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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Prof, Dr hat der Via Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr, Engels, Dr, Meyer, Dr, Bode und Erbel für Recht erkannt: Nachdem sie auf dem Bürgersteig gehend ein in derselben Richtung fahrendes zweispänniges Pferdefuhrwerk überholt hatte« überquerte die Klägerin etwa 10 m vor der Einbiegung in die Brückenstraße die 6 m breite Fahrbahn der Straße von rechts nach links, um auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st gefahren und habe verkehrswidrig versucht, noch links an ihr vorbeizukommen., anstatt hinter ihr auf die rechte Fahrbahnseite ein-zubiegen. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangt und zwar 2.500 DM Heilungskosten und 3c500 DM als Teilbetrag auf das Schmerzensgeld* Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei: ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. r Sie habe, ohne sich umzuschauen, die Fahrbahn betreten und habe auch beim Überqueren der Straße nicht die nötige Sorgfalt walten lassen* Br sei mit mäßiger Geschwindigkeit herangekommen und habe vor dem Überholen des Pferdefuhrwerks ein er Die Klägerin habe/erst auf eine Entfernung von 15 bis 20 m gesehen, als er seitlich an dem Fuhrwerk vorbeigefahren sei« Er habe sofort nochmals gehupt und gleichzeitig seine Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, Da die Klägerin auf das Warnzeichen hin zunächst stehen geblieben sei, habe er angenommen, sie wollte ihn vorbeilassen. Es erblickt eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er in dem Augenbliok, als er beim Überholen des Pferdefuhrwerks aus einer Entfernung von höchstens 20 m die Klägerin auf der Fahrbahn sah, die Geschwindigkeit seines Motorrades nicht noch weiter herabgesetzt hat, um sich auf diese Weise jeder Gefahrenlage anpassen und notfalls noch rechtzeitig anhalten zu können. Der Klägerin hat das Berufungsgericht, als Mitverschulden zur Bast gelegt, daß sie sich weder vor dem Verlassen des Bürgersteigs Überzeugt hat, ob die Fahrbahn hinter dem Pferdefuhrwerk frei war, noch eich, als sie etwa in der Mitte der Fahrbahn war, vergewissert hat, ob etwa ein schnelleres Fahrzeug im Begriffe war, daB Fuhrwerk zu Überholen. Zudem hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin sich auch schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat, als sie auf das Warnzeichen des Beklagten hin nicht stehen geblieben 1st, sondern nach kurzem Anhalten versucht hat, noch vor dem Beklagten die Fahrbahn weiter zu überqueren, Aber auch soweit der Beklagte sich mit seiner Anschlußrevision ^ dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Schadenersatzansprüche der Klägerin zu einem weiteren Viertel dem Gründe nach bejaht und festgestellt hat, daß er auch ein weiteres Viertel des Zukunftsschadens zu ersetzen hat, kann sein Hechts mittel keinen Erfolg haben, Der Beklagte ist nach seinem eigenen Vorbringen mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren und hat die Klägerineuf eine Entfernung von 15 bis 20 m auf der Fahrbahn gesehene Baß das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon aus-gegangen ist, der Beklagte habe sein Motorrad nachhaltig abbremsen können, ohne inB Schleudern zu geraten, ist aus Hechts gründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Verkehrslage konnte der Beklagte nicht damit rechnen, daß die Klägerin auf das Warnzeichen verharren und das Motorrad an sich vorbeilassen würde. Mit dieser Büge setzt die' Anschlußrevision sich in Y/ider-spruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts» Bas Oberlandesgericht hat sich im Augenscheinstermin an Ort und Stelle davon überzeugt, daß die Kurve nach links zur Brücken-straße unübersichtlich ist und daß unmittelbar vor Beginn der Linkskurve von rechts zwei Straßen oder Y/ege einmünden, die die Unübersichtlichkeit noch erhöhen. