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BGH · VI ZE 39/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 39/53

te nach dem Unfall nur eine geringer bezahlte Tätigkeit als Hilfsarbeiter leisten* Die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin hat Kosten für die Heilbehandlung aufgewandt-und zahlt ihm eine Teilrente wegen Erwerbsbeschränkung. ist der Ansicht, dass sie nur diejenigen Aufwendungen hälftjj übernommen habe, wegen deren ein Anspruch gemäss § 1542 RV(f; auf die Klägerin übergegangen sein könne* Sie sei daher der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, Beträge zu ersetzen, nachdem für JflHB wegen seines Alters aus dem Unfall sich kein Schaden mehr herleiten lasse* Die Klägerin hat beantrag die Beklagte zu verurteilen, an sie 663 DM (vor Klageerhebung angefallene Rentenbeträge)zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch ab 1* Juli 1951 50 # der Aufwendungen, die sie an den Lokomotivführer Gustav; zu leisten habe, ihr zu erstatten« 1945 überhaupt ausgelegt habe* Es handele sich bei diesem Vergleich um eine völlig eindeutige Erklärung im Sinne der klägerischen Auffassung und deshalb sei für eine Auslegung Überhaupt kein Raum., Dem kann nicht gefolgt werden«. eine in ihrem Sinn eindeutige Willenserklärung vorliegt, wenn man allein die Schlusswendung ”50 # Ihrer Aufwendungen11 bzw* ”unser_&_jtfeiteren Aufwendungen” ins Auge fasste Aber es handelt sich hier um beiderseitige Erklärungen, die nicht nur aus diesem Satz bestehen* Der Vergleichsvorschlag deY Beklagten und die Annahmeerklärung der Klägerin sind in zwei . Briefen enthalten, die nur im Zusammenhang gelesen werden können und die ausserdem der Abschluss eines sich durch Jahre erstreckenden Briefwechsels sind* Dann aber können nicht aus den beiden Abschlussbriefen je drei Worte herausgeschält und diese unter Haftung am buchstäblichen Sinn des ) drucks ohne Rücksicht auf den in dem Gesamtbriefweehsel zu dem Ausdruck gekommenen Willen als massgeblich und einer Auslegung nicht fähig bezeichnet werden* Eine solche Behandlung .A wäre nicht mit § 133 BGB zu vereinbaren* Weiter ist beachtlich, dass schon der Ausdruck MAufwendungen” - wie gerade der Rechtsstreit zeigt - keineswegs so eindeutig und auslegungsunfähig ist, wie es etwa die Angabe eines festen Mark-Betrages oder dergleichen wäre* Zutreffenderweise ist das Berufungsgericht sonach auf den Gesamtinhalt der Briefe eingegangen, wobei besonders beachtlich ist, dass das Schreiben', der Beklagten, das zu dem ersten Mal ”50 # Ihrer Aufwendungen” -erwähnt, schon eingangs auf einen früheren Brief Bezug nimmt." La das Berufungsgericht zur Auslegung der Parteierklärt berechtigt war, islnias Revisionsgericht an diese Auslegung ‘ gebunden, sofern sie überhaupt möglich ist und nicht Denkgesetze verletzt .oder zur Auslegung beitragende Umstände übersehen worden sind* Ob gegebenenfalls auch eine andere Ausle-gung möglich wäre, hat der Revisionsrichter nicht zu^tschei; den* - Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung ist praktiscl und denkgesetzlich möglich« Die Parteien haben von Anfang an nur daraum gestritten, ob der Klägerin im Rahmen des § 1542 . RVO Ansprüche entstanden seien« § 1542 RVO sieht einen Ersatz im Rahmen der entsprechend dem Schaden des Verunglückten gewährten Leistung, also der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers unter Beschränkung auf den Schaden des Verunglückten vor« Wird dann der Streit der Parteien, ob der Klägerin angesichts einer zweifelhaften Sachlage überhaupt in diesem Rahmen ein Anspruch zustehe, im Wege des gegenseitigen Nachgebens beendet, so ist es durchaus verständlich, das Wort HAufwendungen” im Sinne-von § 1542 RVO und nicht in einer bis dahin noch nie von den