Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 40/07 vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Jobst-Heinrich Sch., D.A., Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...- gegen 1. Egbert P., N. Straße .... H., 2. Mandy Ha., A...E., 3. HU.C. Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, W.-Straße ..., C., Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin...- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 83.299,25 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll OLG Celle - Az. 14 U 45/06 vom 03.01.2007; LG Hannover - Az. 13 O 141 /05 vom 03.02.2006;