Bezember 1963 im Kostenpunkt und soweit aufgehoben, als der Beklagte zu Ziffer 1 c des Urteilsspruchs zur Zahlung von 998,05 BM nebst 4 & Zinsen seit dem 15»3»1962 verurteilt und zu Ziffer 2 a fe3tgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin vom 1, Juli 1963 bis zu dem 30« April 1981 eine monatliche Rente von 12o.— Mit dem Antrag zu 1 a) verlangt die Klägerin für die Zeit vom 1., Januar 1952 bis zu dem 31 * Dezember 1956 eine monatliche Schadensrente von 25o DM abzüglich der von der Stadt D^B empfangenen Fürsorgeleistungen«, Sie hat hierzu vor getragen, der Hof ihrer Mutter, auf dem sie gearbeitet habe, sei ca» 4o Morgen groß; er sei ein Hof ioS«, der Höfeordnung, Vor ctem Unfall sei sie, die Klägerin, es gewesen, die die hauptsächlichsten landwirtcchafblichen Arbeiten auf dem Hof getan habe«, Daneben habe sie auch hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet, die Tätigkeit in der Landwirtschaft habe jedoch überwogen * Kurz nach dem Unfall sei sie nach zu ihrem Schwager Fritz gezogen«, Das habe sie deshalb getan, weil sie infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig gewesen sei und v/egen der Unfall-i’olgeu in ständiger ärztlicher Betreuung des Nervenarztes November i960 (Tod der Muiter) ^ine Honatsrente von 15o livi zugrunde» Sie hat vorgetragen, in diesem Zeitraum hätten die iolgen des Unfalls fortbeetan-deno Selbst wenn man mit dem Armenrechtsbeschluß davon ausgehe, daß die Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr so erheblich gewesen sei wie in dem vorhergehenden Zeitraum, so könne sie immerhin noch 15o DM monatlich beanspruchen. Mit dem Antrag zu 1 c) fordert die Klägerin für die Zeit vom Io Dezember i960 bis zu dem 3o» Juni 1963 eine Mo- — natsrente von ebenfalls 15o DM« Hierzu hat sie angeführt, am 28e November i960 sei ihre Mutter gestorben» Wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte, wäre sie mit dem Tod der* * Mutter entweder kraft Gesetzes oder aufgrund testamentarischer Bestimmung Hoferbin geworden« Da sie infolge der Un-iallverletzungen weiterhin zu einem wesentlichen Teil arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb nicht in der L^ge/ware, alle auf dem Hofe anfallenden Arbeiten wie vor dem Unfall .’u verrichten, wäre sie erzwungen gewesen, die Arbeiten, die sie nicht raehz* habe verrichten können, durch eine Hilfskraft erledigen zu lassen. II« 1« Wie das Berufungsgericht aufgrund des Obergutachtens des Chefarztes Br« Rehwald feststellt, hat die Klägerin durch den Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern eine dauernde Hirnschädigung i«S« einer Gehirnkontusion erlitten« Infolge dieser Hirnschädigung war sie bis Ende 1956 völlig erwerbsunfähig, danach wieder beschränkt arbeitsfähig« Diese Feststellung wird von der fievi sion nicht angegriffen« 2- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte für die Unfallfolgen nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung, Der Kaufvertrag, so erwägt es, habe die Nebenverpflichtung des Beklagten in sich geschlossen, für einen gefahrlosen Zugang zu seine.* Geschäftslokal zu sorgen» Nach § 278 BGE hafte er für das Verschulden seines Gehilfen der achtlos das Brett aus der Bodenluke hinabgeworfen habe, das die Klägerin beim Verlassen des Ladens auf deni Hof des Beklagten am Kopf getroffen habe» Die Ansprüche der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung seien nicht verjährt. fen i,So dieser Vorschrift gewesen seien» Bie Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bestehe für ihn als allgemeine Hechtspflicht gegenüber jedermann, der den Weg über den Hof in seinen Laden wähle, auch wenn er dort keinen Vertrag zu schließen beabsichtige» Zudem seien und vom Beklagten nicht beauftragt gewesenp für ihn im Ladengeschäft tätig zu werden» Vielmehr habe sie der Beklagte lediglich in seiner Eigenschaft als Hausbesitzer mit der Räumung des .Dachbodens betraut, einer Tätigkeit, die außerhalb des durch den Kaufvertrag begründeten Schuldverhältnisses gelegen habe. bei den Gesundheitsschaden der Klägerin