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BGH · YX ZR 39/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YX ZR 39/63

Der Kläger hat behauptet: Als er vom Bürgersteig der zu dem Bahnhofsgebäude führenden Zufahrtsstraße auf die Fahrbahn getreten sei, sei er mit dem linken Fuß in eine Spalte des an den Bordstein liegenden Gully-Deckels gerutscht und dadurch zu Fall gekommen«. Sie that behauptet: Der Kläger sei nicht an dem Gully-Deckel zu Fall gekommen, sondern an der für den öffentlichen Zugang zu dem Bahnhof nicht be^g.mmiJ^^V'ieHrampe, die er zur Abkürzung benutzt habe, ... Io Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, wo der Kläger zu Ball gekommen ist« Es verneint eine Haftung der Beklagten schon deshalb, weil der Kläger nicht den Bev/eis erbracht habe, daß sich der Gully-Deckel zur Zeit des Unfalles in einem verkehrswidrigen Zustand befunden habe« Würdigung des Berufungsgerichts, das Fehlen einer Rippe ^ im Deckel zur Zeit des Unfalles sei nicht erwiesen, greift die Revision nicht an« Sie meint, das angefochtene Urteil habe nicht beachtet, daß die Verkehrswidrigkeit des Gully-Deckels jedenfalls in dem Höhenunterschied zwischen den wieder zusammengefügten Teilen, des zerbrochenen Rostes begründet gewesen sei« Hierzu ergebe eine vom Berufungsurteil insoweit unterlassene Würdigung der Zeugenaussagen, daß der Höhenunterschied zwischen den Bruchstücken 2-3 cm / . betragen habe; dies sei verkehrsv/idrig« Einen Verstoß gegen die Verkehrspflichtenf stelle es aber auch dar, wenn der Unterschied nur 2-5 mm betragen habe, wie der Zeuge Sch^lP in Abänderung seiner erstinstanzlichen Aussage vor dem Berufungsgericht bekundet Jp&e,« Für einen verkehrswidrigen Zustand spreche im übrigen bereits der Beweis des ersten Ansoheins, weil der von der Beklagten inzwischen zur Verschrottung veräußerte Gully jedenfalls zerbrochen und infolgedessen uneben gewesen sei« weisen hato Entgegen der Meinung der Revision wird ihm die Führung dieses Beweises nicht durch den ersten.Anschein erleichtert o Der Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Erfahrung, daß bestimmte Ursachen typische Folgenrizu zeitigen pflegen, wobei der festgestellte Sachverhalt der Art sein muß, daß er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der allgeäfieinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BGH Urt« vom 10« Dezember 1952« vi «ZR 26/52 jnliMv§286 C ZPO Nr« 1 mit weiteren Nachweisen)« Davon kann bei dem zu beurteilenden Sachverhalt aber keine Rede sein« Denn in diesem Rechtsstreit ist nicht eine Schadhaftigkeit schlechthin von Belang und ausreichend, sondern nur ein Zustand, der sich als Verkehrswidrigkeit darstellt« Es besteht indessen kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß jede Unebenheit eines beschädigten Gullydeckels die Verkehrssicherheit gefährdet; entscheidend ist vielmehr die Art und das Ausmaß der Beschädigung im Einzelfall« b) Entgegen der Meinung der Revision geht das "Berufungsgericht nicht davon aus, eine Verkehrswidrigkeit des Gullydeckelo könne sich nur beim Fehlen einer Rippe im.Deckel ergeben« Der Eingang der Entscheidungsgründe zeigt vielmehr klar, daß das Berufungsurteil den Zustand des Guilds schlechthin, insbesondere auch hinsichtlich des Höhenunterschiedes zwischen den Bruchstücken geprüft hat« Daß eine Unebenheit von 2-3 cm an der Bruchstelle einen verkehrswidrigen Zustand darstellen könnte, darf auf sich beruhen; das Berufungsgericht hat nämlich nicht feststellen können, daß eine Unebenheit dieser Höhe Vorgelegen hat« Hierbei hat es berücksichtigt, daß der Zeuge Sch^H^ nach der Niederschrift Bekundung vor dem Landgericht ausgesagt hat, an der Bruchstelle sei ein Höhenunterschied von 2-3 cm vorhanden gewesen, während er bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht eindeutig und bestimmt von einem Unterschied von 2-3 mm gesprochen und Stürzens zu bringen« Diese Gefahr ist aber bei einem Unterschied von 2-35 mm so geringfügig, daß sie vom Fußgänger durch eine entsprechende Gehweise ausgeglichen werden kann und muß« Das gilt umsomehr, als die Abdeckung eines Gullys auf der Fahrbahn hart an der Grenze des Bürgersteiges wegen der Art ihrer technisch erforderlichen Ausbildung als einsmit Rillen versehener in sich nach innen gewölbter Rost ohnehin eine gewisse unvermeidbare Gefahrerhöhung darstellt, der in zu demutbarer Weise durch die gebotene Vorsicht beim etwa erforderlichon Betreten begegnet werden kann«