Parteien benutzten Bedeutung auszulegen« • Sie mögen für den Willen der Klägerin massgeblich gewesen sein; in den Erklärungen sind sie nicht derart zu dem Ausdruck gelangt, dass das Berufungsgericht sie zur Auslegung benötigt] hätte oder zur Auslegung hätte verwenden können* Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass die Annahmeerklärung der Klägerin ebenfalls^ im gleichen Sinne eindeutig war, und dass sie von der Klägerin so verstanden werden musste* das Revisionsgericht bindend und kann nicht mit^deS^l^aup^ tung bekämpft werden, nichts destoweniger habe die Klägerin die Erklärungen anders verstanden (RG 58, 235 /2357)* Die Klägerin hat nach ihrer eigenen Darstellung dem Wortlaut nach das erklärt, was sie erklären wollte- Sie hat nur hei Unterstellung ihrer Behauptung sich insoweit geirrt, als entgegen ihrer Ansicht ihre Erklärung, wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, eindeutig in einem anderen Sinn objektiv auszulegen war* Dann aber ist ein Vertrag im Sinne der objektiv ausgelegten Erklärung___ zustande gekommen, dur gegebenenfalls, was hier nicht nachzuprüfen ist, nach § 119 BGB anfechtbar sein mochte- Nur wenn die Erklärungen der Parteien objektiv mehrdeutig sind, kommt bei verschiedener Auffassung der Parteien mangels Willensübereinstimmung gemäss § 155 BGB kein Vertrag zustande (RG WarnRspr 08 Nr 591; HAG JW 1935, 1350)- Ein Dissens liegt nur vor, wenn jede der Parteien nicht nur innerlich etwas anderes wollte, sondern auch erklärte (RG JW 1913, 480 /?817)* Bei Unterstellung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung würde sonach kein Dissens vorliegen, sondern der Vertrag ist auch in diesem Pall mit dem Inhalt

Zitierte Normen: § 133 BGB
UnfallBerufungsgerichtParteiAufwendungKlägerinErklärungAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZE 39/53
2350 044 41
Verkündet am 28» April 1954
Justizassistent, als
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der hVHB- und W^B^rerks-Berufsgenossenschaft, Hauptver waltung in EflIM, SGHBMstrasse	vertreten	durch
 den Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt -
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 28* April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br.Meiß und der Bundesrichter
 für Recht erkannt«
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5« Bezember 1952 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt„
gegen
 die S Eisenbahngesellschaft AG, Abteilung EBB
Strassenbahnen, Hauptverwaltung in EBB> ZBBHBstrasse fB? vertreten durch den Vorstand,
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 Br. Gelhaar, Br .Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 7- August 1944 verunglückte der am 26. Januar 1885 geborene Gustav JflflB auf dem Wege von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle an der Strassenbahnhal’testelle HflBHBstras-se in EflB* JBMB> der bis zu seinem Unfall als Lokomotivführer bei der Friedrich	AG	tätig	gewesen	war,	konn-
te nach dem Unfall nur eine geringer bezahlte Tätigkeit als Hilfsarbeiter leisten* Die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin hat Kosten für die Heilbehandlung aufgewandt-und zahlt ihm eine Teilrente wegen Erwerbsbeschränkung. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1944 nahm sie die Beklagte nach dem Reichshaftpflichtgesetz wegen des auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches des jBHP in Anspruch. Sie behauptete, der Unfall sei im Betrieb der Beklagten erfolgt. Biese hat eine Haftung abgelehnt mit dem Hinweis, dass keinem ihrer ^ Angestellten etwas über den Unfall bekannt geworden sei. Ein Briefwechsel der Parteien hierüber führte bis in das Jahr 1947c Am Schluss eines Briefes vom 13* Mai 1947 schrieb die Beklagte wörtlich?

