Tatbestands Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche geltend» die ihr von Otto K^0^ dem Vater ihrer Inhaber Heinz und Gerhard Kfl^, abgetreten worden sind« Otto K^B wurde am 21« August 1953 von seinem Arzt Br« wegen einer Thrombophlebitis am rechten Unter Schenkel in das Krankenhaus der beklag- Hierauf hat Otto Kfl^ mit Schriftsatz vom 17« Dezember 1956 gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe erhoben (Akten 10 0 123/56 des Landgerichts Berlin}« Nachdem diese Klage zugestellt war, hat den Schmerzensgeldanspruch erneut an die Klägerin abgetreten« Die Beklagten haben gegenüber diesem Anspruch die Einrede der Verjährving erhoben« In dem Parallelprozeß hat das Landgericht die Klage abgewiesen« Uber die Berufung des Otto KflP ist noch nicht entschieden« I, Aus dem Vergleich vom 12» Mai I960 kann die Klägerin keine Rechte gegen die Beklagten herleiten« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten bei den Erörterungen Uber den Abschluß eines Vergleichs unmißverständlich erklärt haben, die Zahlung von 10.000 DM an die Klägerin könne nur deshalb erwogen werden, weil die beklagte Stjflfc und die Haftpflichtversicherer der beiden Ärzte vielleicht je ein Drittel dieses Betrages aufbringen würden. Die Revision will § 356 BGB angewandt wissen« Sie sieht in dem Vorbehalt, den Vergleich zu widerrufen, die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts und meint: Das Widerruf srecht habe daher nach der für das Rücktrittsrecht geltenden Hegel des § 356 BGB nur von allen Beklagten ausgeübt werden können« Da Dr« Be® den Widerruf erst am H« Juni I960, also nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt habe, sei der Vergleich wirksam» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Ob der Y/iderrufsvorbehalt rechtlich als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts zu werten ist, kann auf sich beruhen, denn § 356 BGB enthält nachgiebiges Recht (RGZ 153, 395 /f”398J7) und ist nach den FestStellungen des Berufungsgerichts abgedungen worden« Daher gilt das, was die Parteien über die Möglichkeit des Widerrufs vereinbart haben» Da nach dieser Vereinbarung jeder Beklagte durch seinen Widerruf den Vergleich sollte beseitigen können, ist er schon deshalb hinfällig geworden, weil die beklagte und Dr« R®|^® ihn rechtzeitig widerru- nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurück-zuführen, daß vor, während und nach der Grenzstrangblockade Mittel verabroicht worden sind, die die Blutgerinnung hemmen (sogenannte Antikoagulantien)» Dadurch ist die Blutung, die infolge der Injektion zwangsläufig eintritt, nicht zu dem Stillstand gekommen» Das hat dann zu einer lokalen Gewebszerstörung geführt» Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann Dr» kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er diese Entwicklung nicht bedacht hat» Sie habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft zur Zeit -der Behandlung K®® (August 1953) von einem deutschen Arzt nur in Eiwägung gezogen werden können, der auch die amerikanische ärztliche Literatur gekannt habe» In ihr sei schon damals von Injektionen bei gleichzeitiger Verabreichung von gerinnungs« hemmenden Mitteln abgeraten worden» Von Dr» RflU® könne nicht verlangt werden, daß er diese Veröffentlichungen gekannt habe» Ohne Hinweise in der deutschen ärztlichen Literatur habe er an die Möglichkeit einer Schädigung, wie sie bei Koch eingetreten sei, nicht zu denken brauchen» Wie fern diese Möglichkeit gelegen habe, ergebe sich schon daraus, daß trotz langjähriger Vornahme von Injektionen mit gleichzeitiger Verabreichung von gerinnungshemmenden Mitteln weder in der deutschen ärztlichen Literatur noch von den Herstellern dieser Mittel davor gewarnt worden sei und daß die Sachverständigen Dr« Bio®, Dr« Ste®® und Dr» P®|® in ihren Gutachten die später von Prof« Ka®®|® gefundene Ursache für die Lähmung nicht einmal erwogen haben» - erschienen« Im übrigen ist die« sem