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BGH · VI ZK 39/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 39/62

Er hat entgegnet, den Kläger treffe an dem Unfall ein erhebliches Mitverschulden «, Sein Moped sei durch Mängel an der Bremse verkehrsunsicher gewesen. Es hält die von dem Zeugen Fgmp bestätigte Behauptung des Beklagten, der Abstand des Klägers habe nicht iiJa ’.v.chr als 20 cm betragen, für unbewiesen, die Behauptung des Klägers, sein Abstand habe mehr als 1 m betragen, für nicht widerlegt- Der Aussage des Zeugen glaubt es nicht folgen zu können, weil zynischen seinen Angaben und denen des Zeugen IjHHHBP über den Abstand des Personenwagens voc; rechten Fahrbahnrand und der Fahrbahnmitte starke Unterschiede beständen« Nach der Aussage des Zeugen habe der bagen vor dem Unfall dicht am rechten Fahrbahnrand gehalten, während nach der Aussage das rechte Vorderrad etv/a 70 cm vom Fahrbahnrand entfernt gewesen sei» Hach der Bekundung des Zeugen F|HHI habe nach dem Unfall der Personenwagen noch mindestens 1 m bis 1,50 m rechts der i ihrbabnmitte gestanden, nach der Aussage des Zeugen BflHHl f//l^habe dagegen der Abstand des linken Hecks vom linken Hand der - nach der Behauptung des Beklagten 5,50 m breiten Fahrbahn etwa 2,50 m betragen« Bas Berufungsgericht hat zwar, wie die Revision zutreffend beanstandet, die Aussage des Zeugen FflüB, der Abstand des Personenwagens von der Straßenmitte habe vor dem Zurucksetzen mindestens 1 m bis 1,50 m betragen, fälschlich auf den Zeitpunkt nach dem Unfall bezogen. Bieses Versehen ist indes für das Ki’gebnis der BeweiswUrdigüng ohne ausschlaggebende Bedeutung; da sich nämlich nach der Aussage des Zeugen her Personenwagen beim Zurückstoßen vor dem Unfall nur um 20 cm nach der Straßenmitte zu versetzt hat, besteht auch hinsichtlich des Standortes des Wagens nach dem Unfall zwischen den beiden Zeugenaussagen immer noch ein erheblicher Unterschied (nach der Aussage Fischer 0,80 bis 1,3 m rechts, nach LflHHHHPO,25 m links der Fahrbahnmitte). Angesichts der stark unterschiedlichen Angaben der beiden Zeugen über den Standort des Wagens vor und nach dem Unfall konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Behauptung des Klägers als nicht erwiesen, die des Beklagten als nicht 'widerlegt ansehen. Zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen L die vorn Beklagten nicht einmal beantragt war, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß» Es brauchte den Beklagten auch nicht nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, daß nach seiner .Auffassung zwischen den Aussagen LjBBHBMp erhebliche und für die Beweiswürdigung wesentliche Wider-Spruche beständen» Die Berufungsbegründung des Klägers befaßt sich fast ausschließlich mit diesen Widersprüchen und ihrer Bedeutung für die Beweiswürdigung* 2») Einen seitlichen Abstand von 1 m beim Vorbeifahren an dem haltenden Personenwagen hält das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Würdigung für ausreichend* Daß vor dem Personenwagen zwei Baumaschinen abgestellt waren» die nur die rechte Fahiuahnhälfte in Anspruch nahmen, machte entgegen der Meinung der Revision die Einhaltung eines größeren Ab-.Standes nicht erforderlich* Mit einem plötzlichen Zurück-stoßen des Personenwagens in seine Fahrbahn ohne Rücksicht auf sein Herannahen brauchte der Kläger nicht zu rechnen» Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vorn 3»Juli 1956 -VI ZR 59/55 - VHS 11, 249 brauchte der Kläger bei der gegebenen Verkehrslage nur einen solchen Abstand einzuhalton, bei dem der Möglichkeit Rechnung getragen war, daß ein Insasse des Personenwagens die iinke $Ur ein wenig öffnete, um sich zu vergewissern, ob er gefahrlos aussteigen könne» Hiernach hätte sogar ein Abstand von weniger als 1 m genügt, zu demal die Fahrgeschwindigkeit des Klägers, worauf die Revision selbst hinweist, möglicherweise nür 20 km/st betragen hat» ’Venn die Revision meint, der Kläger habe, weil seine linke Fahrbahnhälfte völlig frei gewesen sei, schon im Interesse seiner eigenen Sicherheit einen wesentlich größeren Abstand einhalten müssen, so übersieht sie, daß der Kläger nach § 8 Abs. 2 StVO grundsätzlich verpflichtet war, rechts zu fahren, und die linke Fahrbahnhälfte nur benutzen durfte, coweit dies zu einem gefahrlosen Vorbeifahren erforderlich; 3o) In rechtsfehlei’freier Würdigung stellt das Berufungsgericht fest, daß der mangelhafte Zustand der Bremsen des Mo-rzds für den Unfall nicht ursächlich war« Es erwägt, der Kläger sei, als der Beklagte seinen Personenwagen zurückstieß, schon so nahe herangewesen, daß die Zeitspanne vom Beginn des Zurückstoßens bis zu dem Zusammenstoß geringer gewesen sei algdie dem Kläger zuzubilligende Schreck- und Reaktionszeit von mindestens 1,5 Sekunden« Der 2ustand der Bremsen sei daher auf den ünfallablauf ohne Einfluß gewesen« 4») Zur Schadensabwägung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, der Kläger habe die Betriebsgefahr seines Mopeds als Unfallursache zu vertreten, da er sich nicht nach § 7 Abs» 2 StVG entlastet habe« Diese Betriebsgefahr trete jedoch hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten und der dadurch erheblich erhöhten Betriebsgefahr seines

