Juli I960 über den gesamten Weiderindcrbestand eine Quarantäne» Bei den anschließend durchgeführten Untersuchungen reagierte ein Rind des Klägers tuberkulosepositiv und ein Rind des Landwirts dessen Bestand nicht als seuchenfrei anerkannt war, brucellosepositiVo Nachdem der Vorsitzende der Beklagten dem Kläger mitgeteilt hatte, daß der untersuchende Tierarzt die Entfernung des Tuberkulosereagenten von der Weide verlange, holte der Kläger das Rind auf seinen Hof nach Bei späteren Untersuchungen stellte sich heraus, daß es gesund war» Darauf teilte das Ordnungsamt der Stadt ^er ®e^aß^cn durch Schreiben vom 11, Oktober I960 mit, daß der Bestand der Gemeinschaftsweide wieder als “anerkannt tuber-kulosefrei" gelte» Sie hat entgegnet, der Umstand, daß ihr Vorsitzender Rinder aus nicht anerkannten Beständen auf die Gemoinschaftswcidc zugelassen habe, sei für den Schaden nicht adäquat ursächlich gewesen. I») 1» Das Berufungsgericht legt es mit Recht der Beklagten als Verletzung ihrer Pflichten aus den mit den Kläger geschlossenen Weidevertrag zur Last, daß ihr Vorsitzender den Auftrieb von Rindern aus nicht amtlich als seuehenfrei anerkannten Beständen auf ihre Gemeinschaftev/eie geduldet hat«, Der Auftrieb dieser Rinder hatte für den ganzen V/oiderinderbestand und damit auch für den Bestand des Klägers die Verhängung der Quarantäne und den Verlust der Eigenschaft eines als seuchenfrei anerkannten Bestandes zur Folgeo Der Vorsitzende der Beklagten hat durch die Zulassung von Rindern aus nicht anerkannten Beständen sowohl gegen seuchenpolizeiliche Schutzvorschriften verstoßen, die für das- ganze Land Niedersachsen galten, als auch gegen solche, die gleichlautend für die beiden Kreise Northeim und Einbeck galten«, Für das Land Niedersachsen ist es durch § 7 der Verordnung vom 8. Die beiden Kreise und E^HBfc sind durch Verordnungen des Regierungsprüoiaenton in Hildesheim zu dem Schutz gegen die Tuberkulose und die Brucellose des Kindes zu Schutzgebieten erklärt worden, und zwar der Kreis Northeim durch die Verordnung vom 17» November 1958 (Reg ABI So 136), der Kreis Einbeck durch die Verordnung vom 22 „ Januar 1959 (Reg ABI So 13)o Beide Verordnungen enthalten in § 6 gleichlautende Schutzvorschriften für den Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsweiden, gegen die der Vorsitzende der Beklagten ebenfalls verstoßen hat» Der Verlust der amtlichen Anerkennung eines Bestandes als seuchenfrei hat für den Eigentümer beträchtliche Nachteile zur Folge, die sich in den beiden Kreisen nur dadurch unterscheiden, daß Tiere aus solchen Beständen im Kreise N^m^ nur in andere verseuchte Bestände oder zur Schlachtung, im Kreise E^H^ dagegen nur zur Schlachtung abgegeben werden dürfen» Die Revision zieht es danach zu Unrecht unter Berufung auf die Verschiedenheit der seuchenpolizeilichen Vorschriften in beiden Kreisen in Zweifel, daß die Pflicht der Beklagten, von dür Gencin-schaftsweide Rinder aus nicht anerkannten Beständen fcrn- 2» Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen das von Berufungsgericht bejahte Verschulden des Vorsitzenden der Beklagten» Ihrer Meinung, dieser habe als einfacher Landwirt die hier in Betracht kommenden seuchenpolizeilichen Vorschriften nicht -..