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**Um die seit Jahren schwebende Angelegenheit, die nicht mehr einwandfrei aufzuklären sein dürfte, zur Erle-

digung zu bringen, sind wir bereit, 50 $ Ihrer Aufwen-düngen im Vergleichswege zu übernehmen.**
Bie Klägerin nahm mit Schreiben vom 28. Mai 1947 dieses Vergleichsangebot an.
Ber Streit der Parteien geht um die Auswirkungen dieses Vergleiches. Bie Klägerin zahlt dem	auch	nachdem	die--
ser Invalide und auf Grund seines Alters aus dem Arbeit spro-;^-zess ausgeschieden ist, weiterhin eine Unfallrente nach der Reichsversicherungsordnung. Sie verlangt von der Beklagten
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laufend 50 des Ersatzes ihrer Aufwendungen* Die Beklagte^
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ist der Ansicht, dass sie nur diejenigen Aufwendungen hälftjj übernommen habe, wegen deren ein Anspruch gemäss § 1542 RV(f; auf die Klägerin übergegangen sein könne* Sie sei daher der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, Beträge zu ersetzen, nachdem für JflHB wegen seines Alters aus dem Unfall sich kein Schaden mehr herleiten lasse* Die Klägerin hat beantrag die Beklagte zu verurteilen, an sie 663 DM (vor Klageerhebung angefallene Rentenbeträge)zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch ab 1* Juli 1951 50 # der Aufwendungen, die sie an den Lokomotivführer Gustav; zu leisten habe, ihr zu erstatten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt* In der Berufungsinstanz ist streitig geworden, ob überhaupt ein gültiges Abkommen zwischen den Parteien zustande gekommen sei« Die Klägerin hat daraufhin hilfsweise eine Zwischenfeststellungsklage dahin erhoben, festzustellen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht, dass der Klägerin also die sich aus § 1542 RVO für sie ergebenden Ansprüche voll zustehen* Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie-^^ sen und die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen« Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurtickwei-sung die Beklagte bittet*
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Die Revision rügt in erster Linie, dass das Berufungsgericht den Vergleich zwischen den Parteien vom 13«/28, Mai
1945 überhaupt ausgelegt habe* Es handele sich bei diesem Vergleich um eine völlig eindeutige Erklärung im Sinne der klägerischen Auffassung und deshalb sei für eine Auslegung Überhaupt kein Raum., Dem kann nicht gefolgt werden«.
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Es mag der Revision zugegeben werden, dass;scheinbar
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eine in ihrem Sinn eindeutige Willenserklärung vorliegt, wenn man allein die Schlusswendung ”50 # Ihrer Aufwendungen11 bzw* ”unser_&_jtfeiteren Aufwendungen” ins Auge fasste Aber es handelt sich hier um beiderseitige Erklärungen, die nicht nur aus diesem Satz bestehen* Der Vergleichsvorschlag deY Beklagten und die Annahmeerklärung der Klägerin sind in zwei . Briefen enthalten, die nur im Zusammenhang gelesen werden können und die ausserdem der Abschluss eines sich durch Jahre erstreckenden Briefwechsels sind* Dann aber können nicht aus den beiden Abschlussbriefen je drei Worte herausgeschält und diese unter Haftung am buchstäblichen Sinn des ) drucks ohne Rücksicht auf den in dem Gesamtbriefweehsel zu dem Ausdruck gekommenen Willen als massgeblich und einer Auslegung nicht fähig bezeichnet werden* Eine solche Behandlung .A wäre nicht mit § 133 BGB zu vereinbaren* Weiter ist beachtlich, dass schon der Ausdruck MAufwendungen” - wie gerade der Rechtsstreit zeigt - keineswegs so eindeutig und auslegungsunfähig ist, wie es etwa die Angabe eines festen Mark-Betrages oder dergleichen wäre* Zutreffenderweise ist das Berufungsgericht sonach auf den Gesamtinhalt der Briefe eingegangen, wobei besonders beachtlich ist, dass das Schreiben', der Beklagten, das zu dem ersten Mal ”50 # Ihrer Aufwendungen” -erwähnt, schon eingangs auf einen früheren Brief Bezug nimmt." Wenn das Berufungsgericht daher die Gesamtkoirespandenz heranzieht, hat es nicht etwa die ihm gestellte Aufgabe überschrit ten, sondern ihr gerade entsprochen (BGH IV ZR 17/50 vom 11*
 
st.
