8. Februar 1956 gegen 14 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem rechten Veil des Hauses zu Fall und brach sich das rechte Bein« Sie hat behauptet, sie sei auf den Steinplatten des Gehwegs ausgeglitten, weil diese infolge Schneefalls glatt und nicht oder nur mit unzulänglichen Streumitteln abgestumpft gewesen seien« Wegen des Unfalls hat sie die Beklagte verantwortlich gemacht, der als Straßenanliegerin nach der Wegereinigungsverordnung der HMBßtadt HVflHl vom 1. : Bei dem Schneeregen habe schon die Beschaffenheit des Gehweges, dessen Plattenbelag ein leichtes Gefälle zur Straße hin aufweise, eine Unfallgefahr begründet; die Klägerin sei gefal- ' len, als sie von der Sandbefestigung auf den Plattenbelag ge- 1 treten sei. Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es sei für das Verhältnis des Anliegers zu einem Dritten, der infolge mangelhaften Streuens zu Schaden komme, ohne Bedeutung, ob der Anlieger die Streupflicht auf einen anderen übertragen habe. kann durch Ortssatzung den Anliegern der öffentlichen Wege soweit diese gemäß Bestimmung der Gemeindeverwaltung der HM Mstadt H4MHV 3en Erfordernissen des inner Örtlichen Verkehrs entsprechend zu reinigen sind, ganz oder teilweise die Pflicht zur Reinigung auferlegt werden. ,rHat für den Heinigungspflichtigen", so ist in § 2 Abs.3 der Wegereinigungsverordnung bestimmt, "ein anderer dem Polizeipräsidenten gegenüber mit dessen Zustimmung durch schriftliche Erklärung die Reinigung übernommen, so ist er zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für den feil des Gehweges, auf dem die Klägerin zu Fall gekommen ist, ihrem Mieter l4H| durch den mit ihm abgeschlossenen* Mietvertrag die Verpflichtung auf er legt, Geh-;| weg und Rinnstein von Schnee und Eis zu säubern sowie bei Glätte die Bestreuung mit abstumpfenden Mitteln durchzuführen. pflichtig geworden ist, sind nach Ansicht des Berufungsgerichts die Pflichten der Beklagten als Anliegerin aber nicht völlig entfallen« Eas Berufungsgericht lehnt die Annahme ab, daß der Fall des § 2 Abs.3 der Wegereinigungsverordnung einer SchuldUbernahme nach §§ 415, 416 BGB vergleichbar sei und die polizeilich gebilligte Übernahme der Reinigungspflicht durch einen anderen die Befreiung des bisher Verpflichteten nach sich siehe. Vielmehr besteht, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Verpflichtung auf Grund der Wegereinigungsverordnung für%den Anlieger grundsätzlich fort. Sie meint, das Berufungsgericht sei mit seiner Auslegung des § 2 Abs.3 der hamburgischen Wegereinigungsverordnung dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht geworden; dieser gehe dahin, daß der Reinigungspflichtige von allen Pflichten frei werde, wenn ein anderer für ihn mit polizeilicher Zustimmung die Reinigungs- und Streupflicht übernehme - streckt, kann die Revision nach § 549 ZPO nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung dieser Bestimmungen beruhe. Die Richtigkeit der Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 2 Abs.3 der V/egereinigungsverOrdnung gegeben hat, und die Würdigung, die es der polizeilichen Zustimmung zur Übernahme der Reinigungspflicht durch DflHfehat zuteil werden lassen, ist im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. "Hat für den zur pölizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch* schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Daß sie für die von ihr jgetroffene Regelung einige Rechtsgedanken des pRRRischen Gesetzes in starker Anlehnung an den Wortlaut einzelner seiner Bestimmungen übernommen hat, ist aber nicht schon geeignet, die Revisibilität Er ist in Änderung des Regierungsentwürfe entsprechend den Beschlüssen der Kommission des Hauses der Abgeordneten in das Gesetz eingefügt worden, nachdem der Regierungsentv/urf vorgesehen hatte, daß, wenn