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BGH · VI ZR 38/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 38/79

a) Der Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen Schwarzfahrer (§ 14 Abs. 2 StVO § 38 a StVZO) umfaßt auch Schäden aus einem Unfall, den der Schwarzfahrer bei dem Versuch, sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, mit dem gestohlenen Fahrzeug herbeiführt. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision, soweit nicht der Senat über sie bereits in seinem Beschluß vom 30. Bei der Verfolgung von Sch. fuhr eine Zivilstreife, die sich an ihr mit einem nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichneten Fahrzeug beteiligte, bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Das klagende Land hat als Dienstherr der Polizeibeamten den Schaden des R. Mit der Klage nimmt das klagende Land neben Sch. die Beklagte in Höhe von 60 % des Schadens auf Ausgleich der an R. Das Land hat die Verurteilung der Beklagten und Sch. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 65.999,98 DM und die Feststellung ihrer Verpflichtung zu dem Ersatz von 60 % des entstandenen und noch entstehenden Schadens begehrt. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Für die zu bejahende Haftung des Schwarzfahrers Sch. brauche die Beklagte gemäß § 152 WG nicht einzustehen, weil dieser den Unfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Eine Haftung des Fahrzeughalters P., für die die Beklagte ein-treten müßte, komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, daß P* die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht habe (§ 7 Abs.3 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V. m. Zwar kann sich diese hier nicht darauf berufen, daß sie gegenüber Sch. von ihrer Leistvingspflicht (§ 10 Abs. 2 b AKB) freigeworden ist, weil Sch. den Unfall als unberechtigter Fahrer herbeigeführt hat, auch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist (§ 2 Abs. 2 b u. Diese Einwände gelten gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nur im Verhältnis zu Sch. Aber sie kann dem klagenden Land den Risikoausschluß nach § 152 WG wegen (bedingt) vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch Sch. entgegensetzen; insoweit schließt §152 WG auch Direktansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aus (Senatsurteil vom 15. Auch die Revision wendet sich gegen diesen Ausgangspunkt und die dazu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. 2. Nicht beigetreten werden kann Jedoch den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Inanspruchnahme der Beklagten unter dem Gesichtspunkt ihrer Deckungspflicht als Haftpflichtversicherer für eine Schadensverantwortlichkeit ihres Versicherungsnehmers P. Daß Sch. den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat und ihm deshalb der Versicherungsschutz nach § 152 WG entzogen ist, beeinflußt die Pflicht zu dem Eintritt der Beklagten in die Haftung dieser Personen nicht (vgl. oder seine Ehefrau, die unstreitig das Fahrzeug vor dem Diebstahl zeitweise ebenfalls geführt hat, durch Verletzung der ihnen als Halter bzw. Fahrzeugführer obliegenden Pflichten zur Sicherung des Fahrzeugs vor unbefugten Benutzern die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht, dann hat die Beklagte grundsätzlich auch für den hier vom klagenden Land geltend gemachten Unfallschaden einzustehen. Dieser Grundsatz muß auch für Schäden aus einem Unfall gelten, den der Schwarzfahrer wie hier Sch. bei einem Versuch, sich durch Flucht mit dem gestohlenen Fahrzeug der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, herbeiführt. Denn durch die Verletzung der Pflichten zur Sicherung des Fahrzeugs wird auch die Gefahr, daß die Schwarzfahrt einen derartigen Verlauf nimmt, voraussehbar in nicht unerheblicher Weise erhöht. Deshalb werden auch Schäden aus solchem Hergang vom Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung des Fahrzeugs mit umfaßt. auf einer Öffentlichen Straße abgestellte Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung nicht so gesichert war, wie dies nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO und der allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) von dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug verläßt, zu verlangen ist. daß es grob fahrlässig ist, daher den Kaskoversieherer nach § 61 WG von seiner Deckungspflicht für den Diebstahl des Wagens befreit, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloß und Wagentür verriegelt gewesen sein (OLG Nürnberg VersR 1965, 32; OLG Karlsruhe VersRl976, 454, 455; Das reicht aus, um nicht nur den Ursachenzusammenhang, sondern auch einen Haftungszusammenhang zwischen der unterlassenen Sicherung und der Schwarzfahrt sowohl