Volltext der Entscheidung
VI ZR M/51
Verkündet
am 4* Mürz 1958
Kriegl. Juatizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsatelie
I m Namen des Volkes
In dem Rechts streit
in Bi
des PolizeihauptInspektors Otto Straße flB,
Beklagten, Berufungabeklagten und Revisionsklägers» - Ereaeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt-Brr
gegen
i
die DflHI BIwhw, __ __
vertreten durch den Leiter der Verwaltungsstelle in RflÜHmiplatz
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Reohtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Liärz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br, Meiß und der Bundesrichter Br. Engels» Dr.K.E. Meyer» Br. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt: '
Auf die- Revision des Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des XammergerichtB in Berlin vom 8. Januar 1957 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 1956 wird zurückgewiesen.
/ v ^
1 a -
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 1984,30 (Eintausendneunhundertvierundachtzig 30/100) DM nebst 4 # Zinsen von 300,- DM seit dem 3* März 1957 und von weiteren 1684,30 DM seit dem 3« April 1957 zu zahlen-
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der Klägerin auferlegte
Von Hechte wegen
- 2 ~
Tatbestands
Der Beklagte war Vorsteher des Polizeire B und bewohnte in S
in
Straße ■ » zusammen mit seiner prau und einem jugendlichen Sohn eine Zweizimmerwohnung. Ende September 1933 siedelte
erteilt wurde, aus Thüringen (Sowjetzone) zu ihm über. Der Vater bezog als fteiohsbahnschaffner im Ruhestand eine-Rente von monatlich Q6,80 DM (Ost) und konnte nach dem 1952 erfolgten Tode seiner Ehefrau an seinem thüringer Wohnsitz nicht länger bleiben. Er beantragte bei der Klägerin die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem in West-Berlin (GVB1. 1953, 1303) übernommenen Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl.
I, 1287).
Im Lauf der Prüfung dieses Antrags gab der Beklagte am 5- November 1953 die Erklärung ab, daß er seinen Vater infolge seines Alters und seiner Gebrechlichkeit in seinen Haushalt aufgenommen habe und die Aufnahme für die Dauer gedacht sei. Eine gleiche Erklärung gab auch der Vater des Beklagten am 24. Januar 1954 durch Unterschriftsleistung unter einem vom Beklagten geschriebenen Schriftstück ab. Am 16. Februar 1954 brachte der Beklagte seinen Vater in dem einige Gehminuten von seiner Wohnung entfernten Altersheim unter. Der Heimleiter meldete ihn am 17. Februar 1954 polizeilich als im Altersheim wohnend an. Durch Bescheid vom 26, Mai 1954, der dem Vater am 10. Juni 1954 in der Wohnung
ihm auf Grund von § 4 Abs. 3 G 131 in der Passung vom 1. September 1953 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
sein 1873 geborener Vater Gustav dem Zuzugsgenehmigung
Straße V zugestellt wurde, gewährte die Klägerin
und unter Anrechnung der Oetrente vom 1. September 1953 an einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60/100 der gesetzlichen Versorgungsbezüge. Dieser Bescheid enthielt folgenden Hinweis:
"Der Unterhaltsbeitrag entfällt allgemein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind; er entfällt im besonderen, wenn Sie aus dem Haushalt des Verwandten, der Sie jetzt aufgenommen hat, ausscheiden ... Wir verpflichten Sie deshalb besonders, der Verwaltungsstelle der Deutschen Bundesbahn Berlin jeden 7/ohnungs- oder Haushalts-Wechsel sofort anzuzeigen."
