April 1959 dahin ergänzt, daß der Beklagte Baumann dem Kläger zu dem Ersatz des weiteren Schadens aus dem Unfall vom 5® August 1957 nur verpflichtet ist, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Er hat mit der Klage Ersatz von Ver-mögensschäden, ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind. Bas Fuhrwerk sei deshalb immer mehr nach links in die Fahrbahn des entgegen«* kommenden Motorrades geraten, so daß diesem nur noch ein schmaler Streifen zu dem Vorbeifahren verblieben sei. 1o Nach der Feststellung des Berufungsgerichts betrug der Abstand zwischen dem Fuhrwerk des Beklagten und dem rechten Fahrbafanrand im Zeitpunkt des Unfalls etwa 1,25 m, so daß nach links noch eine freie Fahrbahnbreite von 3 m verblieb. Augenscheinstermin des Landgerichts, der Beklagte Baumann sei mit seinem Gespann weit nach links über die Straßenmitte hinübergefahren, seien unglaubhaft, da sie ihren Aussagen vor der Polizei im Ermittlungsverfahren widersprächen und Gr^mm^noch bei seiner ersten Vernehmung vor dem Landgericht seine Angaben vor der Polizei als richtig bestätigt habe. Abstand habe sich aber unmittelbar vor dem Unfall dadurch vergrößert^ da der Beklagte BaH^psich nach dem von hinten auf seinem Fahrrad herankommenden wfllHfe umgesehen und dadurch seine Pferde eine Zeitlang aus dem Auge gelassen habe. der Beklagte in eine Rechtskurve gefahren sei und die Pferde ohnedies die Neigung hätten, auf die Straßenmitte zu laufen, so sei die Feststellung gerechtfertigt, daß das Gespann, solange der Beklagte es nicht im Auge behielt, immer mehr zur Fahrbahnmitte hin geraten sei* Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, seine Fest Stellung nicht allein auf die (auch bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Diese erste Aussage des Zeugen vor dem Landgericht hat das Berufungsgericht, wie oben dargelegt, für glaubhaft gehalten und seiner Feststellung über den Abstand des Fuhrwerks vom rechten Fahrbahnrand zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht konnte im übrigen seine Feststellung, das Pferdefuhrwerk habe nach links nur eine freie Fahrbahnbreite von 3 m übrig gelassen, aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten selbst entnehmen. Dieser hat in der Berufungsschrift unter Bezugnahme auf die vom Landgericht beim Ortstermin vorgenommenen Messungen vorgetragen, bei einem Abstand von 1 m zwischen den rechten Rädern und dem rechten Fahrbahnrand würde zwischen ddm Fuhrwerk und dem linken Fahrbahnrand eine freie Breite von knapp 3 m verblieben sein. In der Fahrweise des Beklagten BaflHB erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen schuldhaften, für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO. 3« Die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten BaflBi war nach der Feststellung des Berufungsgerichts für den Unfall ursächlich. Bei einer freien Fahrbahnbreite von etwa 4 m, die bei ordnungsmäßigem Hinhalten der äußersten rechten Fahrbahnseite durch den Beklagten Ba|BH^ verblieben wäre, hätte dagegen nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Unfall vermieden werden können. Da dieser den Schaden durch Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S« des § 823 Abs. 2 BUB herbeigeführt hat, braucht sein Verschulden sich nur auf diesen Verstoß zu beziehen, und es kommt nicht darauf an, ob er das verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers WHI^und dessen Folgen voraussehen konnte (vgl. Schon aus diesem Grunde beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß nach dem Vertrauensgrundsatz der Beklagte einem verkehrs-
