Ist einem Kläger entsprechend seinem Antrag der volle Verdienstausfall in Form einer Rente zugesprochen worden (§ 843 BGB), so kann er nach einer Veränderung der allgemeinen Lohnverhältnisse einen höheren Rentenbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO, nicht aber mit einer Klage nach § 258 ZPO (Nachforderungs- oder Zusatzklage) verlangen« ZPO § 256 Ein Kläger, der ein Rentenurteil (hiergnach § 844 Abs« 2 BGB) erwirkt hat, braucht keine Feststellungsklage zu erheben, um künftige Ansprüche auf Anpassung der Schadensrente an veränderte Löhn- und Preisverhältnisse zu sichern- Ihm fehlt daher das rechtliche Interesse an dieser Klage. Das Urteil gent davon aus, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Unfall um 50 # gemindert worden ist und daß der Kläger als Melker ohne den Unfall einen jährlichen Lohn von 1690 RM gehabt hätte. Bas Oberlandesgericht hat in seinem Urteil klargestellt, daß der Rentenanspruch de3 Klägers nur insoweit besteht, als er nicht nach § 1542 RVO auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist oder .noch übergeht. Am 10« Juli 1956 hat der Kläger gegen Elisabeth und die jetzige Beklagte eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) mit der Begründung erhoben, daß er jetzt infolge des Unfalls völlig erwerbsunfähig geworden sei und daß die Melkerlöhne inzwischen erheblich gestiegen seien. Das Landgericht Ravensburg hat durch Urteil vom 20.Februar 1958 ~ I 0 251/56 - die von Elisabeth den Kläger zu zahlende Rente herabgesetzt und die von der Beklagten zu entrichtende Rente erhöht. Dezember 1958 zugestellt worden - begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen künftigen Schaden aus dern Unfall vom 25® April 1950 zu ersetzen, mit Ausnahme der auf den Sozialversicherungsträger Übergegangenen Ansprüche und der ihm durch die vorausgegangenen Urteile schon zuerkannten Beträge. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung haoe (§ 256 ZPO)« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Mit der jetzigen Klage will er seine künftigen Ansprüche auf Anpassung dieser Rents an veränderte Lohnund Preisverhältnisse durch ein Urteil sichern, das die Schadensersatzpflicht der Beklagten rechtskräftig feststellt* Dieses Verlangen des Klägers wäre berechtigt, wenn er eine Erhöhung der Rente nicht mit der Abänderungeklage nach § 323 ZPO, sondern mit einer einfachen Rachforderungs- oder Zusatzklage nach § 258 ZPO erreichen könnte, wie eine neuere Lehre annimmt (Bosch, FamRZ 1955, 331 und 1956, 25; Brox, FamRZ 1954? Der Meinung, daß die Erhöhung der Rente mit einer Leistungsklage nach § 258 ZPO geltend gemacht werden könne, ohne daß die Voraussetzungen des § 323 ZPO vor-liegen müßten, vermag sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht anzuschließen* Rechtsprechung und Rechtslehre haben in Fällen, in denen der Kläger im ersten Prozeß mit seinem Rentenbegehren vollen Erfolg hatte, das Verlangen nach einer Erhöhung der Rente bis vor nicht langer Zeit stets als Abänderungsklage nach § 323 ZPO behandelt«, Neuerdings wird - besonders für die Unterhaltsansprüche - versucht, die Grenzen des § 323 ZPO zu überwinden und die Anwendung dieser Bestimmung auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Rechtskraft-Wirkung beseitigt werden muß, in denen der Kläger also im Vorprozeß entweder mit dem später geltend gemachten Teil seines Anspruchs abgewiesen oder auf sonstige Weise rechtskräftig Uber diesen Teil entschieden worden ist (z*B* auf eine Feststellungswiderklage hin)» §323 ZPO soll dagegen nicht anzuwenden sein, wenn