senat gemäß § 565 Abs 3 ZPO selbst* vornehmen. Außerdem kartn der Zweitkläger die Schadensersatzrente - ebenso wie die Unterhaltsrente -nur für die Zeit verlangen, in der er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Die Rente darf also nicht für unbestimmte Zeit zugesprochen werden. Da es an Feststellungen darüber fehlt, bis zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltsbedlirftigkeit des Zweitklägers voraussichtlich bestehen wird, konnte die Verurteilung der Beklagten nur für die Zeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres durch den Zweitkläger aufrecht erhalten werden. Bis zu
 diesem Alter des Zweitklägers ist mit Sicherheit damit zu. rechnen, daß er eine Unterhaltsrente in der ihm zugespro-ebenen Höhe	i: 7«* l)?l MüJWt'.it von seinem Vater
 verlangen kann, für die die Beklagte, soweit nicht der Vater Zahlungen leistet, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes haftet. Ob dagegen der .Zweitkläger• auch noch nach der Vollendung des 16» Lebensjahres unterhaltsbedürftig sein wird? bedarf weiterer Feststellungen durch den Tatrichter, der bei seiner Entscheidung die gesamten Lebensumstände des Zweitklägers und die von ihm beabsichtigte Berufswahl wird berücksichtigen müssen. In diesem Umfange war daher* die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 365 Abs 1 ZBQ).
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Die Revision konnte nach allem im Wesentlichen keinen Erfolg haben, ihr mußte jedoch insoweit stattgegeben werden, als dem Rentenanspruch des Zweitklägers ohne Einschränkung auf die Lebenszeit des Georg Bffe fcnd für die Zeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Zweitklägers stattgegeben worden ist.
4, x)ie Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann schon.deswegen nicht aufrecht erhalten bleiben, weil das Urteil* teilweise aufgehoben worden ist und noch nicht feststeht, in welchem Umfang die Beklagte endgültig unterliegen wird. Bemerkt sei jedoch, daß die von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung aus folgendem Grunde Bedenken unterliegts Bas Berufungsgericht hat bei der Köstenentscheidung unberücksichtigt gelassen, daß die Klage teilweise abgewiesen worden ist.
Der Zweitkläger hat auch für die Zukunft eine monatliche Unterhaltsrente von 50 BU begehrt, während das Oberlandesgericht ihm für die Zeit ab 15« April 1951 lediglich eine Unterhaltsrente von 20 UM zugebilligt hat. Insoweit ist
 das Urteil des Berufungsgerichts von dem Zweitkläger nicht angegriffen worden, so daß mithin die Abweisung des über 20 BM monatlich hinausgehenden Betrages für die Zukunft rechtskräftig geworden istc Die Kosten wären daher gemäß § 92 ZPO zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten angemessen zu verteilen gewesen. Bei der von dem Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu treffenden Kosten-entscheidung darf die teilweise Abweisung des Anspruchs des Zweitklägers nicht unbeachtet bleiben. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist aus Zweckmäßigkeitsgründen ebenfalls dem Berufungsgericht überlassen worden.
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Dr. Kleinewefers Br. Gelhaar Hanebeck
 Dr. Bode
 Br. Hauß
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