verschuldet, so wäre er für den angerichteten Schaden sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsv-rletzung haftbar» Daraus folgt, daß er nach § 278 BGB auch «für ein Verschulden seines Gehilfen haften muß, der in Ausführung '’er ihm v>' rwgenen Arbeit den Schaden verursacht hat.» Las Berufungsgericht hat danach mit Hecht einen Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung bejaht, der noch nicht verjährt ist* Dem steht nicht entgegen, daß d-ie Klägerin im Vorprozeß ein Schmerzensgeld verlangt und auch im vorliegenden Rechtsstreit das Armenrecht für ein weiteres Schmerzensgeld erstrebt hat« Hamit hat die Klägerin nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Klage ausschließlich auf unerlaubte Handlung stutzen wollte. Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe für die Zeit bis zu dem Tode ihrer Butter ein Einspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes nicht zu, weil sie zu ihrer Mutter in keinem Bienst- oder Arbeitsverhältnis, sondern lediglich in rein farailienrechtliehen Beziehungen gestanden habe. Es billigt ihr dagegen für diese Zeit eine Schadensrente wegen entgangenen Unterhalts zu, weil sie aus unfallbedingten Gründen das Elternhaus verlassen und damit den ihr bis dahin gewährten Unterhalt verloren habe» Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des beklagten erkennen, wird es auch von der revision nicht angegriffen«. 2- hur Schadenshöhe stellt das -berufungsgericht fest, die Klägerin sei bis Ende 1956 völlig arbeitsunfähig und somit nicht in der Lage gewesen, selbst zu dem Erwerb ihres Unterhalts beizutragen» Den Wert des Unterhalts, der ihr im Elternhaus gewährt worden wäre und auch gesetzlich zu-stand, bemißt das Berufungsgericht in freier Schätzung ($ 287 ZFO), die von der Revision nicht angegriffen wird, für die heit vom Kl* 1953 bis 31 * 12» 1956 auf 250 DM monat lich«, Das ergibt unter Berücksichtigung des uechtsüberganges nach § 1532 RVO den der Klägerin entsprechend^Lhrem Antrag zu 1 a) zugesprochenen Betrag von 11»952»2o DM« 3«, Für die Folgezeit erwägt das Berufungsgericht, dem Obergutachten Dr. Rehwald folgend, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nunmehr so v/eit gebessert, daß sie sich einen Teil ihres Unterhalts selbst habe erarbeiten können» Die Klägerin habe zwar ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen» Das beruhe aber nach den überzeugenden Aus«’ führungen des Sachverständigen darauf, daß sie unter dem Einfluß einer Neurose die irrige Vorstellung entwickelt habe, arbeitsunfähig zu sein» Seit Anfang 1956 sei es ihr durchaus zu demutbar gewesen, einer Berufstätigkeit nachzugehen, wenn sie auch durch Befindens- und Leistungsstörun-gen noch in ihrer Krwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei» Das physische Zustandsbild der Klägerin, insbesondere ihre Untätigkeit, seien ias ’wesentlichen durch das - wenn auch vielleicht unbewußte - Streben nach einer Lebenssicherung oder die Anklammerung an eine vorgestellte Rechtsposi-tion zu erklären, wobei der Unfall nur zu dem Anlaß genommen v;c-rde, dem Lebenskampf aussuweichon» Unter diesen Umständen müsse nach den Grundsätzen der EntscheidungBGHZ 2o, Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe es für die Zeit ab 1« Januar 1957 unterlassen, den Anteil der durch die Rentenneurose bedingten Erwerbsminderung fest-zusteilen, und rechtsfehlerhaft die von den Sachverständiger] ermittelte allegemeine (abstrakte) Erwerbsminderung seiner Schadensschätzung zugrunde gelegte Dem Urteil könne nicht entnommen v;erden, ob der Klägerin in Höhe dieser quoten^ mäßig angenommenen Minderung tatsächlich ein Schaden entstanden sei; es fehle an einer Feststellung des konkreten Schadens . 