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Augenscheinseinnahme weiter feststellt, konnte der Beklagte, als er 20 bis 22 m vor der Kurve zu dem Überholen des Fuhrwerks ansetzte, die Kurve nicht voll übersehen, insbesondere sich nicht überzeugen, ob ein am AnfaAg -oder in der Kurve herankommendes Fahrzeug ihm seine linke Fahr^ bahn versperren würde» Biese Feststellungen sind einwandfrei getroffen und binden daher den Senat ($ 561 Abs 2 ZPO). Eine Begebenheit ist insbesondere dann eine adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sich die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3, 261 ^2667) • Paß das verbotswidrige Überholen in diesem Sinne adäquat ursächlich für den Unfall der Klägerin war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. 3. Schließlich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe hei der Abwägung nach § 234 BGB neben den von ihm angeführten Verkehrswidrigkeiten der Klägerin einen weiteren für das Verschulden der Klägerin sprechenden Umstand außer acht gelassen* Es sei immer gefährlicher, vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße zu überqueren als hinter einem vorbeigefahrenen. Daß sie in diesem Bunkte ihre Pflichten vernachlässige, insbesondere vor und bei dem Erreichen dd* Straßenmitte nicht auf den von links kommenden Verkehr geachtet hat, hat das Berufungsgericht ihr als Verschulden angerechnet. Daneben kann ihr aber nicht als weitere Verkehrswidrigkeit zur Bast gelegt werden, daß sie vor statt hinter dem Fuhrwerk über die Straße gegangen ist- 1c Die Revision greift in erster Linie das Vorbringen der Klägerin auf, der Abstand zwischen Pferdefuhrwerk und Unfallstelle habe im Augenblick des Unfalls mindestens 35 m betragen, dem Beklagten habe daher genügend Raum zur Verfügung gestanden, um naoh dem Überholen des Fuhrwerks wieder die rechte Fahrbahnseite einzunehmen und hinter der Klägerin vorbeizufahren. Beide Gerichte haben auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß das Fuhrwerk im Zeitpunkt des Unfalls noch mindestens 35 m weit oder wenigstens noch so weit von der Klägerin entfernt war, daß dem Beklagten hätte zugemutet werden können, noch hinter der Klägerin nach rechts einzubiegen. Hiernach hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen S0IB in äer Hauptsache wegen des Eindruckes, den es in der Verhandlung von ihm gewonnen hat, und auch deshalb keine Beweiskraft beigemessen, weil er in dem für die Entscheidung wesentlichsten Punkt keine bestimmten Angaben machen konnte. Da das.angefochtene Urteil in der Frage, ob die Behauptungen der Klägerin Uber ihren Abstand zu dem Fuhrwerk bewiesen sind, schon von dieser Erwägung getragen wird und diese Erwägung ersichtlich auch für das Berufungsgericht von ausschlaggebender Bedeutung war, kann auf.sich beruhen,- ob die Bedenken berechtigt sind, die von der Bevision gegen die Annahme des Berufungsgerichte erhoben werden, SJHB habe bei seinen früheren Vernehmungen widerspruchsvolle Angaben gemacht. Die Klägerin sei, so führt die Revision aus, durch den groben Verkehrsverstoß des Beklagten schuldlos in eine plötzliche Gefahrenlage geraten; wenn sie in dieser Lage nioht die richtigen Maßnahmen ergriffen habe, so könne ihr das nicht zu dem Verschulden gereichen. Ihr kann aber nicht zugebilligt werden, daß die Klägerin auch vor oder beim Erreich en der Straßenmitte mit Rücksicht auf das Überholverbot nicht auf den von links kommenden Verkehr habe zu aohten brauchen. Der Fußgänger muß sich nicht nur vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, daß kein.Kraftfahrzeug naht, sondern muß auch beim Überschreiten der Fahrbahn ständig auf den Verkehr achten, tfähert sich wie im vorliegenden Falle ein langsam fahrendes Fahrzeug,so muß der Fußgänger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch damit rechnen« daß hinter oder neben diesem Fahrzeug ein schnelleres Kraftfahrzeug herankommt, das überholen will und deshalb auf seine linke Straßenseite fahren muß. Daher hat das Berufungsgericht der Klägerin, die daB herankommen-den Motorrad des Beklagten erst auf das Warnzeichen hin bemerkt hat, mit Recht als Verschulden angerechnet, daß sie vor und beim Erreichen der Straßenmitte dem von links kommenden Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Damit ist auch der weiteren Erwägung der Revision, die Klägerin sei schuldlos in die Gefahrenlage geraten, der Boden entzogen» Hat ein Mitverschulden der Klägerin dazu beigetragen, daß sie in diese Gefahrenlage gekommen ist, so ist es nicht zu entschuldigen, daß sie auf das Warnzeichen des Beklagten hin nicht stehengeblieben ist, sondern nach kurzem Anhalten versucht hat, noch vor dem Beklagten auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. Ob der Beklagte am Unfslltag erst kurze Zeit den Führerschein besaß und ob er an diesem Tage vor dem Zusammenstoß mit der Klägerin einen weiteren Unfall hatte, konnte unerbrtert bleiben, denn diese Umstände sind für die Abwägung ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 10 StVO § 234 BGB § 549 ZPO § 37 StVO