für § 7 Abs.3 Satz 1 2. Der Zusammenhang entfällt nicht etwa deshalb, weil nach der Persönlichkeit des einschlägig vorbestraften Sch. angenommen werden kann, daß er das Lenkradschloß überdreht und den Wagen kurzgeschlossen haben würde, wenn er die Schlüssel nicht gefunden hätte. Aus demselben Grund, aus dem deshalb diese in der Sache liegenden Beschränkungen nicht von der Sicherungspflicht zu befreien vermögen, muß es auch für die Bejahung des Haftungszusammenhangs genügen, wenn die Mängel der Fahrzeugsicherung die unbefugte Benutzung nicht unerheblich erleichtert haben. Das ist bei Fallgestaltungen wie hier ohne weiteres zu bejahen; nicht nur erleichterte der Besitz der Schlüssel dem Sch. die Entwendung des Fahrzeugs am 27. Selbstverständlich bleibt dem Sicherungspflichtigen auch bei dieser Fallgestaltung der Gegenbeweis möglich, daß der Besitz der Schlüssel dem Schwarzfahrer die unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs aus besonderen Umständen nicht erleichtert hat. c) Allerdings muß die Beklagte für die Folgen der ungenügenden Sicherung des Kraftfahrzeugs nach § 823 BGB wie nach § 7 Abs.3 Satz 1 2. die Schlüssel bei einer Gelegenheit, bei der sie nicht Fahrerin des Fahrzeugs gewesen sei, von P. Dem hat der Tatrichter bei der Würdigung des Parteivorbringens Rechnung zu tragen; vom Geschädigten kann er nur die diesem nach Sachlage möglichen Darlegungen und Beweiserbieten erwarten, während von dem für die Sicherung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrzeugführer und Halter verlangt werden muß, sein Bestreiten zu dem behaupteten Verschulden mit Einzelheiten zu belegen (vgl. oder seine Ehefrau bei welcher Gelegenheit, aus welchem Grund und an welcher Stelle die Schlüssel in den Wagen gelegt haben, wie die Verhältnisse im Wageninnern beschaffen waren und wie leicht die Schlüssel entdeckt werden konnten, ohne daß die Beklagte hierzu genauere Einzelheiten dargetan hatte, werden dem nicht gerecht. Zwar wird der objektive Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO schon wegen der insoweit nicht konkret genug gefaßten Verhaltensanordnung des Schutzgesetzes nicht ohne weiteres eine echte Beweislastumkehr rechtfertigen können, die dem Sicherungspflichtigen den Entlastungsbeweis für sein fehlendes Verschulden auferlegt. In vielen Fällen greifen aber die Grundsätze zu dem Anscheinsbeweis ein, wenn wie hier feststeht, daß das Fahrzeug von dem Fahrzeugführer ohne ausreichende Sicherung abgestellt worden ist (vgl. Haben wie hier Zweitschlüssel in der Ablage oder im Handschuhfach eines abgeschlossenen Wagens gelegen, dann spricht nach aller Erfahrung der erste Anschein für den typischen Sachverhalt, daß sie dort von dem Halter, der den Wagen vorwiegend selbst benutzt, als ReserveSchlüssel abgelegt worden sind. Selbst wenn ihr dieser Nachweis zur Überzeugung des Tatrichters gelingen sollte, müßte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die an die Aufmerksamkeit und Sorgfalt des für die Sicherung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrzeugführers zu stellen sind, der sich dann stellenden Frage nachgehen, ob P. cc) Sollte das Berufungsgericht auch aufgrund der hier gebotenen Sicht einen schuldhaften Verstoß gegen die Sicherungspflichten des Fahrzeugführers nicht feststellen können, so wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob auch weislast dafür, daß er die unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs durch Sch. verschuldet hat, den Kläger trifft. Doch kann der Gesichtspunkt, daß es auch insoweit um Betriebsrisiken geht, für die die Beweislastregel in § 7 Abs. 2 StVG systemrichtiger erscheint (vgl. Wie oben schon gesagt, stehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin auszugehen ist, die hier geltend gemachten Unfallschäden in einem Ursachen- und ZurechnungsZusammenhang zu der Schwarzfahrt des Sch., für deren Folgen der Beklagte einstehen muß, wenn die Schwarzfahrt durch P. Da deshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 14 StVG § 14 StVO § 426 BGB § 99 LandbeschaffG § 7 StVG § 14 StVO § 823 BGB § 14 StVO § 10 AKB2008_alt § 3 PflVG § 14 StVG § 14 StVO § 823 BGB § 38a StVZO § 61 WG § 14 StVO § 823 BGB § 14 StVO § 823 BGB § 7 StVG § 14 StVO § 7 StVG
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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein

BGB § 823 Bf, Ec; StVO 1970 § 14 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 3
a)	Der Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung
 von Kraftfahrzeugen gegen Schwarzfahrer (§ 14 Abs. 2 StVO § 38 a StVZO) umfaßt auch Schäden aus einem Unfall, den der Schwarzfahrer bei dem Versuch, sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, mit dem gestohlenen Fahrzeug herbeiführt.
