Für Autoreparatur, Wagenmiete, Abschleppen des Pkw, ärztliche Behandlungen und Stadtfahrten seien ihm insgesamt 2o759?25 DM Kosten entstandene Durch den Unfall habe er eine Verminderung seines Geschmacks- und Geruchssinnes erlittene Diese Schädigung wirke sich bei seinem Beruf als Makler für Kaffee, Tee, Kakao, Hülsenfrüchte und öl sowie als Sachverständiger für diese Waren an der Produktenbörse wirtschaftlich sehr nachteilig aus, v/eil in diesem Beruf gerade mit Hilfe des Geruchs- und Geschmackssinnes die Qualität der genannten Waren, insbesondere des ungebrannten Kaffees fest-gestellt worden müsse« Daher sei für ihn eine erhebliche Erwerbsminderung eingetreten« Insoweit hat der Kläger zunächst einen Teilschaden von 6 000 DM geltend gemacht« Das Landgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten bejaht, einen unfallbedingten Schaden aber nur in begrenztem Umfange für nachgewiesen gehalten, insbesondere nicht hinsichtlich der Schädigung des Geschmacks- und Geruchssinnes« Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 180,77 nebst Zinsen und den Beklagten zu 2) darüber hinaus zur Zahlung Im Bcrufungsvorfahron hat der Kläger behauptet;, er habe infolge dos Unfalls durch Verminderung des Geschmacks- und Geruchssinnes die Fähigkeit zur Ausübung seines Berufes oingc-büßt; der ihm dadurch erwachsene Erwerb3schadcn sei bis zu dem 31o Dezember I960 auf weitere 30*000 DM angewachsen* Er hat sein Zahlungsvcrlangcn entsprechend, erweitert und beantragt, die D Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 37»259,25 DM nebst 6$ Zinsen aus 7 259,25 DM ab 1* Januar 1955, aus 12*259,25 DM ab 1* Januar 1956, aus 17*259,25 DM ab 1* Januar 1957, aus 23°259,25 DM ab 1* Januar 1958, aus 28*259,25 DM ab 1* Januar 1959, aus 32.259,25 DM ab 1* Januar I960 und aus 37»259,25 DM ab 1* Januar 1961 zu bezahlen* Sein Foststellungsbegehren hat er mit Bezug auf die seit dem J* Januar 1961 entstandenen und ferner entstehenden Schäden v/eitervorfolgt** Vom Zweitbeklagten hat er ein woitergehendes Schmerzensgeld verlangt, wobei er dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt hat* Das Berufungsgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten für diesen Schaden verneint* Es ist der Ansicht,, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Unfall die behauptete Geschmacks- und GeruchsStörung verursacht habe* Allerdings liege eine kombinierte Geruchs- und Geschmacksstörung vor, wobei naehhdem Gutachten dos Prof* Dr* Bay die Beeinträchtigung des Geschmacks als eine Folge der Riechstörung bestehe* Der erste Anschein spreche aber nicht für den erforderlichen (adäquaten) Ursachcnzusammenhang zwischen dem Unfall und der Sinne so törung* Derartige Geruchs Störungen könnteim nach den Darlegungen der Sachverständigen nämlich sowohl nouritische Erscheinungen nach einer Infektion als auch die Folgen einer Unfallbeschädigung durch Gewalteinwirkung sein». Diesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht; Wie cs hervorhobt, haben zwar die Sachverständigen über die modi zinisehe Frage, ob der vom Kläger durchgeraachte "leicht fieberhafte Infekt mit d'enhErscheinungen eines akuten Schnupfens" als Ursache dor erwähnten Störungen ausgeschlossen werden könne, verschiedene Auffassungen vertreten« Das Berufungsgericht hat sich aber den diese Präge verneinenden Sachverständigen ango-schlooscn« Als solche führt es die Professoren Bay und Sohalten-brand an, nach denen die traumatische GeruchsstrÖ^ung ein schweres Kopftrauma mit den entsprechenden l?olgen - sofortige Bewußtlosigkeit - vorauesotze« Bin so schweres Kopftrauma habe der Kläger nach dem Unfall aber nicht gehabt» 1« Der Ursachenzusammenhang im Ablauf desjenigen Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, ist unstreitig« Im Streite ist nur, welcher Schaden durch den Unfall des Klägers cingctroten ist« Daher greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die nach feststehender Rechtsprechung auch hinsichtlich des Ur-oaehenzusammenhangs zwischen konkretem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Aus^i-pkung anzuwenden ist (BGH2 4, 192, letzung zu befinden und bei Vorliegon ausreichender Unterlagen auch zu einer Schätzung zu greifen« Diese freiere