Aufsatz auch nichts dafür zu entnehmen, daß Dr. RBHB bei der Behandlung Kflp schuldhaft gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, denn Pratt hält in seiner Abhandlung die Kombination von Antikoagulantien und Blockaden für gerechtfertigt« Er hat im Laufe von 7 Jahren 554 Patienten auf diese Weise behandelt und dabei 2«100 Injektionen durchgeführt, ohne daß Komplikationen aufgetreten sind« Dabei übersieht sie, daß das Abbrechen der Nadel und das fehlerhafte Injizieren in den Rückenmarksack unberücksichtigt bleiben müssen, denn es ist nicht der Sinn der Aufklärung, dem Patienten zu schildern, welche fahrlässigen Fehler einem Arzt bei der Behandlung des Kranken unterlaufen können. 3.) Soweit die Klägerin geltend macht, die zweite Grenzstrangblockade habe wegen der Wirkungen der ersten nicht durchgeführt werden dürfen, hat sich das Berufungsgericht die Ansicht der ärztlichen Sachverständigen zu eigen gemacht, daß kein Grund bestanden habe, von der zweiten Blockade abzusehen o Dabei sind die Gutachter und das Berufungsgericht von den Beschwerden ausgegangen, die selbst als Folge der ersten Behandlung angegeben hat« Sie waren nach Ansicht von Prof o Blo9 nur vorübergehender Art und überstiegen nicht den Rahmen des Üblichen» Prof» Br. SteflHfe und Privatdozent Br. P1B1HBI sind ebenfalls der Meinung, daß kein Grund bestanden habe, die erfolgversprechende Therapie abzubrechen. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung unberücksichtigt geblieben ist« Hierauf näher einzugehen bestand umso weniger Anlaß, als die Klägerin in der Hauptsache die anderen Beschwerden KflV als Grund für ihre Meinung angeführt hat, daß die zweite Blockade habe unterbleiben müssen« Auch in diesem Punkte ist das Berufungsurteil daher entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Sic hat auch nicht behauptet, daß die Beklagten Dr« Bed und Dr« Rflfld für die angebliche Verwendung des Heizkissens durch die Nachtschwester verantwortlich seien* Das Berufungsgericht hat deren Haftung daher mit Recht schon aus diesem Grunde verneint« Dagegen hat auch die Revision keine Bedenken erhoben« Soweit die Klägerin wegen dieser angeblichen Verbrennungsschäden Schmerzensgeld von der beklagten St^d fordert, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es nicht für bewiesen hält, daß Kfld im Krankenhaus mit einem Heizkissen behandelt worden ist« Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrügen begründet sind, die die Revision in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt, denn diesem Schmerzensgeldanspruch steht auf jeden Pall die Einrede der Verjährung entgegeno Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB hat Mitte September 1933 zu laufen begonnen, denn K^K hatte, als er am 11 o September 1953 aus dem Krankenhaus entlassen wurde, schon Kenntnis von den Verbrennungsschäden und davon, daß die Beklagten als Ersatzpflichtige in Betracht kommen» Nun ist die jetzige Klage vom 16» August 1956 zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist - September 1956 - erhoben worden«, Diese Klageerhebung hat aber nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt, weil die Klägerin damals noch nicht befugt war, diesen Anspruch klageweise geltend zu machen» Sie konnte auf Grund der ersten Abtretung nicht Gläubigerin eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs werden, denn ein solcher Anspruch war damals weder anerkannt noch rechtshängig gemacht worden (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mai 1961 - VI ZR 199/61 - VersR 1961, 831) o Als Koch selbst im Dezember 1956 das Schmerzensgeld einklagte, war die Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits abgelaufen« Die Beklagten haben daher mit Recht gegenüber dem Sehmerzens-geldanspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben (§ 404 BGB).
