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BGH · 5 StR 525/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 StR 525/52

Der Kläger hat vorgetragen, die Beschuldigung entspreche nicht der Wahrheit, sie sei vom Beklagten, wenn nicht wider besseres Wissen, so doch leichtfertig aufgestellt worden, um seine Verhaftung zu veranlassen. Er, der Beklagte, habe selbst beobachtet, daß der Kläger sich bei den Ausschreitungen im November 1938 beteiligt und .dabei eine Jüdin geschlagen habe. Diese Präge ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen, Art 5 Abs 1 des Gesetzes 13 der AllHohKom findet schon deshalb keine Anwendung, weil die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit einer von der Besatzungsbehörde veröffentlichten Rechtsvorschrift nicht zur Erörterung steht. Art 3 Abs 2 des gleichen Gesetzes scheidet ebenfalls aus, da ein Zweifel über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörde nicht aufgetreten ist. Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz damit, daß dieser sich einer leichtfertig erhobenen falschen Anschuldigung im Sinne des §164 Abs 5 StGB schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB verstoßen habe. Zwar will die Strafvorschrift des § 164 StGB auch dem Schutz der Behörden gegen Irreführung dienen, zugleich soll aber derjenige vor nachteiligen Maßnahmen der Behörde geschützt werden, gegen den sich die Anschuldigung richtet (vgi BGH UJW 1952, 1385). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Verletzung des § 164 StGB durch den Beklagten unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen den § 286 ZPO festgestellt. c) die Feststellung, eine Anzeige des Beklagten sei für die Verhaftung und Internierung des Klägers ursächlich gewesen. Zu a)s Die Revision ist zunächst der Auffassung, § 286 ZPO sei dadurch verletzt,—daß das Berufungsgericht den für die Unglaübwürdigkeit des Zeugen StJ^Bbenann'*:en' Zeugen Bäckermeister Josef Sp|0B (vgl Schriftsatz vom 10. Das Berufungsgericht unterstellt bei der Würdigung des Beweiswertes seiner Aussage, St^Hsei ein heftiger Gegner der früheren • Nationalsozialisten gewesen und habe auch aus eigenem Antrieb Leute* verhaftet. Zu b): Das Berufungsgericht begründet seine Annahme, der Inhalt der Anzeige des Beklagten sei unrichtig gewesen, unter Bezugnahme auf die-Gründe des landgerichtlichen Urteils damit, daß aus den Spruchkammerakten des Klägers die Haltlosigkeit des Vorwurfs hervorgehe. Es führt insbesondere aus, es ergebe sich aus diesen Akten, daß der Kläger bei den Ausschreitungen gegen die Juden in Zivilkleidung anwesend gewesen seis was der Beklagte in der Berufungsbegründung auch gelten lasse. Sie rügt weiter, daß das Berufungsgericht nicht die Aussage des Zeugen PHIB gewürdigt habe und daß es dem in dem Schriftsatz vom 22«. Vielmehr kommt es darauf an, ob der wesentliche strafrechtliche Gehalt der Anschuldigung als unzutreffend festgestellt werden kann, der hier dahin ging, der Kläger habe sich bei dem Pogrom aktiv an den strafbaren Handlungen gegen die Juden beteiligt. Eine unrichtige Wiedergabe der näheren Umstände und auch eine tibertreibung würden die Anschuldigung noch nicht zu einer falschen im Sinne des § 164 StGB machen (vgl hierzu RGSt 41, 59$ LeipzKom zu dem StGB 1951 Anm 2 g zu § 164). Zwar konnte das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Re-vision den Inhalt der Spruchkammerakten, die zu dem Tatbestand der mündlichen Verhandlung gemacht waren, urkunden-beweislich frei würdigen und auf Grund dieser Würdigung bestimmte Feststellungen treffen. Wenn der Beklagte aber Beweis dafür anbot, daß der Kläger doch an den Ausschreitungen beteiligt war, so durfte das Berufungsgericht diesen Beweisantritt nicht übergehen (vgl RG DR 1939, 183$ Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Sollte sich aus der Vernehmung dieser Zeugen ergeben, daß sich der Kläger selbst im November 1938 gegenüber Arbeitskameraden der Teilnahme an den Ausschreitungen gegen die Juden «gerühmt” hätte, so könnte zunächst für den Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beklagten über seine damaligen Beobachtungen in einem veränderten licht erscheinen. Sollte festge-äteilt werden, der Kläger sei zwar an den Ausschreitungen nicht beteiligt gewesen, er habe sich aber