4o Mit dem Tode ihrer Mutter wäre, wie das Berufungsgericht unangefochten feststeilt, die Klägerin Hoferbin geworden, wenn sie nicht den Unfall mit seinen gesundheitlichen folgen erlitten hätte«. Lege man, so erwägt das Berufungsgericht, dies zugrunde, so sei weiter davon auszu-gehen, daß sie den Hof selbst bewirtschaftet und ihre Arbeitskraft auf dem Hof eingesetzt hätte« Infolge der unfallbedingten Gesundheitsschäden hätte sie aber nicht mehr alle Arbeiten in dem Ausmaß wie früher selbst verrichten können, sondern sie hätte bis 1963 die halbe Arbeitskraft eines Hilfsarbeiters zusätzlich in Anspruch nehmen müssen, wofür sie monatlich 15o LM hätte aufwenden müssen» Liese Beträge habe der Beklagte zu ersetzen«. Geldbetrag zu leisten, der ohne die Uniallfolgen be stehen würde« jhne den Unfall wäre die Klägerin nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts alleinige Hoferbin geworden und würde den Hof auch bewirtschaftet naben« Ihr Schaden besteht daher in der Difi'ernz zwischen dein Reinertrag, den sie aus der Bewirtschaftung des Hofes als alleinige Erbin erzielt hätte, und den Reineinnahmen, die ihr nunmehr aus der Verpachtung des Hofes zufließen« Nur diese Differenz, nicht dagegen, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, der volle Reinertrag, den die Klägerin ohne den Unfall aus der Bewirtschaftung des Hofes ziehen würde, stellt ihren -frchaden dar« Entgegen der Meinung des- Berufungsgerichts handelt es sich insoweit überhaupt nicht um eine Frage des Vorteiisausgleichso Die Nettoeinnahmen aus dem Pachtvertrag vom 26« Februar 1962 stellen keinen durch den Unfall verursachten Vermögensvorteil, sondern nach dem Sach-vortrag der Klägerin gerade den Betrag dar, auf den ihr Einkommen durch den Unfall herabgeinindert worden ist,, Das Berufungsgericht hat weder das tatsächliche Einkommen der Klägerin nach dem Tode der Mutter noch dasjenige -inkommen festgestellt, das die Klägerin ohne den Unfall als alleinige Hoferbin erzielt haben würde« Ohne Ermittlung dieser Beträge, die nach § 287 ZPO unschwer möglich ist, läßt sich aber der konkrete Unfalischaden der Klägerin nicht feststellen*. Das angefochtene Urteil kann danach, soweit es den Schaden der Klägerin für die Zeit nach dem rede der Mutter betrifft, mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben« Insoweit war daher das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzu-verweisen«
2213 067 yi_ZH_J3_9/64 Verkundet am Io Bezember 1964 Becker, Justizangestellter aio ürkunäsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de3 Kaufmanns Paul S Nr, PP, m Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Bräulein Helene K JMHMl Str in I)( Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: I, Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandeegerichts Hamm (Westfo) vom 12. Bezember 1963 im Kostenpunkt und soweit aufgehoben, als der Beklagte zu Ziffer 1 c des Urteilsspruchs zur Zahlung von 998,05 BM nebst 4 & Zinsen seit dem 15»3»1962 verurteilt und zu Ziffer 2 a fe3tgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin vom 1, Juli 1963 bis zu dem 30« April 1981 eine monatliche Rente von 12o.— Bla zu zahlen. - 2 11=. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieaen« III» Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen, IVo Dem Beklagten werden die Kosten des ersten Rechts-zuges, fünf Sechstel der Kosten des Berufungsrechtszuges sowie sieben Neuntel der Kosten der Revision auferlegte Im übrigen wird die Kntechei-. dung über die Kosten dem Berufungsgericht über-' tragen* Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die am 3o. April 1911 geborene, ledige Klägerin lebte auf dem Bauernhof ihrer Mutter und war in der Landwirt- in der Gemischtwarenhandlung des Beklagten Waren für den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter ein«, Als sie das Haus des Beklagten wieder verließ, - der Zugang zu dem Laden führte über den Hof - wurde sie von einem Brett am Kopf ge- trag erhalten, die auf dem Dachboden lagernden Bretter auf wunde am Kopf, Verletzungen im Gesicht, Prellungen am Körper und eine Gehirnerschütterung, nach ihrer - vom Beklagten bestrittenen - Behauptung außerdem eine Schädelverletzung und eine Quetschung des Gehirns« Der Beklagte hat seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz dem Grunde nach anerkannt und zur Abgeltung allen bis zu dem 