UnfallmFahrbahnStraßeBerufungsgerichtZeugeKlägerinFuhrwerk

Volltext der Entscheidung

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2352 088
vi. zr 52/51 Verkündet am 18« Mai 1936 Klefct, Justizassistent als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der Lehrerin Käthe itraße Ä,
in F
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr-
gegen
 den Schlosser Heinz S
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Ans chlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter.: Rechtsanwalt Prof, Dr
 hat der Via Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr, Engels, Dr, Meyer, Dr, Bode und Erbel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30, November 1954 werden zuziickgewiesen0
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Klägerin, zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 31* März 1952 ist die damals 59 Jahre alte Klägerin nachmittags auf der Rathausstraße in Philippsthal von dem Kraftrad des Beklagten (BMW 245 ccm) angefahren und erheblich verletzt worden. Sie ging auf dem nördlichen Bürgersteig die Rathausstraße hinunter, die vom Rathaus aus leicht abfallend etwa 90 m in gerader Richtung nach Westen verläuft und. dann in einer Linkskurve in die Brückenstraße übergeiit«. Nachdem sie auf dem Bürgersteig gehend ein in derselben Richtung fahrendes zweispänniges Pferdefuhrwerk überholt hatte« überquerte die Klägerin etwa 10 m vor der Einbiegung in die Brückenstraße die 6 m breite Fahrbahn der Straße von rechts nach links, um auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. Dabei wurde sie etwa 0,5 m vom linken Bürgersteig entfernt von dem Beklagten angefahren, der mit seinem Kraftrad die Rathausstraße hinunterfuhr- und eben das Pferdefuhrwerk überholt hatte.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st gefahren und habe verkehrswidrig versucht, noch links an ihr vorbeizukommen., anstatt hinter ihr auf die rechte Fahrbahnseite ein-zubiegen. Sie sei eilig über die Straße gegangen und habe, als sie etwa in der Fahrbahnmitte gewesen sei, den Beklagten etwa 100 m weit entfernt kommen sehen. Darauf habe sie einen kurzen Augenblick verhalten, dann sei sie eilig auf die andere Seite gelaufen.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangt und zwar 2.500 DM Heilungskosten und 3c500 DM als Teilbetrag auf das Schmerzensgeld* Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei: ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
 
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und gel tend gemacht* Die Klägerin sei allein schuld an dem Unfall! r Sie habe, ohne sich umzuschauen, die Fahrbahn betreten und habe auch beim Überqueren der Straße nicht die nötige Sorgfalt walten lassen* Br sei mit mäßiger Geschwindigkeit herangekommen und habe vor dem Überholen des Pferdefuhrwerks ein
 er
Y/arnzeichen gegeben. Die Klägerin habe/erst auf eine Entfernung von 15 bis 20 m gesehen, als er seitlich an dem Fuhrwerk vorbeigefahren sei« Er habe sofort nochmals gehupt und gleichzeitig seine Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, Da die Klägerin auf das Warnzeichen hin zunächst stehen geblieben sei, habe er angenommen, sie wollte ihn vorbeilassen. Als er in der Absicht, vor ihr vorbeizufahren, bis auf 5 m an sie herangekoromen sei, sei die Klägerin wider Erwarten plötzlich weitergelaufen. Obwohl er sofort scharf gebremst habe, sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen; die Klägerin sei ihm blindlings in das Rad gelaufen. Hinter der Klägerin habe er nicht vorbeifahren können, weil der Abstand zwischen ihr und dem Pferdefuhrwerk zu gering gewesen sei; er habe nur etwa Q bis 10 m betragen.