Mit Schreiben vom 7. August 1954 wurde dem Vater die ziffernmäßige Höhe der monatlich auszuzahlenden Rente (8%69 DM) mitgeteilt und ein Merkblatt zugestellt, wonach er u.a, jeden Wohnungswechsel rechtzeitig anzuzeigen habe * Während die ersten Zahlungen durch Postbarscheck an die Anschrift des Beklagten überwiesen wurden, hat der Vater durch Postkarte vom 16c August 1954, die der Beklagte geschrieben, er selbst nur unterzeichnet hatte, und die als Anschrift des Absenders die Wohnung des Beklagten trug, die Zahlungen auf ein Konto des Beklagten zu überweisen. Am gleichen Tage meldete der Beklagte seinen Vater, ohne daß dieser das Altersheim verlassen hätte, wieder in seiner Wohnung polizeilich an." Die Heimleitung meldete den Vater am 20. Juni 1955 wiederum nach dem Altersheim um. In den von der Klägerin eingeforderten Jahre sb es che inigungen für 1954 und 1955, die der Beklagte aus-füllte und sein Vater nur Unterzeichnete, war als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt des Vaters zu Beginn des betreffenden Jahres die Wohnung des Beklagten StraSeff)
angegeben und die Frage nach einem V/ohnungswechsel im Laufe des Jahres verneint. Die Bescheinigung über das Leben des Vaters und die Leistung seiner Unterschrift wurden nicht von
dem für die Wohnung zuständigen Polizeirevier sondern auf dem Revier bestätigt, dessen Leiter der Beklagte war. Bach kurzem Krankenhausaufenthalt verstarb der Vater des Beklagten am 2. Februar 1956*
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung ihrer Versorgungsleistungen für die Zeit ab 1. März 1954, also für die Zeit, in der der Vater im Altersheim untergebracht war, zu dem Betrage von 1955,37 DM nebst Zinsen. Sie wirft dem Beklagten Betrug vor und macht zur Begründung geltend:
Die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbeihilfe nach § 4 Abs. 3 G 131 seien nach dem 1. März 1954 nicht gegeben gewesen, da eine Familienzusammenführung nur durch Aufnahme in die Familie, insbesondere in die V/ohnung, nicht aber durch Aufnahme in ein Altersheim herbeigeführt werden könne. Nach dem Ausscheiden des Vaters aus dem Haushalt des Beklagten durch Aufnahme im Altersheim sei sie daher zu dem Widerruf des Unterhaltsbeitrags berechtigt gewesen. Der Beklagte habe sie über den Fortbestand der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 G 131 getäuscht und dadurch zur Weiterzahlung veranlaßt.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht gab ihr statt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt überdies, die Klägerin gemäß § 717 Abs. 3 ZPO zur Erstattung des von ihm auf Grund des Berufungs-urteila gezahlten Betrages von 1984,30 DM nebst 4 1> Zinsen von 300 DM seit dem 3* März 1957 und von 1684,30 DM seit dem 3* April 1957 zu verurteilen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Entscheidung über die Eröffnung de» Eeuptverfahrene gegen den Beklagten'wegen
Betruges bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zivilpro-zesses ausgesetzt.
Entscheidungsgründe:
1 * Das Berufungsgericht erachtet es für wenig wahrscheinlich, daß der Beklagt seinen Vater von vornherein im — Altersheim unterbringen wollte. Es nimmt vielmehr an, daß der Beklagte diesen Entschluß, der eine erhebliche finanzielle Belastung für ihn bedeutete, erst kurz vor seiner Ausführung vor allem auch deshalb gefaßt hat, weil ihm aus dem Verhalten seines Vaters, insbesondere durch dessen Einkäufe in Ost-. Berlin, Schwierigkeiten in beruflicher Hinsicht zu erwachsen drohten, die er als Polizeibearater nicht leicht nehmen durfte. Es erachtet daher sowohl die Erklärung des Beklagten vom 5« Hovember 1953, als auch die seines Vaters vom 24. Januar 1954 für wahrheitsgemäß.
Da der 80-3ährige Vater sömit bei seiner Übersiedlung nach West-Berlin Ende September 1953 mit der Absicht der Dauer in der Wohnung seines beklagten Sohnes Aufnahme gefunden, hier auch bis Hitte Februar 1954 tatsächlich gelebt hat, hat er seinen Berliner Wohnsitz "im Wege der Familienzusammenführung" begründet. Die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 G 131 in der damals geltenden Fassung vom 1. September 1953 waren daher zunächst gegeben, wie denn auch die Klägerin eine Erstattung der für die Zeit bis Ende Februar 1954 geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht beansprucht.