3o» September 1951 entstandenen Schadens 3-953916 IM an die Klägerin gezahlt* ln dem Hechtsstreit 0 52/52 LG Detmold hat die Klägerin 3»039981 DäI abzüglich am 13«3o1952 gezahlter 222,19 DM als weiteren Lrv/erbsschaden und Erhöhung des bereits gezahlten Schmerzensgeldes oingeklagt» Das Landgericht hat der Klage j.n Höhe von 765»94 DM stattgegeben und sie im übrigen abge-wiesen* Die Klägei'in hat Berufung eingelegt und die Klage um 4*500 DM (Schmerzensgeld und Verdienstentgelt) erhöht«. Die Berufung wurde zuruckgewiesen, desgleichen die Kevision der Klägerin regen das Urteil des Berufungsgerichts, chaft und im Haushalt tätig» Am 27» Mai 1949 kaufte sie ta-offen, das der Bahnwärter a»D» W der Bodenluke des Hauses herausgeworfen hat und der Überlokomotivführer i»H» St^^ hatten vom Beklagten den Auf“ eien Hof zu schaffenc Die Klägerin erlitt eine klaffende I:ü vorliegenden Lechtsstreit hat die Klägerin zunachs c einen itentenanspruch von 75 DM monatlich wegen entgangenen Unterhalts für die Zeit seit dem 1. Juni 1955 geltend gemacht; außerdem hat sie die Feststellung der Ersatzpflieht des Beklagten für die Zukunft begehrt. Sie hat vorgetragen, das aus der Bodenluke hinabgeworfene Brett habe sie während des Fallens mitten auf den Kopf getroffen« Sie habe dadurch eine schwere Hirnschädigung erlitten, was ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, die Klägerin habe durch den Unfall keinerlei Hirn-Schädigung erlitten; seit Juni 1955 habe bei ihr keine unfallbedingte Erkrankung mehr Vorgelegen, Das Brett habe die Klägerin erst am Kopf getroffen, nachdem es seukrecht auf den Erdboden aufgeschlagen sei. Das .Landgericht hat die Klage abgewiesen• im Berufungsrechtszug hat die Klägerin - entsprechend dem ihr bewilligten Armenrecht - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie I« a) 15o000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1954 abzüglich der auf den Bür sorge träger, die Stadt übergegangenen Leistungen in Höhe von 5.04798o DM, b) 7.o5o DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 15.12.1958 abzüglich der auf den Fürsorgeträger übergegangenen Leistungen in Höhe von 4.932,Io DM, c) 40650 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15.5.1962 abzüglich der auf den Fürsorgeträrer übergegangenen Leistungen in Höhe von 3.651,95 DU zu zahlen. 9 0 festzustellen, a) daß der Beklagte verpflichtet ist, 1« Juli 1965 bis zu dem 30. April !98 ihr vom eine monatliche Rente von 12o BIv! für Binkommensausfall Vorbehalt lieh des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Ver-sieherungs-, Eürsorge- und Versorgungsträger zu zahlen, b) daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen Schaden, der ihr aus dem Unfall vom 27c. Mai '1949 noch entstehen wird, zu ersetzen* Mit dem Antrag zu 1 a) verlangt die Klägerin für die Zeit vom 1., Januar 1952 bis zu dem 31 * Dezember 1956 eine monatliche Schadensrente von 25o DM abzüglich der von der Stadt D^B empfangenen Fürsorgeleistungen«, Sie hat hierzu vor getragen, der Hof ihrer Mutter, auf dem sie gearbeitet habe, sei ca» 4o Morgen groß; er sei ein Hof ioS«, der Höfeordnung, Vor ctem Unfall sei sie, die Klägerin, es gewesen, die die hauptsächlichsten landwirtcchafblichen Arbeiten auf dem Hof getan habe«, Daneben habe sie auch hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet, die Tätigkeit in der Landwirtschaft habe jedoch überwogen * Kurz nach dem Unfall sei sie nach zu ihrem Schwager Fritz gezogen«, Das habe sie deshalb getan, weil sie infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig gewesen sei und v/egen der Unfall-i’olgeu in ständiger ärztlicher Betreuung des Nervenarztes T:: ^BBB g?;; Landen habe; das Fahr er* mit dem Bus vom elterlichen Hof nach D^Bd babe sie nicht vertragen können * Vor dem Unfall habe sie als Entgelt für ihre Arbeit auf dem Hof Unterkunft, Kost und Kleidung sowie ein Taschengeld erhalten«, Diese Leistungen, deren Wert sie auf durchschnittlich 25o DM im Monat veranschlage, seien ihr infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und