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche zu i/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang auch die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Schadens festgestellt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zur Hälfte bejaht und die weitergehende Klage abgewiesen«
-■ Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre vollen Klageansprüche weiter. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt; er erotrebt mit ihr die Abweisung der Klage, soweit nicht wegen eines Viertels der Klageansprüche rechtskräftig gegen ihn erkannt ist. Beide Streitteile bitten jeweils, die Revision
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der anderen Partei zurückzuweisen
 Ents cheidungsgründei
T, Die Vordergerichte sind mit Hecht davon ausgegangen, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur aus § 823 BGB hergeleitet werden kenn, denn die gesetzliche Gefährdungshaftung des § 7 KfzG galt nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Passung des § 27 KfzG noch nicht für das vom Beklagten gefahrene Kraftrad.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Klägerin und der Beklagte den Unfall in gleichem Maße verursacht und verschuldet. Es erblickt eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er in dem Augenbliok, als er beim Überholen des Pferdefuhrwerks aus einer Entfernung von höchstens 20 m die Klägerin auf der Fahrbahn sah, die Geschwindigkeit seines Motorrades nicht noch weiter herabgesetzt hat, um sich auf diese Weise jeder Gefahrenlage anpassen und notfalls noch rechtzeitig anhalten zu können. Ferner hat es dem Beklagten vorgeworfen, daß er das Pferdefuhrwerk entgegen dem Verbot des § 10 Abs 1 StVO vor der unübersichtlichen Kurve überholt hat.
Der Klägerin hat das Berufungsgericht, als Mitverschulden zur Bast gelegt, daß sie sich weder vor dem Verlassen des Bürgersteigs Überzeugt hat, ob die Fahrbahn hinter dem Pferdefuhrwerk frei war, noch eich, als sie etwa in der Mitte der Fahrbahn war, vergewissert hat, ob etwa ein schnelleres Fahrzeug im Begriffe war, daB Fuhrwerk zu Überholen. Zudem hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin sich auch schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat, als sie auf das Warnzeichen des
 Beklagten hin nicht stehen geblieben 1st, sondern nach kurzem Anhalten versucht hat, noch vor dem Beklagten die Fahrbahn weiter zu überqueren,
II, Soweit die Vorinstanzen der Klägerin ein Viertel ihres Unfallschadens zugesprochen haben, steht die Ersatzpflicht des Beklagten rechtskräftig fest, denn er hat gegen das Urteil des Eandgeriohts keine Berufung eingelegt. Aber auch soweit der Beklagte sich mit seiner Anschlußrevision ^ dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Schadenersatzansprüche der Klägerin zu einem weiteren Viertel dem Gründe nach bejaht und festgestellt hat, daß er auch ein weiteres Viertel des Zukunftsschadens zu ersetzen hat, kann sein Hechts mittel keinen Erfolg haben,
1, Die Anschlußrevision bezweifelt, daß der Beklagte beim Ansichtigwerden der Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs weiter herabzusetzen.
Sie meint, der Beklagte habe, als die Klägerin stehen geblieben sei, noch keinen Anlaß gehabt, derartig scharf zu bremsen, zu demal dann die Gefahr bestanden habe, daß das Motorrad ins j Schleudern geriet. Hierin kann der Anschlußrevision nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist nach seinem eigenen Vorbringen mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren und hat die Klägerineuf eine Entfernung von 15 bis 20 m auf der Fahrbahn gesehene Baß das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon aus-gegangen ist, der Beklagte habe sein Motorrad nachhaltig abbremsen können, ohne inB Schleudern zu geraten, ist aus Hechts gründen nicht zu beanstanden. Ber Beklagte war aber auch ver-pfliolatet, so stark zu bremsen, daß er notfalls vor der Klägerin halten konnte. Lie Hevision übersieht, daß die Klägerin nicht schon kurz stehen geblieben ist, als der Beklagte sie
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 erstmals sah, sondern erst auf sein Warnzeichen hin. Vorher Überquerte sie die Fahrbahn, ohne auf den von links kommenden Verkehr zu achten. Bei dieser Verkehrslage konnte der Beklagte nicht damit rechnen, daß die Klägerin auf das Warnzeichen verharren und das Motorrad an sich vorbeilassen würde.