damals in. seinem Betriebe der Teilnahme an den Aktionen gegen die Juden «gerühmt«, so wäre auch zu prüfen, ob dem Beklagten, wenn er - was nicht fern iiegt - hiervon erfahren hat, noch der Vorwurf einer leichtfertig falschen Anschuldigung gemacht werden kann (vgl zu III, 1). Zu c): Zur Feststellung des Berufungsgerichts, die Verhaftung und Internierung des Klägers beruhe auf der falschen. Anzeige des Beklagten* beanstandet die Revision, daß es das Berufungsgericht abgelehnt habe, vpn der Militärregierung und ihrem Sachbearbeiter Mr. eine Auskunft einzuholen, worum der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Wie aus der Begründung des Beweisantrages hervorgeht, wollte der Beklagte mit seinem Antrag die Behauptung unter Beweis stellen, der Besatzungsbehörde habe anderes belastendes Material gegen den Kläger Vorgelegen, das Anlaß zur Anordnung der Internierung gewesen sei. tet hätten, so liege es nur nahe, daß ein solcher ungünstiger Bericht eben auf Grund einer Anzeige des Beklagten erfölgt sei, der konkretes und zwar unrichtiges Belastungsmaterial beigebracht habe. Ausgeschlossen ist es aber nicht, daß durch die Auskunft eine dem Beklagten günstige Aufklärung erzielt wird. Würde das durch die Auskunft der Besatzungsbehörde bestätigt, so könnte der Tatrichter möglicherweise Anlaß haben, die Glaubwürdigkeit des Zeugen St^^B in Zweifel zu ziehen, der bei seiner Vernehmung abgestritten hatte, je etwas über den Kläger geschrieben zu haben (Bl 123 R dA). Es wäre ferner immerhin möglich, daß .die Auskunft entgegen der Annahme des Berufungsgerichts doch die Behauptung des Beklagten bestätigt, der Besatzungsbehörde habe weiteres Belastungsmaterial gegen den Kläger Vorgelegen, das auch unabhängig von der Anzeige des Beklagten zur Anordnung der Verhaftung geführt hätte. Auch würde zu erwägen sein, ob einer Stellungnahme der für die Verhaftung und Internierung verantwortlichen Besatzungsbehörde nicht ein größerer Beweiswert zukommen müßte als der Aussage des Zeugen Stp^B, auf der die Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen beruhen. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht die mit dem Beweisantrag des Beklagten erbetene Klarstellung nicht durch eine Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte eine objektiv unrichtige Anzeige erstattet hat und daß diese für die Verhaftung des Klägers ursächlich war, so erscheinen die weiteren Rügen der Revision im wesentlichen nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus dem Sachverhalt entnommenen Rechtsfolgen zu entkräften. aus den im einzelnen angegebenen Gründen die Folgerung, die falsche Anschuldigung sei leichtfertig erhoben« Der Vorwurf der Leichtfertigkeit wird dabei im wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beklagten gegründet, der folgendes erklärt hatte? Es habe durchaus nahe gelegen, daß die Beobachtung im nächtlichen Straßenlicht nicht zuverlässig genug sei, um Monate später den bisher nicht bekannten Mann wieder zu erkennen« Sodann sei es auch nach der Darstellung des Beklagten keinesfalls sicher gewesen, ob sich der bei der Wirtshaus Schlägerei gehörte Name "DfHHHhP nun gerade auf den angeblich w*edererkannten Mann* bezogen habe. Bei einer solch unsicheren Unterlage für die Beschuldigung muß dem Beklagten, insoweit ist den Vorderurteilen zuzustimmen,, der Vorwurf einer erheblichen Sorgfaltsverletzugg gemacht werden, wenn er die Anzeige ohne weitere Prüfung erstattete. Nach den eigenen Angaben des Beklagten lag aber in Bezug auf die Person des Klägers ein fest eingewurzeltes Erinnerungsbild nicht vor. Er könnte allerdings dann unbegründet•sein, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, daß sich der Kläger etwa zu Unrecht der Teilnahme an den Ausschreitungen gerühmt hätte (vgl oben zu II, 2. 2. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Ansicht der Revision in zutreffender Weise das Bestehen eines adaequaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vom Beklagten veranlaß ten Festnahme des Klägers und den eingetretenen Folgen bejaht. Es führt hierzu aus, es sei zur Zeit der- Anzeige keineswegs unwahrscheinlich gewesen, daß die erhobene Beschuldigung der aktiven Teilnahme an dem Judenpogrom eine längere Internierung für den Angeschuldigten zur Folge habe.

