BGB § 847 Zur Frage des Zeitpunkts der "Gerichtshängigkeit” eines Schmerzensgeldanspruchs (Bestätigung von OLG Saarbrücken NJW 1973, 854) November 1968 erlitt der Vater des Klägers als Insasse eines vom Beklagten gesteuerten Kraftwagens bei einem Unfall schwere Verletzungen, an deren Folgen er am Montag, 2. Mit der von einem Rechtsanwalt Unterzeichneten Klageschrift vom 30. November 1968, die den Verletzten als Kläger auswies, hat dieser ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt. Zu Recht hat das Berufungsgericht - das Berufungs urteil ist in NJW 1973» 854 veröffentlicht - die Frage dahinstehen lassen, welcher der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung zur Frage, ob ein Schmerzensgeldanspruch im Sinne des § 847 Abs. 1 Selbst wenn man sich der für den Kläger günstigen Auffassung anschließt und es für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs genügen läßt, daß die Klageschrift zu Lebzeiten des Verletzten bei Gericht eingegangen ist, so fehlt es, wie das Berufungsgericht überzeugend ausführt, hier an der rechtzeitigen Einreichung der Klageschrift. Zutreffend erklärt das Berufungsgericht, daß eine Klageschrift erst dann im Sinne des § 253 Abs. 5 ZPO bei Gericht eingereicht ist, wenn sie von einer zu ihrer Entgegennahme befugten Person in Empfang genommen worden ist (BGHZ 2, 31, 32; 23, 307, 310; BGH Beschluß v. Diese Ansicht verkennt die Bedeutung der Vorschrift des § 253 Abs. 5 ZPO, wonach es gerade nicht genügt, daß irgendwer im Gerichtsgebäude die Klageschrift entgegennimmt; es muß sich um eine hierzu befugte Person handeln. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Klageschrift dann als vor dem Ableben des Verletzten eingereicht anzusehen wäre, wenn der schon für den 1. Insofern stellt das Berufungsgericht fest, daß am Dienstgebäude des Landgerichts ein mit zwei Fächern ausgestatteter Briefkasten angebracht ist, von denen das eine montags bis freitags jeweils um 24.00 Uhr automatisch verschlossen wird (sog. In den "Geschäftsanweisungen für die gemeinsame Poststelle" des Landgerichts ist u.a. gesagt, daß das Präsentieren der dem sich um 24.00 Uhr schließenden (Nacht)Briefkasten entnommenen Post unter dem Datum des Vortages vorzunehmen ist. Aus dieser Anordnung schließt das Berufungsgericht auf den Willen der Justizverwaltung, alle Eingänge, die bis Freitag um 24.00 Uhr in das Nachtbriefkastenfach gelangt sind, als an diesem Tag eingereicht anzusehen. 2. Das Berufungsgericht gelangt deshalb zu der Ansicht, daß der Briefkasten am Wochenende nicht eine zu dem Empfang befugte Person ersetze. Daher habe die nach der Klagebehauptung schon am Sonntag eingeworfene Klageschrift keine Gerichtshängigkeit begründet; diese sei vielmehr frühestens mit Dienstbeginn am Montag, den 2. Für eine solche Klage passen aber die Vorschriften des § 193 BGB und des § 222 Abs. 2 ZPO nicht, daher auch nicht die oben erwähnte Regelung in der Anweisung für das Präsentieren der dem Nachtbriefkasten entnommenen Schriftstücke. b) Zutreffend hat auch das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Justizverwaltung verneint, dafür Sorge zu tragen, daß ein Schmerzensgeldanspruch jederzeit - auch an Tagen, an denen der Dienstbetrieb des Gerichts ruht - "gerichtshängig” gemacht werden kann, so daß Kraft einer "Justizgewährungspflicht” die hier (angeblich) am Sonntag eingereichte Klage über die behördliche Anweisung hinaus als an diesem Tage eingereicht gelten müsse. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß den Erben von Personen, die sofort bei oder unmittelbar nach einem Unfall versterben, auch auf diese Weise nicht zu helfen wäre; es würde daher solange die gesetzliche Regelung in § 847 Abs. 1 Satz 2 und § 1300 Abs. 2 BGB (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 847 Zur Frage des Zeitpunkts der "Gerichtshängigkeit” eines Schmerzensgeldanspruchs (Bestätigung von OLG Saarbrücken NJW 1973, 854) BGH, Urt. v. 7. Mai 1974 - vt ™ /r», c i____ , VI zr 39/73 - OLG SaabrÜcken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 39/73 URTEIL Verkündet am 7. Mai 1974 K r i e g 1 , AmtsInspektor als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Schülers Uwe S , gehören am MHHHIHHM956, gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, Frau Irene