‘.'kennen müssen, kann nicht beigetreten werden» Schon im Hinblick auf die besondere Ansteckungsgefahr, die der Brucellose eigen ist, muß von ihm als Vorsitzenden einer Y/eidegenossenschaft verlangt werden, daß er die in ganz Nieder Sachsen und in den Kreisen und in verschärftem Maße geltenden Bestimmungen kennt, die ein striktes Getrennthalten von Hindern aus anerkannten und nicht anerkannten Beständen vorschreiben» Überdies ist er, wie sich aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten 1 Cs 250/60 des Amtsgerichts Northeim ergibt, durch Schreiben des Ordnungsamts dieser Stadt vom 20» April I960 auf den Inhalt des bereits erwähnten § 6 der Verordnung des Regierungspräsidenten vom 17» November 1958 hingewiesen worden, und er hat mit Schreiben vom 24» April I960 gcant- Da der Kiageanspruch auch nach § 823 Abo» 2 BGB begründet ist, kommt es auf die Vorhersehbarkeit des Schadens nicht an» Diese ist im übrigen zu bejahen, weil der Vorsitzende der Beklagten damit rechnen mußte, daß der Verlust der Eigenschaft der Tiere de-c Klägers als anerkannt brucellose-frei wirtschaftliche Schäden zur Folge haben konnte.. 1. Die Revision meint, der Urcachenzusammonhang müsse schon deshalb verneint werden, weil im Sommer I960 ein Tier des Klägers tuberkulosepositiv reagiert und damit der ganze Bestand die Eigenschaft als anerkannt seuchenfrei verloren habe; darauf sei der entstandene Schaden zurückzuführen. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Schlachtung aller Rinder des Klägers, auch des tuberkuloseverdächtig gewesenen, vom Landrat in Einbeck allein mit der Begründung angeordnet worden ist, daß sich die Tiere auf der als brucelloscverseueht geltenden Weide der Beklagten befunden hätten» Y/ie das Berufungsgericht in nicht revisibler Auslegung der nur für den Landkreis Einbeck geltenden Verordnung von 22. 2o Der Meinung der Revision, die Schlachtanordnung sei allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger die Tiere unter Verstoß gegen die Verordnung vom 22» Januar 1959 in den Kreis Einbeck .r.urückgebracht habe, kann ebenfalls nicht bei-getreten werden» Die Anordnung, die Tiere zu schlachten, hätte, wie das Berufungsgericht unangreifbar dargelcgt hat, nicht getroffen werden können und wäre nicht getroffen worden, wenn die Tiere nicht durch das Verschulden der Beklagten die Eigenschaft als anerkannt seuchenfroi verloren hätten» Die Schlachtung der Rinder hätte sich nach der zutreffenden und von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Auffassung dos Berufungsgerichts nur dadurch vermeiden lassen, daß der Kläger die Tiere vor Einbruch des Winters auf die Dauer von etwa 3 Monaten mit einer Sondergenehmigttftg des Ordnungsamts in Northeim bei der Beklagten oder einigen ihrer Genossen in abgesonderten Räumen untergebracht hätte» Die Revision Für den Kläger kam die vorübergehende Unterbringung der Tiere in nicht in Betracht, weil ihm der Veterinärrat Dr. N^B^unter Außerachtlassung seuchenpolizeilicher Vorschriften geraten hatte, die Tiere auf eine abgesonderte Y/cide in zu verbringen, und der Kläger diesen Rat mit Zustimmung des Vorsitzenden der Beklagten befolgte» Aber auch ohne den fehlerhaften Rat Dr» Noltings hätte es, wie das Berufungsgericht in möglicher tatsächlicher Würdigung darlcgt, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen, daß der Kläger von der Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung der Tiere in keinen Gebrauch machte; sondern diese - ebenso wie die übrigen Landwirte aus dem Kreise - zu dem Schlachten verkaufte» Das wird von der Revision nicht engegriffen» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Kläger, - was das Berufungsgericht in Zweifel zieht, - die Unterbringung der Tiere in Northeim überhaupt zuzu demuten war» Es kann auch offenblciben, ob es noch in Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung lag, daß Dr» die für den Landkreis E^Bl geltende Ver- IIIo) Ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, verneint»