der später eingeklagte Betrag noch nicht Gegenstand des Vorprozesses war«. Es wird geltend gemacht; § 323 ZPO schaffe, wie schon seine Stellung im Gesetz zeige, eine Ausnahme von den Regeln der Rechtskraft* Seine Anwendung setze daher voraus, daß die Rechtskraft des früheren Urteils dem Verlangen nach Zahlung einer höheren Rente entgegenstehe. Das sei nicht der Fall, wenn der Kläger im Vorprozeß in vollem Umfang obgesiegt habe» Die Rechtskraft könne niemals mehr erfassen als den eingeklagten Betrag* Ein Urteil, das einer Klage in vollem Umfang stattgebe, könne daher keine Rechtskraftwirkung gegen den Kläger zeigen, denn durch dieses Urteil werde nur rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger den eingeklagten Betrag fordern könne, nicht aber auch, daß ihm ein höherer Betrag nicht zustehe * Diese Auslegung des § 323 ZPO wird dem Sinn und Zweck der Bestimmung und der Bedeutung, die ihr zukoramt, nicht gerecht* Wollte man ihr folgen und dem im Vorprozeß siegreichen Kläger den Rechtsbehelf des § 323 ZPO versagen, so würde das Anwendungsgebiet dieser Bestimmung in einer Weise eingeschränkt, die mit ihrem Zweck und ihrer Bedeutung nicht zu vereinbaren ist* Gerade im Unterhaltsrecht der unehelichen Kinder, für das die neue Lehre entwickelt worden ist, werden die von den Jugendämtern geforderten Unterhaltsbeträge in der überwiegenden Zahl der Fälle voll zugesprochen* Es kann nicht angenommen werden, Vielmehr liegt nach dem Wortlaut es Gesetzes und auch nach seinem Sinn und Zweck die Anahme nahe, daß der Gesetzgeber durch die Einführung des 323 ZPO eine Sonderregelung für alle Fälle geschaffen hat, n denen bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden iederkehrenden Leistungen wesentliche Veränderungen der ür die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse die Änderung es Urteils erforderlich machen. kraftregel des § 522 ZPO gefundene Daraus ist aber nur zu folgern, daß bei künftig fällig werdenden v/iederkehrenden Leistungen auch die Recktskraft eines Urteils der Anpassung an die neue Lage nicht entgegensteht<, Dagegen ist weder gesagt noch ohne weiteres aus der Stellung der Vorschrift hinter § 522 ZPO zu folgern, daß die Abänderungsklage auf die Fälle beschränkt sei, in denen eine. nicht der Sinn des Gesetzes, daß alle Mehrforderungen des Klägers schon einmal erhoben sein mußten, um mit der Klage aus § 323 ZPO geltend gemacht werden zu können. In beiden Fällen ist der Sinn aes neuen Klagebegehrens, dem Kläger mit Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie jetzt bestehen, eine höhere Rente Nach ihr kann nur der teilweise abgewiesene Kläger hinsichtlich des Teils der Klage, mit dem er abgewiesen worden ist, die Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben. Dagegen läßt die Nachforderungsklage des § 258 ZPO die Mehrforderung auch für die Vergangenheit zu., sie ist aber mit dem erheblichen Nachteil verbunden, daß der Kläger bei jeder Rentenerhöhung, die er fordert, erneut die Anspruchsgrundlagen behaupten und notfalls beweisen muß. Bestände die Beklagte darauf, so müßte sogar die gesamte Beweisaufnahme des ersten Prozesses wiederholt werden« Abgesehen davon, daß es dem Grundsatz der Prozeßökonomie widerspricht, mehrere Prozesse zwischen denselben Parteien über .denselben Sachverhalt zuzulassen, ist es aber auch kein sinnvolles Ergebnis, den im Vorprozeß siegreichen Kläger im Vergleich zu einem Kläger, der teilweise unterlegen ist, auf diese Weise in seiner Rechtsverfolgung zu Müßten alle Mehrforderungen schon einmal erhoben worden sein, um