2201 084 II-ZR.22/61 V erkundet am 20. Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma hMBBI & oHG« ^Gesellschafter die Brüder Heinz und Gerhard KBM? BflHB w^9 OflH^straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2a die Sf vertreten durch den Senator für Finanzen, BMIBV) Str« den Chefarzt Br« medo H» B< allee 3. den Oberarzt Br. med. RuflHfc? BBBBB-B; allee Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten?. - Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Br« - Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Br. - Prozeßbevollmächtigter zu 3): Rechtsanwalt Br» hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19« Bezember I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche geltend» die ihr von Otto K^0^ dem Vater ihrer Inhaber Heinz und Gerhard Kfl^, abgetreten worden sind« Otto K^B wurde am 21« August 1953 von seinem Arzt Br« wegen einer Thrombophlebitis am rechten Unter Schenkel in das Krankenhaus der beklag- ten St^ eingewiesen» In der Aufnahmeverhandlung, die er unterschrieb, erklärte er sich Hmit etwa notwendig werdenden operativen Eingriffen" einverstanden« Da der Chefarzt des Krankenhauses, der Beklagte Br« Be0^ in Urlaub war, übernahm der Beklagte Br« als Oberarzt die Behandlung« K^fe erhielt am 25« und 27o August 1953 je eine Grenzstrangblockade mit einer 1/2 $-igen Novocainlösung« Einige Zeit nach der zweiten Blockade trat eine Lähmung der beiden Füße ein« Zur Klärung der Lähmungsursache wurde am 51» August 1953 eine Lumbalpunktion vorgenommen« Die Klägerin hat behauptet: Die Lähmungserscheinungen an den Füßen seien auf eine fehlerhafte ärztliche Be- handlung zurückzuführen« In die zweite Grenzstrangblockade habe K^^ nicht eingewilligt« Er habe sich dagegen gewehrt >9 sein Widerstand sei mit Gewalt gebrochen worden« Auch sei nicht ausreichend Uber die möglichen Folgen der Eingriffe aufgeklärt worden« Ferner habe er durch die unsachgemäße Verwendung eines Heizkissens Verbrennungen an den Füßen erlitten. Die Klägerin hat von den Beklagten 5*167?84 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Deswei~ teren hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen künftigen Schaden aus der Fehlbehandlung zu ersetzen.. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben die Behauptungen der Klägerin bestritten und u«a« geltend gemacht, ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch des Otto K^BI habe nach § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB nicht auf die Klägerin übertragen werden können, weil ein solcher Anspruch weder durch Vertrag anerkannt noch rechtshängig geworden sei« Hierauf hat Otto Kfl^ mit Schriftsatz vom 17« Dezember 1956 gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe erhoben (Akten 10 0 123/56 des Landgerichts Berlin}« Nachdem diese Klage zugestellt war, hat den Schmerzensgeldanspruch erneut an die Klägerin abgetreten« Die Beklagten haben gegenüber diesem Anspruch die Einrede der Verjährving erhoben« In dem Parallelprozeß hat das Landgericht die Klage abgewiesen« Uber die Berufung des Otto KflP ist noch nicht entschieden« In dem jetzigen Hechtsstreit hat das Landgericht ebenfalls die Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug haben die Anwälte am 12. Mai I960 vor dem Oberlandesgericht einen widerruflichen Vergleich geschlossen« In ihm haben sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin zu dem Ausgleich aller Ansprüche 10«000 DM zu zahlen« Sie haben sich Vorbehalten, den Vergleich bis zu dem 12. Juni I960 schriftlich zu den Gerichtsakten zu widerrufen« Die beklagte St^K hat den Vergleich am 10« Juni I960, Dr. hat ihn am _ 4 - 11» Juni I960 widerrufen» Der Schriftsatz, mit dem Dr. Be^ den Widerruf erklärt hat, ist am 13» Juni I960 - der 12« Juni v/ar ein Sonntag - bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Chariottenburg und' am 14« Juni I960 beim Berufungsgericht selbst eingegangen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vergleich wirksam widerrufen« Es hat die Berufung der Klägerin zurUckgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen . Ent