Es lag auch nicht außerhalb der Erfahrung, daß die Klägerin nach kurzem Verhalten den Versuch unternehmen würde, noch vor dem herannahenden Kleinkraftrad auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. In dieser Lage konnte der Beklagte eine Gefährdung der Klägerin, deren weiteres Verhalten ungewiß war, nur dadurch verhindern, daß er seine Geschwindigkeit stark herabsetzte. Bas hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit auch der Beklagte erkennen müssen. Daher ist ihm mit Hecht als eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Last gelegt worden, daß er beim Bemerken der den Verkehr nicht beachtenden Klägerin nicht sogleich nachhaltig ■gebremst hat. Eine so ungeklärte Verkehrslage, wie sie hier gegeben war, verpflichtet den Kraftfahrer zu besonderer Vorsicht, insbesondere zu einer nachhaltigen Verminderung der Geschwindigkeit 0
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2» Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen Verstoß gegen das Überholverbot des § 10 Abs 1 StVO zur Last gelegt hat, macht die. Anschlußrevision zunächst geltend, der Beklagte habe das Pferdefuhrwerk an dieser Stelle Überholencür-fen, weil die Hathausatraße in einem weichen Bogen auf die Brücke zulaufe, so daß trotz der Krümmung für beide Fahrtrichtungen ein verhältnismäßig weiter Einblick indie Kurve möglich sei»
Mit dieser Büge setzt die' Anschlußrevision sich in Y/ider-spruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts» Bas Oberlandesgericht hat sich im Augenscheinstermin an Ort und
 Stelle davon überzeugt, daß die Kurve nach links zur Brücken-straße unübersichtlich ist und daß unmittelbar vor Beginn der Linkskurve von rechts zwei Straßen oder Y/ege einmünden, die die Unübersichtlichkeit noch erhöhen. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Augenscheinseinnahme weiter feststellt, konnte der Beklagte, als er 20 bis 22 m vor der Kurve zu dem Überholen des Fuhrwerks ansetzte, die Kurve nicht voll übersehen, insbesondere sich nicht überzeugen, ob ein am AnfaAg -oder in der Kurve herankommendes Fahrzeug ihm seine linke Fahr^ bahn versperren würde» Biese Feststellungen sind einwandfrei getroffen und binden daher den Senat ($ 561 Abs 2 ZPO). Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Fuhrwerk an dieser Stelle nicht Überholen durfte (? 10 Abs 1 Satz 3 in der damals geltenden Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1944, RGBl I, 48).
Zu Unrecht greift die Anschlußrevision die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Überholverbot und dem Unfall der Klägerin bejaht hat» Sie meint, das Berufungsgericht habe die Begeln über den Kausalzusammenhang verletzt, weil es die £ Frage, ob die Klägerin die Straße gerade mit Rücksicht auf das Überholverbot an der Unfanstelle überquert hat, für unerheblich gehalten und deshalb nicht geprüft hat» Nach ihrer Auffassung hätte ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Verstoß gegen § 10 Abs 1 StVO und dem Unfall der Klägerin nur bejaht werden dürfen, wenn feststände, daß die Klägerin die von ihr zu dem Überqueren der Straße gewählte Stalle gerade wegen des bestehenden Überholverbots ausgesucht hätte. Diese AnBloht der Anschlußrevision kann nicht gebilligt werden»
Daß das -verbotswidrige Überholen des Fuhrwerks eine sogenannte conditio sine qua non für den Unfall war (vgl BGHZ 2t
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 138 /T407) f kann nicht zweifelhaft sein, denn es wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht zu dem Unfall gekommen, wenn der Beklagte von dem Überholen abgesehen hätte, wie esseine Pflicht war. Pie damit gegebene Verursachung war auch adäquat und damit haftungsbegründend. Ein adäquater Zusammenhang ist gegeben, wenn eine {Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Binge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen. Eine Begebenheit ist insbesondere dann eine adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sich die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3, 261 ^2667) • Paß das verbotswidrige Überholen in diesem Sinne adäquat ursächlich für den Unfall der Klägerin war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Es hat ausgeführt, die Möglichkeit eines derartigen Unfalls sei nicht so entfernt gewesen, daß sie nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht habe in Betracht gezogen werden können; es liege vielmehr durchaus nahe, daß durch das verkehrswidrige Überholen nicht nur entgegenkommende Fahrzeuge, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger gefährdet wurden, die etwa darauf vertrauten, daß an dieser Stelle nicht mehr überholt werden würde» Ob auch die Klägerin diese Erwägung angestellt und auf die Einhaltung des Überholverbots vertraut hat, ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevision für die Entscheidung der Frage, ob das verbotswidrige Überholen und der Unfall im Rechtssinne ursächlich Zusammenhängen, ohne Bedeutung, denn es kommt, wie schon ausgeführt, allein darauf an, ob das verbotswidrige Überholen naoh allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen geeignet ist, die Unfallgefahr für einen die Straße überquerenden Fußgänger zu erhöhen. Pas hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejahte
3. Schließlich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe hei der Abwägung nach § 234 BGB neben den von ihm angeführten Verkehrswidrigkeiten der Klägerin einen weiteren für das Verschulden der Klägerin sprechenden Umstand außer acht gelassen* Es sei immer gefährlicher, vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße zu überqueren als hinter einem vorbeigefahrenen. Deshalb sei es regelmäßig als Verschulden des Fußgängers zu bewerten, wenn er vor statt hinter einem herankommenden Fahrzeug die Straße	i
überschreite.
Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat das Berufungsgericht in dieser Hinsicht ohne Rechtsverstoß ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin verneint. Es hat, hierin von dem Vorbringen des Beklagten ausgehend, angenommen, die Klägerin habe beim überschreiten der Fahrbahn von dem hersn-kommenden Pferdefuhrwerk einen Abstand von etwa 12 m gehabt. Diese Entfernung war groß genug, um ungefährdet vor dem langsam fahrenden Fuhrwerk die andere Straßenseite zu erreichen. Daß die Klägerin durch das Fuhrwerk zeitweise in ihrer Sicht nach links behindert war, kann allein nicht zu der Annahme j führen, die Klägerin habe zuerst die Vorbeifahrt des Fuhrwerks abwarten müssen. Freilich mußte sie beim Überschreiten der Straße besondere Vorsicht walten lassen und auch mit der Möglichkeit rechnen, daß schnellere Verkehrsteilnehmer das Pferdefuhrwerk überholten. Daß sie in diesem Bunkte ihre Pflichten vernachlässige, insbesondere vor und bei dem Erreichen dd* Straßenmitte nicht auf den von links kommenden Verkehr geachtet hat, hat das Berufungsgericht ihr als Verschulden angerechnet. Daneben kann ihr aber nicht als weitere Verkehrswidrigkeit zur Bast gelegt werden, daß sie vor statt hinter dem Fuhrwerk über die Straße gegangen ist-
 
4:	Auch	im Übrigen laßt das angefochtene Urteil
 deinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
Daher war sein Heohtamittel zurückzuweisen.
III. Aber auch die Revision der Klägerin ist nicht begründet *
1c Die Revision greift in erster Linie das Vorbringen der Klägerin auf, der Abstand zwischen Pferdefuhrwerk und Unfallstelle habe im Augenblick des Unfalls mindestens 35 m betragen, dem Beklagten habe daher genügend Raum zur Verfügung gestanden, um naoh dem Überholen des Fuhrwerks wieder die rechte Fahrbahnseite einzunehmen und hinter der Klägerin vorbeizufahren. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht diese Behauptung der Klägerin nicht als bewiesen angesehen hat. Die Rügen, die sie in diesem Zusammenhang vorbringt, sind jedoch nicht begründet..
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Unfallstelle besichtigt und die Zeugen an Ort und Stelle vernommen. Beide Gerichte haben auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß das Fuhrwerk im Zeitpunkt des Unfalls noch mindestens 35 m weit oder wenigstens noch so weit von der Klägerin entfernt war, daß dem Beklagten hätte zugemutet werden können, noch hinter der Klägerin nach rechts einzubiegen. Es steht zwar fest, daß die Unfallstelle und damit auch die Stell*, an der die Klägerin die Straße überquert hat, 10 m vor Einmündung des Wechsungswegs und damit auch 10 m vor Beginn der Kurve liegt. Wo sich aber im Augenblick des Unfalls des Pferdefuhrwerk befinden hat, läßt sich dagegen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr eindeutig feBtstellen.
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a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Zeugenaussagen weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil niedergelegt. Biese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die Zeugen	IflB
und	die schon vom Landgericht gehört waren, nach
§ 272 b ZPO zu dem Augenscheinstermin geladen und sie nach Verkündung eines entsprechenden Beweisbeschlusses im Termin vernommen. Baß das Ergebnis ihrer Vernehmung nicht in der Sitzun&sniederschrift aufgenommen worden ist, ist nicht zu beanstanden, denn einmal haben die Parteien im Termin auf die Protokollierung der Zeugenaussagen verzichtet und zu dem anderen war sie auch nach § 161 ZPO nicht erforderlich, weil die Zeugen vor dem Prozeßgericht vernommen worden sind und das angefochtene Urteil nicht mit der Berufung angefocliten werden konnte»
Unterblieb die Protokollierung, so war es aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach § 313 Abs 1 Nr 3V Abs 2 Satz 1 ZPO erforderlich, die Aussagen der Zeugen im Urteil wiederzugeben, und zwar derart, daß klar zwischen ihnen und ihrer Würdigung unterschieden wurde und ihr gesamter Inhalt, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar war (Urteil BGH vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 - LM ZPO § 161 Nr 3# RGZ 145, 390 /392, 3937? 151, 239 /2507; OGHZ 1, 168 /T6g7) • Biesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Bie Aussagen der im Augenscheinstermin vernommenen Zeugen sind nicht, wie es am zweckmäßigsten gewesen wäre, im Tatbestand des Urteils wiedergegeben. Sie sind aber auch in den Entscheidungsgründen hur erwähnt und gewürdigt; auch dort fehlt eine vollständige und von der Beweiswürdigung geschiedene Wiedergabe. Gleichwohl kann dies nicht zur Aufhebung des Urteils führen, denn ihm ist mit genügender leut-
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lichkeit zu entnehmen, daß es nicht auf diesem Mangel beruht (§ 549 Abs 1 ZPO).