dem Kläger die Vorteile des § 323 ZPO zu erschließen, so wäre er genötigt, sich einer teilweisen Abweisung der Klage auszusetzen mit der Folge, einen Teil der Kosten tragen zu müssen. Zwar liegt für den Kläger, der eine Erhöhung der zu-, gesprochenen Rente nach § 323 ZPO erstrebt, eine gewisse Erschwerung darin, daß das Gesetz eine wesentliche Veränderung der für die Bemessung der Rente maßgebenden Verhältnisse als Voraussetzung für die Erhöhung des Rentenbetrags fordert, während die Zusatzklage (§ 258 ZPO) schon bei einer geringen Änderung des allgemeinen Lohn-und Preisgefüges die Geltendmachung eines weiteren Rentenbetrags ermöglicht. Tübingen MLR 1956, 483 und Zweibrücken, FamRZ I960, 74-Außer diesen Gerichten, die sich ausdrücklich mit der neuen Lehre befaßt und sie abgelehnt haben, sind zu ihren Gegnern auch die vielen Gerichte zu zählen, die das Verlangen nach einer höheren Rente in den umstrittenen Pallen nach wie vor als Abänderungsklage (§ 323 ZPO) behandeln« 2» Ein rechtliches Interesse an dieser Klage kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß der Kläger genötigt sei, sich für den Pall einer späteren Änderung der Verhältnisse (§ 323 ZPO) gegen einen Rechtsverlust durch Verjährung zu sichern» Ob der Abänderungsanspruch Diese noch in weiter Zukunft liegende und völlig ungewisse Möglichkeit kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger schon heute ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses habe, wie § 256 ZPO es als Voraussetzung der Abänderungsklage fordert« Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Ist die Bemessung der Rente infolge einer wesentlichen Veränderung des allgemeinen Lohnund Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann gegenüber dem Anspruch auf Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Einrede der Verjährung nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Geschädigte nur ein Leistungsurteil und nicht auch noch ein Feststellungsurteil erwirkt hat«, Diese Bedenken der Revision sind unberechtigt- Entscheidend ist, daß der Kläger bereits ein Leistungsurteil besitzt, das ihm vollen Ersatz seines Verdienstausfalls in Form einer Rente zubilligt» Er kann diesen rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht auch noch durch eine Peststellungsklage sichern (BGHZ 5* 314). Darauf aber läuft sein Begehren hinaus, wenn man von der Begründung ausgeht, mit der er hier sein Interesse an der beantragten Feststellung darzulegen versucht« Allerdings sind spätere Veränderungen möglich« Sie können aber, soweit sie wesentlich sind, mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden und müssen daher bei Prüfung der Präge, ob der Kläger, der bereits ein rechtskräftiges Leistungsurteil besitzt, daneben noch Peststellungsklage ei'heben kann, außer Betracht bleiben« Daß der Rentenanspruch des Klägers ganz oder teilweise verjährt, ist nicht zu befürchten. Sollte der Kläger nach einer erfolgreichen Abänderungsklage der heutigen Beklagten später wieder eine Erhöhung der Rente nach § 323 ZPO begehren, so gelten für die Verjährung dieses Abänderungsanspruchs die gleichen Erwägungen, die schon oben (unter 2) dargelegt worden sind«