b)	Zu den Anforderungen an den Verschuldensnachweis, wenn die Schwarzfahrt durch im Fahrzeug zurückgelassene Zweitschlüssel ermöglicht wird.
BGH, Urt. v. 30. September 1980 - VI ZR 38/79 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 38/79	URTEIL	Verkündet am
30. September 1980 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Rp,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die PMHi	SMP-HI
vertreten durch den Vorstand in Kiflfe,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 1978 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision, soweit nicht der Senat über sie bereits in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1979 entschieden hat - an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 27. September 1973 entwendete Sch. den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des P., indem er den von P. in den Abendstunden auf einer öffentlichen Straße in Hamburg abgestellten verschlossenen Wagen auf-brach, mit dem im Wageninnern Vorgefundenen Schlüssel in Betrieb setzte und danach nach Köln fuhr. Dort fiel er in der Nacht zu dem 2. Oktober 1973 einem Funkstreifenwagen der Polizei wegen überhöhter Geschwindigkeit auf. Er entzog
 
sich der Kontrolle durch Flucht. Bei der Verfolgung von Sch. fuhr eine Zivilstreife, die sich an ihr mit einem nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichneten Fahrzeug beteiligte, bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Hierbei kam es zwischen dem Wagen der Zivilstreife und dem von links kommenden Pkw des R. zu einem Zusammenstoß. R. und die Polizeibeamten der Zivilstreife N. und J. wurden schwer verletzt; an beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Das klagende Land hat als Dienstherr der Polizeibeamten den Schaden des R. ersetzt.
Mit der Klage nimmt das klagende Land neben Sch. die Beklagte in Höhe von 60 % des Schadens auf Ausgleich der an R. erbrachten Ersatzleistungen sowie auf Erstattung seiner Versorgungsleistungen an die verletzten Polizeibeamten und auf Ersatz seines Sachschadens in Anspruch. Das Land hat die Verurteilung der Beklagten und Sch. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 65.999,98 DM und die Feststellung ihrer Verpflichtung zu dem Ersatz von 60 % des entstandenen und noch entstehenden Schadens begehrt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte gerichtet ist.
Mit seiner Revision verfolgt das klagende Land seine Klageanträge gegen die Beklagte weiter.
EntscheidungsgrUnde
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem klagenden Land Ausgleichsansprüche wegen seiner Schadensersatzleistungen an den Verletzten R. (§ 426 BGB)
4
sowie Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen für die verletzten Polizeibeamten (§99 LBG NRW) und Ersatzansprüche für den zerstörten Polizeiwagen gegen die beklagte Haftpflichtversicherung nicht zu.
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Für die zu bejahende Haftung des Schwarzfahrers Sch. brauche die Beklagte gemäß § 152 WG nicht einzustehen, weil dieser den Unfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Eine Haftung des Fahrzeughalters P., für die die Beklagte ein-treten müßte, komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, daß P* die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht habe (§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO). Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt seiner Entwendung durch Sch. ordnungsgemäß verschlossen und das Lenkrad gesperrt gewesen. Daß Fahrzeugschlüssel im Wageninneren abgelegt gewesen seien, beweise nicht bereits ein Verschulden des P. Es sei nicht auszuschließen, daß seine Ehefrau die Schlüssel in dem Wagen abgelegt habe, ohne daß er dies habe bemerken müssen. Auch eine Ersatzpflicht der Ehefrau P. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, daß sie die Schlüssel im Fahrzeug zurückgelassen habe, als sie es geführt habe. Insoweit sei das klagende Land beweisfällig geblieben.
