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BGH · VI ZR 38/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 38/68

Vor der Außenv/and des Erdgeschoßraums befand sich ein Eußboden-durchbruch mit den Ausmaßen 1 r 2,5 m, der zur Beförderung von Möbeln in den und aus dem Kellerraum diente und zu diesem Zeitpunkt nicht mit der dafür vorgesehenen Abdeckung versehen war, weil Heinrich dort gearbei- Die Tochter des Beklagten hatte den Kläger mit den Worten: "Sie können mit ihn (Heinrich RflB)) durch das loch sprechen" in den oberen Lagerraum gewiesen, denn sie glaubte, daß sich ihr Bruder im Augenblick in dem Kellerraum befinde. Der Kläger meint, der Beklagte habe hinsichtlich der von der Luke ausgehenden Gefahr seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den das Lager betretenden Kunden verletzt und hafte voll für die Folgen des Unfalls. Er hat DM 5 000.- nebst Zinsen als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes begehrt, ferner die Feststellung, daß der Beklagte für allen weiteren Unfallschaden hafte. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen für den Unfall nicht ursächlich gev/esen sei. Während die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil erfolglos blieb, änderte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß der Beklagte an den Kläger nur einen Schraerzensgeldteilbetrag von 1.666,67 DM nebst Zinsen zu zahlen hat und seine Verpflichtung zu dem Ersatz von nur 1/3 allen weiteren Schadens festgestellt wird. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht die Verletzung des Klägers herbeigeführt hat (§ 823 Abs. 1 i.V. m. Das greift die Revision nicht an, meint aber, eine zutreffende Abwägung der Verursachungsbeiträge hätte zu einer vollen Verurteilung des Beklagten führen müssen. Die Abwägung gemäß § 254 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Tatrichters und als solche mit der Revision nicht angreifbar. Hierauf und auf die rechtlichen Folgerungen, die die Revision daraus ziehen will, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft keine Schutzbestimmungen zugunsten des Klägers als Kunden v/ären. Eine solche hat das Berufungsgericht indessen nicht verneint; es hat den Verursachungsbeitrag des Beklagten darin erblickt, daß er der von der zwangsläufig geöffneten Luke für den Kläger ausgehenden Gefahr nicht vorgebeugt hat. eine mündliche Warnung durch den an der Luke arbeitenden Bediensteten für sich allein als ausreichend erachtet hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; vor allem aber ist nicht ersichtlich, welchen Einfluß diese Erwägung auf die Bewertung des Verursachungsgewichts haben konnte, das durch die Unterlassung irgendeiner geeigneten Vorkehrung gegen die drohende Gefahr bestimmt wird. Der Hinweis der Revision darauf, daß sich eine Haftung des Beklagten nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) ergebe, ist für die hier allein in Frage stehende Abwägung nach § 254 BGB ohne Belang. Bezüglich des Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall hat das Berufungsgericht aufgrund eigener eingehender Erhebungen festgestellt, daß die Luke beleuchtet und für den Kläger gut sichtbar war. Diese Unachtsamkeit des Klägers, der zwei bis drei Minuten lang nur wenige Meter von der erleuchteten luke entfernt gestanden habe, überwiege deutlich den Verursachungsbeitrag des Beklagten, zu demal für Heinrich Riebel jun.