Stellung im Rahmen des § 287 ZPO gegenüber der im § 286 ZPO gilt nicht nur für die Auswahl der Beweismittel, sondern auch für die Würdigung des Verhandlungsergebnisses« So kann der Richter bereits auf Grund einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen, wenn sie ihm zur froien Überzeugungs-bildung ausreicht (BGH Urt« vom 1« März 1951 - III ZR 9/50 - DM ZPO § 287 Nr. 3? V/ie die Revision zutreffend rügt, läßt die auf die Bewcis-last abgestellto Begründung des Berufungsurteils erkennen, daß sich das Berufungsgericht dieser aus § 287 ZPO ergebenden freien Steilung nicht bewußt gewesen ist» So erwähnt das Berufungsurteil die Bestimmung des § 287 ZPO nicht» Bei seinen Überlegungen geht es davon aus, der ICläger habe nicht nachgewiesen, daß die vier Wochen vor dem Unfall durchgemachte Infektion als Ursache der Riechstörung ausgeschlossen werden könne« Von hier aus gelangt es zu der Auffassung, es sei nicht bewiesen, daß der Unfall die (alleinige) Ursache gesetzt haben könne» Dabei sagt das Berufungsurteil jedoch nicht, daß der Unfall als Ursache der Riechstörung ausscheide» Weiter führt das Berufungsurteil aus, es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger die Geruchs Störung schon 3-4 Wochen vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe, und an Anderer Stelle, aup dem zeitlichen Zusammenhang lasse sich nicht zwingend auf die Unfallursache schließen«. So scheidet der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und erster vom Kläger wahrgenommener Riochstörung - nach den PestStellungen des Berufunfgurteils etwa 8-14 Tage nach dem Unfall -, nicht schon deshalb bei der Würdigung aus, weil er ’’nicht zwingend" auf die Unfallursache schließen läßt» Dieser Umstand ist vielmehr mit anderen Gegebenheiten in dem dem Tat-richtor nach § 287 ZPO gegebenen Ermessensbereich zu weriten» Dazu gehört, daß der Kläger, wie er behauptet, zwischen Infekt und Unfall weiterhin seinem Beruf nachgegangen ist, ohne eine Beeinträchtigung festzusteilen» Weiter kann die Wahrnehmung einer bestimmten Rosensorte vier Tage vor dem Unfall insbesondere dann von Belang sein, wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger den Duft von Blumen nach dem Unfall - etwa 8-14 Tage später - nicht mehr ausetchen konnte (PAROSMIE)» Es darf nicht außer acht gelassen:*: werden, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein besonders ausgeprägtes Geruchs- und Ge-schmacksvermögen besaß und gewohnt war, es bewußt zu benutzen, was dafür sprechen kann, daß seinen Beobachtungen über Bestehen und Ausfall dieser Sinnesfunktionen mehr Bedeutung zukommt als bei anderen gleichartig Geschädigten» Von derartigen Erwägungen enthoben auch die Ausführungen des Gutachtens Bay (GA II S» 357 oben) das Berufungsgericht nicht, in denen das Gutachten zu der Eignung der soeben erörterten Umstände für den Ausschluß des Ursachenzusammenhangs des Schnupjfeis Stellung b) Der Sachverständige Bay hat in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung die Meinung vertreten, ein Ursachenzuoammenhang zwischen Unfall und Riechstörung sei deshalb unwahrscheinlich, weil hierzu ein schweres Kppftrauma erforderlich sei, das beim Kläger nicht Vorgelegen habe. Bei der Auseinandersetzung mit den zu dieser Präge unterschiedlichen Meinungen der Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht UoSo von der Erwägung leiten lassen, gegen die Überzeugungskraft der Ausführungen von Prof« Paust spreche, daß für ihn auch der nicht zwingende zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Riechstörung von Bedeutung gewesen sei und daß seine medizinische Erklärung vom 1, zu dem 2* Gutachten gewechselt habe« In diesem Zusammenhang kann Bedeutung gewinnen, welche Überzeugung das Berufungsgericht selbst bei erneuter Abwägung im Rahmen des § 287 ZPO von der Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs gewinnt (vglo oben). 2, Aber auch in anderer Hinsicht unterliegt das Berufung» urteil rechtlichen Bedenken, Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe bei dem mißlungenen Ausschluß des Ursachenzusammenhangs zwischen Infektion und Riechstörung nicht bewiesen, daß der Unfall für diese Beeinträchtigung die “alleinige” Ursache gesetzt habe.