Nachschlagewerk* Amtliche Sammlung; 3» 3a 2191 090 ZPO % 323 Ist einem Kläger entsprechend seinem Antrag der volle Verdienstausfall in Form einer Rente zugesprochen worden (§ 843 BGB), so kann er nach einer Veränderung der allgemeinen Lohnverhältnisse einen höheren Rentenbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO, nicht aber mit einer Klage nach § 258 ZPO (Nachforderungs- oder Zusatzklage) verlangen« ZPO § 256 Ein Kläger, der ein Rentenurteil (hiergnach § 844 Abs« 2 BGB) erwirkt hat, braucht keine Feststellungsklage zu erheben, um künftige Ansprüche auf Anpassung der Schadensrente an veränderte Löhn- und Preisverhältnisse zu sichern- Ihm fehlt daher das rechtliche Interesse an dieser Klage. BGH, ürt.v« 20. Dezember I960 - VI ZR 38/60 OLG Stuttgart LG Ravensburg VI ZR 38/60 Verkündet am 20« Dezember I960 Kriegl, «Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volke In dem Rechtsstreit des Rentners Alois Li^Bin Wl istraße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Bise Straße geh« Scj gegen in SI Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagt.e, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.£.Meyer, Hanebeck, Dr« Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar I960 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist am 25. April 1930 im Alter von fast 22 Jahren von einem Lastkraftwagen angefahren worden, der dem Kaufmann Franz Pf^B^gehörte und von dem Lageristen Alfons ScBBB gelenkt wurde. Er hat infolge des Unfalls beide Hoden verloren. Ferner hat er Versteifung des linken Knies davöngetragen. Das Landgericht Ravensburg hat PflHBund ScHHIB durch Urteil vom 8. Januar 1931 (0 690/30). verurteilt, an den Kläger ü.a. bis zur Vollendung des 65* Lebensjahres eine Rente von vierteljährlich 211,25 RM £u zahlen. Es hat angenommen, daß Halter des Kraftwagens nach § 7 KFG (jetzt StVG) und ScflBIB als Fahrer des Wagens nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Das Urteil gent davon aus, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Unfall um 50 # gemindert worden ist und daß der Kläger als Melker ohne den Unfall einen jährlichen Lohn von 1690 RM gehabt hätte. Die Berufung und die Revision der damaligen Beklagten sind erfolglos ge« blieben (Urteil des OLG Stuttgart vom 25. Juni 1931 - 4 U 410/1931 - und Urteil des Reichsgerichts vom 14. Januar 1932 - VI 394/1931). Bas Oberlandesgericht hat in seinem Urteil klargestellt, daß der Rentenanspruch de3 Klägers nur insoweit besteht, als er nicht nach § 1542 RVO auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist oder .noch übergeht. Der Kaufmann Franz Pfl|B am 8* März 1938 gestorben. Er ist von seiner Ehefrau Elisabeth PBI^und fünf Kindern beerbt Y/orden. Die Kinder haben ihre Erbteile an die Mutter verkauft. Der Lagerist Alfons ScflHB ist am 19» Januar 1943 verstorben und von seiner Ehefrau Maria sowie von seinen beiden Kindern, Else S - jetzige Beklagte - und deren Bruder Manfred Sc| 11. Mai 1948 gestorben. Ihre Erben sind die beiden Kinder, also die Beklagte und Manfred Der Kläger war nach seinem Unfall bis zu dem Jahre 1947 als landwirtschaftlicher Arbeiter und anschließend als Zöttler in einer Treibriemenfabrik beschäftigt. Nach einer Erkrankung, die im Oktober 1953 begann, wurde er mit Wirkung vom 7* April 1954 invalide geschrieben. Seitdem" >be-zieht er eine Invalidenrente. Am 10« Juli 1956 hat der Kläger gegen Elisabeth und die jetzige Beklagte eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) mit der Begründung erhoben, daß er jetzt infolge des Unfalls völlig erwerbsunfähig geworden sei und daß die Melkerlöhne inzwischen erheblich gestiegen seien. Das Landgericht Ravensburg hat durch Urteil vom 20.Februar 1958 ~ I 0 251/56 - die von Elisabeth den Kläger zu zahlende Rente herabgesetzt und die von der Beklagten zu entrichtende Rente erhöht. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Urteil vom 8. Oktober 1958 dahin geändert, daß an den Kläger bis zur Vollendung seines 65« Lebensjahres zu zahlen sind» von den beiden damaligen Beklagten als Gesamtschuldnern vierteljährlich 61,86 DM und von der früheren und heutigen Beklagten Else vierteljährlich 936 DM. Die Revision der Elisabeth und der Beklagten ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1959 - VI ZR 197/58 -zurückgewiesen worden. In den Gründen des damaligen Berufungsurteils ist ausgeführt; Zu den von Anfang an vorhandenen Unfallverletzungen - Hodenverlust und Versteifung ~ 4 - ies linken Knies - seien im Jahre 1955/54 weitere Erkrankungen linzugekommen, die nicht voraussehbar gewesen seien; Kreis-Lauf Störungen, Lungeneinphysem und Senkspreizfüsse. Der Qäger könne jetzt nur noch leichte Arbeit im Sitzen verrichten» Eine solche Arbeit könne ihm aber nicht vermittelt werden. Er sei also tatsächlich in vollem Umfang erwerbs-anfähig» Zwar seien das Lungenemphysem und die Senkspreiz-füsse nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern nur die Kreislaufstörungen vorwiegend durch den Unfall bedingt» Die nicht unfallbedingten Leiden hätten aber für sich allein nicht zu der Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt» Erst durch das Zusammenwirken der unfallbedingten und der nicht unfallbedingten Leiden sei die jetzige Erwerbsunfähigkeit des Klägers entstanden. Sie sei also durch den Unfall vom 25« April 1950, wenn nicht allein, so aber doch zu einem wesentlichen Teil mitverursacht worden. Zudem seien die Melkerlöhne seit dem Erlaß des ersten Urteils wesentlich gestiegen, so daß es auch aus diesem Grunde gerechtfertigt sei, die Rente des Klägers zu erhöhen» Mit seiner jetzigen Klage - sie ist am 5. Dezember 1958 zugestellt worden - begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen künftigen Schaden aus dern Unfall vom 25® April 1950 zu ersetzen, mit Ausnahme der auf den Sozialversicherungsträger Übergegangenen Ansprüche und der ihm durch die vorausgegangenen Urteile schon zuerkannten Beträge. Zur Begründung hat er vorgetragen; 3ei seinem labilen Gesundheitszustand sei mit weiteren Veränderungen zu rechnen» Es sei möglich, daß sich sein Zustand bessere, es sei aber auch möglich, daß er sich verschlechtere und daß er dann nicht einmal imstande sein werde, eine leichte Arbeit im Sitzen zu verrichten. Zudeqpi sei mit einer weiteren Erhöhung der Melkerlöhne zu rechnen» Er werde daher möglicherweise in Zukunft eine neue Abänderungs- klage erheben müssen« Da die Beklagte schon im vorhergehenden Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben habe, sei damit zu rechnen, daß sie das auch in einem neuen Abänderungsprozeß tun werde. Um dieser Gefahr zu begegnen, müsse er schon jetzt Feststellungsklage erheben, weil die künftigen Veränderungen nunmehr voraussehbar geworden seien» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht: Die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Außerdem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche im 'Kege der Abänderungsklage durchsetzen könne.» Das Landgericht hat der Feststeilungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen« " Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungs begehren weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurück zuweisen« Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung haoe (§ 256 ZPO)« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« 1« Dem Kläger ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1958 mit der Rente von vierteljährlich 936 DM für die Zeit vom 28. «Juli 1958 bis zur Vollendung des 65* Lebensjahres gegen