Der Beklagte vertrat die Klägerin vor dem Ober-landesgericht Büsseldorf in dem Rechtsstreit 5 U 108/58 ~ 9 0 375I5^ LG Büsseldorf, in dem der Schreiner Heinrich T/egers sen« einen restlichen Werklohn für Schreinerarbeiten verlangte, die die Schreinerei 1955 an einem von der Klägerin erbauten Mietwohnhaus ausgeführt hatteo Bas Landgericht gab der Klage zu dem größten Teil statto Gegen das Teilurtoil vom 20o Februar 1958 legte der Beklagte im Auftrag der Klägerin am 3» April 1958 Berufung ein0 Im Berufungsverfahren stellte sich heraus, daß nicht V/egers sen« der Inhaber der eingeklagten Forderung war, sondern jun„ und dessen Mutter3 Die Klägerin hat dem Beklagten vorgev/orfen, seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt zu habe« In dem durch Zahlungsbefehl vom 22 o Dezember 1964 eingeleiteten Rechtsstreit hat sie ihn auf Schadensersatz in Höhe von 9 762,09 DH nebst Zinsen in Anspruch genommeno Sie hat vorgetragen, nur auf Grund des ihr vom Beklagten erteilten Rates habe sie mit über die Durchführung von Nachbesserungcarbeiten verhandelt und diese im Juli I960 entgegengenommen, Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig die Verjährungseinrede zu erheben und die Klägerin darüber zu belehren, daß sie bei Entgegennahme der Nachbesserungsarbeiten Gefahr laufe, die Verjährungseinrede zu verlieren. Sollte aber von einem früheren Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auszugehen und die Verjährung eingetreten sein, so hafte der Beklagte, v/eil er die Klägerin nicht rechtzeitig auf die Verjährungsfrist des § 51 BRAO hingewi essen und keine Maßnahme zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruches ergriffen habe, Bas Landgericht hat den Klageanspruch als verjährt erachtet und die Klage abgewiesen <> Bie Berufung der Klägerin ist surückgewieoen worden«, Bas Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag erwachsen ist«, Es hält einen solchen Anspruch ebenso wie das Landgericht für verjährt• Vorprozeß am 5- Juli I960 der Klägerin trotz dc-r bereits am 31o Dezember 1957 eingetretenen, von ihm aber bis dahin noch nicht geltend gemachten Verjährung des Werklohnanspruches der Klägerin angeraten habe, die Nachbesserungsarbeiten des damaligen Klägers entgegen-zunehmeno Der Wexiclohnanspruch, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, habe der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abo. 1 Nr. 1 BGB unterlegen> weil es sich nicht um Ar eiten für einen von der Klägerin ausgeübten Gev/erbcbetrieb gehandelt habe; die Errichtung eines Miethauscs durch die Klägerin könne nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen vrer-den (BGH Urteil vom IQ. In diesem Zeitpunkt sei also der von ihr behauptete Schaden eingetreten und für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährung nach § 31 BRAO in Lauf gesetzt wordene Ein etY/aiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei daher im Juni 1963 verjährte Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Zeitpunkt der Entstehung dos - unterstellten - Schadenser-satzanspruchs der Klägerin v/egen schuldhaft fehlerhafter Beratung durch den Beklagten sind frei von Rechtsirr tun; insbesondere ist die Annahme rechtsbedenkenfrei , jedes Recht, auch das Recht zur Verweigerung der Leistung gehe nur soweit, wie Treu und Glauben und die guten Sitten es gestatten Diese Maßstäbe beschränken das Recht inhaltlich und lassen nicht nur seine Geltendmachung als unzulässig erscheinen (vgl» RGRK 11c Aufl0 § 242 BGB Ann), 118; Soergel/Siebert 9» Aufl0 Vorbo 12 vor § 226 BGB; Palandt, 27» Auf!, § 242 BGB Annu 1 b)» Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken» Hätte im vorliegenden Pall ein Regreßanspruch der Klägerin gegen einen Dritten, etwa einen vor dem Beklagten in der Sache tätig gewesenen Anwalt in Präge gestanden, so unterläge es keinem ernstlichen Bedenken, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über diesen Anspruch und die drohende Verjährung des Anspruchs zu belehren«, Wie bereits dargelegt, kann die Rechtslage keine andere sein, wenn sich der Anspruch der Klägerin gerade gegen den von ihr beauftragten Anwalt, den Beklagten, selbst richtete. Januar 1962 erhobenen Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 15o Mai 1962 den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzteo Dabei mußte er die nicht fernliegende Möglichkeit eines Regreßanspruchs der Klägerin gegen ihn selbst wegen des bereits im Juli I960 eingetretenen Verlustes ihres