Oktober 1951, IM Hr 1 zu § 133; RGZ 128, 345; 135, 422 /?24^ Wesentlich in diesem Zusammenhang ist. dass die Klägerin nie* mals eine Leistung der Beklagten für die Gesamtdauer der Rentenzahlung an	verlangt	hat«
II,
La das Berufungsgericht zur Auslegung der Parteierklärt berechtigt war, islnias Revisionsgericht an diese Auslegung ‘ gebunden, sofern sie überhaupt möglich ist und nicht Denkgesetze verletzt .oder zur Auslegung beitragende Umstände übersehen worden sind* Ob gegebenenfalls auch eine andere Ausle-gung möglich wäre, hat der Revisionsrichter nicht zu^tschei; den*	-
Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung ist praktiscl und denkgesetzlich möglich« Die Parteien haben von Anfang an nur daraum gestritten, ob der Klägerin im Rahmen des § 1542 . RVO Ansprüche entstanden seien« § 1542 RVO sieht einen Ersatz im Rahmen der entsprechend dem Schaden des Verunglückten gewährten Leistung, also der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers unter Beschränkung auf den Schaden des Verunglückten vor« Wird dann der Streit der Parteien, ob der Klägerin angesichts einer zweifelhaften Sachlage überhaupt in diesem Rahmen ein Anspruch zustehe, im Wege des gegenseitigen Nachgebens beendet, so ist es durchaus verständlich, das Wort HAufwendungen” im Sinne-von § 1542 RVO und nicht in einer bis dahin noch nie von den Parteien benutzten Bedeutung auszulegen«
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Die Revision rügt, dass der Auslegung nicht auch das nachträgliche Verhalten der Parteien zugrunde gelegt worden sei, insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte teilweise über den Schaden des Verunglückten hinausgehende Leistungen vorgenommen habe* An sich mag auch ein solcher Umstand zur Auslegung des ursprünglichen Parteiwillens herangezogen werden können* Dieser Gesichtspunkt wäre aber nur dann erheblich, wenn die Beklagte in Kenntnis des Umstandes gezahlt hätte, dassder Schaden des Verunglückten geringer sei, als dass er eine Zahlung der Beklagten in der gefolgten Höhe aus § 1542 RVO rechtfertigen könnte* Eine Überzahlung dieser Art kam einmal für die erste Zeit der Rentenzahlung - bis zur Erhöhung der Renten - in Betracht und weiter für die Zeit, nachdem JflBl wegen Alters aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden war* Pür beide Zeiträume hätte die Klägerin eine Kenntnis der Beklagten von den massgeblichen Umständen behaupten müssen, wenn sie ,aus der Zahlung trotz Kenntnis Folgen herleiten will* Eine derartige Behauptung ist von der Klägerin nicht aufgestellt worden* Zudem spricht der Tatbestand gegen eine solche Erwägung* Pür den erwähnten ersten Zeitabschnitt hat die Klägerin nicht einmal die,.Be&autttung aufgestellt, dass die Leistungen der Beklagten te des Schadens des	hinausgegangen	wären.,	de
 einer verhältnismässig gut bezahlten Stelle nur noch äie eines Hilfsarbeiters ausfüllen konnte* Ebensowenig 1st er-
sichtlich, dass die Beklagte noch-irgendwelche Zahlungen
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geleistet hätte, nachdem sie wusste, dass	wegen seines^
Alters aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden war0
Soweit die Beklagte bewusst kleinere Beträge über die

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nach ihrer Ansicht übernommene Verpflichtung hinaus bezahlt . hat, ist dies schon deshalb für die Auslegung ohne Belang,
 
weil die Beklagte ausdrücklich sich gegen eine RechtspflicS verwahrt und nur gezahlt hat, um eine Auseinandersetzung wegen der geringfügigen Beträge zu vermeiden«