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 8 StVO
UnfallmBerufungsgerichtZeugeabstehenKlägerPersonenwagenRevision

Volltext der Entscheidung

2180 016
VI ZK 39/62 Verkündet
 am 18. Dezember 1962
Kricgl, Justizobersekretär
 als orkundsbeamter d .Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Maurers Anton Landkreis Nl
 Nr,
?
Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 Dr.
gegen
 den Rentner Geor Landkreis N
Hs.
Kläger, Berufungsbeklagten, und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 Berufungskläger
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
 der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Heinrich Meyer
 und Dr. ?fret zschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Beklagte fuhr am 16«, Oktober 1958 gegen 17 Uhr mit noinem Personenwagen (Goggomobil) auf der Landstraße II <>
Ordnung Nr. 5 durch die Ortschaft Leibi in Richtung Nersingen«, Noch innerhalb der Ortschaft Leibi hielt er rechts aar. Fahrbahnrand an«, Als er kurz darauf nach rUckwärto in -uchtung Straßenmitte wieder anfuhr, stieß er mit dem Moped dos Klägers zusammen, der links an dem Personenwagen vorbeifahren wollte. Der Kläger wurde schwer verletzt.
Er hat mit der Klage Ersatz seines Verdienstentgangs unter Abzug der empfangenen Sozialleistungen, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz aller künftigen ünfallschäden verpflichte sei. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei aus dem Halt plötzlich rückwärts in dio Straßenmitte gefahren, als er, der Kläger, in einem Abstand von mindestens 7 m an dem haltenden Fahrzeug habe vorbeifahren wollen. Ein solches Verhalten des Beklagten habe er nicht voraussehen können. Der Unfall stelle daher für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, den Kläger treffe an dem Unfall ein erhebliches Mitverschulden «, Sein Moped sei durch Mängel an der Bremse verkehrsunsicher gewesen. Er sei außerdem mit zu hoher Geschwindig keit in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren und in einem zu geringen Abstand von nur 20 cm an dem Personenwagen vorbeigefähren.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen. Die weitergehende
 Klage hat es abgewiesen
 