Wie das Berufungsgericht feststellt> haben die Zeugen IiflP und ZfHHBdie Behauptung der Klägerin nicht bestätigen können. Sie haben ersichtlich bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht im wesentlichen die gleichen Angaben gemacht wie vor dem Landgericht. Baß die Zeugen im Berufungsrechtszug in einem der Klägerin günstigeren Sinne ausgesagt haben, behauptet auch die Revision nicht. Rur der Zeuge SfHRhat, wie auch das Berufungsgericht annimmt und sich aus den Niederschriften über seine früheren Aussagen ergibt, die Behauptung der Klägerin über den Abstand zwischen ihr und dem Rührwerk in etwa bestätigt. Seiner Aussage hat das Berufungsgericht aber keine Bedeutung beigemessen. Bas ist im Berufungsurteil wie folgt begründet: "Er (S^l hat bereits bei seinen früheren Vernehmungen eu diesem Punkt widerspruchsvolle Angaben gemacht. Er hat aber vor allem bei seiner nochmaligen Vernehmung vor dem Senat einen durchaus unsicheren Eindruck gemacht und jedenfalls keine bestimmten Angaben über den Standpunkt seines Fuhrwerks im, Augenblick des Unfalls machen können. Ba sich bei seiner Vernehmung keine zuverlässigen Anhaltspunkte ergeben haben, ist seine Aussage nicht geeignet, die Barstellung der Klägerin zu stützen." Hiernach hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen S0IB in äer Hauptsache wegen des Eindruckes, den es in der Verhandlung von ihm gewonnen hat, und auch deshalb keine Beweiskraft beigemessen, weil er in dem für die Entscheidung wesentlichsten Punkt keine bestimmten Angaben machen konnte. Hieraus ergibt sich, daß auch eine Protokollierung der Aussage des S^HB oder eine ordnungsgemäße Wiedergabe im Urteil zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
 
Da das.angefochtene Urteil in der Frage, ob die Behauptungen der Klägerin Uber ihren Abstand zu dem Fuhrwerk bewiesen sind, schon von dieser Erwägung getragen wird und diese Erwägung ersichtlich auch für das Berufungsgericht von ausschlaggebender Bedeutung war, kann auf. sich beruhen,- ob die Bedenken berechtigt sind, die von der Bevision gegen die Annahme des Berufungsgerichte erhoben werden, SJHB habe bei seinen früheren Vernehmungen widerspruchsvolle Angaben gemacht. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn diese zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts hatte, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, neben dem vorstehend angeführten Hauptgrund nur untergeordnete Bedeutung.