VI ZR 38/63
Verkündet
am 80 Mai 1964
Kriegl, Justizobersekretär
als Urkundsbeamtor dor Ge-
r'schäftsstelle
2209 089
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Erich
Kaufmann,
itraße
Klägers, Berufragsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
lo die Pirma 2o Willibald
T
OHG,
str. 0
9
Beklagte, Berufragsboklagte und Revisionsboklagte,
- Proseßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.
hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebcck, Br» Bode, Br0 Hauß, Heinr* Meyer und Br«, Nüßgens
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 19o Be2ember 1962 aufgehoben«,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 29 o März 1954 gegen 11»15 Uhr wurde der Personenkraftwagen dos Klägers, den er selbst fuhr, von dom durch den Beklagten zu 2) gelenkten Lastkraftwagen: des Beklagten zu l) ungefähren o
Der Kläger befuhr zu dieser Zeit in die T^pfcstraße
und wollte nach Überholen eines anderen Fahrzeuges die senkrecht dazu verlaufende sfll^HHpbtraßc überqueren» Br hatte hin-reichenden Einblick in den von rechts kommenden Teil der Stre-semannotraße, von wo kein Verkehrsteilnehmer kam» In den linken Teil dieser Straße hatte er erst kurz vor der Kreuzung Einsicht»
Im Vertrauen darauf, daß etwa von dort kommende Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten würden - keine der Straßen war als bevorrechtigt gekennzeichnet - wollte er in die Kreuzung cinfahren» Als er erkannte, daß der von links kommende Lkw der Beklagten sein Vorfahrtsrecht nicht beachtete, bremste er seinen Pkw stark ab» Sein Versuch, nach rechts auszuweichen, mißlang»
Der Lkw stieß mit dem Pkw zusammen; er kam erst hinter der Kreuzung zu dem Stehen»
Lurch den Unfall erlitt der Kläger u»a» eine Kopfverletzung» Sein Wagen wurde beschädigt»
Der Kläger hat mit der Klage von den Beklagten als Halter und Fahrer dos Lkwrs Ersatz des UnfallSchadens, die Feststellung ihrer Pflicht zu dem Ersatz des ZukunftSchadens sowie gegenüber dem Beklagten zu 2) die Zuerkennung eines angemessenen Schmorzons-gcldco beantragt» Dazu hat er vorgetragen:
Für Autoreparatur, Wagenmiete, Abschleppen des Pkw, ärztliche Behandlungen und Stadtfahrten seien ihm insgesamt 2o759?25 DM Kosten entstandene Durch den Unfall habe er eine Verminderung seines Geschmacks- und Geruchssinnes erlittene Diese Schädigung wirke sich bei seinem Beruf als Makler für Kaffee, Tee, Kakao, Hülsenfrüchte und öl sowie als Sachverständiger für diese Waren an der Produktenbörse
wirtschaftlich sehr nachteilig aus, v/eil in diesem Beruf gerade mit Hilfe des Geruchs- und Geschmackssinnes die Qualität der genannten Waren, insbesondere des ungebrannten Kaffees fest-gestellt worden müsse« Daher sei für ihn eine erhebliche Erwerbsminderung eingetreten« Insoweit hat der Kläger zunächst einen Teilschaden von 6 000 DM geltend gemacht«
Unter Berücksichtigung eines von der Versicherung der Beklagten gezahlten Betrages von 1 500 DM hat der Kläger mit seinem bezifferten Zahlungsverlangen in erster Instanz 7 259j25 DM nebst Zinsen gefordert«
Die Beklagten haben Klagebfeweisung beantragt« Sie haben eingev/endet, der Kläger sei für den Unfall mitverantwortlich; sie haben die Schadenshöhe bestritten und insbesondere geltend gemacht, die behaupteten Geruchs- und Geschmacksstörungen beruhten nicht auf dem Unfall, sondern auf einem kurze Zeit vor dem Unfall durchgemachten Schnupfen«
