Der Schadensersatzanspruch (Klageantrag Nr, 1) des Klägers wird gegen beide Beklagte und sein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu 2/3 fUr gerechtfertigt erklärt. 1. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger ein Drittel der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie vier Neuntel der außergerichtlichen Kosten der beklagt en Firma & Co. auf erlegt. Am Abend dieses Tages fuhr der Kläger gegen 20 Uhr in Begleitung seiner Ehefrau mit seinem Personenkraftwagen - Mercedes 180 - von Al^HHK kommend in Richtung Er fuhr kurz hinter der Baustelle rechts heran und hielt dort, also auf der westlichen Straßenseite an. Er sah schon aus größerer Entfernung auf der fUr ihn linken Straßenseite das mit Abblend- oder Standlicht abgestellte * Fahrzeug des Klägers, fuhr an ihm vorbei und stieß dann gegen den Kläger, als dieser sich vor oder neben dem Erdhaufen aufhielt. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 9*346,02 DM Schadensersatz und von dem Beklagten Aflp ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Er sei nämlich nicht am Erdhaufen entlanggehend angefahren worden, sondern vor dem Erdhaufen, als es sich in knieender oder hockender Stellung an der Laterne zu schaffen gemacht habe, so daß sie für die aus Richtung BaflHHIfc kommenden Fahrzeuge verdeckt gewesen sei. Las Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers (9.346,02 LM und Schmerzensgeld) dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Lie Beklagten haben sich der Berufung angeschlossen mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit sie gegen den Beklagten AflRB* gerichtet ist, und den auf Schadensersatz ge-richteten Schadensersatzanspruch (9.346,02 LM) gegen die Beklagte Firma & Co. dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt zu erklären. Die Revision macht in erster Linie geltend: Das Berufungsgericht habe schon im Verfahren Uber den Grund der Klageansprüche berücksichtigen müssen, daß der Kläger bereits 8.000 DM von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten erhalten hat» Da der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9»346,02 DM Schadensersatz nach Ansicht des Berufungsgerichts nur zu 3/4 bestehe, sei er durch diese Zahlung voll getilgt worden. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, denn die Beklagten haben in den latsacheninstanzen selbst nicht vorgetragen, daß der Betrag von 8.000 DM nur auf den Klageanspruch Nr. 1 zu verrechnen sei. Sie haben vielmehr nur erklärt, der Kläger müsse sich den Vorschuß von 8.000 DM auf Sie mit der Klage geltend gemachten Forderungen - das sind der Schadensersatz- und der Schmerzensgeldanspruch - anrechnen lassen. Hiernach konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch bei Berücksichtigung der Zahlung von beiden Klage-ansprüchen noch ein Betrag zugunsten des Klägers verblieb. Der Wagen fuhr mit seinen rechten-« Rädern auf einer Strecke von 5 m so über die aufgehäufte Erde, daß der Erdhaufen etwa in der Mitte des zur Straße abfallenden Hanges angeschnitten wurde. Bei seiner Würdigung dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte Firma & Co. als Halterin des Wagens nach § 7 StVG und der Beklagte AflIBk als Fahrer nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen fiir den Schaden des Klägers einzustehen hat, daß den Kläger aber ein mit 1/4 zu bewertendes eigenes Verschulden an seinem Unfall trifft. Wie es auf Grund von Fahrversuchen festgestellt hat, hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall vermeiden können, denn er hätte schon auf eine Entfernung von 150 m die rote Lampe wahrnehmen und dann auf der rechten Straßenseite im Lichtkegel seiner Scheinwerfer zunächst ein Holzgestell mit einer quer zur Straße angebrachten Stange, sodann einen Erdhaufen und schließlich den an diesen Erdhaufen entlanggehenden Kläger erkennen können. Der Beklagte sei aber auch aus zwei Gründen verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit seines Wagens herabzusetzen: einmal weil die Sicht durch die leicht beschlagene Windschutzscheibe beeinträchtigt gewesen sei, und zu dem anderen weil er bewußt sein Augenmerk