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandes-gerieht die Zahlungsansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialver-sicherungstrager übergegangen sind.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der vom Landgericht vorgenommenen Schadensteilung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s cheidünKsgründe;
über die Schadensersatzpflicht des Beklagten, der durch grob fehlerhafte Fahrweise den Unfall verschuldet hat, besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr. Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden des Klägers sei nicht erwiesen. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
*.) Das Berufungsgericht ist in eingehender Würdigung
«i
des ParteiVorbringens und der Aussagen der beiden Unfallzeugen FfBBB (Fahrgast des Beklagten) und	zu
 dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht mit hinreichender Sichex’heit feststellen, welchen seitlichen Abstand der Kläger mit seinem Moped von dem Personenwagen des Beklagten eingehalten habe, als er im Begriff gewesen sein, an diesem vorbeizufahren. Es hält die von dem Zeugen Fgmp bestätigte Behauptung des Beklagten, der Abstand des Klägers habe nicht
 iiJa
 
’.v.chr als 20 cm betragen, für unbewiesen, die Behauptung des Klägers, sein Abstand habe mehr als 1 m betragen, für nicht widerlegt- Der Aussage des Zeugen	glaubt	es	nicht
 folgen zu können, weil zynischen seinen Angaben und denen des Zeugen IjHHHBP über den Abstand des Personenwagens voc; rechten Fahrbahnrand und der Fahrbahnmitte starke Unterschiede beständen« Nach der Aussage des Zeugen	habe
 der bagen vor dem Unfall dicht am rechten Fahrbahnrand gehalten, während nach der Aussage	das	rechte
 Vorderrad etv/a 70 cm vom Fahrbahnrand entfernt gewesen sei» Hach der Bekundung des Zeugen F|HHI habe nach dem Unfall der Personenwagen noch mindestens 1 m bis 1,50 m rechts der i ihrbabnmitte gestanden, nach der Aussage des Zeugen BflHHl f//l^habe dagegen der Abstand des linken Hecks vom linken Hand der - nach der Behauptung des Beklagten 5,50 m breiten Fahrbahn etwa 2,50 m betragen«
Bas Berufungsgericht hat zwar, wie die Revision zutreffend beanstandet, die Aussage des Zeugen FflüB, der Abstand des Personenwagens von der Straßenmitte habe vor dem Zurucksetzen mindestens 1 m bis 1,50 m betragen, fälschlich auf den Zeitpunkt nach dem Unfall bezogen. Bieses Versehen ist indes für das Ki’gebnis der BeweiswUrdigüng ohne ausschlaggebende Bedeutung; da sich nämlich nach der Aussage des Zeugen
 her Personenwagen beim Zurückstoßen vor dem Unfall nur um 20 cm nach der Straßenmitte zu versetzt hat, besteht auch hinsichtlich des Standortes des Wagens nach dem Unfall zwischen den beiden Zeugenaussagen immer noch ein erheblicher Unterschied (nach der Aussage Fischer 0,80 bis 1,3 m rechts, nach LflHHHHPO,25 m links der Fahrbahnmitte). Angesichts der stark unterschiedlichen Angaben der beiden Zeugen über den Standort des Wagens vor und nach dem Unfall konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Behauptung des Klägers als nicht erwiesen, die des Beklagten als nicht 'widerlegt ansehen.
Zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen L die vorn Beklagten nicht einmal beantragt war, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß» Es brauchte den Beklagten auch nicht nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, daß nach seiner .Auffassung zwischen den Aussagen	LjBBHBMp
 erhebliche und für die Beweiswürdigung wesentliche Wider-Spruche beständen» Die Berufungsbegründung des Klägers befaßt sich fast ausschließlich mit diesen Widersprüchen und ihrer Bedeutung für die Beweiswürdigung*