1 2069 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 38/64 URTEIL Verkündet am 22o Juni 1963 Kriegl, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der eGmbH Ni vertreten durch die Landwirte Qx RBBBstraße und Daniel R^B* N gesetzlich Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagtcn und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Landwirt Eduard K (Kreis 9 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufurigskläger und Revisions-beklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hahcbeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr o Nüßgcns für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 1963 v/ird zurückgewiesen o Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein in im Landkreis E^| ansässiger Landwirt, trieb im Prühsommcr I960 12 Rinder aus seinem amtlich als tuberkulöse- und brucellosofrei anerkannten Bestand auf eine Gemeinschaftsweide, die die Beklagte in unterhält. Der Vorsitzende der Beklagten ließ es zu, daß auch Rinder aus nicht al-a seuchenfrei anerkannten Beständen auf diese Weide getrieben wurden. Das Ordnungsamt der Stadt verhängte daraufhin durch Verfügung vom 8. Juli I960 über den gesamten Weiderindcrbestand eine Quarantäne» Bei den anschließend durchgeführten Untersuchungen reagierte ein Rind des Klägers tuberkulosepositiv und ein Rind des Landwirts dessen Bestand nicht als seuchenfrei anerkannt war, brucellosepositiVo Nachdem der Vorsitzende der Beklagten dem Kläger mitgeteilt hatte, daß der untersuchende Tierarzt die Entfernung des Tuberkulosereagenten von der Weide verlange, holte der Kläger das Rind auf seinen Hof nach Bei späteren Untersuchungen stellte sich heraus, daß es gesund war» Darauf teilte das Ordnungsamt der Stadt ^er ®e^aß^cn durch Schreiben vom 11, Oktober I960 mit, daß der Bestand der Gemeinschaftsweide wieder als “anerkannt tuber-kulosefrei" gelte» Ende September I960 wollte der Kläger auch seine andern 11 Rinder nach holen. Er wandte sich deshalb an den Regierungsveterinärrat des Kreises der ihn an den Veterinärrat des Kreises Er. verwies. Dieser erklärte, es sei wohl das Beste, wenn der Kläger die Rinder auf eine abgesonderte Weide in brächte. Er dachte dabei nicht daran, daß es durch die für den Landkreis geltende Verordnung des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 22. Januar 195>9 verboten war, nicht amtlich als tuberkulöse- und brucellosefrei anerkannte Rinder zu Zuchtzwecken in den Landkreis zu bringen. Nachdem der Kläger die 11 Rinder mit Einverständnis des Vorsitzenden der Beklagten nach gebracht 4 hatte, ordnete der Landrat in E^HIB unter Hinweis auf die von Dr. übersehene Verordnung am 15« Oktober I960 die Schlachtung dieser Tiere an» Durch Verfügung vom 21o Oktober I960 wurde diese Anordnung auf das zwölfte, schon früher zurückgeholte Rind ausgedehnt«, Dagegen durften die Landwirte aus dem Kreise aufgrund einer Ver- fügung vom 11o Oktober I960 ihre Rinder auf ihre Höfe zurückbringen» Der Kläger ließ den Zuchtwert der Rinder durch die e.Vo die für die 12 Tiere einen Zuchtwert von insgesamt 13»630 III ermittelte» Anschließend ließ er die Tiere zun Schlachten verkaufen» Er erzielte dabei einen Reinerlös von 6 376,44 III» Der Kläger verlangt von der Beklagten die Differenz zwischen dem geschätzten Zuchtwert und dem erzielten Reinerlös als Schadenersatz» Er hat geltend gemacht, auch die übrigen Landwirte aus dem Kreise die Rinder auf der Weide der Beklagten gehabt hätten, hätten diese zu dem Schlachten verkaufen müssen, da 3ie nicht länger als bis Mitte Oktober auf der Weide hätten bleiben können» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, der Umstand, daß ihr Vorsitzender Rinder aus nicht anerkannten Beständen auf die Gemoinschaftswcidc