Zitierte Normen: § 164 StGB § 286 ZPO § 164 StGB § 286 ZPO § 164 StGB
StGBBesatzungsbehördeAnzeigeBerufungsgerichtZeugeBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Hir das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !	2331	029
Gesetz:	BGB	§ 823 Abs 2* StGB § 164
Rechtssatz;* i, Der Auffassung des 5* Strafsenats (Urteil vom 4. September ,952 - 5 StR 525/52 - = NJW 1952, 1385), daß die StrafVorschrift des § 164 StGB nicht nur die Behörden vor Irreführung? sondern auch den Einzelnen gegen Mißgriffe irregeleiteter Behörden schützen soll, wird zugestimmt, § 164 StGB ist daher als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen«
2.	Es wird ferner dieser Entscheidung auch darin zugestimmt, daß auch eine Dienststelle der Besatzungsmacht als Behörde im Sinne des § 164 StGB anzusehen ist.
3.	Wird jemand bei einer Behörde einer strafbaren Handlung bezichtigt, so braucht die Anschuldigung noch nicht dann unwahr im Sinne des § ;64 StGB zu sein, wenn sie aufgebauscht ist oder Einzelheiten nicht zutreffen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der wesentliche strafrechtliche Gehalt der Anzeige als unzutreffend festgestellt werden kann«
Aktenzeichen:	YI	2R	39/52
Urteil des BGH vom Januar 1953
OLG München
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VI 2R 39/52
Verkündet
 am 14. Januar 1953 Fieser,* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 des
In dem Rechtsstreit
 eidermeisters Erich istraße Äl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
 von
gegen
' den
 entner Martin Nr
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Gelhaar, Br. Rotberg, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien am 10. August 1951 an Verkün-dungs Statt zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,* an das Berufungsgericht zurtick-verwiesen.
Von Rechts wegen
 
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,	Tatbestand:
Der Kläger, der Mitglied der NSDAP und Angehöriger der SA war, wurde im Juni 1945 auf Weisung der Besatzungsmacht verhaftet und bis zu dem 16. Mai 1946 im Internierungslager Moosburg gefangen gehalten. Er hat behauptet, die Verhaftung sei lediglich auf eine vom Beklagten erhobene Anzeige erfolgt. Der Inhalt dieser Anzeige sei in einem Aktenvermerk niedergelegt worden, von dem eine Abschrift zu seinen Spruchkammerakten gelangt sei .	___
Diese hei den Spruchkammerakten des Klägers befindliche Abschrift hat folgenden Wortlaut«
«Bericht vorliegend der CIO Preising. Nach Angabe des Schneidermeisters Erich MfllB?
Straße ^ war DflBHB bei der Judenverfolgung in Preising 1938 einer der Haupthetzer und Aufwiegler. Er holte die Tochter des Juden H^HI aus der Wohnung und trieb sie durch die Straßen, wobei er die Leute zu Mißhandlungen aufreizte.
Die Gemeinheit der Handlung ergibt sich schon dar-aus, daß sie keine Schuhe anziehen durfte und barfuß gehen mußte. Auch der Hechtsanwalt I^Ufcvon der Juden verteidigte, wurde von ihm durch die Straßen geschleppt und mißhandelt, gez.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beschuldigung entspreche nicht der Wahrheit, sie sei vom Beklagten, wenn nicht wider besseres Wissen, so doch leichtfertig aufgestellt worden, um seine Verhaftung zu veranlassen.
Er habe durch die Internierung seine Arbeitsstelle ver-
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loren und solch schwere gesundheitliche Schäden ten, daß er arbeitsunfähig geworden sei.
erlit- ‘
Mit-der Klage hat der Kläger Ersatz des vergangenen und zukünftigen Verdienstausfalles verlangt und bean-, tragt,	• ’•	v..
den Beklagten zur Zahlung von '1.490 DM und einer
 monatlichen Rente von 200 BM für' die Zeit vom 1.