VX_ZR_ 39/60 Verkündet am 20o Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär a1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2191 091 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Lammert B a MHBHP in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Kraftfahrer Friedrich in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 20o Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. Karl E. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 15» Dezember 1959 wird zurückgewiesen. Jedoch wird der Feststellungsausspruch im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 23. April 1959 dahin ergänzt, daß der Beklagte Baumann dem Kläger zu dem Ersatz des weiteren Schadens aus dem Unfall vom 5® August 1957 nur verpflichtet ist, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten sauf erlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Ara 5» August 1957 gegen 5»45 Uhr fuhr der Kläger als Soziusfahrer mit dem Kraftfahrer adessen Motor- rad zu seiner Arbeitsstelle nach Korden* Auf der Landstraße in Großheide, die hier 5,75 m breit ist, kam ihnen in einer Linkskurve der Beklagte Baflm^mit einem Pferdegespann und zwei unbeladenen Ackerwagen entgegen« Ihm näherte sich von hinten der Landarbeiter seinem Fahrrad, an dem zwei Milchkannen hingen. Ba^Pl^drehte sich nach ihm um und gab ihm Zeichen, er möchte eine Wagenplanke des zweiten Wagens, die sich gelöst hatte und nach hinten herausragte, wieder in den Wagen hineinschieben. tat das jedoch nicht, sondern begann, das Fuhrwerk zu überholen. In diesem Augenblick passierte aber bereits das Motorrad von Grense-rnann das Gespann. versuchte, vor dem herannahenden Motorrad den in seiner Fahrtrichtung links der Fahrbahn verlaufenden Sommerweg zu erreichen. Bas gelang ihm aber nicht mehr, und das Motorrad erfaßte das Hinterrad seines Fahrrades. Ber Kläger wurde dabei auf die Straße geschleudert und erlitt schwere Verletzungen. Ber Kläger hat BaflHB und WfBB für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht. Er hat mit der Klage Ersatz von Ver-mögensschäden, ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind. Er hat vorgetragen, der Beklagte Ba|Hfe habe, als er Zeichen zu dem Hineinschie- ben der Wagenplanke gegeben habe, nicht mehr auf den Verkehr geachtet und die Pferde nicht mehr gelenkt. Bas Fuhrwerk sei deshalb immer mehr nach links in die Fahrbahn des entgegen«* kommenden Motorrades geraten, so daß diesem nur noch ein schmaler Streifen zu dem Vorbeifahren verblieben sei. Auf diesem engen Baum habe aber Gr^^m^dem Fahrrade von Wi nicht mehr ausweichen können. Der Beklagte BaHIIBhat Klageabweisung beantragt. Br hat bestritten, auf die linke Fahrbahnseite hinübergefahren zu sein. Sein Abstand vom rechten Fahrbahnrand habe höchstens 1 ra betragen. Bs sei also nach links noch genügend Raum für ein gefahrloses Begegnen des Kraftrades und des Fahrrades verblieben. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt RaHBfcseinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger hat sich im Bevisionsrechtszuge nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: 1o Nach der Feststellung des Berufungsgerichts betrug der Abstand zwischen dem Fuhrwerk des Beklagten und dem rechten Fahrbafanrand im Zeitpunkt des Unfalls etwa 1,25 m, so daß nach links noch eine freie Fahrbahnbreite von 3 m verblieb. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Bekundungen des Beklagten WHBl und des Zeugen beim. Augenscheinstermin des Landgerichts, der Beklagte Baumann sei mit seinem Gespann weit nach links über die Straßenmitte hinübergefahren, seien unglaubhaft, da sie ihren Aussagen vor der Polizei im Ermittlungsverfahren widersprächen und Gr^mm^noch bei seiner ersten Vernehmung vor dem Landgericht seine Angaben vor der Polizei als richtig bestätigt habe. Nach diesen Aussagen sowie nach der polizeilichen Unfallskizze hätten die rechten Wagenräder einen Abstand von 1 m zu dem rechten Fahrbahnrand gehabt. Hiervon gehe auch der Beklagte in seiner Berufungsbegründung aus. Dieser Abstand habe sich aber unmittelbar vor dem Unfall dadurch vergrößert^ da der Beklagte BaH^psich nach dem von hinten auf seinem Fahrrad herankommenden wfllHfe umgesehen und dadurch seine