sehe idungsgründe: I, Aus dem Vergleich vom 12» Mai I960 kann die Klägerin keine Rechte gegen die Beklagten herleiten« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten bei den Erörterungen Uber den Abschluß eines Vergleichs unmißverständlich erklärt haben, die Zahlung von 10.000 DM an die Klägerin könne nur deshalb erwogen werden, weil die beklagte Stjflfc und die Haftpflichtversicherer der beiden Ärzte vielleicht je ein Drittel dieses Betrages aufbringen würden. Es hat auf Grund dieser Erklärung den Vergleich dahin ausgelegt, daß der rechtzeitige Y/iderruf nur eines Beklagten genügen sollte, um ihn zu beseitigen. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision will § 356 BGB angewandt wissen« Sie sieht in dem Vorbehalt, den Vergleich zu widerrufen, die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts und meint: Das Widerruf srecht habe daher nach der für das Rücktrittsrecht geltenden Hegel des § 356 BGB nur von allen Beklagten ausgeübt werden können« Da Dr« Be® den Widerruf erst am H« Juni I960, also nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt habe, sei der Vergleich wirksam» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Ob der Y/iderrufsvorbehalt rechtlich als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts zu werten ist, kann auf sich beruhen, denn § 356 BGB enthält nachgiebiges Recht (RGZ 153, 395 /f”398J7) und ist nach den FestStellungen des Berufungsgerichts abgedungen worden« Daher gilt das, was die Parteien über die Möglichkeit des Widerrufs vereinbart haben» Da nach dieser Vereinbarung jeder Beklagte durch seinen Widerruf den Vergleich sollte beseitigen können, ist er schon deshalb hinfällig geworden, weil die beklagte und Dr« R®|^® ihn rechtzeitig widerru- fen haben» Es kommt daher nicht darauf an, ob auch der Widerruf des Beklagten Dr. Be® rechtzeitig bei Gericht eingegan-gen ist« y \ II« 1« ) Unstreitig hat (c^® bei seiner Aufnahme in das Krankenhaus an ei$er Thrombophlebitis gelitten« Bei dieser Erkrankung und deii Beschwerden, die sich bei Kfl® zeigten, war es nach Ansicht der Professoren Bio®, Std®® und des Privat dozenten Dr» P®®®t angebracht, die Grenz st rangblocka-den zu verordnen« Diese Blockade ist, wie das Berufungsgericht den ärztlichen Gutachten enlaiimmt, ein seit Jahrzehnten bewährtes, wissenschaftlich anerkanntes Behandlungsverfahren. Die lahmungserscheinungen, die es bei K^® zur Folge hatte, sind \ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurück-zuführen, daß vor, während und nach der Grenzstrangblockade Mittel verabroicht worden sind, die die Blutgerinnung hemmen (sogenannte Antikoagulantien)» Dadurch ist die Blutung, die infolge der Injektion zwangsläufig eintritt, nicht zu dem Stillstand gekommen» Das hat dann zu einer lokalen Gewebszerstörung geführt» Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann Dr» kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er diese Entwicklung nicht bedacht hat» Sie habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft zur Zeit -der Behandlung K®® (August 1953) von einem deutschen Arzt nur in Eiwägung gezogen werden können, der auch die amerikanische ärztliche Literatur gekannt habe» In ihr sei schon damals von Injektionen bei gleichzeitiger Verabreichung von gerinnungs« hemmenden Mitteln abgeraten worden» Von Dr» RflU® könne nicht verlangt werden, daß er diese Veröffentlichungen gekannt habe» Ohne Hinweise in der deutschen ärztlichen Literatur habe er an die Möglichkeit einer Schädigung, wie sie bei Koch eingetreten sei, nicht zu denken brauchen» Wie fern diese Möglichkeit gelegen habe, ergebe sich schon daraus, daß trotz langjähriger Vornahme von Injektionen mit gleichzeitiger Verabreichung von gerinnungshemmenden Mitteln weder in der deutschen ärztlichen Literatur noch von den Herstellern dieser Mittel davor gewarnt worden sei und daß die Sachverständigen Dr« Bio®, Dr« Ste®® und Dr» P®|® in ihren Gutachten die später von Prof« Ka®®|® gefundene