2») Einen seitlichen Abstand von 1 m beim Vorbeifahren an dem haltenden Personenwagen hält das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Würdigung für ausreichend* Daß vor dem Personenwagen zwei Baumaschinen abgestellt waren» die nur die rechte Fahiuahnhälfte in Anspruch nahmen, machte entgegen der Meinung der Revision die Einhaltung eines größeren Ab-.Standes nicht erforderlich* Mit einem plötzlichen Zurück-stoßen des Personenwagens in seine Fahrbahn ohne Rücksicht auf sein Herannahen brauchte der Kläger nicht zu rechnen»
Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vorn 3»Juli 1956 -VI ZR 59/55 - VHS 11, 249 brauchte der Kläger bei der gegebenen Verkehrslage nur einen solchen Abstand einzuhalton, bei dem der Möglichkeit Rechnung getragen war, daß ein Insasse des Personenwagens die iinke $Ur ein wenig öffnete, um sich zu vergewissern, ob er gefahrlos aussteigen könne» Hiernach hätte sogar ein Abstand von weniger als 1 m genügt, zu demal die Fahrgeschwindigkeit des Klägers, worauf die Revision selbst hinweist, möglicherweise nür 20 km/st betragen hat» ’Venn die Revision meint, der Kläger habe, weil seine linke Fahrbahnhälfte völlig frei gewesen sei, schon im Interesse seiner eigenen Sicherheit einen wesentlich größeren Abstand einhalten müssen, so übersieht sie, daß der Kläger nach § 8 Abs. 2 StVO grundsätzlich verpflichtet war, rechts zu fahren, und die linke Fahrbahnhälfte nur benutzen durfte, coweit dies zu einem gefahrlosen Vorbeifahren erforderlich;
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3o) In rechtsfehlei’freier Würdigung stellt das Berufungsgericht fest, daß der mangelhafte Zustand der Bremsen des Mo-rzds für den Unfall nicht ursächlich war« Es erwägt, der Kläger sei, als der Beklagte seinen Personenwagen zurückstieß, schon so nahe herangewesen, daß die Zeitspanne vom Beginn des Zurückstoßens bis zu dem Zusammenstoß geringer gewesen sei algdie dem Kläger zuzubilligende Schreck- und Reaktionszeit von mindestens 1,5 Sekunden« Der 2ustand der Bremsen sei daher auf den ünfallablauf ohne Einfluß gewesen«
Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß dem Kläger eine Schrecksekunde zugebilligt werden muß« Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ist der Kläger durch das grob verkehrswidrige, für ihn nicht voraussehbare Zurückstoßen des Personenwagens in seine Eahrbahn in eine Gefahrenlage geraten, die geeignet war, ihn zu erschrecken» Daß er - entgegen der Meinung der Revision - nicht gehalten war, unter Benutzung der freien linken Eahrbahnhälfte in weitem Abstand an dem Personenwagen vorbeizufahren, ist oben bereits dargelegt•
Die weiteren Angriffe der Revision, die von der irrigen Annahme ausgehen, das Berufungsgericht habe die Ursächlichkeit des mangelhaften Zustandes der Bremsen lediglich für unerwiesen gehalten, und die Verkennung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rügen, gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht die Uichtursächlichkeit festgestellt hat«
4») Zur Schadensabwägung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, der Kläger habe die Betriebsgefahr seines Mopeds als Unfallursache zu vertreten, da er sich nicht nach § 7 Abs» 2 StVG entlastet habe« Diese Betriebsgefahr trete jedoch hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten und der dadurch erheblich erhöhten Betriebsgefahr seines
 
Personenwagens so sehr zurück, daß es nicht mehr gerecht« fertigt oei, dem Kläger einen Teil seines Schadens anzu-
lasten»
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die durch den mangelhaften Zustand der Bremsen erhöhte Betriebsgefahr des Mopeds berücksichtigen müssen; der Kläger habe sich hinsichtlich des ürsachenzusammenhangs zwischen dem fehlerhaften Zustand der Bremsen und dem Unfall nicht entlasteto Die Revision übersieht auch hier, daß nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts der Zustand der Bremsen für den Unfall nicht ursächlich geworden ist»
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 zurückzuweisen«
Engels	Dr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Heinrich Meyer
 Dr« Pfretzschner