Die Klägerin hat im ersten und zunächst auch im zweiten Hechtszug vorgotragen: Der Anhänger ihres Lastzuges sei nach hinten unbeleuchtet gewesen, weil die Schlußleuchten nicht gebrannt hätten. Später hat die Klägerin behauptet, nicht beide, sondern nur eine der Schlußleuchten des Anhängers sei ausgefallen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Zu lasten der Klägerin müsse neben der Be-tricbegofahr ihres Lastzuges berücksichtigt werden, daß sie und ihren Fahrer ein erhebliches Verschulden treffe. Sie streiten nur darüber, in welchem Umfang die Beklagten nach § 17 StVG für den Schaden der Klägerin aufzukommen haben. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung der Unfallursachen zu lasten der Beklagten die Betriebsgefahr ihres voll beladenen und mit einer Geschwindigkeit von 47 km/st fahrenden Lastzuges berücksichtigt und außerdem in die Waagschale geworfen, daß ISflHlentv/eder für seine Sichtweite (Abblendlicht), zu schnell oder nicht; mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Der Klägerin hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr ihres Lastzuges angelastet, die sehr hoch gewesen sei, weil das Fahrzeug bei völliger Dunkelheit, Hegen und diesiger Luft ohne brennende Schlußleuchten auf der Fahrbahn der Autobahn gehalten und dort eine große Gefahr geschaffen habe . Ais weiteren die Klägerin belastenden Umstand hat das Berufungsgericht gewertet, daß der Fahrer T|Bmindestens zwei Minuten gehalten hat, ohne in dieser Zeit dafür gesorgt zu haben, daß beide Sicherungslampen zur Sicherung nach rückwärts eingesetzt worden seien, und zwar die eine in der-Weise, daß ScflBsie in einiger Entfernung geschwenkt habe. La der Klägerin ein besonders hohes Maß an Verursachung und ein recht erhebliches Verschulden ihres Fahrers zur Last zu legen sei, hielt das Berufungsgericht es für angemessen, daß die Klägerin zwei Drittel ihrer Schäden selbst tragen müsse und nur für ein Drittel Ersatz von den Beklagten beanspruchen könne. Das Berufungsgericht hat bei der Verteilung des Schadens alle für die Abwägung maßgebenden Umstände berücksichtigt und ihnen in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Weise Rechnung getragen. Sie macht in erster Linie geltend, das Verschulden des Beklagten sei zu gering bewertet worden; ihm habe nicht zugute gehalten werden dürfen, daß die von ScfHV auf-gehängte Petroleumlampe möglicherweise nur schwaches Licht gehabt habe. kraft haben, und hat, wie seine späteren Ausführungen zeigen, daraus gefolgert, daß das Licht einer Petroleumlampe schwächer ist als das der ordnungsgemäß brennenden Schlußleuchten o Gegen diese Erwägung ist rechtlich nichts einzuwenden. 2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Klägerin bei der Abwägung nach § 17 StVG als eigenes Verschulden anzurechnen ist, daß sie bei der Auswahl und Überwachung ihre Fahrers nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Daß die Firma ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung ihres Fahrers trifft, ist zwar bei der Prüfung dos HaftungägrUndos (§ 831 BGB), nicht aber auch bei der Abwägung nach § 17 StVG zu vermuten. Hun hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen zwar in anderem Zusammenhang auf die Strafen des Beklagten gewiesenj sie hats|er Folgerung' gezogen, daß der Beklagte seiner Strafen nicht die Führung des Lastzuges habe anvertrauen dürfen. Hat sie sich aber selbst nicht auf diesen Umstand berufen, so kann sie keinen Vorwurf daraus her!eiten, daß das Berufungsgericht nicht von sich aus die Frage erörtert hat, ob der Beklagten 3* Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Wertung des von der Klägerin zu vertretenden Unfallbeitrages erschwerend berücksichtigt hat, daß der Ausfall der beiden Schlußleuchten auf einem Mangel der Lichtleitung beruhte, der schon vor Antritt der Fahrt vorhanden war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Anhänger-Schlußleuchten nur an einer Leitung gehangen, so daß beide Leuchten erloschen, als die letzton noch heilen Binzeilitzen dieser einen Leitung zerrissen. Schließlich hat das Berufungsgericht der Klägerin auch mit Recht angelastot, daß ihr Fahrer nicht als- Bio Revision meint, die an don Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen seien überspannt, wenn man T|BI seine erste, ganz natürliche Reaktion, den Ursachen des Ausfalls unter der Motorhaube nachzuspüren, als Verschulden anrechnen wolle« Hierin kann ihr nicht gefolgt werden« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Sicherung des Verkehrs in einer solchen Lage gegenüber dem Beheben des Schadens der Vorrang gebührt. die nachfölgonden: Verkehrsteilnehmer bei Nacht schon in beleuchtetem Zustand eine erhebliche Gefahr, Biese Gefahr wird noch verstärkt, wenn das Fahrzeug unbeleuchtet ist und deshalb für andere Fahrer noch schwerer oder zu spät zu erkennen ist, Bas gilt in besonderem Maße, wenn die Sicht nicht nur infolge der Bunkelheit,sondern wie im.vorliegenden Falle auch durch Hegen und diesiges Wetter beeinträchtigt ist.