zugelassen habe, sei für den Schaden nicht adäquat ursächlich gewesen. Die positive Tuberkulinroaktion des den Kläger gehörenden Rindes sei nicht darauf zurückzufühffcn, daß cs mit den Tieren aus nicht als tuberkulosefrei anerkannten Beiständen zusamnengekonmen sei« Es sei nicht notwendig gewesen, daß der Kläger die anderen 11 Rinder nach Hollenstedt gebracht habe, was die Anordnung der Schlachtung zur Folge gehabt habe» Sie selbst oder einige ihrer Genossen würden dem Kläger die Rinder zu dem Zuchtwert abgekauft oder so lange bei sich untergebracht haben, bis sie ihre Anerkennung als seuehenfrei wiedererlangt hätten«, V/enn der Kläger ihr die Anordnungen do3 Landkreises mitgeteilt und sich gegen sie zur Wehr gesetzt hätte, wäre es möglich gewesen, alle 12 Rinder wieder nach zurückzuholen«, Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 784 III nebst Zinsen verurteilt und im übrigen den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseno Auf die Berufung des Klägers hat es den weiteren Klageanspruch in vollem Unfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungs antrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Ents chei dungsgründ e£ I») 1» Das Berufungsgericht legt es mit Recht der Beklagten als Verletzung ihrer Pflichten aus den mit den Kläger geschlossenen Weidevertrag zur Last, daß ihr Vorsitzender den Auftrieb von Rindern aus nicht amtlich als seuehenfrei anerkannten Beständen auf ihre Gemeinschaftev/eie - O - geduldet hat«, Der Auftrieb dieser Rinder hatte für den ganzen V/oiderinderbestand und damit auch für den Bestand des Klägers die Verhängung der Quarantäne und den Verlust der Eigenschaft eines als seuchenfrei anerkannten Bestandes zur Folgeo Der Vorsitzende der Beklagten hat durch die Zulassung von Rindern aus nicht anerkannten Beständen sowohl gegen seuchenpolizeiliche Schutzvorschriften verstoßen, die für das- ganze Land Niedersachsen galten, als auch gegen solche, die gleichlautend für die beiden Kreise Northeim und Einbeck galten«, Für das Land Niedersachsen ist es durch § 7 der Verordnung vom 8. Oktober 1956 (Ndo„ GVB1 S. 199) verboten, Rinder aus nicht als brucollosefrei anerkannten Beständen mit Rindern aus anerkannten Bestünden zusamnenzu-bringen«. Die beiden Kreise und E^HBfc sind durch Verordnungen des Regierungsprüoiaenton in Hildesheim zu dem Schutz gegen die Tuberkulose und die Brucellose des Kindes zu Schutzgebieten erklärt worden, und zwar der Kreis Northeim durch die Verordnung vom 17» November 1958 (Reg ABI So 136), der Kreis Einbeck durch die Verordnung vom 22 „ Januar 1959 (Reg ABI So 13)o Beide Verordnungen enthalten in § 6 gleichlautende Schutzvorschriften für den Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsweiden, gegen die der Vorsitzende der Beklagten ebenfalls verstoßen hat» Der Verlust der amtlichen Anerkennung eines Bestandes als seuchenfrei hat für den Eigentümer beträchtliche Nachteile zur Folge, die sich in den beiden Kreisen nur dadurch unterscheiden, daß Tiere aus solchen Beständen im Kreise N^m^ nur in andere verseuchte Bestände oder zur Schlachtung, im Kreise E^H^ dagegen nur zur Schlachtung abgegeben werden dürfen» Die Revision zieht es danach zu Unrecht unter Berufung auf die Verschiedenheit der seuchenpolizeilichen Vorschriften in beiden Kreisen in Zweifel, daß die Pflicht der Beklagten, von dür Gencin-schaftsweide Rinder aus nicht anerkannten Beständen fcrn- zuhalten, wenigstens stillschv/eigend zu dem Vcrtragsinhalt geworden ist« Auf die Präge der Vertragshaftung kommt es indessen nicht einmal entscheidend an; denn die Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften, die Schutzgesetzc