Ursache für die Lähmung nicht einmal erwogen haben» - 7 ~ Diese Ausführungen halten gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand« Allerdings ist der von der Revision angeführte Aufsatz von Pratt schon im Jahre 1952 veröffentlicht worden« Er ist aber, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Professor RaBHB ergibt, ebenfalls in einer amerikanischen Fachzeitschrift - JoA«M«A. - erschienen« Im übrigen ist die« sem Aufsatz auch nichts dafür zu entnehmen, daß Dr. RBHB bei der Behandlung Kflp schuldhaft gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, denn Pratt hält in seiner Abhandlung die Kombination von Antikoagulantien und Blockaden für gerechtfertigt« Er hat im Laufe von 7 Jahren 554 Patienten auf diese Weise behandelt und dabei 2«100 Injektionen durchgeführt, ohne daß Komplikationen aufgetreten sind« Das statistische Material von Volkmann ist in . dem Gutachten des Sachverständigen RaVHB ausführlich erörtert« Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diese Ausführungen übersehen habe« Daß sie Schlüsse auf ein Verschulden Dr« Russells zulassen, vermag auch die Revision nicht darzulegen. 2.) Eine andere Frage ist, ob das statistische Material das Volkmann zusammengestellt hat, die Verpflichtung des Dr. RBHB begründen kann, 'seinen Patienten über mögliche schäd-liehe Folgen der Grenzet ajangblockade aufzuklären« Auch das kann jedoch entgegen der iWeinuhg der Revision nicht angenommen werden« .1 m 8 y Die Revision will eine Pflicht zur Belehrung KlBfc daraus herleiten, daß nach den Zahlen, die Volkmann anführt, bei fast 1 # aller Grenzstrangblockaden Komplikationen aufgetreten seien. Dabei übersieht sie, daß das Abbrechen der Nadel und das fehlerhafte Injizieren in den Rückenmarksack unberücksichtigt bleiben müssen, denn es ist nicht der Sinn der Aufklärung, dem Patienten zu schildern, welche fahrlässigen Fehler einem Arzt bei der Behandlung des Kranken unterlaufen können. Daher müssen bei Prüfung der Frage, ob der Patient über die Möglichkeit von Schäden zu belehren ist, die Komplikationen ausscheiden, die auf einem vermeidbaren Fehler des Arztes beruhen. Abgesehen von diesen.Schäden treten nach den Feststellungen Volkmanns Komplikationen nach Grenzstrangblockaden so selten auf, daß sie bei einem verständigen Pa~ tienten für den Entschluß, in den Eingriff einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fallen (BGHZ 29, 46 ^“60_7) ° Das stimmt mit den Erfahrungen der Gutachter Dr» SteflB»? und Dr. PflHHB überein. Sie haben ebenfalls bestätigt, daß diese Behandlungsmethode mit einem nur äußerst geringen Risiko verbunden ist. Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß es nicht erforderlich war, über etwaige schädliche Folgen der Behandlung aufzukläreno 3.) Soweit die Klägerin geltend macht, die zweite Grenzstrangblockade habe wegen der Wirkungen der ersten nicht durchgeführt werden dürfen, hat sich das Berufungsgericht die Ansicht der ärztlichen Sachverständigen zu eigen gemacht, daß kein Grund bestanden habe, von der zweiten Blockade abzusehen o Dabei sind die Gutachter und das Berufungsgericht von den Beschwerden ausgegangen, die selbst als Folge der ersten Behandlung angegeben hat« Sie waren nach Ansicht von Prof o Blo9 nur vorübergehender Art und überstiegen nicht den Rahmen des Üblichen» Prof» Br. SteflHfe und Privatdozent Br. P1B1HBI sind ebenfalls der Meinung, daß kein Grund bestanden habe, die erfolgversprechende Therapie abzubrechen. Zwar haben das Berufungsgericht und die Gutachter nicht ausdrücklich erörtert, ob und in welchem Maße K€Bfr nach der ersten Behandlung über Schmerzen geklagt hat. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung unberücksichtigt geblieben ist« Hierauf näher einzugehen bestand umso weniger Anlaß, als die Klägerin in der Hauptsache die anderen Beschwerden KflV als Grund für ihre Meinung angeführt hat, daß die zweite Blockade habe unterbleiben müssen« Auch in diesem Punkte ist das Berufungsurteil daher entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. 