nicht auf die Fahrbahn, sondern auf das abgestellte Fahrzeug gerichtet habe. 2. Bie Revision macht aber mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung:des den Kläger treffenden Verschuldens einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt hat. Er hätte die Arbeitsstelle durch rot-weiß gestreifte Schranken absperren und die Sperrschranken vom Hereinbrechen der Dunkelheit an durch mindestens drei gelbe Baulaternen kenntlich machen müssen (§ 3 Abs, 3 a StVO in Verb, mit Ziffer IV der Anlage zur StVO), Bei Beachtung dieser Vorschriften wäre, wie das Berufungsgericht fest stellt, die Baustelle und die Verengung der Fahrbahn weithin sichtbar gewesen und auch einem zeitweilig unaufmerksamen Fahrer nicht entgangen. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß den Kläger ein weiteres Verschulden trifft, das ebenfalls zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat» Allerdings war der Kläger nicht verpflichtet, auf der äußersten linken Stras-senseite zu gehen, wie die Revision rechtsirrtümlich meint. Der Kläger hat aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, weil er an der Baustelle vorbeigegangen ist, ohne auf den von hinten kommenden Verkehr zu achten und auf ihn Rücksicht zu nehmen. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, denn er behütztia auf einer Strecke von 8,50 m - Länge des Erdhaufens - die in erster Linie für den Fährverkehr bestimmte Fahrbahn der Straße und war daher zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Der Kläger konnte sich nicht darauf verlassen, daß die Baustelle durch eine rote Sturmlaterne gesichert war. Das Berufungsgericht hat dieses Verschul- fl den des Klägers bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt.
VI ZR 38/61 Verkilndet 2201 017 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ~ Kläger, Berufungakläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Bfretzschner für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November I960 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: I. Bie AnSchlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 13. Mai I960 wird zuriickgewiesen. gegen den Bauunternehmer Meinrad R i/Kreis -2 • - 20 Auf die Berufung des Klägers wird das unter 1 genannte Urteil des Landgerichts geändert: Der Schadensersatzanspruch (Klageantrag Nr, 1) des Klägers wird gegen beide Beklagte und sein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu 2/3 fUr gerechtfertigt erklärt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zu-ruckgewieseno II. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. III. 1. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger ein Drittel der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie vier Neuntel der außergerichtlichen Kosten der beklagt en Firma & Co. auf erlegt. 2, Von den Kosten der Revisionsinstanz haben zu tragen: Der Kläger ein Neuntel der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der beklagten Firma & Co o, die Beklagten als Gesamtschuldner zwei Neuntel der Gerl’clitskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; die Beklagte Firma & Co. weitere fünf Sechstel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten; der Beklagte weitere sechs Neuntel der Gerichts- kosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie acht Neuntel seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. 3. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen ■ Tatbestand: ' } Der Kläger, der ein Bauunternehmen betreibt, hatte am 18, Dezember 1957 im Aufträge der Gemeinde AlflMIHl (Kreis DilHH^/D^^p) damit begonnen, neben der von BaSHHHR nach AI^IB^ führenden Ortsverbindungsstraße eine Abwasserkanalisation anzulegen. Seine Arbeiter hatten den Erdaushub auf der östlichen, in Richtung AlflHIfe gesehen rechten Seite der Straße so gelagert, daß die 4,90 m breite befestigte Fahrbahn erheblich verengt war. Am Abend dieses Tages fuhr der Kläger gegen 20 Uhr in Begleitung seiner Ehefrau mit seinem Personenkraftwagen - Mercedes 180 - von Al^HHK kommend in Richtung Er fuhr kurz hinter der Baustelle rechts heran und hielt dort, also auf der westlichen Straßenseite