Oktober 1948 bis zu dem 19* September 1955 - Vollen-> « # * ,
dung:des 65. Lebensjahres - zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, eine Anzeige erstattet zu haben, und behaup tet, der Kläger sei wegen seiner bekannten nationalsozialistischen Einstellung und Betätigung verhaftet worden. Er, der Beklagte, habe selbst beobachtet, daß der Kläger sich bei den Ausschreitungen im November 1938 beteiligt und .dabei eine Jüdin geschlagen habe. Vielleicht hätten, so meint der Beklagte, andere Person'en
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unter Mißürattq.h^sfines.,Ham^srder Polizei oder der Be-satzungsmacht vorder Beteiligung des Klägers an den Ausschreitungen gegen die Juden Mitteilung gemacht. Daß eine solche Mitteilung zu einer lang dauernden Internierung und zu einer gesundheitlichen Schädigung habe
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führen können, sei damals von .niemand vorauszusehen
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gewesen. Im übrigen hat., der Beklagte bestritten, daß der Kläger die behaupteten Schäden durch die Internierung erlitten habe.
Das Landgericht hat den-Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und in Übereinstimmung, mit dem.Landgericht folgendes festgestellt;
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Die Verhaftung sei ausschließlich auf die Anzeige des Beklagten erfolgt. Der Inhalt dieser Anzeige sei unrichtig gewesen«. Der Beklagte hätte sich bei gebotener Prüfung sagen' müssen, daß ein Irrtum über die Person des Klägers naheliegend gewesen sei« Er habe die bei den nächtlichen Ausschreitungen beobachtete Person erst Monate später wieder gesehen und den bei einer Wirtshausrauferei aufgefangenen Namen des Beklagten auf diese Person bezogene Bei den im Juni 1945 bestehenden Verhältnissen habe es durchaus im Rahmen der Wahrscheinlichkeit gelegen, daß eine solche Anzeige für den Betroffenen zu einer Internierung und zu gesundheitlichen Schäden führen könne.
Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Diese Präge ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen, Art 5 Abs 1 des Gesetzes 13 der AllHohKom findet schon deshalb keine Anwendung, weil die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit einer von der Besatzungsbehörde veröffentlichten Rechtsvorschrift nicht zur Erörterung steht. Art 3 Abs 2 des gleichen Gesetzes scheidet ebenfalls aus, da ein Zweifel über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörde nicht aufgetreten ist. Mit der Klage stellt der Kläger nicht die Rechtmäßigkeit seiner Verhaftung und Internierung in
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Frage, vielmehr leitet er Ansprüche daraus her, daß der Beklagte durch eine strafbare Handlung eine ihm nachteilige Maßnahme der Besatzungsbehörde ausgelöst habe, über einen' solchen* Schadensersatzanspruch zu entscheiden, sind die deutschen Gerichte weder durch das Besatzungs-Statut noch durch das Gesetz i3 der AllHohKom gehindert.
II.
1. Das Berufungsgericht begründet die. Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz damit, daß dieser sich einer leichtfertig erhobenen falschen Anschuldigung im Sinne des §164 Abs 5 StGB schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB verstoßen habe. Gegen die Annahme, daß § :64 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 StGB ist, bestehen keine Bedenken. Zwar will die Strafvorschrift des § 164 StGB auch dem Schutz der Behörden gegen Irreführung dienen, zugleich soll aber derjenige vor nachteiligen Maßnahmen der Behörde geschützt werden, gegen den sich die Anschuldigung richtet (vgi BGH UJW 1952, 1385). Dieser wird auch im § ■'65 StGB.als Verletzter bezeichnet. Es ist ferner der von den Vorinstanzen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Annahme zuzustimmen, daß auch eine Dienststelle der Besatzungsmacht als Behörde im Sinne des § 164 StGB anzusehen ist (BGH NJW 1952, l385j Schönke StGB 5. Aufl IV 1 zu § 164 StGB). Insoweit werden auch von der Revision Angriffe nicht erhoben.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Verletzung des § 164 StGB durch den Beklagten unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen den § 286 ZPO festgestellt. Sie greift in dieser Richtung an,
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ä) die Feststellung, der Beklagte habe die Anzeige erstattet,
h) die Feststellung, der Inhalt der Anzeige sei unrichtig. gewesen,
c) die Feststellung, eine Anzeige des Beklagten sei für die Verhaftung und Internierung des Klägers ursächlich gewesen.