für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Orts-polizeibehörde gegenüber die Ausführung der Reinigung übernehme, ”auch er” zur polizeimäßigen Reinigung Öffentlich-rechtlich verpflichtet sein solle. Pestzustellen ist jedenfalls, daß § 6 des pflBBLschen Wegereinigungsgesetzes einen teilweise anderen Inhalt hat als § 2 Abs.3 der hflBBiischen Wegereinigungsverordnung und daß für die Erfassung seines Sinnes besondere Auslegungsgrundlagen mit in Betracht zu ziehen sind. ,fHat für den zur Wegereinigung Verpflichteten ein anderer der Gemeinde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur (!) dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich yerpflichtet. b) Trotz Irrevisibilität der hmBB^ec^en Wegereinigungsverordnung meint die Revision, die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des § 2 Abs.3 durch das Berufungsgericht damit rügen zu können, daß die schriftliche Erklärung des I>mP> durch die er dem Polizeipräsidenten gegenüber die Reinigung übernommen hat, vom Berufungsgericht nicht gewür- Inwiefern die Auslegung, die das Berufungsgericht*dem § 2 Abs.3 der Wegereinigungsverordnung gegeben hat, dennoch die Annahme eines VerstoSses gegen Art. 3 und 14 GG sollte rechtfertigen können, ist unerfindlich. Ohne Belang ist in dieser Hinsicht auch, ob die HflMstaät HlMM, was die Revision zu bedenken gibt, das Berufungsgericht indessen offengelassen hat, durch die Belastung der Anlieger mit der Öffentlich-rechtlichen Reinigüngspflicht von der entsprechenden eigenen bürgerlich-rechtlichen Verantwortung für die Verkehrssicherheit auf den von ihr dem Verkehr eröffneten Wegen freigeworden ist. Die Auslegung und Anwendung, die das Berufungsgericht dem § 2 Abs.3 der Jt4HBBischen Y/egereinigungsverordnung hat zuteil werden lassen, ist hiernach im Hevisionsverfahren nicht angreifbar. Der Beurteilung des Streitfalles ist daher auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, daß trotz Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht durch den Mieter DflB die Beklagte ihrer entsprechenden Pflichten nicht völlig ledig geworden, sondern daß sie zu demindest für eine sorgfältige Auswahl und Überwachung des von ihr bestellten Ersatzmannes verantwortlich geblieben ist. 3. Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht vom Boden dieser Auffassung aus zu Lasten der Beklagten die Bestimmung des § 831 BGB für abwendbar gehalten hat. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß als Verrichtungsgehilfe im Sinne, dieser Bestimmung nur angesehen werden kann, wem ein anderer eine Tätigkeit übertragen hat, von dessen Weisung er mehr*oder weniger abhängig ist. Es hat festgestellt, daß die Beklagte ihrem Mieter D^H^bei der vertraglichen Auferlegung der Reinigungs- und Streupflicht ein Exemplar der hNMflftischeu Satzung zur Wegereinigungsverordnung übergeben hat, in der genau angegeben ist, wann und in welcher Weise die Bürgersteige zu reinigen und zu bestreuen sind, -und hat hierin eine entsprechende Anweisung der.Beklagten an DflM erblickt; dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat es weiter entnommen, daß sie die Ausführung der ihrem Mieter übertragenen Verrichtungen auch durch ihren Hauswart hat überwachen lassen uncl sich also auch für berechtigt gehalten hat, ihm diesbe-, zUgliche Weisungen zu erteilen« Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen ohne Rechtsverstoß eine Weisungsgebundenheit des DflB für gegeben halten« durch zugefügt hat, daß er es.pflichtwidrig unterlassen hat zu streuen, ist die Beklagte nach den Darlegungen des Berufungsgerichts gemäß § 831 3GB haftbar, weil sie nicht bewiesen hat, daß sie DflUmit der Verkehrs erforderlichen Sorgfalt ausgewählt hat oder der Schaden auch' bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Angriffe, mit denen die Revision ihr entgegentritt, bewegen sich vornehmlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentliche Beweisunterlagen unberücksichtigt, gelassen habe,trifft nicht zu. Soweit die Revision bemängelt, daß es das Berufungsgericht an näherer Aufklärung über die Dauer der ausserhäusliehen Tätigkeit der Ehefrau des DflU und.