Das Landgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten bejaht, einen unfallbedingten Schaden aber nur in begrenztem Umfange für nachgewiesen gehalten, insbesondere nicht hinsichtlich der Schädigung des Geschmacks- und Geruchssinnes« Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 180,77 nebst Zinsen und den Beklagten zu 2) darüber hinaus zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes von 200 DM verurteilt* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen•
Im Bcrufungsvorfahron hat der Kläger behauptet;, er habe infolge dos Unfalls durch Verminderung des Geschmacks- und Geruchssinnes die Fähigkeit zur Ausübung seines Berufes oingc-büßt; der ihm dadurch erwachsene Erwerb3schadcn sei bis zu dem 31o Dezember I960 auf weitere 30*000 DM angewachsen* Er hat sein Zahlungsvcrlangcn entsprechend, erweitert und beantragt, die D Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 37»259,25 DM nebst 6$ Zinsen aus 7 259,25 DM ab 1* Januar 1955, aus 12*259,25 DM ab 1* Januar 1956, aus 17*259,25 DM ab 1* Januar 1957, aus 23°259,25 DM ab 1* Januar 1958, aus 28*259,25 DM ab 1* Januar 1959, aus 32.259,25 DM ab 1* Januar I960 und aus 37»259,25 DM ab 1* Januar 1961 zu bezahlen* Sein Foststellungsbegehren hat er mit Bezug auf die seit dem J* Januar 1961 entstandenen und ferner entstehenden Schäden v/eitervorfolgt** Vom Zweitbeklagten hat er ein woitergehendes Schmerzensgeld verlangt, wobei er dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt hat*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter«
Entscheidungsgründe s
Die Parteien streiten wie im wesentlichen bereits im
Berufungsverfahren lediglich noch darum, ob die Verminderung des Geruchs- und Geschmackssinnes des Klägers durch den Unfall verursacht worden ist und die Beklagten daher auch den hierauf beruhenden Schaden dos Klägers zu ersetzen haben*
I*
Das Berufungsgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten für diesen Schaden verneint* Es ist der Ansicht,, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Unfall die behauptete Geschmacks- und GeruchsStörung verursacht habe* Allerdings liege eine kombinierte Geruchs- und Geschmacksstörung vor, wobei naehhdem Gutachten dos Prof* Dr* Bay die Beeinträchtigung des Geschmacks als eine Folge der Riechstörung bestehe* Der erste Anschein spreche aber nicht für den erforderlichen (adäquaten) Ursachcnzusammenhang zwischen dem Unfall und der Sinne so törung* Derartige Geruchs Störungen könnteim nach den Darlegungen der Sachverständigen nämlich sowohl nouritische Erscheinungen nach einer Infektion als auch die Folgen einer Unfallbeschädigung durch Gewalteinwirkung sein». Der Kläger sei am 27* Februar 1954 wegen eines leicht fieberhaften Infekts mit den Erscheinungen eines akuten Schnupfens behandelt worden* Daher entspreche es nicht der Lebenserfahrung, daß nur der Unfall Ursache der Sinnosbeeinträchtigung des Klägers sein könne* Der Anschoinsbewois greife nicht ein; den Kläger treffe vielmehr die Beweislast dafür, daß der Unfall für die Gerucho-otörung ursächlich geworden sei»
Diesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht; Wie cs hervorhobt, haben zwar die Sachverständigen über die modi zinisehe Frage, ob der vom Kläger durchgeraachte "leicht fieberhafte Infekt mit d'enhErscheinungen eines akuten Schnupfens"
f
t.