ZustandmmBerufungsgericht®UnebenheitFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

YX ZR 39/63
2209 039
Verkündet
 am 21. April 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz Straße ,
in (
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bunde sbahndirek-tion	diese	vertreten	durch	ihren	Präsidenten,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichldiofs auf die mündliehe Verhandlung vom 21. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und $r. Nüßgens für R e q h t erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Hamm (Westf.) vom 3o Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der damals 77-jährige Kläger ging am 18® Februar I960 zwischen 19<>00 und 20„00 Uhr in E^ über die .Bahnhofotraße zun Bahnhof, um sich nach einer Zugverbindung zu erkundigen«, Auf dem Bahnhofsvorplatz kam er zu Fall«, Hierbei erlitt er einen Oberschenkelbruch ®
Der Kläger hat behauptet: Als er vom Bürgersteig der zu dem Bahnhofsgebäude führenden Zufahrtsstraße auf die Fahrbahn getreten sei, sei er mit dem linken Fuß in eine Spalte des an den Bordstein liegenden Gully-Deckels gerutscht und dadurch zu Fall gekommen«. An dem Gully-Deckel habe eine Hippe gefehlt; das habe er wegen der Dunkelheit aber nicht rechtzeitig erkennen können«,
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Der Kläger hat von der Beklagten als der für den Zustand des Gullydeckels Verantwortlichen Ersatz seines Schadens begehrt, der sich aus Arzt- und Krankenhauskosten sowie aus Verpflegungskosten und Reisekosten für seine Tochter, die ihn gepflegt habe, zusammensetze'«, Außerdem hat er ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert* und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz allen Schadens verpflichtet sei«	&
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«. Sie that behauptet: Der Kläger sei nicht an dem Gully-Deckel zu Fall gekommen, sondern an der für den öffentlichen Zugang zu dem Bahnhof nicht be^g.mmiJ^^V'ieHrampe, die er zur Abkürzung benutzt habe, ... gestürzt® Im übrigen sei der Gully-Deckel nicht schadhaft gewesen, insbesondere habe ann. ihm keine Rippe gefehlt®
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen s%J^,.j|äß der Kläger auf dem Gullyrost zu Fall gekommen sei; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger vielmehr beim Hinab st ei gen von der Viehrampe gefallen® Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen®
Mit dor Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter«
Entscheidungsgrunde:
Io Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, wo der Kläger zu Ball gekommen ist« Es verneint eine Haftung der Beklagten schon deshalb, weil der Kläger nicht den Bev/eis erbracht habe, daß sich der Gully-Deckel zur Zeit des Unfalles in einem verkehrswidrigen Zustand befunden habe«
2	2« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht
 gerechtfertigt«
Würdigung des Berufungsgerichts, das Fehlen einer Rippe ^ im Deckel zur Zeit des Unfalles sei nicht erwiesen, greift die Revision nicht an« Sie meint, das angefochtene Urteil habe nicht beachtet, daß die Verkehrswidrigkeit des Gully-Deckels jedenfalls in dem Höhenunterschied zwischen den wieder zusammengefügten Teilen, des zerbrochenen Rostes begründet gewesen sei« Hierzu ergebe eine vom Berufungsurteil insoweit unterlassene Würdigung der Zeugenaussagen, daß der Höhenunterschied zwischen den Bruchstücken 2-3 cm / .