an. Während seine Frau im Wagen sitzen blieb, ging der Kläger zu dem auf der anderen Straßenseite liegenden Erdhaufen. Zu dieser Zeit fuhr der Beklagte A(^p mit Personenkraftwagen der beklagten Firma MflB) & Co. - Mercedes 180 D - aus Richtung kommend nach Alfld. Er sah schon aus größerer Entfernung auf der fUr ihn linken Straßenseite das mit Abblend- oder Standlicht abgestellte * Fahrzeug des Klägers, fuhr an ihm vorbei und stieß dann gegen den Kläger, als dieser sich vor oder neben dem Erdhaufen aufhielt. Der Kläger wurde nach vorne geworfen und blieb schwer verletzt auf der Straße liegen. Er hat ^.be ha up t; et: Die Fahrbahnverengung sei in aus-reichender Weise kenntlich gemacht worden. Unmittelbar vor dem Erdhaufen habe an der in Richtung BaSHHHI liegenden Seite eine rote Sturmlaterne gebrannt. Ferner habe etwa 50 m vor der Baustelle neben dem östlichen Fahrbahnrand auf dem Boden ein unbeleuchtetes viereckiges Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Vorsicht Baustelle” gestanden. Am Tage des Unfalls habe er zunächst die Flamme der Laterne höher gedreht« Dann sei er an der der Straßenmitte zugekehrten Seite des Erdhaufens entlang in Richtung Altenberg gegangen, um nachzuschauen, ob die Wasserabsperrung am Beginn .des ausgehobenen Grabenstücks noch in Ordnung gewesen sei. Nach etwa 6 bis 7 Schritten sei er von dem herannahenden Kraftwagen erfaßt worden. Der Fahrer dieses Wagens sei unaufmerksam gewesen und viel zu schnell gefahren. Obwohl er bei eingeschaltetem Abblendlicht nur eine geringe Sicht gehabt habe, sei er mit übermäßiger Geschwindigkeit gefahren. Für seinen Schaden macht der Kläger die Beklagten verantwortlich. Er hat von ihrem HaftpflichtVersicherer 8.000 DM erhalten. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 9*346,02 DM Schadensersatz und von dem Beklagten Aflp ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Er sei allein auf die Nachlässigkeit und Unvorsichtigkeit des Klägers zurückzuführen. Dieser habe die Baustelle nicht kenntlich gemacht, wie.es seine Pflicht als Bauunternehmer gewesen wäre. Jedenfalls sei die Kennzeichnung unzureichend gewesen und habe nicht den Anforderungen entsprochen, die § 3 Abs. 3 a StVO in Verbindung mit Abschnitt IV Abs. 1 der Anlage zur StVO hierfür stelle. Daraus, daß der Kläger an der Baustelle angehalten habe und ausgestiegen sei, könne geschlossen werden, daß die rote Sturmlaterne, wenn sie überhaupt vorhanden gewesen sei, nicht richtig gebrannt habe. Sollte die Lampe jedoch richtig in Betrieb gesetzt worden sein, so habe der Kläger durch sein ungeschicktes Verhalten den mit ihr verfolgten Zweck vereitelt. Er sei nämlich nicht am Erdhaufen entlanggehend angefahren worden, sondern vor dem Erdhaufen, als es sich in knieender oder hockender Stellung an der Laterne zu schaffen gemacht habe, so daß sie für die aus Richtung BaflHHIfc kommenden Fahrzeuge verdeckt gewesen sei. könne nicht erklärt werden, daß keiner der Wageninaassen eine röte Lampe gesehen habe. Der unbeleuchtete Erdhaufen sei bei den damals herrschenden Licht- und Witterungsverhältnissen erst auf eine Entfernung von 15 m wahrnehmbar gewesen. Mit einem solchen Hindernis habe der Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Las Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers (9.346,02 LM und Schmerzensgeld) dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Lie Beklagten haben sich der Berufung angeschlossen mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit sie gegen den Beklagten AflRB* gerichtet ist, und den auf Schadensersatz ge-richteten Schadensersatzanspruch (9.346,02 LM) gegen die Beklagte Firma & Co. dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt zu erklären. Las Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die beiden Zahlungsansprüche zu drei Vierteln dem Grunde nach bejaht. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihrem im Beruf ungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Ler Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: I. Die Revision macht in erster Linie geltend: Das Berufungsgericht habe schon im Verfahren Uber den Grund der Klageansprüche berücksichtigen müssen, daß der Kläger bereits 8.000 DM von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten erhalten hat» Da der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9»346,02 DM Schadensersatz nach Ansicht des Berufungsgerichts nur zu 3/4 bestehe, sei er durch diese Zahlung voll getilgt worden. Die Klage habe daher insoweit abgewiesen werden müssen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, denn die Beklagten haben in den latsacheninstanzen selbst nicht vorgetragen, daß der Betrag von 8.000 DM nur auf den Klageanspruch Nr. 1 zu verrechnen sei. Sie haben vielmehr nur erklärt, der Kläger müsse sich den Vorschuß von 8.000 DM auf Sie mit der Klage geltend gemachten Forderungen - das sind der Schadensersatz- und der Schmerzensgeldanspruch - anrechnen lassen. Im übrigen haben die Beklagten im Berufungsrechtszug auch selbst nicht mehr beantragt, die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs von 9-346,02 DM gegen die Firma Mfl|p & Go» voll abzuweisen. Sie haben.vielmehr nur den Antrag gestellt, diesen Anspruch gegen die Firma & Co. dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt zu erklären. Hiernach konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch bei Berücksichtigung der Zahlung von beiden Klage-ansprüchen noch ein Betrag zugunsten des Klägers verblieb. II. In der Sache selbst hält das Berufungsgericht folgenden Sachverhalt für bewiesen: Der Kläger ist angefahren worden, als er etwa 6 bis 7 Schritte dem Erdhaufen entlang in Richtung Al( gegangen war. Der Erdhaufen war 8,50 m lang, 0,70 m hoch und ragte an seiner breitesten Stelle etwa 1,70 m in die Fahrbahn hinein. Durch diese Verengung verblieb von der Fahrbahn - sie war 4,90 m breit - noch ein Raum von 5,20 m zu dem Vorbeifahren. An der in Richtung Ba^Hfe gelegenen Seite des Erdhaufens hatte der Kläger an einer quer zur Fahrbahn aufgestellten Stange eine rote Sturmlaterne aufgehängt und angezündet. Ferner war etwa 50 m vor dem Erdaushub an. der östlichen Straßenseite.ein unbeleuchtetes Warnschild "Vorsicht! Baustelle!” aufgestellt« Der Beklagte ist, als er sich der Baustelle näherte, mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km/st gefahren. Er hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Die Scheiben des Wagens waren leicht beschlagen. Dadurch war die Sicht etwas beeinträchtigt. Der Wagen fuhr mit seinen rechten-« Rädern auf einer Strecke von 5 m so über die aufgehäufte Erde, daß der Erdhaufen etwa in der Mitte des zur Straße abfallenden Hanges angeschnitten wurde. Bei seiner Würdigung dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte Firma & Co. als Halterin des Wagens nach § 7 StVG und der Beklagte AflIBk als Fahrer nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen fiir den Schaden des Klägers einzustehen hat, daß den Kläger aber ein mit 1/4 zu bewertendes eigenes Verschulden an seinem Unfall trifft. Ill. Daß die Beklagten an sich schadensersatzpflichtig sind, zweifelt auch die Revision nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zu seiner Verteilung des Schadens gekommen ist. 1. Zu Unrecht beanstandet sie, daß das Berufungsge- richt bei seiner Abwägung der Schadensursachen das Verschulden des Beklagten überbewertet habe. Bas Be- rufungsgericht hat diesem Beklagten zutreffend zur Last gelegt, daß er die Fahrbahn nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit beobachtet hat und daß er außerdem zu schnell gefahren ist. Wie es auf Grund von Fahrversuchen festgestellt hat, hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall vermeiden können, denn er hätte schon auf eine Entfernung von 150 m die rote Lampe wahrnehmen und dann auf der rechten Straßenseite im Lichtkegel seiner Scheinwerfer zunächst ein Holzgestell mit einer quer zur Straße angebrachten Stange, sodann einen Erdhaufen und schließlich den an diesen Erdhaufen entlanggehenden Kläger erkennen können. Der Beklagte sei aber auch aus zwei Gründen verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit seines Wagens herabzusetzen: einmal weil die Sicht durch die leicht beschlagene Windschutzscheibe beeinträchtigt gewesen sei, und zu dem anderen weil er bewußt sein Augenmerk nicht auf die Fahrbahn, sondern auf das abgestellte Fahrzeug gerichtet habe. Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Baß sie einen gedanklichen Fehler enthalten, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht dem Beklagten seine Unaufmerksamkeit doppelt angerechnet habe. Es hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß der Beklagte fahrlässig gegen § 1 StVO und auch gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen hat. 2. Bie Revision macht aber mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung:des den Kläger treffenden Verschuldens einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt hat. Zutreffend hat es ihm vorgeworfen, daß er die Baustelle während der Bunkelheit nicht so kenntlich gemacht »*■ hat, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Er hätte die Arbeitsstelle durch rot-weiß gestreifte Schranken absperren und die Sperrschranken vom Hereinbrechen der Dunkelheit an durch mindestens drei gelbe Baulaternen kenntlich machen müssen (§ 3 Abs, 3 a StVO in Verb, mit Ziffer IV der Anlage zur StVO), Bei Beachtung dieser Vorschriften wäre, wie das Berufungsgericht fest stellt, die Baustelle und die Verengung der Fahrbahn weithin sichtbar gewesen und auch einem zeitweilig unaufmerksamen Fahrer nicht entgangen. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß den Kläger ein weiteres Verschulden trifft, das ebenfalls zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat» Allerdings war der Kläger nicht verpflichtet, auf der äußersten linken Stras-senseite zu gehen, wie die Revision rechtsirrtümlich meint. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht die Absicht hatte, die Straße weiter zu begehen, sondern nur um den Erdhaufen herum gehen wollte, um die Wasserabsperrung zu prüfen, lag die Baustelle nach den Lichtbildern und den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Daher kann § 3# Abs. 1 Satz 3 StVO, auf den sich die Revision beruft, schon aus diesem Grunde nicht angewandt werden. Der Kläger hat aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, weil er an der Baustelle vorbeigegangen ist, ohne auf den von hinten kommenden Verkehr zu achten und auf ihn Rücksicht zu nehmen. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, denn er behütztia auf einer Strecke von 8,50 m - Länge des Erdhaufens - die in erster Linie für den Fährverkehr bestimmte Fahrbahn der Straße und war daher zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Der Kläger konnte sich nicht darauf verlassen, daß die Baustelle durch eine rote Sturmlaterne gesichert war. Da diese Lampe für die aus Richtung Ba0||Hflfc kommenden Kraftfahrer am Beginn des Erdhaufens angebracht war, an der Längsseite des Haufens dagegen jede Kenntlichmachung * fehlte, durfte der Kläger nicht damit rechnen, daß der j Fahrer eines herankommenden Kraftfahrzeugs ihn auch noch rechtzeitig hätte bemerken können, wenn er sich schon mehrere Schritte von der Lampe entfernt hatte. Unter diesen Verhältnissen hätte der Kläger Umschau nach etwa herankommenden Fahrzeugen halten und auf sie Rücksicht nehmen müssen. Da der beleuchtete Wagen von weitem zu sehen war, hätte er die ihm drohende Gefahr rechtzeitig erkennen und j vermeiden können. Das Berufungsgericht hat dieses Verschul- fl den des Klägers bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt. Daher kann die Schadensverteilung, zu der es gekommen ist, nicht bestehen bleiben. XV, Da alle für die Abwägung maßgebenden Tatsachen feststehen, kann der Senat selbst abwägen» Berücksichtigt man, daß außer den vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen auch dieses Verschulden des Klägers zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat, so erscheint es angemessen, den Anteil des Klägers an der Schadenstragung auf 1/3 zu erhöhen und die Ersatzpflicht der Beklagten somit auf 2/3 des Schadens zu beschränken» Vo Soweit der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf den §§ 91* 97, 92, 100 ZPO. Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten, Dr. Engels Dr. K.E. Meyer Dr. Bode H. Meyer Br. Pfretzschner