ihres ebenfalls durch den Unfall bedingten Wegzuges nach D^B^d **ach dem Unfall entgangen» — 6 — Dem Antrag zu 1 b) legt die Klägerin für die oeit vom I * Januar 1957 bis 3o. November i960 (Tod der Muiter) ^ine Honatsrente von 15o livi zugrunde» Sie hat vorgetragen, in diesem Zeitraum hätten die iolgen des Unfalls fortbeetan-deno Selbst wenn man mit dem Armenrechtsbeschluß davon ausgehe, daß die Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr so erheblich gewesen sei wie in dem vorhergehenden Zeitraum, so könne sie immerhin noch 15o DM monatlich beanspruchen. In Wahrheit sei ihr Schaden beträchtlich höher ge wes eil s Mit dem Antrag zu 1 c) fordert die Klägerin für die Zeit vom Io Dezember i960 bis zu dem 3o» Juni 1963 eine Mo- — natsrente von ebenfalls 15o DM« Hierzu hat sie angeführt, am 28e November i960 sei ihre Mutter gestorben» Wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte, wäre sie mit dem Tod der* * Mutter entweder kraft Gesetzes oder aufgrund testamentarischer Bestimmung Hoferbin geworden« Da sie infolge der Un-iallverletzungen weiterhin zu einem wesentlichen Teil arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb nicht in der L^ge/ware, alle auf dem Hofe anfallenden Arbeiten wie vor dem Unfall .’u verrichten, wäre sie erzwungen gewesen, die Arbeiten, die sie nicht raehz* habe verrichten können, durch eine Hilfskraft erledigen zu lassen. Für deren Entlohnung hätte sie in dem fraglichen Zeitraum mindestens 15o DM im Monat verauslagen müssen. Zu dem festStellungsantrag zu 2 a) hat die Klägerin vorgetragen, als Bäuerin würde sie bis zur Vollendung ihres 7o. .Lebensjahres auf dem Hof gearbeitet haben. Während dieser Zeit würde sie für die Hilfskraft einen Betrag von mindestens 12o DM monatlich haben aufwenden müssen» Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin vor dem Unfall in der bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht angegebenen Umfang auf dem elterlichen Hoi gearbeitet hat* Kr ist aber dabei verblieben, daß die Klägerin nicht mehr an den folgen des Unfalles leideo : chließlich hat er die Hinrede der Verjährung nach 5 652 BGB erhoben«. Bas Oberlandesgericht hat den Anträgen der Klägerin entsprochen, die verlangten Binsen jedoch nur auf die nach dem keehtsübergang gemäß § 1542 KVO verbleibenden Beträge auerkannt• Die Revision des Beklagten greift das Urteil nicht an, soweit es dem Feststellungsantrag zu 2 b) stattgegeben hato Im übrigen erstrebt sie die Wiederherstellung des landge-- ~ richtlichen Urteils« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründe: I« Bas Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß die Rechtskraft der im Vorprozeß 0 52/52 ergangenen Zntrcheidung der Klage nicht entgegensteht, weil, wie es unangefochten feststellt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche geltend macht, die nicht Gegen stand des Vprprozesses waren« II« 1« Wie das Berufungsgericht aufgrund des Obergutachtens des Chefarztes Br« Rehwald feststellt, hat die Klägerin durch den Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern eine dauernde Hirnschädigung i«S« einer Gehirnkontusion erlitten« Infolge dieser Hirnschädigung war sie bis Ende 1956 völlig erwerbsunfähig, danach wieder beschränkt arbeitsfähig« Diese Feststellung wird von der fievi sion nicht angegriffen« 8 2- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte für die Unfallfolgen nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung, Der Kaufvertrag, so erwägt es, habe die Nebenverpflichtung des Beklagten in sich geschlossen, für einen gefahrlosen Zugang zu seine.