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Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht
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von der Klägerin erbotene Beweise nicht erhoben habe* Diese Beweisantritte konnten aber unberücksichtigt bleiben, da auch bei Unterstellung der behaupteten Tatsachen eine andere, Beurteilung nicht in Betracht kommt* Diese Beweisantritte betreffen Über leguigen, die die verantwortlichen Persönlichkeiten der Klägerin vor Annahme des Vergleichs angestellt h Mündliche Verhandlungen haben zwischen den Parteien nicht gefunden. Die unter Beweis gestellten Überlegungen sind dahei der Beklagten gegenüber nur in der Form zu dem Ausdruck gekom-men» wie sie im Briefwechsel niedergelegt und vom Beruf ungs-, gericht ausgelegt sind. Einen weiteren Auslegungsstoff könner daher diese intern gebliebenen Überlegungen nicht liefern. • Sie mögen für den Willen der Klägerin massgeblich gewesen sein; in den Erklärungen sind sie nicht derart zu dem Ausdruck gelangt, dass das Berufungsgericht sie zur Auslegung benötigt] hätte oder zur Auslegung hätte verwenden können*
Das Berufungsgericht hat das Vergleichsangebot der Beklagten aus dem ganzen Zusammenhang heraus als eindeutig in deren Sinne ausgelegt. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass die Annahmeerklärung der Klägerin ebenfalls^ im gleichen Sinne eindeutig war, und dass sie von der Klägerin so verstanden werden musste* das Revisionsgericht bindend und kann nicht mit^deS^l^aup^ tung bekämpft werden, nichts destoweniger habe die Klägerin
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die Erklärungen anders verstanden (RG 58, 235 /2357)* Die Klägerin hat nach ihrer eigenen Darstellung dem Wortlaut nach das erklärt, was sie erklären wollte- Sie hat nur hei Unterstellung ihrer Behauptung sich insoweit geirrt, als entgegen ihrer Ansicht ihre Erklärung, wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, eindeutig in einem anderen Sinn objektiv auszulegen war* Dann aber ist
 ein Vertrag im Sinne der objektiv ausgelegten Erklärung___
zustande gekommen, dur gegebenenfalls, was hier nicht nachzuprüfen ist, nach § 119 BGB anfechtbar sein mochte- Nur wenn die Erklärungen der Parteien objektiv mehrdeutig sind, kommt bei verschiedener Auffassung der Parteien mangels Willensübereinstimmung gemäss § 155 BGB kein Vertrag zustande (RG WarnRspr 08 Nr 591; HAG JW 1935, 1350)- Ein Dissens liegt nur vor, wenn jede der Parteien nicht nur innerlich etwas anderes wollte, sondern auch erklärte (RG JW 1913,
 480 /?817)* Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung von dem anderen Teil verstanden werden musste (RG WarnRspr 09 Nr 57), so wie dies im vorliegenden Pall vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden ist-
Bei Unterstellung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung würde sonach kein Dissens vorliegen,
 sondern der Vertrag ist auch in diesem Pall mit dem Inhalt
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zustande gekommen, der durch die Auslegung des Berufungsgerichts feststeht- Da das Berufungsgericht mit Gründen, die rechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht angegriffen sind, eine wirksame Anfechtung abgelehnt hat, ist der Vertrag mit diesem Inhalt verbindlich geblieben- Sonach ist weder der Klageanspruch noch der Antrag gemäss der Zwischenfeststellungsklage sachlich gerechtfertigt-
 
Die Revision war daher mit der Kostenfolge gemäss § 97 ZPO zurückzuweisen*
Meiß	Dr*Gelhaar	Dr*K*EoMeyer
 Hanebeck	Dr«Hauß
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