Zitierte Normen: § 831 BGB
BGBLukeBerufungsgerichtAbwägungKlägerHeinrichRevision

Volltext der Entscheidung

2066 045	1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 38/68
URTEIL
Verkündet im
3. Juni 1969 Kriegl, Justiz ha upt s e kr e t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Regierungsinspelttors a*3).
KöMB|H||0 Straße
 Josef
Sch
5
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Dr.
gegen
 Heinrich R	sen.,	B^^straßefl,
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
i's'l
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Prof. Dr. Hüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Hain)
- 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 9. November 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger betrat am 17. September 1962, einen Dackelhund an der leine führend, das ihm von früheren Käufen bekannte Möbelgeschäft des Beklagten in lif^HIP. Die im Verkaufsraum tätige Tochter des Beklagten verwies ihn an ihren ebenfalls im Betrieb beschäftigten Bruder Heinrich Dieser hielt sich in dem hinter dem Verkaufsraum liegenden, gleichzeitig als Ausstellungsraum dienenden Möbellager auf. Unter diesem Erdgeschoßraum befand sich ein ebenfalls lagerzwecken dienender Kellerraum. Vor der Außenv/and des Erdgeschoßraums befand sich ein Eußboden-durchbruch mit den Ausmaßen 1 r 2,5 m, der zur Beförderung von Möbeln in den und aus dem Kellerraum diente und zu
 diesem Zeitpunkt nicht mit der dafür vorgesehenen Abdeckung versehen war, weil Heinrich	dort	gearbei-
tet hatte. Die Tochter des Beklagten hatte den Kläger mit den Worten: "Sie können mit ihn (Heinrich RflB)) durch das loch sprechen" in den oberen Lagerraum gewiesen, denn sie glaubte, daß sich ihr Bruder im Augenblick in dem Kellerraum befinde. Tatsächlich befand er sich an oberen Rand der geöffneten Luke in Gespräch mit dom Kunden HoJÜB* Der Kläger wartete wenige Meter von der Luke entfernt auf die Beendigung des Gesprächs und ging dann auf Heinrich RflBB zu. Dabei stürzte er mitsamt seinem Hund in die Luke und erlitt mehrere Schädelbrüche und eine Gehirnquetschung.
Der Kläger meint, der Beklagte habe hinsichtlich der von der Luke ausgehenden Gefahr seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den das Lager betretenden Kunden verletzt und hafte voll für die Folgen des Unfalls. Er hat DM 5 000.- nebst Zinsen als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes begehrt, ferner die Feststellung, daß der Beklagte für allen weiteren Unfallschaden hafte.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen für den Unfall nicht ursächlich gev/esen sei. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet; ihm sei die Örtlichkeit von früheren Besuchen vertraut und überdies die von unten beleuchtete Luke deutlich erkennbar gewesen.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag im Umfang von 3/4 des Schadens stattgegeben und den Teilan-
 
Spruch auf Schmerzensgeld im Betrag von 3.750 DH zuerkannt mit dem Hinweis, daß insgesamt ein höherer Betrag in Betracht kommen könne. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Während die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil erfolglos blieb, änderte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß der Beklagte an den Kläger nur einen Schraerzensgeldteilbetrag von 1.666,67 DM nebst Zinsen zu zahlen hat und seine Verpflichtung zu dem Ersatz von nur 1/3 allen weiteren Schadens festgestellt wird.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht die Verletzung des Klägers herbeigeführt hat (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB), daß aber den Kläger ein Mitverschulden trifft (§ 254 Abs. 1 BGB). Das greift die Revision nicht an, meint aber, eine zutreffende Abwägung der Verursachungsbeiträge hätte zu einer vollen Verurteilung des Beklagten führen müssen.
Die Abwägung gemäß § 254 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Tatrichters und als solche mit der Revision nicht angreifbar. Die Revision vermag
 
aber auch nicht darzutun, daß die Abwägung hier im einzel nen auf fehlsamen rechtlichen Erwägungen oder auf einer unvollständigen Erfassung des Sachverhalts beruhten
IIo
 Zum Verschulden des Beklagten führt das Berufungsurteil aus: Zwar habe sich nichts für einen Verstoß des Beklagten gegen gewerbepolizeiliche oder Unfallverhütungs Vorschriften ergeben. Gleichwohl habe die Pflicht bestanden, Kunden vor der von der geöffneten Luke ausgehenden Gefahr zu warnen. Soweit dies durch das an der Luke arbeitende Personal mündlich geschehe, seien alle weiteren Vorkehrungen entbehrlich. Ber Beklagte hafte dafür, daß sein Sohn als sein Verrichtungsgehilfe diese Y/arnung dem Kläger gegenüber unterlassen habe.
1.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe einen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften zu Unrecht verneint. Hierauf und auf die rechtlichen Folgerungen, die die Revision daraus ziehen will, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft keine Schutzbestimmungen zugunsten des Klägers als Kunden v/ären. Verstöße gegen sie könnten insoweit nur Anzeichen für die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sein. Eine solche hat das Berufungsgericht indessen nicht verneint; es hat den Verursachungsbeitrag des Beklagten darin erblickt, daß er der von der zwangsläufig geöffneten Luke für den Kläger ausgehenden Gefahr nicht vorgebeugt hat. Daß es unter mehreren möglichen Vorkehrungen
 