* Geschäftslokal zu sorgen» Nach § 278 BGE hafte er für das Verschulden seines Gehilfen der achtlos das Brett aus der Bodenluke hinabgeworfen habe, das die Klägerin beim Verlassen des Ladens auf deni Hof des Beklagten am Kopf getroffen habe» Die Ansprüche der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung seien nicht verjährt. j «• Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum» Bie Revision meint, eine Haftung aus § 278 BGB komme nicht in Betracht, weil und nicht Erfüllungsgehil- fen i,So dieser Vorschrift gewesen seien» Bie Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bestehe für ihn als allgemeine Hechtspflicht gegenüber jedermann, der den Weg über den Hof in seinen Laden wähle, auch wenn er dort keinen Vertrag zu schließen beabsichtige» Zudem seien und vom Beklagten nicht beauftragt gewesenp für ihn im Ladengeschäft tätig zu werden» Vielmehr habe sie der Beklagte lediglich in seiner Eigenschaft als Hausbesitzer mit der Räumung des .Dachbodens betraut, einer Tätigkeit, die außerhalb des durch den Kaufvertrag begründeten Schuldverhältnisses gelegen habe. Ber «Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden» Erfüllungsgehilfe: i»S» des § 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl„ Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 13, 111)» Babei ist Er i'Ullungshandlung nicht nur die Vornahme der geschuldeten Leistung selbst, sondern das gesamte, dem Schuldner hinsichtlich der Erfüllung obliegende. Sorgfaltsverhalten» Hierhin gehören die den Schuldner nach } 24 2 BGB xreffenden Ncbenverpflichtungen auf Obhut, insbesondere auch auf d u t: ei*l aa sungen von £ chädi gungen (vgl» RG Z 160, 3 \ o. 3 'i'4;: 3*3; Er man -Groepper 3o Aufl* § 278 BGB Anm. 5 d)., Zwar erzeugt, wie der Revision zuzugeben ist, die allgemeine Rechtspflicht, keine strafbare Handlung zu begehen, überhaupt nicht rechtswidrig in einen fremden Rechtskreis einzugreifen, insbesondere auch die allgemeine Verkehrrsicherungspflicht, noch kein Schuldverhältnis ioS» des § 278 BGB (vgl» RGZ aaO; HG HK 11. Auflo § 278 BGB Anm» 22)o Im vorliegenden Fall oblag aber dem Beklagten neben der allgemeinen Verkehrssicher rurigspflicht die sich aus dem Kaufvertrag nach § 242 BGB ergebende vertragliche Pflicht der Klägerin gegenüber, von dem über seinen Hof führenden Zugang zu dem Verkaufslokal vermeidbare Gefahren fernzuhalten. Hätte der Beklagte die wppp und übertragene Arbeit selbst ausgeführt und da- bei den Gesundheitsschaden der Klägerin verschuldet, so wäre er für den angerichteten Schaden sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsv-rletzung haftbar» Daraus folgt, daß er nach § 278 BGB auch «für ein Verschulden seines Gehilfen haften muß, der in Ausführung '’er ihm v>' rwgenen Arbeit den Schaden verursacht hat.» lurch die übernähme der ihm vom Beklagten übertragenen Arbeit wurde hinsichtlich der ver- traglichen Nebenpflicht des Beklagten, für einen gefahrlosen Zugang zu seinem Geschäftslokal zu sorgen* dessen Erfüllungsgehilfe. .Der Beklagte bediente sich seiner zur Erfüllung der Vertragspflicht, von seinen Kaufkünden Schaden fernzu-halten„ Kit der Übertragung der Arbeit war ihm stillschweigend auch die Aufgabe übertragen, die Geschäftskunden beim Aufsuchen und Verlassen des Ladenlokalo nicht zu gefährden« Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGHZ 23, 319» Dort ist die Eigenschaft einer Kranken-nausbodienstoten als Erfüllungsgehilfin hinsichtlich der Ver- -?0 - tragspflicht dei: Krankenhausträgers, von den Patienten C-esundheitsschäden fernzuhalten, nur für den iall abge-lehnt worden, daß der Bediensteten die Tätigkeit-, bei der sie den Schaden anrichtete, weder aufgetragen noch gestattet war« Im vorliegenden lalle hatte aber nicht nur die Erlaubnis, sondern sogar den Auftrag zu der Tätigkeit, bei der er den Schaden der Klägerin verschuldet hat * Las Berufungsgericht hat danach mit Hecht einen Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung bejaht, der noch nicht verjährt ist* Dem steht nicht entgegen, daß d-ie Klägerin im Vorprozeß ein Schmerzensgeld verlangt und auch im vorliegenden Rechtsstreit das Armenrecht für ein weiteres Schmerzensgeld erstrebt hat« Hamit hat die Klägerin nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Klage ausschließlich auf unerlaubte Handlung stutzen wollte. Entgegen der Auffassung der Revision schließt der Anspruch aus unerlaubter Handlung den Anspruch aus Vertragsverletzung nicht aus; beide Ansprüche stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinandero Das wird gerade auch in der von der Revision für ihre gegenteilige Meinung angeführten Entscheidung BGHZ ; „ jJol eindeutig klargcs teilt • III. Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe für die Zeit bis zu dem Tode ihrer Butter ein Einspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes nicht zu, weil sie zu ihrer Mutter in keinem Bienst- oder Arbeitsverhältnis, sondern lediglich in rein farailienrechtliehen Beziehungen gestanden habe. Es billigt ihr dagegen für diese Zeit eine Schadensrente wegen entgangenen Unterhalts zu, weil sie aus unfallbedingten Gründen das Elternhaus verlassen und damit den ihr bis dahin gewährten Unterhalt verloren habe» Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des beklagten erkennen, wird es auch von der revision nicht angegriffen«. 2- hur Schadenshöhe stellt das -berufungsgericht fest, die Klägerin sei bis Ende 1956 völlig arbeitsunfähig und somit nicht in der Lage gewesen, selbst zu dem Erwerb ihres Unterhalts beizutragen» Den Wert des Unterhalts, der ihr im Elternhaus gewährt worden wäre und auch gesetzlich zu-stand, bemißt das Berufungsgericht in freier Schätzung ($ 287 ZFO), die von der Revision nicht angegriffen wird, für die heit vom Kl* 1953 bis 31 * 12» 1956 auf 250 DM monat lich«, Das ergibt unter Berücksichtigung des uechtsüberganges nach § 1532 RVO den der Klägerin entsprechend^Lhrem Antrag zu 1 a) zugesprochenen Betrag von 11»952»2o DM« 3«, Für die Folgezeit erwägt das Berufungsgericht, dem Obergutachten Dr. Rehwald folgend, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nunmehr so v/eit gebessert, daß sie sich einen Teil ihres Unterhalts selbst habe erarbeiten können» Die Klägerin habe zwar ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen» Das beruhe aber nach den überzeugenden Aus«’ führungen des Sachverständigen darauf, daß sie unter dem Einfluß einer Neurose die irrige Vorstellung entwickelt habe, arbeitsunfähig zu sein» Seit Anfang 1956 sei es ihr durchaus zu demutbar gewesen, einer Berufstätigkeit nachzugehen, wenn sie auch durch Befindens- und Leistungsstörun-gen noch in ihrer Krwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei» Das physische Zustandsbild der Klägerin, insbesondere ihre Untätigkeit, seien ias ’wesentlichen durch das - wenn auch vielleicht unbewußte - Streben nach einer Lebenssicherung oder die Anklammerung an eine vorgestellte Rechtsposi-tion zu erklären, wobei der Unfall nur zu dem Anlaß genommen v;c-rde, dem Lebenskampf aussuweichon» Unter diesen Umständen müsse nach den Grundsätzen der EntscheidungBGHZ 2o, 137 ihren Schadensersatzansprüchen eine Grenze gesetzt werden, die aus dem Sinn des Schadensaucgleichs un; Jem Ge- - 12 danken der Billigkeit abzuleiten sei0 Die Klägerin habe daher.., soweit sie sich ihren Unterhalt zu beschaffen in der1 Lage gewesen sei, keinen Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts mehr zu beanspruchen• Der Beitrag, den sie vom 1. Januar 1957 bis zu dem 2ö. November i960 (Tod der Mutter) durch eigene Arbeit zu ihrem Unterhalt habe leisten können, sei auf 5o %, ihr Ersatzanspruch für diese Zeit auf monatlich 15o EM zu schätzen• Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe es für die Zeit ab 1« Januar 1957 unterlassen, den Anteil der durch die Rentenneurose bedingten Erwerbsminderung fest-zusteilen, und rechtsfehlerhaft die von den Sachverständiger] ermittelte allegemeine (abstrakte) Erwerbsminderung seiner Schadensschätzung zugrunde gelegte Dem Urteil könne nicht entnommen v;erden, ob der Klägerin in Höhe dieser quoten^ mäßig angenommenen Minderung tatsächlich ein Schaden entstanden sei; es fehle an einer Feststellung des konkreten Schadens . Die Rüge ist unbegründet.» Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf das Gutachten Ir. Rehwald eingehend dargelegt, in welchem Ausmaß die Klägerin durch Gesundheitsschäden, die allein durch die Unfallverletzungen und nicht auch durch die Unfallneurose bedingt 3ind, seit Anfang 1957 in der Ausführung bestimmter Arbeiten und damit in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt ist. Die Aufzählung der einzelnen Arbeiten, die sie* nicht mehr oder nur noch unter besonderen Schwierigkeiten verrichten kann, zeigt, daß das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht aut den Grad der tatsächlichen Erwerbsbehinderung gelegt hat, die den konkreten Schaden ergibt. Dabei konnte es den von den Sachverständigen geschätzten Prozentsatz der allgemeinen Erwerbsunfähigkeit auf dein Arbeitsmarkt (Profo Pro Panse: ho y:; Pr« Rehwald: 4o als Indiz für die Ermittlung des konkreten Schadens benutzen„ Entgegen der Meinung der Revision hat es dabei den neurosebedingten Anteil der Erwerbsminderung, den es dem Beklagten nicht zur Last gelegt hat, i er- tgestelli a 4o Mit dem Tode ihrer Mutter wäre, wie das Berufungsgericht unangefochten feststeilt, die Klägerin Hoferbin geworden, wenn sie nicht den Unfall mit seinen gesundheitlichen folgen erlitten hätte«. Lege man, so erwägt das Berufungsgericht, dies zugrunde, so sei weiter davon auszu-gehen, daß sie den Hof selbst bewirtschaftet und ihre Arbeitskraft auf dem Hof eingesetzt hätte« Infolge der unfallbedingten Gesundheitsschäden hätte sie aber nicht mehr alle Arbeiten in dem Ausmaß wie früher selbst verrichten können, sondern sie hätte bis 1963 die halbe Arbeitskraft eines Hilfsarbeiters zusätzlich in Anspruch nehmen müssen, wofür sie monatlich 15o LM hätte aufwenden müssen» Liese Beträge habe der Beklagte zu ersetzen«. I«ur die Folgezeit bis zu ihrem 7o» Lebensjahr sei anzunehmen, daß sich die Auslagen für die Hilfskraft zufolge allmählicher Besserung xhreo Gesundheitszustandes auf 12o LH monatlich verringern würden« Die Ersatzpflicht des Beklagten beschränke sich entsprechendo Für diesen Zeitraum stellt das Berufungsgericht die Ersatzpflicht des Beklagten in der angegebenen Höhe fest, vorbehaltlich des - heute noch nicht überschau-baren - Hechtsübergangs auf Versicherunga-, Fürsorge- und V er sorgungs träger«, Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Hecht beanstandet, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Der zu dem Schadensersatz verpflichtete Beklagte hat nach 5 249 BGB den zur Herstellung des Zustandes erforderlichen . 14------ Geldbetrag zu leisten, der ohne die Uniallfolgen be stehen würde« jhne den Unfall wäre die Klägerin nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts alleinige Hoferbin geworden und würde den Hof auch bewirtschaftet naben« Ihr Schaden besteht daher in der Difi'ernz zwischen dein Reinertrag, den sie aus der Bewirtschaftung des Hofes als alleinige Erbin erzielt hätte, und den Reineinnahmen, die ihr nunmehr aus der Verpachtung des Hofes zufließen« Nur diese Differenz, nicht dagegen, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, der volle Reinertrag, den die Klägerin ohne den Unfall aus der Bewirtschaftung des Hofes ziehen würde, stellt ihren -frchaden dar« Entgegen der Meinung des- Berufungsgerichts handelt es sich insoweit überhaupt nicht um eine Frage des Vorteiisausgleichso Die Nettoeinnahmen aus dem Pachtvertrag vom 26« Februar 1962 stellen keinen durch den Unfall verursachten Vermögensvorteil, sondern nach dem Sach-vortrag der Klägerin gerade den Betrag dar, auf den ihr Einkommen durch den Unfall herabgeinindert worden ist,, Das Berufungsgericht hat weder das tatsächliche Einkommen der Klägerin nach dem Tode der Mutter noch dasjenige -inkommen festgestellt, das die Klägerin ohne den Unfall als alleinige Hoferbin erzielt haben würde« Ohne Ermittlung dieser Beträge, die nach § 287 ZPO unschwer möglich ist, läßt sich aber der konkrete Unfalischaden der Klägerin nicht feststellen*. Das angefochtene Urteil kann danach, soweit es den Schaden der Klägerin für die Zeit nach dem rede der Mutter betrifft, mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben« Insoweit war daher das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzu-verweisen« 9 Soweit über die Kosten der Revision entschieden ist beruht die Entscheidung auf § 97 ZPO-, Engels Hanebeck Dr0 3ode Dr. Hauß Meyer