2. Dagegen beurteilt das Berufungsgericht den Bezig der Unterhaltsbeiträge für die Folgezeit als rechtswidrig, weil der Vater nach seiner Übersiedlung ins Altersheim die weitere Gewährung nicht habe beanspruchen können. Die Klägerin habe
in dem* zugestellten Bescheide vom 26. Hai 1954 klar zu erkennen gegeben, daß sie ein Ausscheiden aus dem Haushalt des aufnehmenden Verwandten mit einer “Aufnähme” im Sinne von § 4 Abs. 3 G 131 nicht für vereinbar hielt und annahm, daß damit der Unterhaltsbeitrag entfiele. Der erst später bekannt gewordene Runderlaß des Bundesministers des Innern vom 30.
Juni 1954 verstehe zwar unter "Aufnahme" nicht nur die Hereinnahme in den Haushalt, also unter das gleiche Bach, sondern halte angesichts der beengten ’Johnraumverhältnisse eine solche räumliche Beziehung für ausreichend, daß jederzeit eine ständige individuelle Betreuung (Pflege und Wartung) in einer engen Lebensgemeinschaft gesichert sei. Welche Auslegung die Klägerin ihrer Bewilligung zugrunde legte, habe indessen in ihrem pflichtgemäßen Ermessen gelegen. Es sei daher keine Gesetzwidrigkeit zu erkennen, wenn sie damals die Aufnahme nur bei gemeinsamen Haushalt bejahte, und dem einen Unterhaltsbeitrag nachsuchenden früheren Beamten die Auflage zur Meldung eines V/ohnungs- oder Eaushaltswechsels machte. Ber Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Auflage zur Mitteilung eines Wohnungs- oder Haushaltswechsels, weil im Gesetz nicht.vorgesehen, rechtlich unbeachtlich sei; denn § 4 Abs. 3 G 131 enthalte eine Kannvorschrift, die der Klägerin bei der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages ein pflichtgemäß gebundenes Ermessen einräume.
Biese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie beruhen auf rechtsirriger Auslegung des § 4 Abs. 3 G 131 a.F. und verkennen die Grenzen behördlicher Ermessensbetätigung. .
3. Bie Bestimmungen des § 4 G 131 hatten den
Zweck, zu verhüten, daß frühere Angehörige des öffentlichen Bienstes und Versorgungsberechtigte im Sinne von Art. 131 des Grundgesetzes nur deshalb aus den sowjetisch besetzten
v.-!
I ,
fr
W'.
i
Teilen Deutschlands in das Geltungsgebiet des Gesetzes ein-strömten, um seiner Vorteile teilhaftig zu werden» Sie beschränken daher den Kreis der durch das Gesetz Begünstigten auf die Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt iß Bundesgebiet oder in West-Berlin entweder am 31. März 1951 bereits hatten, oder aber nachher aus triftigen,* im Gesetz einzeln aufgezählten Gründen genommen haben. Wenn daher § 4 G 131 a.F. auch ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung oder Aufenthaltsnahme die Versorgung nicht nur von Heimkehrern, Aussiedlern und Rückkehrern aus fremden Staaten, sondern im Palle der Familienzusammenführung, d.h. bei Aufnahme duroh den Ehegatten oder einen nahen Verwandten, auch von ständig wartungs- oder pflegebedürftigen Gebrechlichen oder Uber 70-Jährigen vorsieht, so soll damit.nicht der Fortbestand einer engen Lebensgemeinschaft zur rechtlichen Voraussetzung der Versorgung gemacht, sondern lediglich festgestellt werden, daß der Zuzug von Personen, die infolge ihrer Gebrechen oder ihres Alters wartungs- oder pflegebedürftig sind, dann. im Sinne des Gesetzes als triftig begründet erscheint, wenn sie von nahen Familienangehörigen aufgenommen werden. Es wäre denn auch geradezu sinnwidrig, wenn das Gesetz, das eine Versorgungsmöglichkeit für alte und gebrechliche Zuwanderer schaffen will, ihnen diese Versorgung eben dann entzöge, wenn sie Wartung und Pflege in der Familie - möglicherweise durch das Schicksal oder fremde Schuld - verlieren und dadurch in erhöhtem Grade bedürftig werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß es für die Anwendung des § 4 Abs. 3 G 131 a.F. nur darauf ankoramt, - wie das der Gesetzeswortlaut im übrigen deutlich zu dem Ausdruck bringt,