Beietungsverweigerungcrechts in Betracht ziehen«, hach den oben dargclegten Grundsätzen wer er verpflichtet, die Klägerin auf diesen Regreßanspruch sowie die drohende Verjährung des Anspruchs hinzuweisen <> Er war ferner gehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Klägerin, insbesondere eine Streitverkündung an sich selbst in Erwägung zu ziehen und die Klägerin auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die dargelegten Pflichten des Beklagten bestanden fort bis zur Beendigung des Mandatsverhältnisses, mindestens also bis zur Verkündung des Oberlandeagerichts-urteils an 30 „ November 1962 in Vorprozeß„ Da der Beklagte somit wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt seinen Verpflichtungen aus dem Anwalts'vertrag zuv/i der gehend eit hat, würde ein hierauf gegründeter Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch die Verjährung eingetretenen Schadens bei Eintritt der Rechtshängigkeit in Dezember 1964 noch nicht verjährt gewesen sein.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR ^9/67 URTEIL Verkündet am 2o Juli 1968 ICriegl Jus t i shau'o t s olcre tär als UrkundsBeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hausfrau Elly G0-R Klägerin, Berufungsklägerln und Revisionsklägerin, - Fro ze ß bevc1lmä chti gt er Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Hermann F^®straßc fl 0 Beklagten? Berufunga b ek1ag ten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigterz Rechtsanwalt J3r, 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtei* Hanebeck, Br„ Bode, Heinrich Meyer. Br, Uüßgons und Sonnabend für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandosgeriehts Büsseldorf vom 15« Bezcmber 1966 aufgehobene Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurück- verwieseru Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte vertrat die Klägerin vor dem Ober-landesgericht Büsseldorf in dem Rechtsstreit 5 U 108/58 ~ 9 0 375I5^ LG Büsseldorf, in dem der Schreiner Heinrich T/egers sen« einen restlichen Werklohn für Schreinerarbeiten verlangte, die die Schreinerei 1955 an einem von der Klägerin erbauten Mietwohnhaus ausgeführt hatteo Bas Landgericht gab der Klage zu dem größten Teil statto Gegen das Teilurtoil vom 20o Februar 1958 legte der Beklagte im Auftrag der Klägerin am 3» April 1958 Berufung ein0 Im Berufungsverfahren stellte sich heraus, daß nicht V/egers sen« der Inhaber der eingeklagten Forderung war, sondern jun„ und dessen Mutter3 Biese traten daraufhin am 30„ Mai 1959 ihre Ansprüche an sen , ab. Dig Schreinerarbeiten waren zu dem Teil mangelhaft.. Die damaligen Prozeßparteien verhandelten seit .1958 über eine Nachbesserung» Mit Schriftsatz vom 23» Juni I960 zu dem Oberlandesgericht erklärte der Beklagte in Übereinetimmung mit der Klägerin, die Klägerin sehe die Arbeiten als endgültig verv/eigert an. Trotz dieser ablehnenden Haltung erschienen am 4» Juli I960 Arbeiter von und begannen mit Nachbesserungsarbeiten, ohne die Klägerin zu verständigem Als die Klägerin die Arbeiten bemerkte, fragte sie fernmündlich im Büro des Beklagten an, wie sie sich verhalten solle«, Der Sozius des Beklagten riet ihr, die Arbeiten zu dulden„ Die Klägerin bat daraufhin noch einmal schriftlich um Rate Der Beklagte antwortete ihr durch Schreiben vom 5° Juli I960, sie solle die Arbeiten annehmen, da diese ja doch schon zu dem größten Teil durchgeführt seien und auf jeden Pall gemacht werden müßten«, Im Januar 1962 erhob der Beklagte für die Klägerin unter Hinweis auf § 196 Abs« 1 Nr» 1 BGB die Einrede der Verjährungo Das Oberlandesgericht wies durch Urteil vom 30, November 1962 die Berufung der Klägerin bis auf einen geringen Teil zurück. Es führte aus, der Anspruch von sei nach § 196 BGB am 31, Dezember 1957 verjährt gewesen. Durch die Klageerhebi,mg sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, da sen. erst nach Eintritt der Verjährung die Klageforderung erworben habe. Die Beklagte - jetzige Klägerin - könne sich jedoch nicht auf Verjährung berufen; denn sie habe in Kenntnis der verjährten Forderung umfangreiche Nach-besserungsarbeiten entgegengenoromen; damit habe sie sich so verhalten als ob sie aus der Verjährung nichts herleiten wolle» Der Kläger würde die Nacharbeiten nicht vorgenommen haben, wenn sich die Beklagte schon damals auf 7 Verjährung berufen hätte„ Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Recht sausÜbung dar. Die Klägerin hat dem Beklagten vorgev/orfen, seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt zu habe« In dem durch Zahlungsbefehl vom 22 o Dezember 1964 eingeleiteten Rechtsstreit hat sie ihn auf Schadensersatz in Höhe von 9 762,09 DH nebst Zinsen in Anspruch genommeno Sie hat vorgetragen, nur auf Grund des ihr vom Beklagten erteilten Rates habe sie mit über die Durchführung von Nachbesserungcarbeiten verhandelt und diese im Juli I960 entgegengenommen, Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig die Verjährungseinrede zu erheben und die Klägerin darüber zu belehren, daß sie bei Entgegennahme der Nachbesserungsarbeiten Gefahr laufe, die Verjährungseinrede zu verlieren. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er hat eingev.rendet, die Klageforderung sei verjährte Weiter hat er bestritten, seine Pflichten aus dem Anv/altsver-trag verletzt zu haben» Die Klägerin habe die Verhandlung über die Nachbesoerungsarbciten mit dem Prozeßgegner selbständig geführt und die Vereinbarungen selbständig getroffene Er habe mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber V/egerc zuwarten dürfen und nicht damit zu rechnen brauchen, daß das 0berlande3gericht Düsseldorf diese Rechtsausübung als unzulässig ansehen werde*. Die Klägerin ist der Verjährungseinrede des Beklagten entgegengetreteno Sie hat die Ansicht vertreten, der Sehadensersatzanspruch gegen den Beklagten sei erst im November 1962 - dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Verkündung des Urteils vom 30 0 November 1962 in dem Vorprozeß 5 0 105/58 - entstandene* Sollte aber von einem früheren Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auszugehen und die Verjährung eingetreten sein, so hafte der Beklagte, v/eil er die Klägerin nicht rechtzeitig auf die Verjährungsfrist des § 51 BRAO hingewi essen und keine Maßnahme zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruches ergriffen habe, Bas Landgericht hat den Klageanspruch als verjährt erachtet und die Klage abgewiesen <> Bie Berufung der Klägerin ist surückgewieoen worden«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-begehren weiter«, Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag erwachsen ist«, Es hält einen solchen Anspruch ebenso wie das Landgericht für verjährt• lo Zutreffend geht es davon aus, daß nach § 51 BRAO Ansprüche des Auftraggebers aus einem Anwalts'vertrag in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs, spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Auftrages verjähren, Ber Anspruch ist entstanden, wenn infolge des schädigenden Ereignisses ein Schaden entstanden ist, Bas Berufungsgericht unterstellt entsprechend dem Tatsachenvortrag der Klägerin, ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten habe darin gelegen, daß er im 6 Vorprozeß am 5- Juli I960 der Klägerin trotz dc-r bereits am 31o Dezember 1957 eingetretenen, von ihm aber bis dahin noch nicht geltend gemachten Verjährung des Werklohnanspruches der Klägerin angeraten habe, die Nachbesserungsarbeiten des damaligen Klägers entgegen-zunehmeno Der Wexiclohnanspruch, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, habe der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abo. 1 Nr. 1 BGB unterlegen> weil es sich nicht um Ar eiten für einen von der Klägerin ausgeübten Gev/erbcbetrieb gehandelt habe; die Errichtung eines Miethauscs durch die Klägerin könne nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen vrer-den (BGH Urteil vom IQ. April 1963 - VII ZR 37/62 -NJW 63, 1397)o Die Verjährung sei durch die Klageerhebung nicht unterbrochen worden, weil die Klage durch einen Nichtberechtigten erhoben worden sei; dem Kläger sciio habe die Klageforderung nicht zugestanden, weil seine Frau und sein Sohn Inhaber des Betriebes gewesen seien; durch die nach Vollendung der Verjährung seitens der Berechtigten vorgenoramene Abtretung des Anspruchs an den Kläger sei eine rückwirkende Unterbrechung der Verjährung nicht cingetreteno Der erst im Januar 1962 erhobenen Verjährungseinrede habe jedoch der Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung entgegengestanden, v/eil die Klägerin in Kenntnis der verjährten Forderung im Juni I960 umfangreiche Nachbesserungsarbeiten entgegengenommen habe. Infolgedessen habe die Klägerin bereits im Juli I960 ihr Leistungsver-weigerungsrecht ( § 222 BGB) vei'loren. In diesem Zeitpunkt sei also der von ihr behauptete Schaden eingetreten und für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährung nach § 31 BRAO in Lauf gesetzt wordene Ein