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BGH

Gericht: BGH

Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, um welchen es sich bei dem Begehren des Klägers handelt, setzt voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht bereit sei. Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden.

Nichtzulassungsbeschwerdemateriell18DüsseldorfKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
18. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen
 Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Folgen einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach einer weiteren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K. und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des katholischen Klinikums T. zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen
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richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die am 11. Februar 2009 durch den Prozessvertreter des Klägers eingelegt worden ist. Mit eigenem Schreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kläger die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevollmächtigter die Sache nicht mehr weiterführen wolle, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.
2	1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, um
 welchen es sich bei dem Begehren des Klägers handelt, setzt voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffassung des derzeitigen Prozessvertreters des Klägers aussichtslos erscheint, kommt es deshalb nicht an.
-4-
3	2.	Dem	Antrag	des	Klägers	auf Verlängerung der Frist zur Begründung
 der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden.
Müller	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2007 -60 110/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2009 -1-8 U 66/07 -