VI ZH ?g/62 Verkündet am 4« Januar 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2204 048 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma Hans von den Bl & Co l straßo Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br •Io die Firma Max S R^^straße 2. den Kraftfahrer Gustav gegen , Gut er-Nah- und Fernverkehr, BKl, ’BflBHHHHk’ traßo Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Januar 1963 unter Mitwirkung der Eundecrichter Bf* Kleinewef ers, Br* K.E.Meyer, Br« Ißode, Br« Hauß und Br. Pfi^zachner für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des ÖBerlandesgerichts Düsseldorf vom .30« November 196I wird zurückgewiesen« Bie Kosten des Eevisionsreohtszuges v/erden der Klägerin auferlegt. Von Reehts wegen Tatbestand: Der Beklagte stieß am 18. März 1957 um 0.55 Uhr auf der Autobahn zwischen Düsseldorf und Duisburg mit einem Lastzug der beklagten Firma. Max SflBl gegen den ganz rechts auf der Fahrbahn haltenden Lastzug der Klägerin. Durch den Zusammenstoß wurde der Fahrer des Lastzuges der Klägerin sofort getütet und der Beifahrer Sc|BH ß0 schwer verletzt, daß er am Machmittag des folgenden Tages 3tarb. MflHlund seine Mitfahrer Wurden verletzt. An beiden Lastzügen ent standen schwere Schäden. Die Klägerin hat im ersten und zunächst auch im zweiten Hechtszug vorgotragen: Der Anhänger ihres Lastzuges sei nach hinten unbeleuchtet gewesen, weil die Schlußleuchten nicht gebrannt hätten. Der Fahrer eines überholenden Kraftwagens habe durch Zeichen darauf aufmerksam gemacht, daß an dom Lastzug otv/ao nicht in Ordnung sei. Deshalb habe ihr , ’ Fahrer gehalten. Später hat die Klägerin behauptet, nicht beide, sondern nur eine der Schlußleuchten des Anhängers sei ausgefallen. Sie hat weiter behauptet: Die elektrische Anlage ihres Lastzuges sei noch am 27. Februar 1957 durch den Boschdienst überprüft worden. Ferner habe ihr Fahrer vor Antritt der Fahrt den Lastzug ordnungsgemäß überprüft, auch hinsichtlich dc^ Lichtanlage. Vermutlich sei kurz vor dem Unfall durch einen Steinschlag ein Kabel der Lichtleitung gebrochen. Nach dom Anhalten habe ihr Beifahrer Sc(HHi&n der linken hinteren Ecko des Anhängers eine rot brennende Sicherungslampc aufgehängt. Während er im Begriffe gewesen sei, eine zweite Sicherungslampe vom Motorwagen zu dem Anhänger zu tragen, und während ihr Fahrer i'BH®damit beschäftigt gewesen sei, die .Lichtanlage nachzusehen, sei es zu dem Zusammenstoß gekommen. Der Beklagte MHHP sei bei abgeblendetem Licht mit einer Geschwindigkeit von 55 his 60 km/st gefahren. Er habe erst xauf etwa 25 m etwas gesehen, sei aber trotzdem zunächst mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und habe erst reagiert, als er auf v/enige Meter den stehenden Lastzug als solchen erkannt habe. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von 80 $> ihres Sachschadens, Die Beklagten erkennen ihre Haftung für ein Drittel dieses Schadens an. Dementsprechend hat ihr Haftpflichtversicherer einen Teil der Schadensersatzbetröge gezahlt. Ferner hat er der Klägerin weitere Beträge als Darlehen gegeben. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.856,60 DM nebst 2 # Zinsen Über dem Bundesbank-Diskontsatz seit dem 21. März 1957* .sowie Zinsen in derselben Höhe aus 6.003,40 DM für die Zeit vom 21.. März 1957..■.$$$züm 4, März 1958 zu zahlen, ;■ /.V 2. festzustellen, daß die Beklagten keinen Anspruch hätten auf Bückzahlung der mit Urkunden Nr0 35 und 71/58 vor dem Notar Br . Erich W^^am 4. Februar 1958 und am 4. März 1958 gewährten Darlehen über 4.678,40 DM und 1.325 BM sowie auf Rückzahlung eines weiteren von ihnen gezahlten Betrages von 634»— DM. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Zu lasten der Klägerin müsse neben der Be-tricbegofahr ihres Lastzuges berücksichtigt werden, daß sie und ihren Fahrer ein erhebliches Verschulden treffe. Las Lichtkabol des Lastzuges habe einen alten Bruch gehabt und sei unzureichend befestigt gewesen, Der Lastzug der Klägerin sei ganz ohne Beleuchtung gewesen und habe auch nach vorne kein Licht gehabt- Es sei:, nur eine Sioherungslampe vorhanden und diese noch nicht aufgestellt gewesen. Lie Rückstrahler des Anhängers seien stark verschmutz gewesen. Der Lastzug müsse vor dem Zusammenstoß schon mehrere Minuten gestanden haben, denn im Führerhaue hätten Sicherungen, Birnen und Werkzeug gelegen und am Armaturenbrett seien Kabel getrennt gewesen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen , die Klägerin könne nur beanspruchen, daß ihr ein Drittel ihres Schadens ersetzt werde; ihr Anspruch sei durch dio Zahlungen des Haftpflichtversicherers getilgt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zu-rückzuweisen. Bntscheidungsgründe: Die Parteien sind sich einig darüber, daß sic beide den Schaden zu verantworten haben, der durch den Zusammenstoß ihrer Fahrzeuge entstanden ist. Sie streiten nur darüber, in welchem Umfang die Beklagten nach § 17 StVG für den Schaden der Klägerin aufzukommen haben. I. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung der Unfallursachen zu lasten der Beklagten die Betriebsgefahr ihres voll beladenen und mit einer Geschwindigkeit von 47 km/st fahrenden Lastzuges berücksichtigt und außerdem in die Waagschale geworfen, daß ISflHlentv/eder für seine Sichtweite (Abblendlicht), zu schnell oder nicht; mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Seine Fahrweise, so wird ira Berufungsurteil äusgeführt* sei gefährlich gewesen und "stelle ein erhebliches Maß an zusätzlicher Verursachung dar". Sie sei auch als Verschulden, aber nicht als besonders schweres Verschulden zu werten. Der Klägerin hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr ihres Lastzuges angelastet, die sehr hoch gewesen sei, weil das Fahrzeug bei völliger Dunkelheit, Hegen und diesiger Luft ohne brennende Schlußleuchten auf der Fahrbahn der Autobahn gehalten und dort eine große Gefahr geschaffen habe . Erschwerend komme hitizüi daßall der beiden Schlußleuchten auf einem Mangel der Lichtleitung beruhe, der schon vor Antritt der Fahrt vorhanden gewesen sei, denn die beiden Schlußleuchten des Anhängers hätten entgegen - HiiT "S'; /f / ' § 53 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 StVZO nur an einer Leitung gehangen, so daß sie beide erloschen seien, als die einen letzten noch heilen Einzellitzen dieser/leitung zerrissen. Ais weiteren die Klägerin belastenden Umstand hat das Berufungsgericht gewertet, daß der Fahrer T|Bmindestens zwei Minuten gehalten hat, ohne in dieser Zeit dafür gesorgt zu haben, daß beide Sicherungslampen zur Sicherung nach rückwärts eingesetzt worden seien, und zwar die eine in der-Weise, daß ScflBsie in einiger Entfernung geschwenkt habe. La der Klägerin ein besonders hohes Maß an Verursachung und ein recht erhebliches Verschulden ihres Fahrers zur Last zu legen sei, hielt das Berufungsgericht es für angemessen, daß die Klägerin zwei Drittel ihrer Schäden selbst tragen müsse und nur für ein Drittel Ersatz von den Beklagten beanspruchen könne. J ■4 II. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Verteilung des Schadens alle für die Abwägung maßgebenden Umstände berücksichtigt und ihnen in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Weise Rechnung getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, kann nicht duröligreifen. 1. Sie macht in erster Linie geltend, das Verschulden des Beklagten sei zu gering bewertet worden; ihm habe nicht zugute gehalten werden dürfen, daß die von ScfHV auf-gehängte Petroleumlampe möglicherweise nur schwaches Licht gehabt habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist von der Äußerung des Sachverständigen Spange ausgegangen, daß Petroleumlampen eine geringe Leucht- kraft haben, und hat, wie seine späteren Ausführungen zeigen, daraus gefolgert, daß das Licht einer Petroleumlampe schwächer ist als das der ordnungsgemäß brennenden Schlußleuchten o Gegen diese Erwägung ist rechtlich nichts einzuwenden. Im übrigen war es Sache der Klägerin, die Umstände zu beweisen, die für das Maß des den Fahrer troff enden Ver- schuldens maßgebend waren. Etwaige Zv/eifei, ob die Petroleumlampe gut zu erkennen war, mußten daher zu Lasten der Klägerin gehen. Insgesamt bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein besonders schweres Vorschul den des Beklagten bewiesen ist. 2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Klägerin