Zu a)s Die Revision ist zunächst der Auffassung, § 286 ZPO sei dadurch verletzt,—daß das Berufungsgericht den für die Unglaübwürdigkeit des Zeugen StJ^Bbenann'*:en' Zeugen Bäckermeister Josef Sp|0B (vgl Schriftsatz vom 10. Mai 195'i'- Bl 124 dA -) nicht vernommen habe. Die Feststellung, der Beklagte habe die Anzeige erstattet, beruht allerdings weitgehend auf der Zeugenaussage des Stampfl. Mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat sich das Berufungsgericht sehr eingehend aüseinandergesetzt. Es hat St^pHi, um ein Bild über seine Glaubwürdigkeit zu gewinnen, vor dem Senat gehört. Das Berufungsgericht unterstellt bei der Würdigung des Beweiswertes seiner Aussage, St^Hsei ein heftiger Gegner der früheren • Nationalsozialisten gewesen und habe auch aus eigenem Antrieb Leute* verhaftet. Mehr sollte der Zeuge Spjm hach dem Beweisantrag des Beklagten auch nicht aussagen können. Wenn das Berufungsgericht' die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellte, brauchte es auf den Beweisantritt des Beklagten nicht einzugehen.
Zu b): Das Berufungsgericht begründet seine Annahme, der Inhalt der Anzeige des Beklagten sei unrichtig gewesen, unter Bezugnahme auf die-Gründe des landgerichtlichen Urteils damit, daß aus den Spruchkammerakten des Klägers
 die Haltlosigkeit des Vorwurfs hervorgehe. Es führt insbesondere aus, es ergebe sich aus diesen Akten, daß der Kläger bei den Ausschreitungen gegen die Juden in Zivilkleidung anwesend gewesen seis was der Beklagte in der Berufungsbegründung auch gelten lasse. Im Spruchkammer-verfahren habe der Beklagte aber selbst ausgesagt, der von ihm beobachtete Mann habe SA-TJhiform getragen, er könne dann aber mit dem Kläger nicht identisch gewesen sein. Bie .Revision meint, durch die Bezugnahme auf die Akten des Spruchkammerverfahrens sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt. Sie rügt weiter, daß das Berufungsgericht nicht die Aussage des Zeugen PHIB gewürdigt habe und daß es dem in dem Schriftsatz vom 22«. März 95 * (Bl >20 dA) enthaltenen Antrag auf Vernehmung der Zeugen	und	nicht
 nachgekommen sei. Biese Revisionsrüge ist im Ergebnis berechtigt. Es bestehen bereits in sachlich-rechtlicher Hinsicht Bedenken, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Würdigung der Rechtslage ausgegangen ist. Entscheidend dafür ob eine Anzeige . im Sinne des § 164 StGB wahr oder unwahr ist, sind nicht .die Einzelheiten der Beschuldigung, die zudem kaum rekonstruiert werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob der wesentliche strafrechtliche Gehalt der Anschuldigung als unzutreffend festgestellt werden kann, der hier dahin ging, der Kläger habe sich bei dem Pogrom aktiv an den strafbaren Handlungen gegen die Juden beteiligt. Eine unrichtige Wiedergabe der näheren Umstände und auch eine tibertreibung würden die Anschuldigung noch nicht zu einer falschen im Sinne des § 164 StGB machen (vgl hierzu RGSt 41, 59$ LeipzKom zu dem StGB 1951 Anm 2 g zu § 164). Insbesondere würden einzelne Beobachtungsfehler, z,B. über die Kleidung des Täters, unerheblich sein. Wollte das Berufungsgericht aber aus einem Irrtum in der Beobachtung oder in der
 
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Wiedergabe der Beobachtung die Unrichtigkeit der Beschuldigung überhaupt feststellen, so hätte es bei der Beweiswürdigung auf die Aussagen des Zeugen DflBHIHR einge-hen müssen, der bekundet hatte, der Kläger habe ihm gegenüber am Tage nach den Ausschreitungen Xußerungen gemacht, aus denen er dessen*aktive und handgreifliche Beteiligung bei dem Pogrom entnommen habe. Das Unterlassen dieser Würdigung stellt einen Verstoßt gegen die sich aus § 286 ZPO ergebende Pflicht des Tatrichters dar, sich mit dem wesentlichen Beweisergebnis auseinanderzusetzen. Zwar konnte das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Re-vision den Inhalt der Spruchkammerakten, die zu dem Tatbestand der mündlichen Verhandlung gemacht waren, urkunden-beweislich frei würdigen und auf Grund dieser Würdigung bestimmte Feststellungen treffen. Wenn der Beklagte aber Beweis dafür anbot, daß der Kläger doch an den Ausschreitungen beteiligt war, so durfte das Berufungsgericht diesen Beweisantritt nicht übergehen (vgl RG DR 1939, 183$ Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl III 4 a zu § 286 ZPO). Die vom Beklagten benannten Zeugen	u*1*
ffß hatten nach der Behauptung des Beklagten bei einem Bericht des Betriebsrates der SfHHB-Werke an die Spruchkammer mitgewirkt, in dem es über den Kläger u.a. heißt:"Nach eigenen Aussagen am Judenpogrom beteiligt”
(vgl Bl 94 a, 120 dA). Sollte sich aus der Vernehmung dieser Zeugen ergeben, daß sich der Kläger selbst im November 1938 gegenüber Arbeitskameraden der Teilnahme an den Ausschreitungen gegen die Juden «gerühmt” hätte, so könnte zunächst für den Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beklagten über seine damaligen Beobachtungen in einem veränderten licht erscheinen. Sodann wäre, die Folgerung nicht feinliegend, daß der Kläger auch bei den strafbaren Handlungen (Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung) beteiligt war, die für die damaligen
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Ausschreitungen kennzeichnend waren. Es wäre alsdann eine Überprüfung erforderlich gewesen, 9b unter weiterer Berücksichtigung der Aussage des Zeugen D^HHHI %
noch die Feststellung getroffen werden könnte, die vom Beklagten erhobene Beschuldigung sei unwahr gewesen.