als Ursache dor erwähnten Störungen ausgeschlossen werden könne, verschiedene Auffassungen vertreten« Das Berufungsgericht hat sich aber den diese Präge verneinenden Sachverständigen ango-schlooscn« Als solche führt es die Professoren Bay und Sohalten-brand an, nach denen die traumatische GeruchsstrÖ^ung ein schweres Kopftrauma mit den entsprechenden l?olgen - sofortige Bewußtlosigkeit - vorauesotze« Bin so schweres Kopftrauma habe der Kläger nach dem Unfall aber nicht gehabt»
Da der Kläger nicht nachgev/iosen habe, daß die vier Wochen vor dem Unfall durchgemachte Infektionskrankheit als Ursache der GeruchsStörung ausgeschlossen werden könne, habe er nicht bewiesen, daß der Unfall die alleinige Ursache gesetzt habe»
II«
Das Urteil hält einer rechtlichen Prüfung nicht staM«
1« Der Ursachenzusammenhang im Ablauf desjenigen Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, ist unstreitig« Im Streite ist nur, welcher Schaden durch den Unfall des Klägers cingctroten ist« Daher greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die nach feststehender Rechtsprechung auch hinsichtlich des Ur-oaehenzusammenhangs zwischen konkretem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Aus^i-pkung anzuwenden ist (BGH2 4, 192,
196; 7, 287, 295; BGH UI § 287 ZPO Kr« 10; BGH Urteil vom 50«
April 1963 - VI ZR 125/62 BGH Urteil vom 10« «Juni 1958 - VI ZR 120/57 - VersR 1958, 547 = NJW 195B) «l^J ir.Sie "«teilt den Tatrichtcr besonders frei; sie berechtigt ih$, unabhängig von der Bewoislast über die Polgen einer feststehenden Körpervor-
«
letzung zu befinden und bei Vorliegon ausreichender Unterlagen auch zu einer Schätzung zu greifen« Diese freiere Stellung im Rahmen des § 287 ZPO gegenüber der im § 286 ZPO gilt nicht nur für die Auswahl der Beweismittel, sondern auch für die Würdigung des Verhandlungsergebnisses« So kann der Richter bereits auf Grund einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen, wenn sie ihm zur froien Überzeugungs-bildung ausreicht (BGH Urt« vom 1« März 1951 - III ZR 9/50 - DM ZPO § 287 Nr. 3? Urt. vom 13. November 1962 - VI ZR 214/61 - Veis& 1963. 67). Diese "Schätzung" ist gerade dann am Platze, wenn übet, den Ablauf und den Zusammenhang komplizierter physiologischer Vorgänge im menschlichen Organismus zu entscheiden ist, weil insoweit eine nachträgliche Klarstellung mit naturwissonschaf t-^ lichcr Sicherheit meist nicht gelingt»
V/ie die Revision zutreffend rügt, läßt die auf die Bewcis-last abgestellto Begründung des Berufungsurteils erkennen, daß sich das Berufungsgericht dieser aus § 287 ZPO ergebenden freien Steilung nicht bewußt gewesen ist» So erwähnt das Berufungsurteil die Bestimmung des § 287 ZPO nicht» Bei seinen Überlegungen geht es davon aus, der ICläger habe nicht nachgewiesen, daß die vier Wochen vor dem Unfall durchgemachte Infektion als Ursache der Riechstörung ausgeschlossen werden könne«
Von hier aus gelangt es zu der Auffassung, es sei nicht bewiesen, daß der Unfall die (alleinige) Ursache gesetzt haben könne» Dabei sagt das Berufungsurteil jedoch nicht, daß der Unfall als Ursache der Riechstörung ausscheide» Weiter führt das Berufungsurteil aus, es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger die Geruchs Störung schon 3-4 Wochen vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe, und an Anderer Stelle, aup dem zeitlichen Zusammenhang lasse sich nicht zwingend auf die Unfallursache
schließen«.