im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB sind, führt zu einer Haftung aus unerlaubter Handlung, die neben eine Haftung aus Vertrag tritt» Entgegen der Meinung der Revision hat sich der Kläger bereits in der Klageschrift auf die Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften als Klagegrundlage berufen» 2» Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen das von Berufungsgericht bejahte Verschulden des Vorsitzenden der Beklagten» Ihrer Meinung, dieser habe als einfacher Landwirt die hier in Betracht kommenden seuchenpolizeilichen Vorschriften nicht -..‘.'kennen müssen, kann nicht beigetreten werden» Schon im Hinblick auf die besondere Ansteckungsgefahr, die der Brucellose eigen ist, muß von ihm als Vorsitzenden einer Y/eidegenossenschaft verlangt werden, daß er die in ganz Nieder Sachsen und in den Kreisen und in verschärftem Maße geltenden Bestimmungen kennt, die ein striktes Getrennthalten von Hindern aus anerkannten und nicht anerkannten Beständen vorschreiben» Überdies ist er, wie sich aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten 1 Cs 250/60 des Amtsgerichts Northeim ergibt, durch Schreiben des Ordnungsamts dieser Stadt vom 20» April I960 auf den Inhalt des bereits erwähnten § 6 der Verordnung des Regierungspräsidenten vom 17» November 1958 hingewiesen worden, und er hat mit Schreiben vom 24» April I960 gcant- wortet, ihm sei der Inhalt dieser Vorschrift bekannt. Da der Kiageanspruch auch nach § 823 Abo» 2 BGB begründet ist, kommt es auf die Vorhersehbarkeit des Schadens nicht an» Diese ist im übrigen zu bejahen, weil der Vorsitzende der Beklagten damit rechnen mußte, daß der Verlust der Eigenschaft der Tiere de-c Klägers als anerkannt brucellose-frei wirtschaftliche Schäden zur Folge haben konnte.. . II.) Ohne Rechteirrtum bejaht das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Vorsitzenden der Beklagten und dem entstandenen Schaden. Der Schaden wäre, so stellt ec irrtumsfrei fest, nicht entstanden, wenn das Vieh aus nicht anerkannten Beständen nicht auf die V/eide auf^ctrieben worden wäre. Der adäquate Zusammenhang ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben, weil der Schadenseintritt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, vielmehr gerade in den Kreis der nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Gefahren fiel. Die Angriffe der Revision richten sich sowohl gegen die Bejahung des reinen Ursachenzusammenhangs als auch der Adäquanz. Sie können jedoch keinen Erfolg haben. 1. Die Revision meint, der Urcachenzusammonhang müsse schon deshalb verneint werden, weil im Sommer I960 ein Tier des Klägers tuberkulosepositiv reagiert und damit der ganze Bestand die Eigenschaft als anerkannt seuchenfrei verloren habe; darauf sei der entstandene Schaden zurückzuführen. Dem kann nj^Jit gefolgt werden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Schlachtung aller Rinder des Klägers, auch des tuberkuloseverdächtig gewesenen, vom Landrat in Einbeck allein mit der Begründung angeordnet worden ist, daß sich die Tiere auf der als brucelloscverseueht geltenden Weide der Beklagten befunden hätten» Y/ie das Berufungsgericht in nicht revisibler Auslegung der nur für den Landkreis Einbeck geltenden Verordnung von 22. Januar 1959 (§ 549 Abs,, 1 ZPO) v/eiter darlegt, konnte die am 15«. Oktober I960 ergangene Anordnung der Schlachtung überhaupt nicht mehr auf die i>ositivc TuberkulosercaRtion dos einen Rindes gestützt werden, nachdem sich der Tuberkulose-verdaclt nicht bestätigt hatte und darauf am 11» Oktobern96O <4 der ganze Bestand der Gemcinschaftswcide als anerkannt tuber-kuloscfrci erklärt worden v/ar„ Damit