Der Beweisantritt des Beklagten durfte hier umso weniger übergangen werden, als im Spruchkammerverfahren erfahrungsgemäß belastende Feststellungen nur schwer getroffen werden konnten, weil sich Belastungszeugen nicht meldeten, andererseits der Betroffene alle ihm günsti-, gen Beweismittel beizubringen pflegte. Sollte festge-äteilt werden, der Kläger sei zwar an den Ausschreitungen nicht beteiligt gewesen, er habe sich aber damals in. seinem Betriebe der Teilnahme an den Aktionen gegen die Juden «gerühmt«, so wäre auch zu prüfen, ob dem Beklagten, wenn er - was nicht fern iiegt - hiervon erfahren hat, noch der Vorwurf einer leichtfertig falschen Anschuldigung gemacht werden kann (vgl zu III, 1).
Zu c): Zur Feststellung des Berufungsgerichts, die Verhaftung und Internierung des Klägers beruhe auf der falschen. Anzeige des Beklagten* beanstandet die Revision, daß es das Berufungsgericht abgelehnt habe, vpn der Militärregierung und ihrem Sachbearbeiter Mr.	eine
 Auskunft einzuholen, worum der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. März 1951 (Bl 119 dA) gebeten hatte. Daß dieser Beweisantrag bis zu dem Schluß der Verhandlung aufrechterhalten worden ist, ergibt sich schon aus der Stellungnahme des Berufungsurteils zu dem Antrag. Wie aus der Begründung des Beweisantrages hervorgeht, wollte der Beklagte mit seinem Antrag die Behauptung unter Beweis stellen, der Besatzungsbehörde habe anderes belastendes Material gegen den Kläger Vorgelegen, das Anlaß zur Anordnung der Internierung gewesen sei. Der Beklagte hatte
 
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auf Weitere politische Belastungspunkte hingewiesen und insbesondere vorgetragen, es habe der Besatzungsbehörde ein ungünstiger schriftlicher Bericht der Zeugen und St(pmtüber den Kläger Vorgelegen. Bas Berufungsgericht hat zu diesem Beweisantritt ausgeführt, selbst wenn RfPBünd	ungünstig Uber den Kläger berich-
tet hätten, so liege es nur nahe, daß ein solcher ungünstiger Bericht eben auf Grund einer Anzeige des Beklagten erfölgt sei, der konkretes und zwar unrichtiges Belastungsmaterial beigebracht habe. Bas Vorliegen eines solchen Berichtes könne an der Würdigung nichts ändern. Bafür, daß sonstige, von anderer Seite erhobene Anschuldigungen gegen den Kläger der Besatzungsbehörde bekannt gewesen seien, fehle es an jedem Anhaltspunkt. Bie weiteren Belastungsmomente seien erst in dem späteren Spruchkaramerverfahren erörtert worden. Die für die Verhaftung entscheidenden Gründe seien jetzt schon bewiesen. Biese Erwägungen tragen, wie die Revision mit Recht ausführt, die Ablehnung des BeweiBantrages nicht. Wenn eine unter Beweis gestellte Tatsache erheblich ist, darf las Gericht von der Beweiserhebung nicht deshalb abse-hen, weil es wägen Unwahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung der Auffassung ist, die Beweisaufnahme werde doch nicht zu dem vom Beweisführer behaupteten Ergebnis führen- Bas würde eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses sein (vgl Stein-Jonas-Sohönke aaO, Anm III 2 zu § 286 ZPO). Eier mag es zwar unwahrscheinlich sein, daß die Auskunftseinholung Klarheit darüber schafft, welche Unterlagen der Besatzungsbehörde im Mai oder Juni 1945 Vorgelegen haben und auf Grund welcher Erwägungen die Verhaftung verfügt wurde. Ausgeschlossen ist es aber nicht, daß durch die Auskunft eine dem Beklagten günstige Aufklärung erzielt wird. Bie eigene Erklärung, die der Kläger zu seinem Spruchkammerver-