über die Eignung seiner Kinder zur Wahrnehmung der Streupflicht habe fehlen lassen, muß die Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO schon darum scheitern, weil die hierfür darlegungspflichtige Beklagte auch in.der Rcvisionsbegründuhg nicht angegeben hat, was sie in dieser Hinsicht vorgebracht haben würde.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein m § 549 2349 087 Die Hamhurgische Wegereinigungevexrrdnung vcm 1. Oktober 1940, V0B1 143, ist nicht revisibel* BGH, tfrt. v. 30. Januar 1959 - VI 39/58 OIG Hamburg VI ZR 39/58 Verkündet am 30-Januar 1959 BHfc» Justizober Sekretär' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Harnendes Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Wohnungsbaugesellsohaft mbH "HaMU0, BBSk-HaBBR’’ SflHBBstraße Bl vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäohtigtert Reohtsanwalt gegen die Ehefrau Martha HaaB geb HiBBBBstraBe B> Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliciie Verhandlung vom. 30. Januar 1959 unter Mitwir- . kung der Bundesrichtor Br. Kl einev/ef ers , Br »Engels, Hanebeck, Br» Bode und Heinrich Meyer t — 0 für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Hovember 1957 wird zurttckgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen * 'j Tatbestand: Die Klägerin, eine Mieterin in dem Hanse der Beklagten HiflHMBstraße f/f in kam am 8. Februar 1956 gegen 14 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem rechten Veil des Hauses zu Fall und brach sich das rechte Bein« Sie hat behauptet, sie sei auf den Steinplatten des Gehwegs ausgeglitten, weil diese infolge Schneefalls glatt und nicht oder nur mit unzulänglichen Streumitteln abgestumpft gewesen seien« Wegen des Unfalls hat sie die Beklagte verantwortlich gemacht, der als Straßenanliegerin nach der Wegereinigungsverordnung der HMBßtadt HVflHl vom 1. Oktober 1940 die Pflicht obgelegen habe, den Gehweg vor ihrem Grundstück bei Glätte zu.bestreuen. Auch hafte ihr die Beklagte aus dem Mietverträge. Zum Ersatz ihres Schadens hat die Klägerin Zahlung von 215»15 DBF verlangt; sie hat weiter ein Schmerzensgeld beansprucht und festzustellen beantragt, daß ihr die Beklagte auch allen künftig noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen habe« Die Beklagte hat erwidert, der Straßenteil, auf dem die Klägerin den Unfall erlitten habe, sei ein öffentlicher Weg, den die Freie und HflBPstadt H^mi dem Verkehr gewidmet habe. Er habe ausserhalb ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen gestanden. Sie könne aber auch nicht als Anliegerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Gemäß § 2 Abs. 3 der Wegereinigungsverordnung habe für sie nämlich ihr Mieter • Zustimmung der Polizeibehörde die Beinigungs- und Streupflicht für dieses Wegestück übernommen; damit sei sie aus ihrer Anliegerpflicht Öffentlich-rechtlich entlassen'worden« Obwohl sie für demnach keine Verantwortung ge- tragen habe, habe sie ihn durch einen Hausverwalter dennoch laufend überwachen lassen; D^Hft habe seine Streupflicht stets erfüllt Auch, zur Unfallzeit sei der Gehweg an der Unfairst eile ordnungsmäßig bestreut und gangbar gewesen; noch mehr zu streuen» sei zwecklos und unzu demutbar gewesen, weil kurz vor dem Unfall Schneeregen eingesetzt und fortgedauert habe. : Bei dem Schneeregen habe schon die Beschaffenheit des Gehweges, dessen Plattenbelag ein leichtes Gefälle zur Straße hin aufweise, eine Unfallgefahr begründet; die Klägerin sei gefal- ' len, als sie von der Sandbefestigung auf den Plattenbelag ge- 1 treten sei. Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es sei für das Verhältnis des Anliegers zu einem Dritten, der infolge mangelhaften Streuens zu Schaden komme, ohne Bedeutung, ob der Anlieger die Streupflicht auf einen anderen übertragen habe. D^Hsei zur Übernahme der Streupflicht ungeeignet gewesen, da er und seine Ehefrau den ganzen fag berufstätig seien und sich während des Vages nicht um die Reinigung der Straße kümmern könnten* Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für berechtigt erklärt.• Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der ’Klägerin . mit den Zahlungsansprüchen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ents che id ungsgründ e s 1. Wie in § 1 der Verordnung Uber die Reinigung Öffentlicher Wege in der HHBetadt HWegereinigungsVerordnung vom 1. Oktober 1940 (HambVOBl 1940, 143) bestimmt ist? kann durch Ortssatzung den Anliegern der öffentlichen Wege soweit diese gemäß Bestimmung der Gemeindeverwaltung der HM Mstadt H4MHV 3en Erfordernissen des inner Örtlichen Verkehrs entsprechend zu reinigen sind, ganz oder teilweise die Pflicht zur Reinigung auferlegt werden. Dies ist durch die Satzung über die Verpflichtung der Anlieger zur Reinigung Öffentlicher Wege in der HflBBstadt HflHI vom 1. Oktober 1940 (HambVOBl 1940, 144) geschehen. Die Reinigungspflicht umfaßt nach den Vorschriften dieser Satzung die Beseitigung von Schnee und Eis sowie die Bestreuung mit abstumpfenden Stoffen bei Glätte; die Gehwege sind in der nach i den Verkehr sverhältnissen erforderlichen Breite zu reinigen und zu bestreuen; die Schneereinigung muß unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, die Bestreuung unverzüglich nach Glättebildung durchgeführt werden. Das Bestreuen ist zu wiederholen, wenn die Bestreuung durch den Verkehr oder die Witterung unwirksam geworden ist. Hach § 3 der Wegereinigungs-verordnung sind Reinigungspflichtige, die nicht auf dem Grundstück oder in seiner W£he wohnen-0der aus'sonstigen Gründen ihre Pflicht nicht oder nicht redhtzeitig erfüllen können, verpflichtet, einen geeigneten Vertreter zu bestellen. ,rHat für den Heinigungspflichtigen", so ist in § 2 Abs. 3 der Wegereinigungsverordnung bestimmt, "ein anderer dem Polizeipräsidenten gegenüber mit dessen Zustimmung durch schriftliche Erklärung die Reinigung übernommen, so ist er zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung gilt. t ) ) ) yfi in als erteilt; wenn sie nicht innerhalb 2 Wochen nach Eingang der Erklärung versagt wird. Eie Zustimmung ist Jederzeit wid$] ruflieh". /*<! Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für den feil des Gehweges, auf dem die Klägerin zu Fall gekommen ist, ihrem Mieter l4H| durch den mit ihm abgeschlossenen* Mietvertrag die Verpflichtung auf er legt, Geh-;| weg und Rinnstein von Schnee und Eis zu säubern sowie bei Glätte die Bestreuung mit abstumpfenden Mitteln durchzuführen. die entsprechende Reinigungspflicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Polizeipräsidenten mit dessen Zustimmung übernommen. Obwohl auch Öffentlich-rechtlich reinigungs- pflichtig geworden ist, sind nach Ansicht des Berufungsgerichts die Pflichten der Beklagten als Anliegerin aber nicht völlig entfallen« Eas Berufungsgericht lehnt die Annahme ab, daß der Fall des § 2 Abs. 3 der Wegereinigungsverordnung einer SchuldUbernahme nach §§ 415, 416 BGB vergleichbar sei und die polizeilich gebilligte Übernahme der Reinigungspflicht durch einen anderen die Befreiung des bisher Verpflichteten nach sich siehe. Vielmehr besteht, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Verpflichtung auf Grund der Wegereinigungsverordnung für%den Anlieger grundsätzlich fort. Ohne sich abschließend* darüber aus.zusprechen, wie sich eine polizeilich genehmigte Übernahme der Reinigungspflicht durch einen anderen auf die grundsätzlich fortbestehende Verpflichtung des Anliegers im einzelnen auswirkt, hat das