etY/aiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei daher im Juni 1963 verjährte Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Zeitpunkt der Entstehung dos - unterstellten - Schadenser-satzanspruchs der Klägerin v/egen schuldhaft fehlerhafter Beratung durch den Beklagten sind frei von Rechtsirr tun; insbesondere ist die Annahme rechtsbedenkenfrei , jedes Recht, auch das Recht zur Verweigerung der Leistung gehe nur soweit, wie Treu und Glauben und die guten Sitten es gestatten Diese Maßstäbe beschränken das Recht inhaltlich und lassen nicht nur seine Geltendmachung als unzulässig erscheinen (vgl» RGRK 11c Aufl0 § 242 BGB Ann), 118; Soergel/Siebert 9» Aufl0 Vorbo 12 vor § 226 BGB; Palandt, 27» Auf!, § 242 BGB Annu 1 b)» Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken» 2o Gleichwohl halt die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichto rechtlicher Nachprüfung nicht Stande Aufgrund dos Anwaltsvorträges ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers nach jeder Richtung hin zu wahren und ihn umfassend und möglichst erschöpfend zu beraten» Sache des Anwalts ist cs, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und geeignet erscheinen. Er hat Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (vgl» BGH Urteile vom 12» Juli I960 - Ill ZR 89/59 - VersR I960, 932; vom 21, November I960 - III ZR 160/59 - NJW 1961, 601 Nr3 5). Die dem-Rechtsanwalt obliegende Prüfung der Rechtslage darf vor Ansprüchen gegen seine eigene Person nicht halt machen» Das folgt aus dem durch den Anwaltsvertrag begründeten besonderen Vertrauensverhältnis und der Stellung des • Rechtsanwalts als Organs der Rechtspflege« 8 H Der Auftraggeber kann dadurch nicht schlechter gestellt sein, daß der beauftragte Rechtsanwalt etwa selbst ihm gegenüber Schuldner ist (vgl« RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; Senat3urteil vom 11« Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967j 979)o Hätte im vorliegenden Pall ein Regreßanspruch der Klägerin gegen einen Dritten, etwa einen vor dem Beklagten in der Sache tätig gewesenen Anwalt in Präge gestanden, so unterläge es keinem ernstlichen Bedenken, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über diesen Anspruch und die drohende Verjährung des Anspruchs zu belehren«, Wie bereits dargelegt, kann die Rechtslage keine andere sein, wenn sich der Anspruch der Klägerin gerade gegen den von ihr beauftragten Anwalt, den Beklagten, selbst richtete. 3c Pur den Beklagten ergab sich begründeter Anlaß, die Präge einer Verletzung seiner Anwaltspflichten durch die Ratserteilung vom 5« Juli I960 zu prüfen, als der Klager des Vorprozcsoco der vom Beklagten am 17. Januar 1962 erhobenen Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 15o Mai 1962 den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzteo Dabei mußte er die nicht fernliegende Möglichkeit eines Regreßanspruchs der Klägerin gegen ihn selbst wegen des bereits im Juli I960 eingetretenen Verlustes ihres Beietungsverweigerungcrechts in Betracht ziehen«, hach den oben dargclegten Grundsätzen wer er verpflichtet, die Klägerin auf diesen Regreßanspruch sowie die drohende Verjährung des Anspruchs hinzuweisen <> Er war ferner gehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Klägerin, insbesondere eine Streitverkündung an sich selbst in Erwägung zu ziehen und die Klägerin auf diese Möglichkeit hinzuweisen. i Ergab sich dabei eine Interessenkollision, so stand es ihm frei, das Mandat unter entsprechender Belehrung der Klägerin niederzulegen. Die dargelegten Pflichten des Beklagten bestanden fort bis zur Beendigung des Mandatsverhältnisses, mindestens also bis zur Verkündung des Oberlandeagerichts-urteils an 30 „ November 1962 in Vorprozeß„ Da der Beklagte somit wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt seinen Verpflichtungen aus dem Anwalts'vertrag zuv/i der gehend eit hat, würde ein hierauf gegründeter Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch die Verjährung eingetretenen Schadens bei Eintritt der Rechtshängigkeit in Dezember 1964 noch nicht verjährt gewesen sein. Auch dem Klageanspruch gegenüber ist dem Beklagten daher die Ver-jährungsoinredo versagt (vgl. RGZ 158» 130, 136)« 10 I ^ las angefochtcne Urteil kann daher nicht bestehen bleibeno la noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht; zurückzuvei'veiseno Ihn war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragene Hanebeck pxs Bode Meyer Dr„ Nüßgens Sonnabend