II.
Mit dieser Begründung kann das Beruffingsurteil nicht bestehen bleiben.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß das klagende Land die Beklagte nicht nach
§ 3 Nr* 1 PflVG in Anspruch nehmen kann, soweit eine Haftung des Schwarzfahrers Sch. in Frage steht. Zwar kann sich diese hier nicht darauf berufen, daß sie gegenüber Sch. von ihrer Leistvingspflicht (§ 10 Abs. 2 b AKB) freigeworden ist, weil Sch. den Unfall als unberechtigter Fahrer herbeigeführt hat, auch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist (§ 2 Abs. 2 b u. c AKB). Diese Einwände gelten gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nur im Verhältnis zu Sch. Aber sie kann dem klagenden Land den Risikoausschluß nach § 152 WG wegen (bedingt) vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch Sch. entgegensetzen; insoweit schließt §152 WG auch Direktansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aus (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 * VersR 71, 239, 240).
Auch die Revision wendet sich gegen diesen Ausgangspunkt und die dazu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
2. Nicht beigetreten werden kann Jedoch den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Inanspruchnahme der Beklagten unter dem Gesichtspunkt ihrer Deckungspflicht als Haftpflichtversicherer für eine Schadensverantwortlichkeit ihres Versicherungsnehmers P. oder seiner mitversicherten 'Ehefrau aus der Haltung bzw. Führung des von Sch. benutzte** Fahrzeugs für den Unfall verneint. Daß Sch. den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat und ihm deshalb der Versicherungsschutz nach § 152 WG entzogen ist, beeinflußt die Pflicht zu dem Eintritt der Beklagten in die Haftung dieser Personen nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 = aaO).
 
Haben P. oder seine Ehefrau, die unstreitig das Fahrzeug vor dem Diebstahl zeitweise ebenfalls geführt hat, durch Verletzung der ihnen als Halter bzw. Fahrzeugführer obliegenden Pflichten zur Sicherung des Fahrzeugs vor unbefugten Benutzern die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht, dann hat die Beklagte grundsätzlich auch für den hier vom klagenden Land geltend gemachten Unfallschaden einzustehen. Die schuldhafte Verletzung dieser Sicherungspflichten begründet neben einer allerdings auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes begrenzten Halterhaftung aus § 7 Abs. 3 Satz 1	2.	Halbs.	StVG in
 aller Regel nach § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§14 Abs. 2 Satz 2 StVG eine Haftungsverantwortlichkeit für die durch den Schwarzfahrer herbeigeführten Verkehrsunfälle. Das hat der erkennende Senat wiederholt dargelegt (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 -VersRl958,4l3; vom 12. April I960 - VI ZR 65/59 * VersR I960, 736, 737; vom 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962,333 , 334; vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 « VersR 1965, 79; vom 15. Dezember 1970 * aaO). Dieser Grundsatz muß auch für Schäden aus einem Unfall gelten, den der Schwarzfahrer wie hier Sch. bei einem Versuch, sich durch Flucht mit dem gestohlenen Fahrzeug der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, herbeiführt. Denn durch die Verletzung der Pflichten zur Sicherung des Fahrzeugs wird auch die Gefahr, daß die Schwarzfahrt einen derartigen Verlauf nimmt, voraussehbar in nicht unerheblicher Weise erhöht. Deshalb werden auch Schäden aus solchem Hergang vom Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung des Fahrzeugs mit umfaßt. Daß der hierfür Verantwortliche den Schadenshergang in seinen Einzelheiten nicht voraussehen kann, beeinflußt den ZurechnungsZusammenhang für seine Haftung nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 = aaO m.w.Nachw.).
 
a)	Im Streitfall steht fest, daß Sch. die Schwarzfahrt ermöglicht worden ist, weil das von P. auf einer Öffentlichen Straße abgestellte Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung nicht so gesichert war, wie dies nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO und der allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) von dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug verläßt, zu verlangen ist.
Die höheren ünfallgefahren, die erfahrungsgemäß mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch nicht befugte Personen verbunden sind, erfordern strenge Anforderungen an die Sicherung des Kraftfahrzeugs durch den Kraftfahrer; diesen genügten die von P. getroffenen Maßnahmen (objektiv) nicht.