Berufungsgericht doch betont, die Verpflichtung des Anliegers bestehe mindestens in dem Sinne fort* daß sie wieder in Kraft trete, wenn der Polizeipräsident seine Zustimmung*zur Übernahme widerrufe oder wenn die Verpflichtung des Übernehmers * aus irgendeinem Grunde , z.B. durch ü?od, dauernde Verhinderung oder Auflösung des Mietvertrages-,1 ihr Ende finde. Ea die Wegereinigungsverordnung einen sicheren Schutz der Fußgänger gewährleisten wolle, könne es nicht ihr Sinn sein, daß der Übernehmer völlig an die Stelle des ursprünglich Reinigungsverpflichteten trete, so daß er sich seinerseits um einen Nachfolger bpmühen müsse, wenn er nicht mehr in der Lage sei, die Reinigung durchzuführen, oder daß bei seinem Jode die Erben in die Verpflichtung eintreten müßten9 Weiter hat das Berufungsgericht aber erwogen, es könne nicht angenom men werden,, daß die Wegereinigungsverordnung es der Polizeibehörde habe auferlegen wollen, die Eignung dessen zu überprüfen, dem der Anlieger die Reinigung übertrage, und daß infolgedessen die Polizeibehörde womöglich selbst mit der Verantwortung für Schadensfälle habe belastet werden sollen, während der eigentlich Verpflichtete ftfei.ausgehe* Übertrage ein. Hauseigentümer seine Reinigungspflicht auf einen vö.lüg ungeeigneten und möglicherweise mittellosen Ersatzmann, ohne daß diese UnzutrHglichkeit vom Polizeipräsidenten bemerkt werde, so könne Straßenbenutzern schwerer Schaden entstehen .und der Zweck der WegeneinigungsVerordnung vereitelt werden. Zwar möge auch ein Anlieger unter Umständen ungeeignet und mittellos sein; es sei aber ein Unterschied, ob sich in dem Kreis grundsätzlich verpflichteter Personen ein gewisser Anteil von ungeeigneten Kräften befinde oder ob dieser Anteil durch die gesetzlich verpflichteten Personen willkürlich vermehrt werden könnte* Me Bestimmung des § 2 Abs* 3 der Wegereinigungsverordnung stelle die Anlieger daher nicht von jeder SorgfaQtspflicht bei der Auswahl und Überwachung eines Ersatzmannes und der Verantwortung für die Auswahl eines ungeeigneten Ersatzmannes frei* Me Anlieger seien verpflichtet, bei der Übertragung der Streut pflicht auf andere ‘die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden* Sie müßten die‘Übertragung der Reinigungspflicht so regeln, daß die Sicherung des Verkehrs unter allen Umständen gewährleistet sei. Erleide jemand infolge mangel- harter Bestreuung des Gehweges vor dem Hausgrundstück einen Schadea, so hafte der Anlieger aach § 831 BGB. Ob der Aalleger darüber hlaaus auch aus § 823 Abs* 1 BGB und aus § 823 Abs-» 2 BGB in Verbiaduag mit der ein Schutzge-öetz darstellenden WegereiniguagsverOrdnung haftbar gemacht werden könne, hat das'Berufungsgericht dahingestellt gelassen. 2. Die Revision tritt dieser Auffassung des Berufungsgerichts entgegen. Sie meint, das Berufungsgericht sei mit seiner Auslegung des § 2 Abs. 3 der hamburgischen Wegereinigungsverordnung dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht geworden; dieser gehe dahin, daß der Reinigungspflichtige von allen Pflichten frei werde, wenn ein anderer für ihn mit polizeilicher Zustimmung die Reinigungs- und Streupflicht übernehme - Die Revision kann mit dieser Ansicht nicht durchdringen. Da sich der Geltungsbereich der hMM|ischen Wegereinigungsverordnung nebst Satzung nicht über den Bezirk des I^Hfltischen Oberlandesgerichts hinaus er- streckt, kann die Revision nach § 549 ZPO nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung dieser Bestimmungen beruhe. Die Richtigkeit der Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 2 Abs. 3 der V/egereinigungsverOrdnung gegeben hat, und die Würdigung, die es der polizeilichen Zustimmung zur Übernahme der Reinigungspflicht durch DflHfehat zuteil werden lassen, ist im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. a) Revisibilität wäre freilich gegeben, wenn der durch die h^HMlsche Wegereinigungsverordnung geschaf- fene Hecht szustand auf Gr und inhaltlich gleicher Bestimmungen auch in anderen Teilen des Bundesgebietes bestände (BGIfZ 4, 219, 220; 6, 47? 