fahren abgegeben hatte (Bl 2 der Spruchkammerakten), deutet darauf hin, daß dem Mr,	von	der	Dienststelle
CIC ein schriftlicher Bericht der Zeugen RflU und St^H Über die politische Haltung und Betätigung des Klägers Vorgelegen' hatte. Würde das durch die Auskunft der Besatzungsbehörde bestätigt, so könnte der Tatrichter möglicherweise Anlaß haben, die Glaubwürdigkeit des Zeugen St^^B in Zweifel zu ziehen, der bei seiner Vernehmung abgestritten hatte, je etwas über den Kläger geschrieben zu haben (Bl 123 R dA). Sodann würde der genaue Inhalt der Anzeige des Beklagten vielleicht zuverlässiger festzustellen sein, als es bisher der Fall ist. Es wäre ferner immerhin möglich, daß .die Auskunft entgegen der Annahme des Berufungsgerichts doch die Behauptung des Beklagten bestätigt, der Besatzungsbehörde habe weiteres Belastungsmaterial gegen den Kläger Vorgelegen, das auch unabhängig von der Anzeige des Beklagten zur Anordnung der Verhaftung geführt hätte. Für solche Belastungspunkte waren in den Spruchkammerakten konkrete Anhaltspunkte gegeben, auf die der Beklagte hingewiesen hatte. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß diese Beschuldigungen schon damals .durch die von ihr be-troffenen Personen' an die Besatzungsbehörde mittelbar oder unmittelbar herangetragen worden sind. Das gilt insbesondere von dem Denunziationsfall (Bl 25 a der Spruchkammerakten), zu dem ein Vermerk der Polizei aufgenommen war, der möglicherweise damals durch den Polizeimeister an die Besatzungsbehörde weitergeleitet worden ist. Auch würde zu erwägen sein, ob einer Stellungnahme der für die Verhaftung und Internierung verantwortlichen Besatzungsbehörde nicht ein größerer Beweiswert zukommen müßte als der Aussage des Zeugen Stp^B, auf der die Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen beruhen. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht die mit dem Beweisantrag des Beklagten erbetene Klarstellung nicht durch eine
 
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Vorwegnahme des Beweisergebnisses abschneiden,
d) Da das angefochtene Urteil auf .Feststellungen beruht 5 die unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen sind, und da den Feststellungen möglicherweise .auch eine sachlich-rechtlich fehlsäme Würdigung der Rechtslage zugrunde liegt, müßte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur .anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
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Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte eine objektiv unrichtige Anzeige erstattet hat und daß diese für die Verhaftung des Klägers ursächlich war, so erscheinen die weiteren Rügen der Revision im wesentlichen nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus dem Sachverhalt entnommenen Rechtsfolgen zu entkräften.