4«) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die schriftliche Einwilligung K4I^ in notwendig werdende operative Eingriffe ihn nicht hinderte, diese Erklärung jederzeit zu widerrufen. Es hat auch mit Recht ange~. nommen, daß es Aufgabe der Klägerin war, ihre Behauptung zu beweisen, daß sein Einverständnis mit der geplanten Heilbehandlung vor der zweiten Grenzstrangblockade widerrufen habe. Biesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Es hat K^^ hierüber vernommen, sich aber nicht davon überzeugen können, daß er sich vor der zweiten Blockade so geäußert oder verhalten hat, daß Br. annehmen mußte, sein Patient sei mit ihr nicht mehr einverstanden. 10 ~ Diese Würdigung der Beweisergebnisse gehört im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet an«. Sie enthält keinen Rechtsfehler und bindet daher den Senat« 5.) Auch im übrigen geben die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der vorübergehend aufgetretenen lähmungserscheinungen verneint, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken«, Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen« IIIo Die Verbrennungen, die K^^nach der Behauptung der Klägerin durch ein Heizkissen an seinen Pässen erlitten haben soll, waren nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erheblich* Hieraus könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, allenfalls ein Schmerzensgeldanspruch hergeleitet werden« Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß ihr hieraus ein sonstiger Schaden entstanden sei« Sic hat auch nicht behauptet, daß die Beklagten Dr« Bed und Dr« Rflfld für die angebliche Verwendung des Heizkissens durch die Nachtschwester verantwortlich seien* Das Berufungsgericht hat deren Haftung daher mit Recht schon aus diesem Grunde verneint« Dagegen hat auch die Revision keine Bedenken erhoben« Soweit die Klägerin wegen dieser angeblichen Verbrennungsschäden Schmerzensgeld von der beklagten St^d fordert, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es nicht für bewiesen hält, daß Kfld im Krankenhaus mit einem Heizkissen behandelt worden ist« Es kann dahingestellt bleiben, 11 ob die Verfahrensrügen begründet sind, die die Revision in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt, denn diesem Schmerzensgeldanspruch steht auf jeden Pall die Einrede der Verjährung entgegeno Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB hat Mitte September 1933 zu laufen begonnen, denn K^K hatte, als er am 11 o September 1953 aus dem Krankenhaus entlassen wurde, schon Kenntnis von den Verbrennungsschäden und davon, daß die Beklagten als Ersatzpflichtige in Betracht kommen» Nun ist die jetzige Klage vom 16» August 1956 zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist - September 1956 - erhoben worden«, Diese Klageerhebung hat aber nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt, weil die Klägerin damals noch nicht befugt war, diesen Anspruch klageweise geltend zu machen» Sie konnte auf Grund der ersten Abtretung nicht Gläubigerin eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs werden, denn ein solcher Anspruch war damals weder anerkannt noch rechtshängig gemacht worden (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten führt aber nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung (Urteil des BGH vom 30. Mai 1961 - VI ZR 199/61 - VersR 1961, 831) o Als Koch selbst im Dezember 1956 das Schmerzensgeld einklagte, war die Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits abgelaufen« Die Beklagten haben daher mit Recht gegenüber dem Sehmerzens-geldanspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben (§ 404 BGB). IV. Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin 12 im Ergebnis als unbegründet» Sie war daher mit der Kosten-folgc des § 97 ZPO zurückzuweisen» Dr» Kleinewefers Dr. K.E «»Meyer Hanebeck Dr» Bode Heinrich Meyer