Zwar hatte P. die vorgeschriebenen Sicherungen (vgl.
 § 38 a StVZO) betätigt; nach den Feststellungen des Berufungsgericht hatte er insbesondere das Lenkradschloß gesperrt und den Wagen abgeschlossen. Diese Sicherungen waren aber zu dem erheblichen Teil nutzlos, weil Fahrzeugschlüssel im Wageninnern verblieben. Ein so gesichertes” Kraftfahrzeug genügt nicht den Sicherheitsanforderungen; diese verlangen wirksame Sicherungen, von denen hier keine Rede sein konnte. Dabei ist es gleichgültig, ob die Schlüssel in der offenen Ablage gelegen haben, wie Sch. im Strafverfahren ausgesagt hat, oder ob sie im Handschuhfach lagen, wie die Beklagte behauptet. Fahrzeugschlüssel sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern; werden sie im Wageninnern aufbewahrt, dann hat vor allem die LenkradSicherung keinen Zweck. Insbesondere ist das Handschuhfach der denkbar ungeeignete Platz für die Aufbewahrung der Schlüssel; erfahrungsgemäß halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, daß dort neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden. Deshalb wird sogar angenommen.
 
daß es grob fahrlässig ist, daher den Kaskoversieherer nach § 61 WG von seiner Deckungspflicht für den Diebstahl des Wagens befreit, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloß und Wagentür verriegelt gewesen sein (OLG Nürnberg VersR 1965, 32; OLG Karlsruhe VersRl976, 454, 455;
Bruck/Mö 11 er/Johann sen, WG 8. Aufl. Bd. V Arm. J 100 S. F 169; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl.
§ 14 StVO Rdn. 20; Schmidt,DAR 66, 124, 129).
b)	Dieser objektive Verstoß gegen die Sicherungspflicht hat Sch. die Schwarzfahrt ermöglicht, da der Besitz der Fahrzeugschlüssel ihm die unbefugte Benutzung nicht unerheblich erleichterte. Sch. hat tatsächlich die Schlüssel gefunden und sie zu seiner Fahrt benutzt. Das reicht aus, um nicht nur den Ursachenzusammenhang, sondern auch einen Haftungszusammenhang zwischen der unterlassenen Sicherung und der Schwarzfahrt sowohl für § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StVG als auch für die § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO herzustellen. Der Zusammenhang entfällt nicht etwa deshalb, weil nach der Persönlichkeit des einschlägig vorbestraften Sch. angenommen werden kann, daß er das Lenkradschloß überdreht und den Wagen kurzgeschlossen haben würde, wenn er die Schlüssel nicht gefunden hätte.
Mit dieser Einwendung kann sich der nachlässige Führer eines Kraftfahrzeugs seiner Haftbarkeit nicht entziehen.
Würde nämlich der Verstoß gegen die Sicherungspflichten für eine Haftung nur herangezogen werden können, wenn es ohne ihn zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre, dann bliebe der Verstoß durchweg ohne haftungsrechtliche Folgen; denn die technisch möglichen und wirtschaftlich zu demutbaren Sicherungsmaßnahmen können eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zwar erschweren, nicht aber aus-
 
schließen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1958 - VI ZR 56/57 ■ VersRl958, 328; vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 » VersR 1958 413; vom 4. Oktober I960 - VI ZR 194/59 = VersR I960, 1091).
Aus demselben Grund, aus dem deshalb diese in der Sache liegenden Beschränkungen nicht von der Sicherungspflicht zu befreien vermögen, muß es auch für die Bejahung des Haftungszusammenhangs genügen, wenn die Mängel der Fahrzeugsicherung die unbefugte Benutzung nicht unerheblich erleichtert haben. Das ist bei Fallgestaltungen wie hier ohne weiteres zu bejahen; nicht nur erleichterte der Besitz der Schlüssel dem Sch. die Entwendung des Fahrzeugs am 27. September 1973» sondern er half ihm auch bei der unauffälligen Benutzung des gestohlenen Wagens in der Folgezeit bis zu dem Unfall am 3. Oktober 1973. Selbstverständlich bleibt dem Sicherungspflichtigen auch bei dieser Fallgestaltung der Gegenbeweis möglich, daß der Besitz der Schlüssel dem Schwarzfahrer die unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs aus besonderen Umständen nicht erleichtert hat. Diesen Nachweis hat aber die Beklagte hier weder geführt noch angetreten.