die heutige Beklagte der volle Verdienstausfall zugesprochen worden, den er mit seiner Klage verlangt hatte. Mit der jetzigen Klage will er seine künftigen Ansprüche auf Anpassung dieser Rents an veränderte Lohnund Preisverhältnisse durch ein Urteil sichern, das die Schadensersatzpflicht der Beklagten rechtskräftig feststellt* Dieses Verlangen des Klägers wäre berechtigt, wenn er eine Erhöhung der Rente nicht mit der Abänderungeklage nach § 323 ZPO, sondern mit einer einfachen Rachforderungs- oder Zusatzklage nach § 258 ZPO erreichen könnte, wie eine neuere Lehre annimmt (Bosch, FamRZ 1955, 331 und 1956, 25; Brox, FamRZ 1954? 237; 1955, 66 und 320; Habscheid, FamRZ 1954, 55 und 255 sowie 1957, 60 und 62; Pentz, ZZP 69, 351, HJW 1953, 1460 und FamRZ 1956, 271; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeß-rechts 8* Aufl. S. 764 und ZZP 68, 512; OLG Koblenz, FamRZ 1954, 253 sowie die Landgerichte Aachen, FamRZ 1956, 24; Dortmund, FamRZ 1956, 115; Kassel, MDR 1957, 365; • Kleve, FamRZ 1955, 331; Koblenz, RJW 1955, 1881 und . FamRZ 1955, 328 und FamRZ 1957, 141 und Stuttgart, FamRZ 1956, 291). Da nach dieser kehre in dem zweiten Prozeß (Renten-erhöhungsprozeß) erneut geprüft werden müßte, ob dem Kläger überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht, hätte er ein rechtliches Interesse daran, daß die Schsdenser-satzpf*l»icht der Beklagten schon Jetzt rechtskräftig festgestellt wird. Der Meinung, daß die Erhöhung der Rente mit einer Leistungsklage nach § 258 ZPO geltend gemacht werden könne, ohne daß die Voraussetzungen des § 323 ZPO vor-liegen müßten, vermag sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht anzuschließen* Rechtsprechung und Rechtslehre haben in Fällen, in denen der Kläger im ersten Prozeß mit seinem Rentenbegehren vollen Erfolg hatte, das Verlangen nach einer Erhöhung der Rente bis vor nicht langer Zeit stets als Abänderungsklage nach § 323 ZPO behandelt«, Neuerdings wird - besonders für die Unterhaltsansprüche - versucht, die Grenzen des § 323 ZPO zu überwinden und die Anwendung dieser Bestimmung auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Rechtskraft-Wirkung beseitigt werden muß, in denen der Kläger also im Vorprozeß entweder mit dem später geltend gemachten Teil seines Anspruchs abgewiesen oder auf sonstige Weise rechtskräftig Uber diesen Teil entschieden worden ist (z*B* auf eine Feststellungswiderklage hin)» §323 ZPO soll dagegen nicht anzuwenden sein, wenn der später eingeklagte Betrag noch nicht Gegenstand des Vorprozesses war«. Es wird geltend gemacht; § 323 ZPO schaffe, wie schon seine Stellung im Gesetz zeige, eine Ausnahme von den Regeln der Rechtskraft* Seine Anwendung setze daher voraus, daß die Rechtskraft des früheren Urteils dem Verlangen nach Zahlung einer höheren Rente entgegenstehe. Das sei nicht der Fall, wenn der Kläger im Vorprozeß in vollem Umfang obgesiegt habe» Die Rechtskraft könne niemals mehr erfassen als den eingeklagten Betrag* Ein Urteil, das einer Klage in vollem Umfang stattgebe, könne daher keine Rechtskraftwirkung gegen den Kläger zeigen, denn durch dieses Urteil werde nur rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger den eingeklagten Betrag fordern könne, nicht aber auch, daß ihm ein höherer Betrag nicht zustehe * Diese Auslegung des § 323 ZPO wird dem Sinn und Zweck der Bestimmung und der Bedeutung, die ihr zukoramt, nicht gerecht* Wollte man ihr folgen und dem im Vorprozeß siegreichen Kläger den Rechtsbehelf des § 323 ZPO versagen, so würde das Anwendungsgebiet dieser Bestimmung in einer