Pferde eine Zeitlang aus dem Auge gelassen habe. Berücksichtige man, daß. der Beklagte in eine Rechtskurve gefahren sei und die Pferde ohnedies die Neigung hätten, auf die Straßenmitte zu laufen, so sei die Feststellung gerechtfertigt, daß das Gespann, solange der Beklagte es nicht im Auge behielt, immer mehr zur Fahrbahnmitte hin geraten sei* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß die Pferde sich zur Fahrbahnmitte hin bewegt hätten, nicht allein auf einen Erfahrungssatz stützen dürfen, wonach Pferde, die von ihrem Lenker nicht im Auge behalten würden, zur Fahrbahnmitte hin gerieten. Ein solcher Erfahrungssatz sei nicht anzuerkennen^ und zwar auch dann nicht, wenn sich der Verkehrsvorgang vor einer Rechtskurve abspiele i.« Die Büge geht fehl. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, seine Fest Stellung nicht allein auf die (auch bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. TZ 10 zu § 8 StVO"erwähnte) Neigung i der Pferdefuhrwerke zur Benutzung der Straßenmitte gestützt, ; Ersichtlich hat es sich dabei auch von der Aussage des j Zeugen.Grensemann bei seiner ersten Vernehmung vor dem Land- j gericht leiten lassen, die Pferde seien, solange Ba0fl^ nach hinten geschaut habe, einfach geradeaus gelaufen, so daß das Fuhrwerk immer weiter zur Straßenraitte hinübergeraten sei. Diese erste Aussage des Zeugen vor dem Landgericht hat das Berufungsgericht, wie oben dargelegt, für glaubhaft gehalten und seiner Feststellung über den Abstand des Fuhrwerks vom rechten Fahrbahnrand zugrunde gelegt. Es hat lediglich seiner Aussage im Augenscheinstermin, die Pferde seien weit über die Straß.ejunitte hinübergeraten, den Glauben versagt. Die Feststellung des Berufungsgerichts hält sich danach im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO. Das Berufungsgericht konnte im übrigen seine Feststellung, das Pferdefuhrwerk habe nach links nur eine freie Fahrbahnbreite von 3 m übrig gelassen, aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten selbst entnehmen. Dieser hat in der Berufungsschrift unter Bezugnahme auf die vom Landgericht beim Ortstermin vorgenommenen Messungen vorgetragen, bei einem Abstand von 1 m zwischen den rechten Rädern und dem rechten Fahrbahnrand würde zwischen ddm Fuhrwerk und dem linken Fahrbahnrand eine freie Breite von knapp 3 m verblieben sein. 2. In der Fahrweise des Beklagten BaflHB erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen schuldhaften, für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO. Der Beklagte war nach diesen Vorschriften verpflichtet, die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten, und zwar einmal als Lenker eines langsam fahrenden Fahrzeugs, zu dem anderen, weil er in eine Kurve hineinfuhr und die Länge seiner Fahrzeuge zusammen mit den verhältnismäßig hohen Aufbauten die Strecke für andere Verkehrsteilnehmer unübersichtlich machte. Zwar ist die “äußerste rechte Seite der Fahrbahn” i.S. des § 8 Abs. 2 StVO kein schlechthin feststehender, sondern ein von den Umständen des Finzelfalles abhängiger Begriff. Die Rechtsprechung hat daher dem Fahrzeugführer, falls die Straßenverhältnisse oder die Verkehrslage es erfordern, die Einhaltung eines den Verhältnissen entsprechenden Sicherheitsabstandes gestattet oder einen solchen sogar für geboten erachtet (vgl. BGH Urteile vom 11. Oktober 1951 - 4 StR 413/51 - VRS 4, 282; vom 21. Juni 1957 - VI ZR 156/56 - VersR 1957, 588). Derartige Umstände, die einen Sicherheitsabstand erforderlich machten, waren aber im vorliegenden Falle nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die in einem guten Zustand befindliche Fahrbahn grenzt rechts etwa höhengleich an ein mit Gras bewachsenes und mit vereinzelten Straßenbäumen bestandenes Bankett (vom Berufungsgericht "Benne11 genannt)« Entgegen der Meinung der Revision bedeutete ein geringfügiges Hinüberlaufen der rechten Wagenräder auf das