49)* Bas ist jedoch nicht der Hall. Die Revision verweist auf das pRRRlsche Gesetz vom 1. Juli 1912 Uber die Reinigung öffentlicher Wege, das in ehemals pRRRischen Gebieten auch heute noch in~'Geltung steht . Dieses Gesetz stimmt aber keineswegs mit der hRHB^-sehen Wegereinigungsver.ordriung Uberein. Sein Inhalt ist von dem der hämischen Wegereinigungsverordnung sehr verschieden. Allerdings sieht auch das pRRRische Gesetz in einer seiner Bestimmungen (§ $) vor, daß durch ein unter polizeili- * eher Zustimmung zu erlassendes Ortsstatut die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung Öffentlicher Wege ganz oder teilweise ... den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auferlegt werden kann. Weiter enthält das Gesetz in § 6 die Vorschrift* "Hat für den zur pölizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch* schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde, ist -jederzeit widerruflich. Solange die Verpflichtung des anderen besteht, darf die Ortspolizeibehörde sich nur an ihn wegen der polizeimäßigen Reinigung halten.” Ersichtlich hat sich die JR|BRRische Wegereinigungs-verordnung diese Bestimmungen teilweise zu dem Vorbild dienen lassen. Daß sie für die von ihr jgetroffene Regelung einige Rechtsgedanken des pRRRischen Gesetzes in starker Anlehnung an den Wortlaut einzelner seiner Bestimmungen übernommen hat, ist aber nicht schon geeignet, die Revisibilität der IdMH^ischen Wegereinigungsverordnung zu begründen. Selbst wenn Gesetze, die in verschiedenen Bezirken gelten, gleichlautende Vorschriften enthalten, genügt eine nur tatsächliche Übereinstimmung nicht, um die nach § 549 ZPO erforderliche Identität der Rechtsnorm herzustellen (BGHZ 7, 299» 500? 10, 367, 371). Abgesehen davon ist nicht einmal die Annahme gerechtfertigt, daß sich die 14Hmische Wegereinigungsverordnung mit ihrem § 2 Abs* 3 die Bestimmung des § 6 des ’ Wegereinigungsg’esetzes unverändert zu eigen gemacht hätte. Mag der Wortlaut auch mit .dem Abs. 1 des § .6 fast völlig übereinstimmen, so kehrt dessen Abs. 2 in ihr doch nicht wieder. Ohne diesen zweiten Absatz darf die Bestimmung des § 6 aber nicht gesehen werden. Er ist in Änderung des Regierungsentwürfe entsprechend den Beschlüssen der Kommission des Hauses der Abgeordneten in das Gesetz eingefügt worden, nachdem der Regierungsentv/urf vorgesehen hatte, daß, wenn für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Orts-polizeibehörde gegenüber die Ausführung der Reinigung übernehme, ”auch er” zur polizeimäßigen Reinigung Öffentlich-rechtlich verpflichtet sein solle. Zu diesem Gesetzesvorschlag hatte die Begründung bemerkt, es bestehe die Absicht, in einer Ausführungsanweisung zu bestimmen, daß, falls der bestellte Vertreter eine taugliche Persönlichkeit sei, dieser ”in erster Reihe” zur Ausführung der polizeimäßigen Reinigung anzuhalten und der Vertretene straffrei sei, auch wenn der Vertreter der übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen sei (vgl. Wiedergabe bei Hecht/Hellich, Gesetz Uber die Reinigung öffentlicher Wege 3» Aufl. unveränderter Nachdruck 1954, Erl. zu § 6). Es geht hier nicht an, in eine inhaltliche Würdigung des § 6 des sehen Wegereinigungsgesetzes einzutreten und zu prüfen, ob der Auslegung bgizutreten ist, die das Kammergericht unter Billigung der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27* April 1954 (VersR 1954» 515) in dem von der Revision angezogenen Beschluß vom 12. Juni 1954 (VersR 1954? 