- ob die gebrechlichen oder mehr als 70-jährigen Versorgungsberechtigten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder in West-Berlin im Wege der Familienzusammenführung "begründet haben", - nicht dagegen auch darauf, ob
s-r
3?*
sich die so geschaffene Pamiliengemeinschaft in der Polge als dauernd erweist (ebenso BVerwG Urt. von 28. September 1956 » BVB1 1957? 93) • Eine nachträgliche Trennung der zusammen-geführten Familienmitglieder ist hiernach - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Klägerin - für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 4 Abs. 3 Gr “*31 acP, rechtlich belanglos. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art» I Nr, 4 des Zweiten Änderungsgesetzes zu G 131 vom 11. September 1957 (BGBl I 1275)? dessen neuer § 4 h Abo. .2 lediglich den Begriff der Fami lienzusammenfÜhrung anders umgrenzt, als der frühere § 4 Abs. 3 Satz 2.
Es kann somit auf sich beruhen, ob die Unterbringung des Vaters in dem' unfern der Wohnung gelegenen Altersheim überhaupt als Beendigung der "Aufnahme" durch den beklagten Sohn anzusprechen war. Daß die Aufnahme des Vaters in den Haushalt des Beklagten ursprünglich fttr die Bauer gedacht war und nicht etwa zwecks rechtsmißbräuchlicher Schaffung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 G 131 a.P. erfolgt ist, bezeichnet das angefbehtene Urteil als zweifellos. *\
4. Bas Berufungsgericht nimmt an, die Auffassung der Klägerin, daß der nach § 4 Abs, 3 G 131 a.P. bewilligte Unter-haltsbeitrag beim Ausscheiden aus dem Haushalt des aufnehmenr den Verwandten entfalle, sei jedenfalls deshalb für den Beklagten rechtsverbindlich gewesen, weil § 4 Abs. 3 G 131 a.P. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in das Ermessen der obersten Bienstbehörde stellt, und weil es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Klägerin gestanden habe, welche Gesetzes-auslegung sie ihrer Bewilligung zugrunde legte. Babei wird* verkannt, daß sich das der obersten Bienstbehörde in § 4 Abs. 3 G 131 a.P. eingeräumte Ermessen nur auf die Gewährung unddie Höhe eines Unterhaltsbeitrages beim Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen, nicht dagegen auch darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Ermessensbetätigung gegeben sind oder nicht« Insoweit handelt es sich nicht, um eine Ermessens-, sondern um eine reine Bochtsfrage (vgl. El einer Institutionen 8. Aufl, S. 145 f)«
Eben diese Auffassung hat auch das Bundesverwaltungsgericht seiner schon angeführten Entscheidung von 28. September 1956 (DVB1 1957, 93) zugrunde gelegt. Bort ist ausgeftthrt*
Zu Unrecht werde darauf verwieeen^—daß es sich bei der Gewährung eines Unterlialtsbeitrages nach § 4 Abs, 3 G 131 um eine sog. Kannleistung handele, auf deren Gewährung kein Bechts-anspruch bestehe und deren Gewährung deshalb im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehe. Sei nämlich - wie in § 4 Abs. 3 G 131 - ein© Kannleistung an die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale - hier: lfim Wege der Familienzusammenführung” -geknüpft, so sei für eine Anwendung des der Behörde eingeräumten Ermessens kein Baum, soweit es sich um die Entscheidung der Frage handelt, ob der die Kannleistung Begehrende diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt«
Die Ermessensanwendung sei vielmehr auf die Entscheidung darüber beschränkt, ob und in welcher Höhe dem diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllenden Antragsteller diese Kannleistung zu gewähren sei.