Bankett keine Gefahr für das unbeladene Fuhrwerk, da das Bankett genügend breit war und die Straßenbäume hinreichend weit vom Fahrbahnrand entfernt standen« Weder die Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer noch die Erfordernisse der eigenen Fahrsicherheit rechtfertigten daher die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes. Dem Beklagten war es somit, zu demal im Hinblick auf die durch sein Fuhrwerk in der Kurve verursachte Unübersichtlichkeit, durchaus zuzu demuten, wenigstens im Bereich der Kurve nach Möglichkeit genau rechts zu fahren, wobei ein geringfügiges Abweichen nach links oder rechts, wie es bei der Beschaffenheit des Fuhrwerkes unvermeidlich war, nicht ins Gewicht fiel« Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg VRS 4, 609 und das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats VersR *357, 588« Bas Oberlandesgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung einen Sicherheitsabstand von 50 cm für einen Lastwagen als angemessen erachtet, jedoch nur mit Rücksicht auf eine Rillenvertiefung am Fahrbahnrande, durch die das Fahrzeug bei Einhaltung eines geringeren Abstandes gefährdet worden wäre« Ber erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung einen Lastwagenfahrer für verpflichtet gehalten, in einer unübersichtlichen Kurve genau am rechten Rand der Fahrbahn, an der noch ein Seitenstreifen vorhanden war, zu fahren, während er dem entgegenkommenden Motorradfahrer in der gleichen Kurve einen Sicherheitsabstand von 1 m zubilligte« 3« Die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten BaflBi war nach der Feststellung des Berufungsgerichts für den Unfall ursächlich. Bie von dem Fuhrwerk freigelassene Fahrbahnbreite von 3 m reichte, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für ein gefahrloses Begegnen des Motor- rades mit dem Fahrrad in der Straßenkurve nicht aus, wenn man die Sicherheitsabstände berücksichtigt, die zwischen dem mit zwei Kannen beladenen Fahrrad einerseits und dem Pferdefuhrwerk sowie dem entgegenkommenden Motorrad andererseits sowie zwischen dem Motorrad und dem rechten Fahrbahnrand erforderlich waren. Bei einer freien Fahrbahnbreite von etwa 4 m, die bei ordnungsmäßigem Hinhalten der äußersten rechten Fahrbahnseite durch den Beklagten Ba|BH^ verblieben wäre, hätte dagegen nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Unfall vermieden werden können. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Unfall durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Radfahrers verursacht worden sei« Die von wH^gesetzten Unfallursachen stellen die adäquate Ursächlichkeit der Fahrweise des Beklagten für den Unfall nicht in Frage; denn die Möglichkeit des Eintritts eines Unfalls infolge der durch das Fuhrwerk herbeigeführten Verengung der Fahrbahn lag ebenso wie der verkehrswidrige Überholversuch von nicht außerhalb jeder Wahrschein- lichkeit (vgl« BG-HZ 3, 261, 267). 4« Bas Berufungsgericht hat endlich ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten ohne Rechtsirrtum bejaht. Da dieser den Schaden durch Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S« des § 823 Abs. 2 BUB herbeigeführt hat, braucht sein Verschulden sich nur auf diesen Verstoß zu beziehen, und es kommt nicht darauf an, ob er das verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers WHI^und dessen Folgen voraussehen konnte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22, Juni 1955 - VI ZR 88/54 - VersR 1955, 504). Schon aus diesem Grunde beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß nach dem Vertrauensgrundsatz der Beklagte einem verkehrs- widrigen Überhol versuch von Wfll^nicht habe zu rechnen brauchen. $ 7, r Hiernach war die Revision unter Einfügung des Vorbehalts gemäß § 1542 RVO in den Peststellungsausspruch mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Engels Dr» Kleinewefers Er« K«E*Meyer Hanbeck Er«, Bode