eine mündliche Warnung durch den an der Luke arbeitenden Bediensteten für sich allein als ausreichend erachtet hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; vor allem aber ist nicht ersichtlich, welchen Einfluß diese Erwägung auf die Bewertung des Verursachungsgewichts haben konnte, das durch die Unterlassung irgendeiner geeigneten Vorkehrung gegen die drohende Gefahr bestimmt wird.
2.	Die Revision weist darauf hin, daß der Kläger von der Tochter des Beklagten ausdrücklich zu der für ihn gefahrdrohenden Stelle gewiesen worden sei« Diesen von ihm festgeatellten Hergang brauchte indessen das Berufungsgericht im Rahmen seiner Abwägungsüberlegungen nicht besonders zu berücksichtigen, da er nur eben die Voraussetzung für die von dem Beklagten versäumte Sicherungspflicht bildete. Allerdings mag eine Fahrlässigkeit darin gelegen haben, daß die Tochter den Kläger in den Bereich der geöffneten Luke wies im Glauben, daß sich ihr Bruder nicht bei derselben, sondern unten im Keller befinde. Dieser besonderen Fahrlässigkeit durfte das Berufungsgericht aber bei der Abwägung nicht Rechnung tragen, denn da sich der Zeuge Heinrich R^H^ jun. tatsächlich doch oben an der Luke befand, konnte sie sich nicht im Sinne einer Erhöhung der Unfallgefahr auswirken. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des RG JW 1937? 2651 ergibt nichts anderes; es geht dort nur um die Frage, ob überhaupt eine Haftung des Beklagten erweislich ist.
3.	Die Revision führt ferner aus, der Beklagte habe unstreitig nichts getan, um seine Angestellten an-
 
zuweisen, Besucher vor den von der Luke ausgehenden Gefahren zu warnen; dieses Organisationsverschulden begründe seine unmittelbare Haftung aus § 823 Abs. 1 BGIK-
Das Pehlen einer solchen Anweisung (für das der Kläger beweispflichtig wäre) ist aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich« Darauf kommt es indessen nicht an. Der (vermutete) Mangel an geeigneten Vorkehrungen des Geschäftsherrn gegen ein Versagen der Verrichtungsgehilfen stellt ein Tatbestandsmerkmal für die Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB dar; damit kann die positive Feststellung dieses Versagens das Verursachungsgev/icht der Fehlleistung des Gehilfen im Rahmen der Abwägung nicht erhöhen.
4.	Der Hinweis der Revision darauf, daß sich eine Haftung des Beklagten nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) ergebe, ist für die hier allein in Frage stehende Abwägung nach § 254 BGB ohne Belang. Das Gewicht eines schadensursächlichen Verhaltens wird regelmäßig nicht durch den Umstand erhöht, daß es unter mehreren konkurrierenden Gesichtspunkten haftungsbegründend ist.
III.
Bezüglich des Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall hat das Berufungsgericht aufgrund eigener eingehender Erhebungen festgestellt, daß die Luke beleuchtet und für den Kläger gut sichtbar war. Auch wenn ihm nach seiner Behauptung die Örtlichkeit fremd gewesen sei, gereiche es ihm zu dem Verschulden, wenn er sich blindlings
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in einem unbekannten Raum bewegt habe. Diese Unachtsamkeit des Klägers, der zwei bis drei Minuten lang nur wenige Meter von der erleuchteten luke entfernt gestanden habe, überwiege deutlich den Verursachungsbeitrag des Beklagten, zu demal für Heinrich Riebel jun. die irrige Annahme, der Kläger habe die Luke bemerkt, nicht sehr ferngelegen habe.
Diese Ausführungen lassen keine Rechtsoder Denkfehler erkennen. Die Rügen der Revision beschränken sich insoweit auf unstatthafte Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung.
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben.
Engels	Dr.	Weber	Ifüßgens
 Sonnabend	Dunz