bei der Abwägung nach § 17 StVG als eigenes Verschulden anzurechnen ist, daß sie bei der Auswahl und Überwachung ihre Fahrers nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Da3 ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Daß die Firma ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung ihres Fahrers trifft, ist zwar bei der Prüfung dos HaftungägrUndos (§ 831 BGB), nicht aber auch bei der Abwägung nach § 17 StVG zu vermuten. Hi er dürfen nur Umstände hcrangezogen werden* die tatsächlich bewiesen sind (Urteil dos BGH vom 16. Okfobe - HUW 1937, 99). Hun hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen zwar in anderem Zusammenhang auf die Strafen des Beklagten gewiesenj sie hats|er Folgerung' gezogen, daß der Beklagte seiner Strafen nicht die Führung des Lastzuges habe anvertrauen dürfen. Hat sie sich aber selbst nicht auf diesen Umstand berufen, so kann sie keinen Vorwurf daraus her!eiten, daß das Berufungsgericht nicht von sich aus die Frage erörtert hat, ob der Beklagten A in dieser Hinsicht ein im Rahmen des § 17 StVG zu berücksichtigendes Verschulden zur Last zu legen ist* Es ist die Aufgabe der Parteien, in den HatSacheninstanzen die Um- stünde darzulegen, die sie bei der Abwägung nach § 17 StVG ¥. berücksichtigt wissen wollen. Hat eine Partei einen Umstand - hier: das Auswahlverschulden - in den üatsacheninstanscn nicht geltend gemacht, so kann sie sich im Revisionsrechts-sug nicht mehr mit Erfolg auf ihn berufen (§ 561 ZPO). 3* Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Wertung des von der Klägerin zu vertretenden Unfallbeitrages erschwerend berücksichtigt hat, daß der Ausfall der beiden Schlußleuchten auf einem Mangel der Lichtleitung beruhte, der schon vor Antritt der Fahrt vorhanden war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Anhänger-Schlußleuchten nur an einer Leitung gehangen, so daß beide Leuchten erloschen, als die letzton noch heilen Binzeilitzen dieser einen Leitung zerrissen. Bei ordnungsmäßiger Führung der Lichtleitung hätte an dem Anhänger der Klägerin mindestens eine Schlußleuchte brennen müssen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß die Klägerin einen Lastzug in den Verkehr gebracht hat, dessen Lichtleitung nicht in Ordnung war. Dieser Umstand konnte als ein Faktor der Abwägung berücksichtigt werden, ohne daß es darauf ankam, ob die Klägerin wegen dieses Mangels ein Verschulden traf. -:‘ä? ■ :*'i ' 33 ^4. Schließlich hat das Berufungsgericht der Klägerin auch mit Recht angelastot, daß ihr Fahrer nicht als- bald dafür gesorgt hat, daß beide Sicherungslampen zur Sicherung nach rückwärts eingesetzt wurden. Bio Revision meint, die an don Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen seien überspannt, wenn man T|BI seine erste, ganz natürliche Reaktion, den Ursachen des Ausfalls unter der Motorhaube nachzuspüren, als Verschulden anrechnen wolle« Hierin kann ihr nicht gefolgt werden« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Sicherung des Verkehrs in einer solchen Lage gegenüber dem Beheben des Schadens der Vorrang gebührt. Bei den hohen Ueschwiridigkeiten, die auf der Autobahn zulässig und üblich sind, bildet ein stehendes Fahrzeug für. die nachfölgonden: Verkehrsteilnehmer bei Nacht schon in beleuchtetem Zustand eine erhebliche Gefahr, Biese Gefahr wird noch verstärkt, wenn das Fahrzeug unbeleuchtet ist und deshalb für andere Fahrer noch schwerer oder zu spät zu erkennen ist, Bas gilt in besonderem Maße, wenn die Sicht nicht nur infolge der Bunkelheit,sondern wie im.vorliegenden Falle auch durch Hegen und diesiges Wetter beeinträchtigt ist. In einer solchen Lage ist für^ jedeh gewissenhaften Fahrer das oberste Gebot, sofort für eine wirksame Warnung des Verkehrs zu sorgen. Fahrer lüid^ müssen daher sogleich Sicherungslampen aufstellen, um die näheliegende Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs soweit wie möglich zu verhindern, Ba(3 stattdesseh den Versuch unternommen hat, die Lichtanlage instandzusetzen und es seinem Beifahrer überlassen hat, die nötigen Sicherungbmäßhahiien zu ergreifen, ist ihn daher mit Hecht als Versdhulden angefechnet worden, III. Die Abwägungsghünde des^ Berufungsgerichts enthalten auch im übrigen keindn Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin. Bahor war ihre Revision zurückzuweisen. Pr. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO Kleinev/cfers Pr. K.E.Meyer Pr. Dr. HauÖ Pr. Pfretzsehner Bode