BGB §§ 197» 852; StVG § 14 Bei der Frage nach der Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen kommt es entscheidend darauf an, ob das "Stammrecht" verjährt ist. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3- Juli 1973 durch den Vorsitzen den Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Januar 1965 wurde die Beklagte in einem von Frau angestrengten Rechtsstreit verurteilt, dieser den ihr entstandenen Verdienstausfall bis zu dem 30. Die Beklagte erstattete daraufhin auch der Klägerin die für die Zeit bis zu dem 30. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin gegen die Beklagte wegen der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur Schadensersatzansprüche aus Es wäre auch unverständlich, wenn in einem solchen Falle der Geschädigte bei einer Klage auf zukünftige Rentenleistung mit einer begründeten Verjährungseinrede zu rechnen hätte, nicht aber bei den Rückständen aus den letzten vier Jahren. Den Ablauf der Verjährungsfrist habe es nicht berührt, daß die Klägerin 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß der Klägerin gegen die Beklagte nur übergeleitete Ansprüche aus § 7 StVG zustehen. Damit standen der Verletzten gegen die Beklagte insoweit keine Ansprüche wegen Verdienstausfalles aus Art. 3^ GG/ § 839 BGB zu, als sie von der Klägerin eine Unfallrente zu erhalten hatte bzw. Solche Ansprüche konnten deshalb auch nicht auf die Klägerin übergehen (BGH, Urt. v. 2. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht auch an, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der von ihr an ihre Versicherte gezahlten Rentenbeträge verjährten Eine andere Auslegung würde, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß ein Geschädigter, dessen Schadensersatzanspruch nach § 14 StVG bzw. 3. Erfolglos wendet sich auch die Revision gegen die Auffasstang des Berufungsgerichts, die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelaufen gewesen. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin ha.be die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nicht dargelegt. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich daraus, daß die Klägerin erst im Anschluß an die rechtskräftige Erledigung des Haftpflichtprozesses der Frau KWHB die entsprechenden Beträge an die Klägerin zahlte, nicht ohne weiteres, daß der Anspruch der Klägerin bei der Beklagten angemeldet und damit zwischen den Parteien Manhängig” war, und daß seine Erledigung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Haftpflichtprozesses zurückgestellt wurde.Wenn die Parteien vor dem Berufungsgericht übereinstimmend erklärt haben, "daß irgendein Schriftwechsel der Parteien aus der Zeit vor 1965” nicht vorhanden sei, und sie auch auf die prozeßleitenden Verfügungen vom 28. Oktober 1971 überreichten und mit einem Schreiben der Klägerin vom 2. b) Tatsächliche Anerkenntnisse im Sinne von § 208 BGB oder Verhandlungen nach § 14 Abs. 2 StVG nach bereits abgelaufener Verjährungsfrist können die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen (zu dem Anerkenntnis nach § 208 BGB: BGH, Urt. v. Die Einrede der Verjährung bleibt dem Schuldner deshalb auch bei teilweiser Befriedigung des Gläubigers nach eingetretener Verjährung und bei danach erst aufgenommenen Verhandlungen über eine etwaige vergleichsweise Regelung erhalten, soweit sich sein Wille, auf die Einrede zu verzichten, nicht aus anderen Gründen ergibt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 197» 852; StVG § 14 Bei der Frage nach der Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen kommt es entscheidend darauf an, ob das "Stammrecht" verjährt ist. BGH, Urt. v. 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 38/72 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verkündet am 2Wu^1973 AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der ^erul^genossenschaft und G| gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dipl.