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*b) Zu Unrecht rügt die Bevision, daß das Berufungsgericht die Beweisangebote der Klägerin nicht erschöpft habe. Allerdings hat die Klägerin in der Verhandlung vor dem Landgericht vom 5* Oktober 1953 den Wohnungsamtsleiter KJHHI aus P^HMMIB als weiteren Unfallzeugen benannt. Sie hat die Nichtvernehmung dieses Zeugen aber nicht gerügt, obwohl schon aus dem Beweisbeschluß vom 7. Oktober 1993 zu ersehen war, daß das Landgericht zwar die Vernehmung der anderen von den Parteien benannten Zeugen nicht aber die Vernehmung des Korsick angeordnet hatte. Daß dieser Mangel nicht gerügt worden ist, hat nach §§ 285, 530 ZPO zur Folge, daß die Klägerin die Rüge, § 286 ZPO sei verletzt, nicht mehr erheben kann«

2; Bei ihren weiteren Angriffen geht die Bevision von der vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrssituation aus. Sie meint, auch in diesem Falle treffe die Klägerin kein Verschulden; sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß vor der unübersichtlichen Kurve kein Fahrzeug das Pferdefuhrwerk über-

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holen werde, eie habe daher mit Recht nach rechte geschaut? um auf den von dort kommenden Verkehr zu achten. Die Klägerin sei, so führt die Revision aus, durch den groben Verkehrsverstoß des Beklagten schuldlos in eine plötzliche Gefahrenlage geraten; wenn sie in dieser Lage nioht die richtigen Maßnahmen ergriffen habe, so könne ihr das nicht zu dem Verschulden gereichen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin beim Überqueren der Straße zunächst naoh links duroh das dort herankommende Pferdefuhrwerk geschützt war. Ihr kann aber nicht zugebilligt werden, daß die Klägerin auch vor oder beim Erreich en der Straßenmitte mit Rücksicht auf das Überholverbot nicht auf den von links kommenden Verkehr habe zu aohten brauchen. § 37 Abs 2 Satz 1 StVO macht dem Fußgänger zur Pflicht, Fahrbahnen mit der nötigen Vorsicht zu überschreiten. Der Fußgänger muß sich nicht nur vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, daß kein.Kraftfahrzeug naht, sondern muß auch beim Überschreiten der Fahrbahn ständig auf den Verkehr achten, tfähert sich wie im vorliegenden Falle ein langsam fahrendes Fahrzeug,so muß der Fußgänger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch damit rechnen« daß hinter oder neben diesem Fahrzeug ein schnelleres Kraftfahrzeug herankommt, das überholen will und deshalb auf seine linke Straßenseite fahren muß. Entgegen der Ansicht der Revision muß der Fußgänger damit auch dann rechnen, wenn er? wie hier die Klägerin, die Straße an einer Stelle Überschreitet, an der § 10 Abs 1 StVO das Überholen verbietet. Daher hat das Berufungsgericht der Klägerin, die daB herankommen-den Motorrad des Beklagten erst auf das Warnzeichen hin bemerkt hat, mit Recht als Verschulden angerechnet, daß sie vor und beim Erreichen der Straßenmitte dem von links kommenden Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat.
 
Damit ist auch der weiteren Erwägung der Revision, die Klägerin sei schuldlos in die Gefahrenlage geraten, der Boden entzogen» Hat ein Mitverschulden der Klägerin dazu beigetragen, daß sie in diese Gefahrenlage gekommen ist, so ist es nicht zu entschuldigen, daß sie auf das Warnzeichen des Beklagten hin nicht stehengeblieben ist, sondern nach kurzem Anhalten versucht hat, noch vor dem Beklagten auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. Auch hierin hat das Berufungs gepicht daher ohne Rechtsverstoß eine fahrlässige Verkehrswidrigkeit gesehen, die bei der Abwägung nach $ 254 BGB zu ihren Lasten geht.	*
3. Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Ob der Beklagte am Unfslltag erst kurze Zeit den Führerschein besaß und ob er an diesem Tage vor dem Zusammenstoß mit der Klägerin einen weiteren Unfall hatte, konnte unerbrtert bleiben, denn diese Umstände sind für die Abwägung ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Straßenpflaster am Rande feucht gewesen ist. Das ist zwar am Ende des Polizeiberichts über den Unfall (Bl 9 R der Strafakten) erwähnt. Die Klägerin hat sich aber in den Tatsacheninstanzen hierauf nicht berufen sie hat weder vorgetragen, daß der Beklagte diesen Zustand der Straße bemerkt habe oder habe bemerken müssen, noch behauptet, daß die Feuchtigkeit des Pflasters sich nachteilig ausgewirkt und den Unfall begünstigt hat« Auch im übrigen lassen die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts nicht erkennen, daß es die Rechtslage verkannt habe. Daher ist die SchadensVerteilung seihst als das Ergebnis der Abwägung für das Berufung ge rieht bindend.
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IV. Hach alledem waren die Hechtsmittel beider Parteien zurückzuweisen.
Pie Kostenentscheidung entspricht dem Grade des Unter-liegens beider Parteien und beruht auf $§ 97 f 92 ZPO.
Pr. Kleinewefers Pr.K.E. Meyer	Pr.	Bode
 Erbel
Pr. Engels