* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZK 39/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 39/70

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Während der Beklagte sich für kurze Zeit entfernte, um Gummi Stiefel anzuziehen und die Toilette aufzusuchen, setzte R■§, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, das Fahrzeug eigenmächtig zurück, um sich das weitere Beladen zu erleichtern. Denn hier heißt es: "Bei der Strafzu demessung hat das Gericht sich davon überzeugen lassen, daß die Schuld des Angeklagten sehr gering ist und er derartig schwierige Folgen durchaus nicht einzukalkulieren brauchte". 1• Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an ihre Entscheidung, von einem Ordnungsstrafbescheid nach § 710 RVO gegen den Beklagten Abstand zu nehmen, dergestalt gebunden war, daß sie sich in diesem Verfahren nicht mehr auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten berufen kann. Jedenfalls ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der hier gegebenen Sachlage verneint. 2. Das Berufungsgericht hat weder den Rechtshegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch ist ihm bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ein Fehler unterlaufen (BGHZ 10, 14, 16). Denn der Beklagte habe das Fahrzeug mit dem Zündschlüssel nicht auf einem dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Platz, sondern auf dem Betriebsgelände abgestellt, auch habe das Fahrzeug während seiner kurzfristigen Entfernung einer gewissen Kontrolle durch andere Betriebsangehörige unterlegen. Wie das Berufungsgericht feststellt, war das Fahrzeug während der kurzen Abwesenheit des Beklagten nicht ohne jegliche Bewachung, sondern unterlag durch die Anwesenheit der übrigen acht Betriebsangehörigen einer gewissen Kontrolle. Der Unfall ereignete sich auch nicht durch den unbefugten Eingriff einer dritten, außerhalb des Betriebes stehenden Person und nicht außerhalb des Betriebsgeländes, sondern durch einen Betriebsangehörigen während der Arbeitszeit. Damit geht es hier um die Frage der Sicherung des Fahrzeuges gegen eine unbefugte Benutzung durch eigene Betriebsangehörige. Wenn auch keine derartige Notwendigkeit zu dem Steckenlassen des Zündschlüssels gegeben war wie hei einer Kraftfabr-zeugwerkstatt, so konnte eine Bewegung des Fahrzeugs während der Abwesenheit des Beklagten auch hier erforderlich werden. Die Klägerin beruft sich seihst darauf, es sei im Betrieb des Beklagten üblich gewesen, in den an der engen Auffahrt zur Werkstatt ahgesteilten Fahrzeugen die Schlüssel stecken zu lassen, damit jeder, im Besitz eines Führerscheins befindliche Betriebsangehörige erforderlichenfalls das Fahrzeug rangieren könne. Diese Handhabung könnte nur dann als grob fahrlässig bezeichnet werden, wenn sich dem Beklagten eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch seinen Hilfsarbeiter geradezu hätte aufdrängen müssen. Seine Feststellung, der Hilfsarbeiter habe sich - mit Ausnahme eines einzigen Vorfalles, dessentwegen er vom Vater des Beklagten verwarnt worden war - im Umgang mit Kraftfahrzeugen nicht als unzuverlässig erwiesen gehabt, hält sich im Rahmen des dem Ta triebt er einzuräumenden Ermessens Spielraumes. Es kommt nicht darauf an, ob der 17 Jährige als "ver-spielt bekannt1* war, sondern ob ein Hang zu dem Führen von Kraftfahrzeugen vorlag, der besondere Vorsichtsmaßnahmen gegen einen unbefugten Gebrauch erforderlich machte. Dieser Umstand dient aber» wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch seiner Entlastung» weil damit eine gewisse Kontrolle des Fahrzeuges während seiner kurzen Abwesenbeit gewährleistet war» zu demindest RflHI sich nicht völlig unbeobachtet fühlen konnte.