MflBHP, H^btraße^P, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Karl-Heinz Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24. November 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 19. November 1968 erlitt der Vater des Klägers als Insasse eines vom Beklagten gesteuerten Kraftwagens bei einem Unfall schwere Verletzungen, an deren Folgen er am Montag, 2. Dezember 1968, um 4.45 Uhr verstarb. Er ist von seiner Ehefrau beerbt worden; sie ist während des Revisionsverfahrens am 8. April 1973 verstorben und ihrerseits von dem Kläger allein beerbt worden. Mit der von einem Rechtsanwalt Unterzeichneten Klageschrift vom 30. November 1968, die den Verletzten als Kläger auswies, hat dieser ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt. Die Klage trägt den Eingangsstempel des Landgerichts vom 2. Dezember 1968 und ist dem Beklagte am 10. Dezember 1968 zugestellt worden. Nach dem Tod des Verletzten hat dessen Witwe als Erbin das Verfahren wei-tergeführt. Sie hat behauptet, die Klageschrift sei schon am Sonntag, 1. Dezember 1968, nachmittags, also vor dem Tod ihres Ehemannes, in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen worden. Demnach sei der Schmerzensgeldanspruch noch zu Lebzeiten des Verunglückten rechtshängig geworden. Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zuerkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. EntscheidungsgrUnde Die Revision erweist sich als unbegründet, weil das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. I. Zu Recht hat das Berufungsgericht - das Berufungs urteil ist in NJW 1973» 854 veröffentlicht - die Frage dahinstehen lassen, welcher der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung zur Frage, ob ein Schmerzensgeldanspruch im Sinne des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB schon rechtshängig ist, wenn die Klage eingereicht worden ist, der Vorzug zu geben ist. Der erkennende Senat hat sich zuletzt im Urteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 NJW 1974, 493 mit dieser Frage befaßt, hat jedoch keinen abschließenden Standpunkt zu beziehen brauchen, weil dort die Klage bereits wegen besonderer Umstände begründet war. Er ist auch diesmal der Entscheidung der Frage enthoben, welcher Meinung zu folgen ist. Selbst wenn man sich der für den Kläger günstigen Auffassung anschließt und es für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs genügen läßt, daß die Klageschrift zu Lebzeiten des Verletzten bei Gericht eingegangen ist, so fehlt es, wie das Berufungsgericht überzeugend ausführt, hier an der rechtzeitigen Einreichung der Klageschrift. Diese ist das Mindesterfordernis für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs. Hier trägt die Klageschrift den Eingangsstempel vom 2. Dezember 1968, an diesem Tage war aber der Verletzte schon um 4.45 Uhr, also mehrere Stunden vor Beginn des Dienstbetriebs beim Landgericht, verstorben. Zutreffend erklärt das Berufungsgericht, daß eine Klageschrift erst dann im Sinne des § 253 Abs. 5 ZPO bei Gericht eingereicht ist, wenn sie von einer zu ihrer Entgegennahme befugten Person in Empfang genommen worden ist (BGHZ 2, 31, 32; 23, 307, 310; BGH Beschluß v. 21. Oktober I960 - V ZB 11/60 - LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 9; Urteil v. 23. März 1973 - V ZR 39/71 - NJW 1973, 1082). Demgegenüber vertritt die Revision die Meinung, es komme, wenn es um den "Zugang" gehe, nicht darauf an, wann eine empfangsberechtigte Person ein Schriftstück entgegennehmen könne; zugegangen sei das Schriftstück dann, wenn es in den unmittelbaren Besitz (in die Obhut) der Gerichtsverwaltung komme. Diese Ansicht verkennt die Bedeutung der Vorschrift des § 253 Abs. 5 ZPO, wonach es gerade nicht genügt, daß irgendwer im Gerichtsgebäude die Klageschrift entgegennimmt; es muß sich um eine hierzu befugte Person handeln. II. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Klageschrift dann als vor dem Ableben des Verletzten eingereicht anzusehen wäre, wenn der schon für den 1. Dezember 1968 behauptete Einwurf in den Gerichtsbriefkasten einer Entgegennahme durch eine empfangsberechtigte Person gleichzuachten sein würde. Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch diese Frage. Es geht davon aus, daß der Einwurf in den Briefkasten die Entgegennahme durch eine zu dem Empfang befugte Person nur dann ersetze, wenn die Gerichtsverwaltung eine Anordnung getroffen hat, die erkennen läßt, daß sie die an sie gerichteten Eingänge bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen ansehen will. Insofern stellt das Berufungsgericht fest, daß am Dienstgebäude des Landgerichts ein mit zwei Fächern ausgestatteter Briefkasten angebracht ist, von denen das eine montags bis freitags jeweils um 24.00 Uhr automatisch verschlossen wird (sog. Nachtbriefkasten: BGHZ 23» 307, 310). In den "Geschäftsanweisungen für die gemeinsame Poststelle" des Landgerichts ist u.a. gesagt, daß das Präsentieren der dem sich um 24.00 Uhr schließenden (Nacht)Briefkasten entnommenen Post unter dem Datum des Vortages vorzunehmen ist. Dementsprechend ist an einem Montag oder an einem Tag nach einem Feiertag der Inhalt des Nachtbriefkastenfachs mit dem Datum des Freitags bzw. des Tages vor dem Feiertag zu präsentieren. Aus dieser Anordnung schließt das Berufungsgericht auf den Willen der Justizverwaltung, alle Eingänge, die bis Freitag um 24.00 Uhr in das Nachtbriefkastenfach gelangt sind, als an diesem Tag eingereicht anzusehen. Hingegen wolle die Behörde die nach Freitag 24.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfenen Schriftstücke nicht als schon im Zeitpunkt des Einwurfs eingegangen behandeln; ihr Wille gehe nicht dahin, die Dienststunden mit Hilfe des Briefkastens auf die Zeit nach Freitag 24.00 Uhr zu erweitern. 2. Das Berufungsgericht gelangt deshalb zu der Ansicht, daß der Briefkasten am Wochenende nicht eine zu dem Empfang befugte Person ersetze. Daher habe die nach der Klagebehauptung schon am Sonntag eingeworfene Klageschrift keine Gerichtshängigkeit begründet; diese sei vielmehr frühestens mit Dienstbeginn am Montag, den 2. Dezember 1968, auf .jeden Fall also nach dem Ableben des Verletzten, eingetreten. a) Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, es sei unerheblich, was die Justizverwaltung intern angeordnet habe. Sie übersieht aber, daß die Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Eingängen bis 24.00 Uhr des maßgeblichen Werktages sinnvoll und zu dem Wohle der Rechtssuchenden getroffen worden ist. Vor allem trägt sie den Vorschriften des § 193 BGB und des § 222 Abs. 2 ZPO Rechnung. Dies mache eine entsprechende Regelung für Samstag, Sonntag und Feiertage entbehrlich, da eine Frist, deren Ende auf einen solchen Tag fällt, erst mit dem folgenden Werktag endet; Eingänge an diesen Tagen haben deshalb unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung keine Bedeutung. Mit der Einreichung einer Schmerzensgeldklage soll nun allerdings keine Frist gewahrt, sondern der Anspruch vor dem Tod des Verletzten rechtshängig, zu demindest"ge-richtshängig" gemacht werden. Für eine solche Klage passen aber die Vorschriften des § 193 BGB und des § 222 Abs. 2 ZPO nicht, daher auch nicht die oben erwähnte Regelung in der Anweisung für das Präsentieren der dem Nachtbriefkasten entnommenen Schriftstücke. b) Zutreffend hat auch das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Justizverwaltung verneint, dafür Sorge zu tragen, daß ein Schmerzensgeldanspruch jederzeit - auch an Tagen, an denen der Dienstbetrieb des Gerichts ruht - "gerichtshängig” gemacht werden kann, so daß Kraft einer "Justizgewährungspflicht” die hier (angeblich) am Sonntag eingereichte Klage über die behördliche Anweisung hinaus als an diesem Tage eingereicht gelten müsse. Der Schmerzensgeldanspruch ist höchstpersönlich und nur ausnahmsweise übertragbar und vererblich. Schon deshalb kann es nicht Aufgabe der Justizverwaltung sein, durch besondere, nur für Schmerzensgeldansprüche (§§ 847, 1300 BGB) geschaffene Vorkehrungen dafür zu sorgen. daß eine hierauf gerichtete Klage Jederzeit eingereicht werden kann. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß den Erben von Personen, die sofort bei oder unmittelbar nach einem Unfall versterben, auch auf diese Weise nicht zu helfen wäre; es würde daher solange die gesetzliche Regelung in § 847 Abs. 1 Satz 2 und § 1300 Abs. 2 BGB (vgl. auch § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG) besteht, stets zwei Gruppen von Schmerzensgeldansprüchen geben. Dr. Weber Sonnabend Dunz Richterin Scheffen ist beurlaubt. Dr. Weber Dr. Steffen