betragen habe; dies sei verkehrsv/idrig« Einen Verstoß gegen die Verkehrspflichtenf stelle es aber auch dar, wenn der Unterschied nur 2-5 mm betragen habe, wie der Zeuge Sch^lP in Abänderung seiner erstinstanzlichen Aussage vor dem Berufungsgericht bekundet Jp&e,« Für einen verkehrswidrigen Zustand spreche im übrigen bereits der Beweis des ersten Ansoheins, weil der von der Beklagten inzwischen zur Verschrottung veräußerte Gully jedenfalls zerbrochen und infolgedessen uneben gewesen sei«
Dem kann nicht gefolgt werden«
a)	Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger den verkehrswidrigen Zustand des Gully-Deckels zu be-
 
weisen hato Entgegen der Meinung der Revision wird ihm die Führung dieses Beweises nicht durch den ersten.Anschein erleichtert o Der Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Erfahrung, daß bestimmte Ursachen typische Folgenrizu zeitigen pflegen, wobei der festgestellte Sachverhalt der Art sein muß, daß er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der allgeäfieinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BGH Urt« vom 10« Dezember 1952« vi «ZR 26/52 jnliMv§286 C ZPO Nr« 1 mit weiteren Nachweisen)« Davon kann bei dem zu beurteilenden Sachverhalt aber keine Rede sein« Denn in diesem Rechtsstreit ist nicht eine Schadhaftigkeit schlechthin von Belang und ausreichend, sondern nur ein Zustand, der sich als Verkehrswidrigkeit darstellt« Es besteht indessen kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß jede Unebenheit eines beschädigten Gullydeckels die Verkehrssicherheit gefährdet; entscheidend ist vielmehr die Art und das Ausmaß der Beschädigung im Einzelfall«
b)	Entgegen der Meinung der Revision geht das "Berufungsgericht nicht davon aus, eine Verkehrswidrigkeit des Gullydeckelo könne sich nur beim Fehlen einer Rippe im.Deckel ergeben« Der Eingang der Entscheidungsgründe zeigt vielmehr klar, daß das Berufungsurteil den Zustand des Guilds schlechthin, insbesondere auch hinsichtlich des Höhenunterschiedes zwischen den Bruchstücken geprüft hat« Daß eine Unebenheit von 2-3 cm an der Bruchstelle einen verkehrswidrigen Zustand darstellen könnte, darf auf sich beruhen; das Berufungsgericht hat nämlich nicht feststellen können, daß eine Unebenheit dieser Höhe Vorgelegen hat« Hierbei hat es berücksichtigt, daß der Zeuge Sch^H^ nach der Niederschrift	Bekundung	vor	dem	Landgericht ausgesagt hat, an
 der Bruchstelle sei ein Höhenunterschied von 2-3 cm vorhanden gewesen, während er bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht eindeutig und bestimmt von einem Unterschied von 2-3 mm gesprochen
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hato Das Berufungsgericht ist der Erklärung des Zeugen Sch^H^ gefolgt, daß die anders lautende Niederschrift seiner Bekundung vor dem Landgericht auf einem Mißverständnis beruhen müsseo Als Bestätigung hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen
 angesehen, der Deckel habe Hegen des Bruches zur Bruchstelle hin "eine leichte Neigung" gehabt®
Diese Beurteilung lüfit keinen Rechtsfehler erkennen® Sie ist daher für das Revisionsgericht bindende
c)	Entscheidend ist damit lediglich, ob einrBöhenunter-schied von 2-3 mm an der Bruchstelle als verkehrswidriger Zustand anzueehen ist® Das ist aber selbst unter den vondder Revision angeführten besonderen Umständensie behauptet, - der Gully habd^'^ciit unmittelbar im Scheine der Straßenlampe gelegen und er müsse sich zudem noch im Schatten des höher gelegenen Bordsteines befunden haben zu verneinen®
Die Verkehrs sicherungspflicht erfordert nicht, daß ein Verkehrsweg schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß® Eine vollkommene Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar® Deshalb muß jeder Benutzer einer Straße mit gewissen Unebenheiten oder anderen Gefahrenstellen rechnen und auf sie achten (BGH Urt® vom 16® Februar 1959 - XII ZR 216/57 -)® So ist erkannt worden, daß ein Fußgänger selbst einen bis 12 mm hinausragendenrüCanal decke 1 auf dem Bürgersteig ebenso wie andere kleine Mängel und Unebenheiten im Pflaster hinnehmen muß, selbst auf einer Verkehrs-reichen Straße (BGH Urt. vom 18. März 1957 - III ZU 150/55 -in VereR 1957, 371),
Allerdings kann eine Unebenheit des Gully-Dedels an sich geeignet sein, einen Fußgänger in die Gefahr des Stolperns
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und Stürzens zu bringen« Diese Gefahr ist aber bei einem Unterschied von 2-35 mm so geringfügig, daß sie vom Fußgänger durch eine entsprechende Gehweise ausgeglichen werden kann und muß« Das gilt umsomehr, als die Abdeckung eines Gullys auf der Fahrbahn hart an der Grenze des Bürgersteiges wegen der Art ihrer technisch erforderlichen Ausbildung als einsmit Rillen versehener in sich nach innen gewölbter Rost ohnehin eine gewisse unvermeidbare Gefahrerhöhung darstellt, der in zu demutbarer Weise durch die gebotene Vorsicht beim etwa erforderlichon Betreten begegnet werden kann«
3« Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 AbSo 1 ZPO zurückzuweisen«
Engels	Hanebeck	Dr«	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr«	Hüßgens
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