Zitierte Normen: § 35 StVO § 38a StVZO § 61 WG
ZündschlüsselVersRBerufungsgerichtFahrlässigkeitFahrzeugKlägerinunbefugten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZK 39/70	URTEIL	Verkündet am
22. Juni 1971
in dem Rechtsstreit	K r i e g 1 f
Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ri
 ff gesetzliche in	TlBBistraBe	U09
gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr. ■■■-
gegen
 den Tischler Gerhard Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der YI. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weher, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Mitinhaber einer Bau- und Möbelschreinerei. Am Morgen des 10. September 1965 war er damit beschäftigt, die in dem Betrieb anfallenden Sägespäne auf einen firmeneigenen Lastkraftwagen (Kastenwagen Typ Tempo Matador 1,3 t) aufzuladen. Er hatte das Fahrzeug auf dem umfriedeten Hofgelände etwa 20 m vom Wohnhaus entfernt bis an die Werkstatt-Türe zurückgesetzt.
Den Zugang zur Werkstätte hatte er für die übrigen Beschäftigten freigelassen. Der Motor war abgestellt, indes steckte der Zündschlüssel im Schloß. Beim Aufladen half ihm der damals 17jährige italienische Hilfsarbeiter Vito
 
der seit 7 Monaten als Handlanger in der Schreinerei beschäftigt war. Während der Beklagte sich für kurze Zeit entfernte, um Gummi Stiefel anzuziehen und die Toilette aufzusuchen, setzte R■§, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, das Fahrzeug eigenmächtig zurück, um sich das weitere Beladen zu erleichtern. Dabei wurde der Betriebsangehörige Benno W^^^ zwischen der Rückwand des Lastkraftwagens und dem Türpfosten eingeklemmt. Dieser verstarb an den Verletzungen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 640 RVO in Anspruch. Sie ist der Meinung, der Beklagte habe den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Sie begehrt Zahlung von 11.115,78 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die weiteren Aufwendungen, die sie aus Anlaß dieses Unfalles zu zahlen habe, zu ersetzen.
Der Beklagte wendet sich gegen den Vorwurf, auch er habe durch grobe Fahrlässigkeit den Unfall herbeigeführt .
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent 8 che i dung sgrtinde
 Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Beklagten keine grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit. Seine Ausführungen lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen. Damit dürfte es sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Strafrichters (Urteil des Schöffengerichts vom 27. August 1968) befinden. Denn hier heißt es: "Bei der Strafzu demessung hat das Gericht sich davon überzeugen lassen, daß die Schuld des Angeklagten sehr gering ist und er derartig schwierige Folgen durchaus nicht einzukalkulieren brauchte".
1• Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an ihre Entscheidung, von einem Ordnungsstrafbescheid nach § 710 RVO gegen den Beklagten Abstand zu nehmen, dergestalt gebunden war, daß sie sich in diesem Verfahren nicht mehr auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten berufen kann. Lauterbach (Unfallversicherung 3. Aufl.
 § 640 Anm. 20) und Wussow (BerGen 1964, 409) verneinen eine solche Bindungswirkung. Möglicherweise kann in der unterschiedlichen Handhabung ein pflichtwidriges Verhalten des Sozialversicherungsträgers gesehen werden. Jedenfalls ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der hier gegebenen Sachlage verneint. Damit entfällt die Möglichkeit eines Rückgriffanspruches nach § 640 Abs. 1 RVO.
 
2. Das Berufungsgericht hat weder den Rechtshegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch ist ihm bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ein Fehler unterlaufen (BGHZ 10, 14, 16). Den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit können nur solche unentschuldbaren Pflichtverletzungen rechtfertigen, die das gewöhnliche Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erheblich übersteigen. Dabei sind die Besonderheiten des einzelnen Falles zu würdigen (Senatsurt. v. 28. Mai 1968 -VI ZR 44/67 - VersR 1968, 768 m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht verneint schon die Voraussetzungen eines objektiv schweren Verstoßes gegen Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt. Denn der Beklagte habe das Fahrzeug mit dem Zündschlüssel nicht auf einem dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Platz, sondern auf dem Betriebsgelände abgestellt, auch habe das Fahrzeug während seiner kurzfristigen Entfernung einer gewissen Kontrolle durch andere Betriebsangehörige unterlegen.
Zwar hat der Führer eines Kraftfahrzeuges beim Verlassen des Fahrzeuges die Maßnahmen zu treffen, die zur Verhinderung der unbefugten Benutzung erforderlich sind (§35 StVO). Seit Einführung des § 38a StVZO gehört dazu nicht nur das Abziehen des Zündschlüssels, das Schließen der Fenster und das Verschließen der Türen, sondern wegen der weittragenden Folgen eines unbefugten Gebrauches und der damit verbundenen Gefährdung Dritter auch das Verriegeln des Lenkrades. Es werden somit an die zu treffen-
 