/ /
In diesen Ausführungen offenbart sich eine Betrachtungsweise , die sich eine mit § 287 ZPO nicht vereinbare : Begrenzung auferlegt» Daher konnte das Berufungsurtoil keinen Bestand haben»
a) Bei erneuter Prüfung wird zu berücksichtigen sein., daß verschiedene Umstände im Rahmen des § 287 ZPO eine andere Bedeutung gewinnen können als im engeren Bereich des § 286 ZPO»
So scheidet der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und erster vom Kläger wahrgenommener Riochstörung - nach den PestStellungen des Berufunfgurteils etwa 8-14 Tage nach dem Unfall -, nicht schon deshalb bei der Würdigung aus, weil er ’’nicht zwingend" auf die Unfallursache schließen läßt» Dieser Umstand ist vielmehr mit anderen Gegebenheiten in dem dem Tat-richtor nach § 287 ZPO gegebenen Ermessensbereich zu weriten»
Dazu gehört, daß der Kläger, wie er behauptet, zwischen Infekt und Unfall weiterhin seinem Beruf nachgegangen ist, ohne eine Beeinträchtigung festzusteilen» Weiter kann die Wahrnehmung einer bestimmten Rosensorte vier Tage vor dem Unfall insbesondere dann von Belang sein, wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger den Duft von Blumen nach dem Unfall - etwa 8-14 Tage später - nicht mehr ausetchen konnte (PAROSMIE)» Es darf nicht außer acht gelassen:*: werden, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein besonders ausgeprägtes Geruchs- und Ge-schmacksvermögen besaß und gewohnt war, es bewußt zu benutzen, was dafür sprechen kann, daß seinen Beobachtungen über Bestehen und Ausfall dieser Sinnesfunktionen mehr Bedeutung zukommt als bei anderen gleichartig Geschädigten» Von derartigen Erwägungen enthoben auch die Ausführungen des Gutachtens Bay (GA II S» 357 oben) das Berufungsgericht nicht, in denen das Gutachten zu der Eignung der soeben erörterten Umstände für den Ausschluß des Ursachenzusammenhangs des Schnupjfeis Stellung
«
nimmt. So wichtig seine medizinischen Erkenntnisse für das Berufungsgericht auch sein mögen, so darf von der gebotenen kritischen Würdigung der Ausführungen nicht abgesehen werden, soweit oio die entscheidende Rechtsfrage des Ursachonzusammen-hangs betreffen, über die das Gericht bei weitgehender Ermessene-froihoit in eigener Verantwortung zu befinden hat.
Von Belang kann ferner sein, ob Riechstörungen der vorliegenden Art auf nouritischer Grundlage als Daueretörungen öfter oder selten Vorkommen, Der Sachverständige Paust hat hierzu bemerkt (GA II S,165)$ die Geruchs Störungen auf neuritischor Grundlage bildeten sich in der Regel in spätestens zwei Jahren voll zurück, man könne mit ein bis zwei Prozent Komplikationen rechnen. Der Sachverständige Schaltenbrand hat bei seiner Vernehmung ausgeführt, nur in seltenen Fällen überdauere die Gc-ruchsstörung auf neuritischer Grundlage 8-14 Tage (GA II 213) und es seien nur wenige Promille, in denen ein Dauerschaden verbleibe (vgl, auch GA II 8,195)» Der Sachverständige Bay hat nach seiner Darstellung auf Influenza-Anosmien besonders geachtet, in gesamt aber vielleicht ftTO 10 bis 20 derartige Fälle gesehen.
In dem überreichten Sonderdruck seiner Veröffentlichung {Die •Medizinische Welt" 1961 Rr, 42 S,2143, Geruchs- "und Geschmacks-störungen) schreibt er (S«12 des Sonderdrucks), daß "wesentlich häufiger als die immerhin seltene Influenza-Anosmie" die traumatische Riochstörung sei.
