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BGH · VI ZR 39/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 39/16

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
10NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeVorbringenGalkeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 39/16
vom 10. August 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:100816BVIZR39.16.0
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2016 wird aufseine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	zulässige	Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-
schluss des Senats vom 19. Juli 2016 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
 
3	Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-
macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke	von	Pentz	Offenloch
 Roloff
Müller
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 02.03.2011 -30 1338/08 -OLG Jena, Entscheidung vom 07.01.2016 - 4 U 215/11 -