den Sicherungsmaßnahmen strenge Anforderungen gestellt.
In der Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen diese Pflichten mehrfach als grobe Fahrlässigkeit gewertet worden (OLG Nürnberg VersR 1971, 311; OLG Hamm VersR 1971, 165; OLG Hamburg VersR 1970, 362; OLG Bremen VersR 1969, 524; OLG Köln VersR 1965, 1066; OLG Nürnberg VersR 1965, 32). Alle diese übrigens zu § 61 WG und nicht zu § 640 RVO ergangenen Entscheidungen betrafen jedoch Fahrzeuge, die entweder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen standen oder während einer längeren Zeit, oft über Nacht, unbewacht waren. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Das Fahrzeug stand auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Hofgelände; dritte Personen hatten nicht ohne weiteres Zutritt, dies schon im Hinblick auf die örtliche Lage der Werkstatt. Wie das Berufungsgericht feststellt, war das Fahrzeug während der kurzen Abwesenheit des Beklagten nicht ohne jegliche Bewachung, sondern unterlag durch die Anwesenheit der übrigen acht Betriebsangehörigen einer gewissen Kontrolle. Der Unfall ereignete sich auch nicht durch den unbefugten Eingriff einer dritten, außerhalb des Betriebes stehenden Person und nicht außerhalb des Betriebsgeländes, sondern durch einen Betriebsangehörigen während der Arbeitszeit. Damit geht es hier um die Frage der Sicherung des Fahrzeuges gegen eine unbefugte Benutzung durch eigene Betriebsangehörige. Daß hier anders als bei einem Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Gelände nicht dieselben strengen Sicherungsmaßnahmen gefordert werden können, liegt zu dem Beispiel bei einer Kraftfahrzeugwerkstatt auf der Hand. Die Fahrzeuge müssen hier ständig von einer Prüfstelle zur anderen befördert und auch rangiert werden.
 
Auch muß oft eine Probefahrt gemacht werden, Klebt anders ist der hier zur Entscheidung stehende Pall zu beurteilen. Wenn auch keine derartige Notwendigkeit zu dem Steckenlassen des Zündschlüssels gegeben war wie hei einer Kraftfabr-zeugwerkstatt, so konnte eine Bewegung des Fahrzeugs während der Abwesenheit des Beklagten auch hier erforderlich werden. Die Klägerin beruft sich seihst darauf, es sei im Betrieb des Beklagten üblich gewesen, in den an der engen Auffahrt zur Werkstatt ahgesteilten Fahrzeugen die Schlüssel stecken zu lassen, damit jeder, im Besitz eines Führerscheins befindliche Betriebsangehörige erforderlichenfalls das Fahrzeug rangieren könne.
Diese Handhabung könnte nur dann als grob fahrlässig bezeichnet werden, wenn sich dem Beklagten eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch seinen Hilfsarbeiter geradezu hätte aufdrängen müssen. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Seine Feststellung, der Hilfsarbeiter habe sich - mit Ausnahme eines einzigen Vorfalles, dessentwegen er vom Vater des Beklagten verwarnt worden war - im Umgang mit Kraftfahrzeugen nicht als unzuverlässig erwiesen gehabt, hält sich im Rahmen des dem Ta triebt er einzuräumenden Ermessens Spielraumes.
Es kommt nicht darauf an, ob der 17 Jährige als "ver-spielt bekannt1* war, sondern ob ein Hang zu dem Führen von Kraftfahrzeugen vorlag, der besondere Vorsichtsmaßnahmen gegen einen unbefugten Gebrauch erforderlich machte.
3. Entgegen der Meinung der Revision stellt nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfaliverhütungs-Vorschriften schon eine grobe Fahrlässigkeit dar (Senats-
 
 art. v. 8. Oktober 1968 - TI ZR 164/67 - VersR 1969» 39). Die ReTision will ferner dem Beklagten als besonders belastenden Umstand anrechnen, daß er mit der Benutzung der Werkstatt-Türe» vor der das Fahrzeug stand» durcb seine Arbeiter gerechnet babe. Dieser Umstand dient aber» wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch seiner Entlastung» weil damit eine gewisse Kontrolle des Fahrzeuges während seiner kurzen Abwesenbeit gewährleistet war» zu demindest RflHI sich nicht völlig unbeobachtet fühlen konnte. Schließlich liegt aucb kein Yerfabrensfebler darin, daß das Berufungsgericht die im Schriftsatz der Klägerin vom 19. August 1969 angetretenen Beweise nicht erhoben hat.
Dunz
 Scheffen
Dr. Weher
 Füßgens
 Sonnabend