-Volkswirt Dr. G. S4HHP, ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion ZflBHMII&traße (0P, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3- Juli 1973 durch den Vorsitzen den Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Kulimann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1971 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen * . Tatbestand Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von der Beklagten, gestützt auf § 1542 RVO, den teilweisen Ersatz der Unfallrente, die sie der früher bei ihr versicherten Arbeiterin Elvira Kielmann zahlt. Frau wurde am 19. Juni 1956 als Radfahrerin von einem der beklagten Bundespost gehörenden und in deren dienstlichem Einsatz befindlichen Omnibus angefahren und erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Der Unfall wurde von dem bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrer allein verschuldet. % Durch, Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Januar 1965 wurde die Beklagte in einem von Frau angestrengten Rechtsstreit verurteilt, dieser den ihr entstandenen Verdienstausfall bis zu dem 30. Juni 1962 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Die Beklagte erstattete daraufhin auch der Klägerin die für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1962 an Frau KlflHHHHl bezahlten Beträge. Obwohl sie bereits mit Schreiben vom 17. August 1966 der Klägerin mitgeteilt hatte, sie erkenne eine Rechtspflicht für alle Zahlungen über den 13. Juni 1962 hinaus nicht an, überwies sie am 24. August 1966 der Klägerin die bis 13. Juni 1966 fällig gewordenen weiteren Vler-Jahresbeträge und auf spätere Anforderung der Klägerin am 6. Dezember 1966, 27. November 1967 und am 11. Dezember 1968 die bis zu dem 1. Halbjahr 1968 noch aufgelaufenen Beträge. Weitere Zahlungen verweigerte sie. Die Klägerin hat daraufhin am 16. März 1970 bei dem Landgericht Zahlungs- und Feststellungsklage eingereicht, die der Beklagten am 31. März 1970 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Entacheidungsgründe I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin gegen die Beklagte wegen der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur Schadensersatzansprüche aus § 7 StVG habe, da der Fahrer des im Einsatz befindlichen Postbusses hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe. Diese Ansprüche verjährten nach § 14 StVG in zwei Jahren; die Verjährungsfrist richte sich nicht nach § 197 BGB. Die Vorschrift des § 14 StVG gelte auch für Rückstände von Renten. Anderenfalls würde der Ersatzberechtigte in die Lage versetzt werden, noch nach vielen Jahren und gegebenenfalls t bis zu dreißig Jahren nach Kenntniserlangung .die Rückstände der letzten vier Jahre mit Erfolg einzuklagen. Das widerspreche dem Sinn des § 14 StVG, der in Anbetracht der schwierigen Sachaufklärung von Straßenverkehrsunfällen eine schnelle Regelung anstrebe. Es wäre auch unverständlich, wenn in einem solchen Falle der Geschädigte bei einer Klage auf zukünftige Rentenleistung mit einer begründeten Verjährungseinrede zu rechnen hätte, nicht aber bei den Rückständen aus den letzten vier Jahren. Die hier demgemäß geltende zweijährige Verjährungsfrist sei am Tage der Klageeinreichung abgelaufen gewesen. Beide Parteien hätten auf ausdrückliche Frage des Berufungsgerichts verneint, daß irgendein Schriftwechsel aus der Zeit vor 1965 vorhanden sei. Den Ablauf der Verjährungsfrist habe es nicht berührt, daß die Klägerin i den Abschluß des Rechtsstreits der Frau gegen die Beklagte abgewartet habe. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 1966 ergebe sich nicht, daß zu demindest bis zu diesem Schreiben über eine außergerichtliche Einigung verhandelt worden sei. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß der Klägerin gegen die Beklagte nur übergeleitete Ansprüche aus § 7 StVG zustehen. Der Fahrer der Klägerin hat den Unfall, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit fahrlässig verursacht. Damit standen der Verletzten gegen die Beklagte insoweit keine Ansprüche wegen Verdienstausfalles aus Art. 3^ GG/ § 839 BGB zu, als sie von der Klägerin eine Unfallrente zu erhalten hatte bzw. erhalten wird, da es sich auch bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallrentenversicherung nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. Solche Ansprüche konnten deshalb auch nicht auf die Klägerin übergehen (BGH, Urt. v. 23 Oktober 1958 - III ZR 91/57 - VersR 1958, 886). 2. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht auch an, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der von ihr an ihre Versicherte gezahlten Rentenbeträge verjährten nach § 14 StVG ln zwei Jahren seit Kenntnis de® Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen und nicht nach § 197 BGB erst ln vier Jahren. Bei der Frage nach der Verjährung eines Anspruches auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - entscheidend darauf an, ob der Gesamtanspruch, das "Stammrecht*, aus dem sich die Rechte auf die einzelnen Leistungen herleiten (vgl. RGZ 136, 427, 430), bereits verjährt ist oder nicht. Der Ersatzberechtigte kann sich deshalb, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 11. Juli 1972 - VI ZR 83/71 * VersR 1972, 1078, 1079 m.weit.Nachw.), nicht mit Erfolg auf § 197 BGB berufen, wenn das "Stammrecht" bereits verjährt ist (vgl. auch RG ins Deutschlands Oberstrichterliche Rechtsprechtang, Beilage zu Das Recht 1915 Nr. 15). 'Nur dann, wenn der Gesamtanspruch noch nicht verjährt 1st, können rückständige Einzelleistungen nach §197 BGB in 4 Jahren seit Entstehung des Einzelanspruchs verjähren. Eine andere Auslegung würde, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß ein Geschädigter, dessen Schadensersatzanspruch nach § 14 StVG bzw. nach § 852 BGB an sich verjährt ist, diese Bestimmungen weitgehend dadurch umgehen könnte, daß er Jeweils vor Ablauf von vier Jahren nur die Rückstände einklagt. 3. Erfolglos wendet sich auch die Revision gegen die Auffasstang des Berufungsgerichts, die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin, nabe alsbald nach dem Unfall die nach § 14 StVG erforderliche Kenntnis erlangt,.so daß die Verjährung noch im Jahre IS5? in Lauf gesetzt wurde-. Die Ansprüche waren deshalb spätestens Ende des Jahres 1959 verjährt, wenn die Verjährung in dieser Zeit weder unterbrochen noch gehemmt war. a) Verjährungsunterbrechungen durch Zahlungen oder sonstige tatsächliche Anerkenntnisse j_m sinne des § 208 BC-3 sind in dieser Zeit unstreitig nicht erfolgt. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin ha.be die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nicht dargelegt. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich daraus, daß die Klägerin erst im Anschluß an die rechtskräftige Erledigung des Haftpflichtprozesses der Frau KWHB die entsprechenden Beträge an die Klägerin zahlte, nicht ohne weiteres, daß der Anspruch der Klägerin bei der Beklagten angemeldet und damit zwischen den Parteien Manhängig” war, und daß seine Erledigung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Haftpflichtprozesses zurückgestellt wurde.Wenn die Parteien vor dem Berufungsgericht übereinstimmend erklärt haben, "daß irgendein Schriftwechsel der Parteien aus der Zeit vor 1965” nicht vorhanden sei, und sie auch auf die prozeßleitenden Verfügungen vom 28. September und 26. Oktober 1971 nur den mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. Oktober 1971 überreichten und mit einem Schreiben der Klägerin vom 2. November- 1-966 beginnenden Schriftwechsel verlegten, wie im Berufungsurteil (S. 11 u. 12} erwähnt ist, dann konnte das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis 8 gelangen, vor Ablauf der Verjährungsfrist sei eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten. b) Tatsächliche Anerkenntnisse im Sinne von § 208 BGB oder Verhandlungen nach § 14 Abs. 2 StVG nach bereits abgelaufener Verjährungsfrist können die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen (zu dem Anerkenntnis nach § 208 BGB: BGH, Urt. v. 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 = VersR 1967, 1092, 1094). Die Einrede der Verjährung bleibt dem Schuldner deshalb auch bei teilweiser Befriedigung des Gläubigers nach eingetretener Verjährung und bei danach erst aufgenommenen Verhandlungen über eine etwaige vergleichsweise Regelung erhalten, soweit sich sein Wille, auf die Einrede zu verzichten, nicht aus anderen Gründen ergibt. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Damit kann auch der Geltendmachung der Verjährung nicht, wie die Revision geltend macht, der Arglist-Einwand entgegengesetzt werden. 4. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichtsfü den Pall, daß die Verjährungsfrist erst im Jahre 1965 begonnen hätte, und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es bei dieser Sachund Rechtslage nicht mehr an. Dr. Weber Bunz Nüßgens Sonnabend Dr.Kullmann