b) Der Sachverständige Bay hat in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung die Meinung vertreten, ein Ursachenzuoammenhang zwischen Unfall und Riechstörung sei deshalb unwahrscheinlich, weil hierzu ein schweres Kppftrauma erforderlich sei, das beim Kläger nicht Vorgelegen habe. Diese
-10-
/ / ,
für das Berufungsgericht bei seiner Würdigung im Rahmen des §
287 ZPO wesentliche Präge hat der Sachverständige Paust anders beantwortet (vglo 2« Gutachten, GA I So217/218 ; vglo Anhörung GA II Sol66)o Er hat seine Ansicht eingehend begründet und sich insbesondere auf eigene Erfahrungen gestützte Der Sachverständige Schaltenbrand hat bei seiner Anhörung ausgoführt (GA II So 197), nach Kopfverletzungen ohne Schädelbruch sei die Go-ruchsstörung "gewöhnlich" mit schwereren neurologischen Erscheinungen verbunden, als sie beim Kläger beobachtet worden seien; auf dio Präge, ob bei einer Unfallverletzung der beim Kläger fcstgestollton Art eine dauernde GeruchsStörung nicht eine "absolute Besonderheit" darstolle, hat er jedoch cinge-räunt, der Sachverständige Paust habe wahrscheinlich deswegen eine ganze Menge solcher Störungen gesehen, weil er sich "spezi-eil" dafür interessiert habe (GA II So217),
Bei der Auseinandersetzung mit den zu dieser Präge unterschiedlichen Meinungen der Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht UoSo von der Erwägung leiten lassen, gegen die Überzeugungskraft der Ausführungen von Prof« Paust spreche, daß für ihn auch der nicht zwingende zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Riechstörung von Bedeutung gewesen sei und daß seine medizinische Erklärung vom 1, zu dem 2* Gutachten gewechselt habe« In diesem Zusammenhang kann Bedeutung gewinnen, welche Überzeugung das Berufungsgericht selbst bei erneuter Abwägung im Rahmen des § 287 ZPO von der Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs gewinnt (vglo oben). Zu seiner weiteren Überlegung wird zu berücksichtigen sein, daß dem Sachverständigen zu dem 2o Gutachten genauere Unterlagen zur Verfügung standen und der Yfechsel in der medizinischen Erklärung der gegebenen
- 11
Symptome nicht schon gegen die Überzeugungskraft der letzten Ansicht zu sprechen braucht,
2, Aber auch in anderer Hinsicht unterliegt das Berufung» urteil rechtlichen Bedenken,
Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe bei dem mißlungenen Ausschluß des Ursachenzusammenhangs zwischen Infektion und Riechstörung nicht bewiesen, daß der Unfall für diese Beeinträchtigung die “alleinige” Ursache gesetzt habe.
Offenbar ist das Berufungsgericht also der Auffassung, der Kläger habe die AlleinUrsächlichkeit des Unfalls für die Geruchs Schädigung, nachzuweisen, Bas ist nicht richtig. Genügend ist das Bestehen einer MitUrsächlichkeit, So würde es hinreichen, wenn die infektiöse Erkrankung die Riceh-schädigung des Klägers zunächst hervorgerufen hätte., diese abOj ohne den Unfall abgeklungen oder gar verschwunden wäre. Auch dann wäre der jetzige Zustand nicht ohne den Unfall eingotrctei und eine adäquate Verursachung gegeben. Es ist anerkannten Rechts, daß auch dann, wenn ein Unfall einen in seiner Gesundheit geschwächten Menschen trifft “und die Folgen des Unfalls erst wegen dieses Gesundheitszustandes .so stark geworden fcind, diese Beeinträchtigung rechtlich in vollem Umfang eine Folge des Unfalls ist (RGZ 155 <> 37? 41; vgl, auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10, Juni 1958 - VI ZR 120/57 - I»M ZPO § 287 Nr, 10 *= VersR 1958, 547 - NJW 1958, 1579; Larenz, Schuh recht I 6, Auf!, § 14 Illb S,155).
Rechtsirrig hat das Berufungsurteil nur zwei.Benkmög-lichkeiten erwogen, nämlich ob der Schnupfen oder ob der Un-fall die alleinige Ursache für den Riechschadcn ist«
12
Dagegen hat cs sich nicht mit der dritten Möglichkeit auscin-andergesetzt9 ob nicht beide Umstände im Rechtssinno ursächlich zusammengev/irkt haben. Zu einer derartigen Erwägung bestand umsomehr Anlaß, als der Sachverständige Schaltenbrand bei seiner eingehenden Vernehmung (GA II S. 193, 215) ausdrücklich bemerkt hat, es bestehe die Möglichkeit, daß ein entzündlicher Prozeß durch den Unfall reaktiviert worden sei«,
III.
Daher mußte- die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen worden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen,
Planobeck Dr, Bode Dr, Hauß
Heinr, Meyer Dr, Nüßgens *
*