c)	Allerdings muß die Beklagte für die Folgen der ungenügenden Sicherung des Kraftfahrzeugs nach § 823 BGB wie nach § 7 Abs. 3 Satz 1	2.	Halbs.	StVG	nur	einstehen,
 wenn P. oder seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Führer bzw. Halter des Kraftfahrzeugs Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Berufungsgericht meint, das klagende Land habe das nicht nachgewiesen, insbesondere die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß Frau P. die Schlüssel bei einer Gelegenheit, bei der sie nicht Fahrerin des Fahrzeugs gewesen sei, von P. unbemerkt im Wagen abgelegt habe.
Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit die Beweislage, die sich in diesen Fällen stellt, nicht fehlerfrei beurteilt hat.
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aa) Schon für die Darlegungsund Beweisführungslast ist zu berücksichtigen, daß der Geschädigte bei der Aufklärung, warum es zu der Schwarzfahrt kommen konnte, durchweg auf die Mithilfe des sicherungspflichtigen Fahrzeugführers bzw. Halters angewiesen ist; diesem ist es im allgemeinen auch möglich und zuzu demuten, über die Maßnahmen, die zur Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugte Benutzer getroffen worden sind, Auskunft zu geben. Dem hat der Tatrichter bei der Würdigung des Parteivorbringens Rechnung zu tragen; vom Geschädigten kann er nur die diesem nach Sachlage möglichen Darlegungen und Beweiserbieten erwarten, während von dem für die Sicherung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrzeugführer und Halter verlangt werden muß, sein Bestreiten zu dem behaupteten Verschulden mit Einzelheiten zu belegen (vgl. auch BGH ürt. v. 26. September 1979 - IV ZR 94/78 * VersR 1979, 1120 für einen ähnlichen Konflikt). Vor allem hat der Tatrichter hier besonderen Anlaß, eine insoweit erkennbare Zurückhaltung des Beklagten oder einen Wechsel in seinem Vortrag für die Beweiswürdigung mitzuverwerten .
Die Anforderungen des Berufungsgerichts, das von dem klagenden Land Angaben darüber verlangt, ob P. oder seine Ehefrau bei welcher Gelegenheit, aus welchem Grund und an welcher Stelle die Schlüssel in den Wagen gelegt haben, wie die Verhältnisse im Wageninnern beschaffen waren und wie leicht die Schlüssel entdeckt werden konnten, ohne daß die Beklagte hierzu genauere Einzelheiten dargetan hatte, werden dem nicht gerecht. Sie müßten dazu führen, daß der durch § 823 BGB, § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO, § 7 Abs. 3 StVG beabsichtigte Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den besonderen Gefahren, die mit Schwarzfahrten verbunden sind, weithin wirkungslos bliebe.
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bb) Zu dieser durch die Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Beweisführung bedingten Aufgabenverteilung im Prozeß kommt hinzu, daß der Verschuldensnachweis regelmäßig noch aus anderen Gründen in diesen Fällen erleichtert ist. Zwar wird der objektive Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO schon wegen der insoweit nicht konkret genug gefaßten Verhaltensanordnung des Schutzgesetzes nicht ohne weiteres eine echte Beweislastumkehr rechtfertigen können, die dem Sicherungspflichtigen den Entlastungsbeweis für sein fehlendes Verschulden auferlegt. In vielen Fällen greifen aber die Grundsätze zu dem Anscheinsbeweis ein, wenn wie hier feststeht, daß das Fahrzeug von dem Fahrzeugführer ohne ausreichende Sicherung abgestellt worden ist (vgl. auch für die Haftung nach § 7 Abs. 3 StVG RGZ 119* 58, 60; 135, 149, 158; Jagusch aaO § 7 StVG Rz.60; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrarecht § 7 StVG Rz. 330; Krumme/Steffen, Straßenverkehrsgesetz § 7 Rz. 48; von Hippel, VersR1966 , 507 Fn. 3). Das gilt auch für den Streitfall. Haben wie hier Zweitschlüssel in der Ablage oder im Handschuhfach eines abgeschlossenen Wagens gelegen, dann spricht nach aller Erfahrung der erste Anschein für den typischen Sachverhalt, daß sie dort von dem Halter, der den Wagen vorwiegend selbst benutzt, als ReserveSchlüssel abgelegt worden sind. Das gilt insbesondere, wenn feststeht, daß neben Schlüsseln auch die Wagenpapiere im Fahrzeug geblieben sind, wie P. bei seiner Verlustmeldung angegeben hat. Gegenüber solcher sich bei ungezwungener Betrachtung nach der Lebenserfahrung aufdrängenden Erklärung treten andere denkbare Möglichkeiten für ein Verbleiben der Zweitschlüssel im Innern des abgeschlossenen Wagens ganz in den Hintergrund.