Diese Bechtsauffassung macht der erkennende Senat sich zu eigen. .
Sofern daher die Klägerin t wie das ongefochtene Urteil feststellt und wie sich in der Tat aus dem Wortlaut des Bescheides vom 26. Üai 1954 unzweideutig ergibt - dem Vater des des Beklagten den in zutreffender Anwendung des § 4 Abs« 3 G 131 a.F. bewilligten Unterhaltsbeitrag bei Kenntnis der Sachlage deshalb, und nur deshalb entzogen hätte, weil er
I
nachträglich in einem Altersheim unhergebracht wurde, so hätte sie nicht im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, sondern rechtswidrig gehandelt» Denn der Umstand, ob die zunächst bewirkte Familienzusammenführung nachträglich aufgehoben wurde, war nach Sinn und Zweck des Gesetzes für die Gewährung oder Versagung des Unterhaltsbeitrages belanglos« Ließ die Klägerin sich von der gegenteiligen Auffassung leiten, so irrte sie rechtlich über den ermessensmäßig zu verwirklichenden Wertbegriff; sie räumte dann einem Beweggrund Einfluß auf ihr Handeln ein, der den Zielen deB Gesetzgebers nicht nur nicht entsprach, sondern ihnen - wie bereits bemerkt - geradezu entgegenlief.. Daß solches Handeln aus Motiven^ die das Gesetz als sachfremd eben nicht berücksichtigt wissen will, - d£toumement de pouvoir-rechtswidrig wäre, steht in Hechtsprechung und Schrifttum fest (vgl« RGZ 121, 225, 253? 140, 430; 147, 179, 183; BGITZ 22, 258, 263 mit weiteren Nachweisungen; - Heiner aaO; Jellinek VerwR. 3* Aufl« S. 36 ff; v. Turegg Lehrb. d« VerwR. 2« Aufl« S. 127; Forsthoff Lehrb« d« VerWR» Ällg* Teil 6« Aufl« S« 84)«
Wenn daher der Beklagte es durch Leugnung der Unterbringung des Vaters im Altersheim verhindert hat, daß die Klägerin diesem den bewilligten Unterhaltsbeitrag wieder entzog, so hat er nicht die Verschaffung eines rechtswidrigen Ver- . mögensVorteils, sonderii im Gegenteil die Verhütung eines rechtswidrigen Vermögensnachteils erstrebt« Da die Klägerin demge- . maß nicht mehr an Unterhaltsbeiträgen gezahlt hat, als sie bei zutreffender Gesetzesenwendung und zulässiger Ermessens-' betätigung trotz Kenntnis der Übersiedlung ins Altersheim gezahlt haben würde, ist ihr infolge des Verleugnens dejr Übersiedlung auch ein Vermögensschaden nicht erwachsen. Von einer sittenwidrigen oder gar betrügerischen Schädigung der Klägerin durch den Beklagten kann deshalb keine Rede sein«
il*
<
i
*•
li-
ft
n'•
u
■ i’
'j L.
. <!•
i
>
V-
t-1
• r
Pa somit der Tatbestand einer unerlaubten Handlung nicht erfüllt ist, muß die Klage abgewiesen werden, so daß das im sachlichen Ergebnis zutreffende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen war* Zugleich war die Klägerin dem Anträge des Beklagten entsprechend gemäß § 717 Abs. 3 ZPO zur Erstattung der von diesem auf Grund des Berufungsurtoils unstreitig gezahlten Betrüge nebst Prozeßzinsen zu verurteilen«
Die Kostenentscheidung wird durch § 91 ZPO gerechtfertigt ,
Heiß Engels Drt.K.B.Meyer
Br» Bode Heinr. Meyer
j