460) und das Landgericht Braunschweig in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 23. März 1956 (VersR 1956, 428) dieser Vorschrift gegeben haben. Pestzustellen ist jedenfalls, daß § 6 des pflBBLschen Wegereinigungsgesetzes einen teilweise anderen Inhalt hat als § 2 Abs. 3 der hflBBiischen Wegereinigungsverordnung und daß für die Erfassung seines Sinnes besondere Auslegungsgrundlagen mit in Betracht zu ziehen sind. Eine dem § 2 Abs. 3 der heimischen Wegereinigungsverordnung und § 6 des Wegereinigungsgesetzes ähnliche Vorschrift findet sich in § 4 des niedersächsischen Gesetzes vom 19*Juli 1957 zur vorläufigen Regelung der Wegereinigung im Verwaltungsbezirk Braunschweig (NdsGVBl 1957, 87)- Dennoch trägt sie ein unverkennbar eigenes Gepräges ,fHat für den zur Wegereinigung Verpflichteten ein anderer der Gemeinde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur (!) dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich yerpflichtet. Die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich ." b) Trotz Irrevisibilität der hmBB^ec^en Wegereinigungsverordnung meint die Revision, die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des § 2 Abs. 3 durch das Berufungsgericht damit rügen zu können, daß die schriftliche Erklärung des I>mP> durch die er dem Polizeipräsidenten gegenüber die Reinigung übernommen hat, vom Berufungsgericht nicht gewür- 11 digt worden sei. Die Rüge ist unbegründet« Daß DflHI diese Erklärung abgegeben hat, ist Angelpunkt der Betrachtungen des Berufungsgerichts. Der Meinungsstreit der Parteien um ♦ die Tragweite des § 2.Abs- 3 der Wegereinigungsverordnung und seine Beurteilung durch das Berufungsgericht nehmen hiervon ja überhaupt erst ihren Ausgang. c) Die Revision sucht, ihrer Ansicht, daß die Beklagte mit Übernahme der Reinigungspflicht durch DflH) von ihren Anliegerpflichten nach der hflBHHLschen Wegereini-gungsverordnung und Satzung freigeworden sei, schließlich damit sum Erfolg zu verhelfen, daß sie geltend macht, deren Bestimmungen verstießen andernfalls gegen die Art- 3 und 14 GG. Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Bereits das Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen zutreffend dargelegt, daß von einer Unvereinbarkeit jener Bestimmungen mit dem Grundgesetz keine Rede sein kann. Inwiefern die Auslegung, die das Berufungsgericht*dem § 2 Abs. 3 der Wegereinigungsverordnung gegeben hat, dennoch die Annahme eines VerstoSses gegen Art. 3 und 14 GG sollte rechtfertigen können, ist unerfindlich. In dem grundsätzlichen Portbestehen der Reinigüngspflicht des Anliegers trotz Hinzutretens einer Reinigungspflicht dessen, der sie auf Grund eigener Erklärung gegenüber dem Polizeipräsidenten auf sich nimmt, liegt nichts, was irgendwie gegen * den Gleichheitsgrundsatz des Art* 3 GG oder gegen die Eigent umsgaräntie des Art. 14 GG verstieße. Ohne Belang ist in dieser Hinsicht auch, ob die HflMstaät HlMM, was die Revision zu bedenken gibt, das Berufungsgericht indessen offengelassen hat, durch die Belastung der Anlieger mit der Öffentlich-rechtlichen Reinigüngspflicht von der entsprechenden eigenen bürgerlich-rechtlichen Verantwortung für die Verkehrssicherheit auf den von ihr dem Verkehr eröffneten Wegen freigeworden ist. Die Auslegung und Anwendung, die das Berufungsgericht dem § 2 Abs. 3 der Jt4HBBischen Y/egereinigungsverordnung hat zuteil werden lassen, ist hiernach im Hevisionsverfahren nicht angreifbar. Der Beurteilung des Streitfalles ist daher auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, daß trotz Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht durch den Mieter DflB die Beklagte ihrer entsprechenden Pflichten nicht völlig ledig geworden, sondern daß sie zu demindest für eine sorgfältige Auswahl und Überwachung des von ihr bestellten Ersatzmannes verantwortlich geblieben ist. 3. Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht vom Boden dieser Auffassung aus zu Lasten der Beklagten die Bestimmung des § 831 BGB für abwendbar gehalten hat. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß als Verrichtungsgehilfe im Sinne, dieser Bestimmung nur angesehen werden kann, wem ein anderer eine Tätigkeit übertragen hat, von dessen Weisung er mehr*oder weniger abhängig ist. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung aber im Verhältnis des DflU zur Beklagten tatsächlich für gegeben gehalten. Es hat festgestellt, daß die Beklagte ihrem Mieter D^H^bei der vertraglichen Auferlegung der Reinigungs- und Streupflicht ein Exemplar der hNMflftischeu Satzung zur Wegereinigungsverordnung übergeben hat, in der genau angegeben ist, wann und in welcher Weise die Bürgersteige zu reinigen und zu bestreuen sind, -und hat hierin eine entsprechende Anweisung der.Beklagten an DflM erblickt; dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat es weiter entnommen, daß sie die Ausführung der ihrem Mieter übertragenen Verrichtungen auch durch ihren Hauswart hat überwachen lassen uncl sich also auch für berechtigt gehalten hat, ihm diesbe-, zUgliche Weisungen zu erteilen« Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen ohne Rechtsverstoß eine Weisungsgebundenheit des DflB für gegeben halten« 4« Wach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägeri» su Fall gekommen, weil es auf den Gehsteigplat-ten, auf denen man schon bei Regennässe ausrutschen konnte, wegen der Schneedecke, die auf ihnen lag, glatt gewesen ist. Wie am Unfalltage im Gebiet ^ all- gemein starke Schneeglätte .bestanden hat, so bereits seit dem frUhen Morgen auch vor dem Hause der Beklagten. Schon längst * vor dem Unfall hätte hier daher, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben, gestreut werden müssen. Das ist nicht geschehen. Wenn es auch etwa 20 Minuten vor dem Unfall ange-fangen hat zu schneien, so hat das Berufungsgericht doch nicht als erwiesen angesehen, daß ein vorheriges ordnungsmäßiges Streuen keine abstumpfende Wirkung mehr gehabt hätte und der Unfall der Klägerin nicht vermieden worden wäre-Für den 3chaden, den der Klägerin widerrechtlich da- durch zugefügt hat, daß er es.pflichtwidrig unterlassen hat zu streuen, ist die Beklagte nach den Darlegungen des Berufungsgerichts gemäß § 831 3GB haftbar, weil sie nicht bewiesen hat, daß sie DflUmit der Verkehrs erforderlichen Sorgfalt ausgewählt hat oder der Schaden auch' bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Es hat festgestellt, daß DflMlund seine Ehefrau ganztägig ausserhalb des Hauses beruflich tätig und daher nicht in der Lage waren, die Streupflicht regelmäßig su erfüllen, insbesondere bei plötzlich eintretender Glättebildung die Bestreuung unverzüglich durchzuführen. Für die Auferlegung einer Streupflicht sind nach Ansicht des Berufungsgerichts nur solche Mieter geeignet, bei denen sich mindestens jev/eils ein erwachsenes Familienmitglied tagsüber in der Wohnung oder deren unmittelbarer Bähe aufMltj, odor die sich verpflichten, eine nach diesen Grundsätzen geeignete Person zu ihrem ständigen Vertreter zu bestellen. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe, mit denen die Revision ihr entgegentritt, bewegen sich vornehmlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentliche Beweisunterlagen unberücksichtigt, gelassen habe,trifft nicht zu. Soweit die Revision bemängelt, daß es das Berufungsgericht an näherer Aufklärung über die Dauer der ausserhäusliehen Tätigkeit der Ehefrau des DflU und.über die Eignung seiner Kinder zur Wahrnehmung der Streupflicht habe fehlen lassen, muß die Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO schon darum scheitern, weil die hierfür darlegungspflichtige Beklagte auch in.der Rcvisionsbegründuhg nicht angegeben hat, was sie in dieser Hinsicht vorgebracht haben würde. Die Revision muß hiernach mit. der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr.Kleinewefers Engels Hanebeck Dr.Bode Heinrich Meyer•