Deshalb hat im Streitfall schon aufgrund des typischen Lebenssachverhalts das klagende Land zunächst den
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Nachweis geführt, daß P. die Aufbewahrung der Schlüssel im Wageninnern bekannt war, als er ihn abstellte. Es ist Sache der Beklagten, Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, die diesen Anschein ernsthaft erschüttern. Dazu würde nicht der Nachweis ausreichen, daß Frau P. die Schlüssel zu gelegentlichen Fahrten benutzt hat, wie die Beklagte behauptet. Eben weil die Zweitschlüssel bei Entwendung des Fahrzeugs im Wagen lagen, spräche dann die Lebenstypik dafür, daß Frau P. sie dort nach Beendigung ihrer Fahrt aufgrund Vereinbarung mit ihrem den Wagen in erster Linie benutzenden Ehemann zurückgelassen hat. Ebensowenig würde zur Erschütterung des Anscheinsbeweises die bloße Behauptung der Beklagten genügen, Frau P. habe den Schlüssel auf einer Fahrt mit P. von ihm unbemerkt in das Handschuhfach gelegt. Vielmehr müßte die Beklagte, wenn sie sich auf diese Möglichkeit beschränken will, den vollen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung erbringen. Selbst wenn ihr dieser Nachweis zur Überzeugung des Tatrichters gelingen sollte, müßte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die an die Aufmerksamkeit und Sorgfalt des für die Sicherung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrzeugführers zu stellen sind, der sich dann stellenden Frage nachgehen, ob P. unter den konkreten Umständen die Unkenntnis von diesen Vorgängen entlasten kann.
Der erkennende Senat kann dies nicht selbst entscheiden, da es hierzu an einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts fehlt.
cc) Sollte das Berufungsgericht auch aufgrund der hier gebotenen Sicht einen schuldhaften Verstoß gegen die Sicherungspflichten des Fahrzeugführers nicht feststellen können, so wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob auch
 
für eine - allerdings beschränkte - Haftung des P. als Halter nach § 7 Abs. 3 Satz 1	2.	Halbs.	StVG die Be-
weislast dafür, daß er die unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs durch Sch. verschuldet hat, den Kläger trifft. Das ist zwar herrschende Ansicht (RGZ 119, 58,
 60; 135, 149, 158; Senatsurteil vom 11. November 1969 - VI ZR 74/68 = VersR 1970, 66, 67; Jagusch * aaO § 7 StVG Rz. 60; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rz. 746). Doch kann der Gesichtspunkt, daß es auch insoweit um Betriebsrisiken geht, für die die Beweislastregel in § 7 Abs. 2 StVG systemrichtiger erscheint (vgl. Full/ Möhl/Rüth aaO; Krumme/Steffen aaO), bedenkenswert sein. Hierzu abschließend Stellung zu nehmen, hat der erkennende Senat im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keinen Anlaß.
III.
Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben. Wie oben schon gesagt, stehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin auszugehen ist, die hier geltend gemachten Unfallschäden in einem Ursachen- und ZurechnungsZusammenhang zu der Schwarzfahrt des Sch., für deren Folgen der Beklagte einstehen muß, wenn die Schwarzfahrt durch P. oder seine Ehefrau schuldhaft ermöglicht worden sein sollte. Da deshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zurückzuverweisen.
 
SS
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, soweit der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1979 über sie noch nicht entschieden hat.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Deinhardt
 Dr. Ankermann