entfällt die Ursächlichkeit der positiven Tuberkulosereaktion für den einge-tretenen Schaden» 2o Der Meinung der Revision, die Schlachtanordnung sei allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger die Tiere unter Verstoß gegen die Verordnung vom 22» Januar 1959 in den Kreis Einbeck .r.urückgebracht habe, kann ebenfalls nicht bei-getreten werden» Die Anordnung, die Tiere zu schlachten, hätte, wie das Berufungsgericht unangreifbar dargelcgt hat, nicht getroffen werden können und wäre nicht getroffen worden, wenn die Tiere nicht durch das Verschulden der Beklagten die Eigenschaft als anerkannt seuchenfroi verloren hätten» Die Schlachtung der Rinder hätte sich nach der zutreffenden und von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Auffassung dos Berufungsgerichts nur dadurch vermeiden lassen, daß der Kläger die Tiere vor Einbruch des Winters auf die Dauer von etwa 3 Monaten mit einer Sondergenehmigttftg des Ordnungsamts in Northeim bei der Beklagten oder einigen ihrer Genossen in abgesonderten Räumen untergebracht hätte» Die Revision 10 beruft sich jedoch vergeblich auf diese Möglichkeit, um darzutun, daß das Verschulden der Beklagten für den Schaden nicht adäquat ursächlich gewesen sei» Der adäquate Zusamnon-hang entfällt nicht schon dadurch, daß der Geschädigte nicht das objektiv Mögliche und Zumutbare zur Vermeidung des Schadens getan hat, sofern nur sein Verhalten nicht außerhalb aller Erfahrung lag. Für den Kläger kam die vorübergehende Unterbringung der Tiere in nicht in Betracht, weil ihm der Veterinärrat Dr. N^B^unter Außerachtlassung seuchenpolizeilicher Vorschriften geraten hatte, die Tiere auf eine abgesonderte Y/cide in zu verbringen, und der Kläger diesen Rat mit Zustimmung des Vorsitzenden der Beklagten befolgte» Aber auch ohne den fehlerhaften Rat Dr» Noltings hätte es, wie das Berufungsgericht in möglicher tatsächlicher Würdigung darlcgt, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen, daß der Kläger von der Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung der Tiere in keinen Gebrauch machte; sondern diese - ebenso wie die übrigen Landwirte aus dem Kreise - zu dem Schlachten verkaufte» Das Berufungsgericht konnte sich nicht einmal davon überzeugen, daß der Kläger, wenn er von Dr» nicht falsch beraten worden wäre, von der Möglichkeit, die Rinder in unterzubringen, überhaupt Kenntnis erlangt hätte» Das wird von der Revision nicht engegriffen» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Kläger, - was das Berufungsgericht in Zweifel zieht, - die Unterbringung der Tiere in Northeim überhaupt zuzu demuten war» Es kann auch offenblciben, ob es noch in Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung lag, daß Dr» die für den Landkreis E^Bl geltende Ver- ordnung übersah und den Kläger unrichtig beschied; denn auch ohne diesen unrichtigen Bescheid lag es,wie dargelegt, im Bereich der nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Gefahren, daß das Verschulden der Beklagten zur Schlachtung der Tiere führte» Die von der Beklagten gesetzte Bedingung für den eingetrotenen Schaden war, wie das Berufungsgericht zutreffen darlegt, so wesentlich und ließ die Erhaltung der Tiere des Klägers von vornherein al3 so ungewiß und von Zufälligkeiten abhängig erscheinen, daß demgegenüber dem unrichtigen Bescheide Dr» N^^^s keine entscheidende Bedeutung für die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten beigenessen werde kann» IIIo) Ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, verneint» Die Revision war danach mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen» Engels Hanebeck Dr» Hauß Heinr» Meyer Dr» Rüßgens