■:, Die Revision meint, beide Vorinstanzen hätten verkannt, daß eine leichtfertige Erstattung einer falschen Anzeige im Sinne des § 164 Abs 5 StG® nur bei einer groben Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne vorliege. Es ist zutreffend, daß der Begriff der Leichtfertigkeit etwa mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichbedeutend ist (RGrSt 7'1 f 34 /~37_7$ Schänke aaO VI, 3 b zu § 164 StGB). Bas Berufungsurteil nimmt zur Begründung der leichtfertigen Handlungsweise des Beklagten im wesentlichen auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug. Bas Landgericht spricht von einer zweifachen Fahrlässigkeit, die dem Beklagten zur Last zu legen sei, und zieht dann
 
aus den im einzelnen angegebenen Gründen die Folgerung, die falsche Anschuldigung sei leichtfertig erhoben« Der Vorwurf der Leichtfertigkeit wird dabei im wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beklagten gegründet, der folgendes erklärt hatte? Er habe bei den Ausschreitungen .im November 1938 einen SA-Mann beobachtet, der auf eine Jüdin eingeschlagen.habe. Diesen Mann habe er bislang nicht gekannt.. Er habe ihn Monate später bei einer Schlägerei in einem Cafe wiedergesehen.. Der Mann habe ihn geschlagen, und er habe dann von einer in der Nähe stehenden Person -den Namen i}f^||geh8rt, den er auf diesen Mann bezogen habe. Das Landgericht führt nun aus, der Beklagte habe sich bei gebotener Prüfung sagen'müssen, daß er sich geirrt haben könne. Es habe durchaus nahe gelegen, daß die Beobachtung im nächtlichen Straßenlicht nicht zuverlässig genug sei, um Monate später den bisher nicht bekannten Mann wieder zu erkennen« Sodann sei es auch nach der Darstellung des Beklagten keinesfalls sicher gewesen, ob sich der bei der Wirtshaus Schlägerei gehörte Name "DfHHHhP nun gerade auf den angeblich w*edererkannten Mann* bezogen habe. Bei einer solch unsicheren Unterlage für die Beschuldigung muß dem Beklagten, insoweit ist den Vorderurteilen zuzustimmen,, der Vorwurf einer erheblichen Sorgfaltsverletzugg gemacht werden, wenn er die Anzeige ohne weitere Prüfung erstattete. Zwar hat die Hechtspyechung die Prüfungspflicht bei behördlichen Anzeigen eingeschränkt, wenn ein fest eingewurzeltes Erinnerungsbild des Anzeigenden vorlag (vgl Schönke aaO VT 3 b zu § 164; BGSt 71,. 174). Nach den eigenen Angaben des Beklagten lag aber in Bezug auf die Person des Klägers ein fest eingewurzeltes Erinnerungsbild nicht vor. Zwar konnte vom Beklagten nicht verlangt werden, daß er sich Gewißheit über die Wahrheit seiner
 Anschuldigung verschaffte. Dazu war er nicht in der Lage. Wohl aber muß von demjenigen, der eine solch schwerwiegende Anzeige erstattet, grundsätzlich verlangt werden, daß er die tatsächlichen Grundlagen seiner Beschuldigung ernstlich überprüft (RGSt 74, 257). Hieran hat es der Beklagte nach den Feststellungen des Vorderurteils in erheblichem Maße fehlen lassen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht aber noch zu prüfen haben, ob der Beklagte nach seinem persönlichen Einsichtsvermögen hätte erkennen müssen,. daß die Unterlagen sei-
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ner Beschuldigung nicht zuverlässig waren und daß eine Überprüfung geboten war (vgl RGrSt 74, 257; Schönke aaO VI 3 c zu § 164 StGB). War das auch unter Berücksichtigung der persönlichen geistigen Fähigkeiten des Beklagten der Fall, so ist nach den bisherigen Feststellungen der Vorwurf einer leichtfertigen Handlungsweise gerechtfertigt. Er könnte allerdings dann unbegründet•sein, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, daß sich der Kläger etwa zu Unrecht der Teilnahme an den Ausschreitungen gerühmt hätte (vgl oben zu II, 2. b).
2. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Ansicht der Revision in zutreffender Weise das Bestehen eines adaequaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vom Beklagten veranlaß ten Festnahme des Klägers und den eingetretenen Folgen bejaht. Es führt hierzu aus, es sei zur Zeit der- Anzeige keineswegs unwahrscheinlich gewesen, daß die erhobene Beschuldigung der aktiven Teilnahme an dem Judenpogrom eine längere Internierung für den Angeschuldigten zur Folge habe. Auch mit gesundheitsschädigenden Wirkungen einer solchen Internierung sei angesichts der damaligen Massenverhaftung durchaus zu rechnen gewesen. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Darauf, ob der Beklagte die ein-
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getretenen Schädigungen voraussehen konnte, kommt es ,	nicht an. Hat er schuldhaft ein Schutzgesetz im Sinne
|	des § 823 Ahs 2 BGB verletzt, so haftet er fUr alle
I	durch diese Verletzung adaequat verursachten Schäden
t	(vgl Palandt BGB *!0. Aufl Anm 3 d zu § 823 j RGZ ;45,
I	-.07 ZT', 67) .
Br. Belbrhck	Br.	(Jelhaar	Dr. Rotherg
 Br. Bode	Br.	Hauß
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