Weise eingeschränkt, die mit ihrem Zweck und ihrer Bedeutung nicht zu vereinbaren ist* Gerade im Unterhaltsrecht der unehelichen Kinder, für das die neue Lehre entwickelt worden ist, werden die von den Jugendämtern geforderten Unterhaltsbeträge in der überwiegenden Zahl der Fälle voll zugesprochen* Es kann nicht angenommen werden, aß es dem Y/illen des Gesetzes entspricht, in diesen Fällen nd nach allen anderen Rentenprozessen, in denen der Kläger oll obgesiegt hat, also für einen sehr weiten Bereich den 323 ZPO auszuschließen. Vielmehr liegt nach dem Wortlaut es Gesetzes und auch nach seinem Sinn und Zweck die Anahme nahe, daß der Gesetzgeber durch die Einführung des 323 ZPO eine Sonderregelung für alle Fälle geschaffen hat, n denen bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden iederkehrenden Leistungen wesentliche Veränderungen der ür die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse die Änderung es Urteils erforderlich machen. Biese Ansprüche auf künf-ige Leistungen - es sind vor’allem die Unterhaltsrenten es Familienrechts und die Schadensersatzrenten der §§ 84-3* 44 Abs. 2 und § 845 BGB - haben die Besonderheit, daß ihr estand, ihre Höhe und ihre Bauer von der künftigen und ft wechselnden Gestaltung der Verhältnisse abhängt. Ba ich diese Entwicklung der Verhältnisse oft nicht voraus-ehen läßt, kann der Richter sein Urteil in vielen Fällen ieser vermutlichen künftigen Gestaltung der Binge nicht npassen. Dieser Unsicherheit in der Einschätzung der :ünftigen Entwicklung trägt § 323 ZPO Rechnung, indem er ei einer wesentlichen Veränderung bestimmter Urteilsgrund«* .agen eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse zu-.aßt. Er erweist sich damit als prozessualer Anwendungs-all der clausula rebus sic stantibus, jenes Grundsatzes Iso, der in der Lehre von der Geschäftsgrundlage seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Habscheid, FemRZ 1954, 34 ’“36J und Wussow, Informationen zu dem Haftpfiichtrecht I960, .58), Zugleich zeigt § 323.ZPO den verfahrensrechtlichen reg, auf dem diese Anpassung gegenüber der voraufgegangenen gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden kann. Allerdings hat die Abänderungsklage, die das Gesetz lierfiir vorsieht, ihren Platz im Anschluß an die Rechts- kraftregel des § 522 ZPO gefundene Daraus ist aber nur zu folgern, daß bei künftig fällig werdenden v/iederkehrenden Leistungen auch die Recktskraft eines Urteils der Anpassung an die neue Lage nicht entgegensteht<, Dagegen ist weder gesagt noch ohne weiteres aus der Stellung der Vorschrift hinter § 522 ZPO zu folgern, daß die Abänderungsklage auf die Fälle beschränkt sei, in denen eine. Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß(so schon zutreffend RGZ 86, 377 /~383_j)0 Rach diesem Urteil ist es. nicht der Sinn des Gesetzes, daß alle Mehrforderungen des Klägers schon einmal erhoben sein mußten, um mit der Klage aus § 323 ZPO geltend gemacht werden zu können. Jeder ¥.unsch auf Änderung eines Rentenurteils im Sinne einer Anpassung an veränderte Verhältnisse ist vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine formelle Rechtskraftwirkung besteht oder nicht besteht, nach § 323 ZPO zu beurteilen. Verlangt der im Vorprozeß siegreiche Kläger wegen veränderte Verhältnisse einen höheren Rentenbetrag, so steht die Tatsache, daß der verlangte Mehrbetrag im vorprozeß nicht anhängig war* der Anwendung des § 323 ZPO nicht entgegen* Dieses Ergebnis erscheint auch sinnvoll und wird den Bedürfnissen der Praxis gerecht. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, das Verlangen nach Erhöhung der Rente bei einem Kläger, der im ersten Prozeß vollen Erfolg hatte, anders zu behandeln, als bei einem teilweise unterlegenen Kläger. In beiden Pallen ist, wenn man den hier in Betracht kommenden Verdienst-auafall als Beispiel wählt, im Vorprozeß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des vollen Verdienstausfalls abschließend • geprüft und beurteilt worden. In beiden Fällen ist der Sinn aes neuen Klagebegehrens, dem Kläger mit Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie jetzt bestehen, eine höhere Rente i zu dem Ausgleich für den vollen Verdienstausfall zuzusprechen. Es ist also beide Male der Anpassungsfall gegeben, den § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck regeln will. Da in beiden Fällen die gleiche Interessenlage besteht, ist eß sachlich nicht gerechtfertigt, die Erhöhung der Rente auf verschiedenen Wegen und unter verschiedenen Voraussetzungen zuzulassen. Diese Verschiedenartigkeit ergäbe sich aber, wenn man der neuen Lehre folgen wollte. Nach ihr kann nur der teilweise abgewiesene Kläger hinsichtlich des Teils der Klage, mit dem er abgewiesen worden ist, die Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben. Er kann zwar die Erhöhung der Rente nur für die Zukunft fordern, ist aber andererseits von der Verpflichtung befreit, den Haftungsgrund noch einmal nachweisen zu müssen, denn im Rahmendes § 323 ZPO ist nur die Grundlage für die Bemessung der Rente, nicht aber die Anspruchsgrundlage selbst neu zu prüfen. Dagegen läßt die Nachforderungsklage des § 258 ZPO die Mehrforderung auch für die Vergangenheit zu., sie ist aber mit dem erheblichen Nachteil verbunden, daß der Kläger bei jeder Rentenerhöhung, die er fordert, erneut die Anspruchsgrundlagen behaupten und notfalls beweisen muß. Er wäre also wiederum allen Einwendungen aus-gesetzt, auch denen, die die Beklagte schon im ersten Prozeß dem Schadensersatzanspruch gegenüber erhoben hat. Bestände die Beklagte darauf, so müßte sogar die gesamte Beweisaufnahme des ersten Prozesses wiederholt werden« Abgesehen davon, daß es dem Grundsatz der Prozeßökonomie widerspricht, mehrere Prozesse zwischen denselben Parteien über .denselben Sachverhalt zuzulassen, ist es aber auch kein sinnvolles Ergebnis, den im Vorprozeß siegreichen Kläger im Vergleich zu einem Kläger, der teilweise unterlegen ist, auf diese Weise in seiner Rechtsverfolgung zu 11 benacnteiligen. Müßten alle Mehrforderungen schon einmal erhoben worden sein, um dem Kläger die Vorteile des § 323 ZPO zu erschließen, so wäre er genötigt, sich einer teilweisen Abweisung der Klage auszusetzen mit der Folge, einen Teil der Kosten tragen zu müssen. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Zwar liegt für den Kläger, der eine Erhöhung der zu-, gesprochenen Rente nach § 323 ZPO erstrebt, eine gewisse Erschwerung darin, daß das Gesetz eine wesentliche Veränderung der für die Bemessung der Rente maßgebenden Verhältnisse als Voraussetzung für die Erhöhung des Rentenbetrags fordert, während die Zusatzklage (§ 258 ZPO) schon bei einer geringen Änderung des allgemeinen Lohn-und Preisgefüges die Geltendmachung eines weiteren Rentenbetrags ermöglicht. Das kann aber nicht zu einer anderen Beurteilung der hier behandelten Streitfrage führen. Man wird heute Veränderungen der -wirtschaftlichen Verhältnisse schon dann als wesentlich im Sinne des § 323 ZPO ansehen können und müssen, wenn sie bei der Beamtenbesoldung und im Wirtschaftsleben zu einer Änderung der Löhne und Gehälter führen. Damit sind die Interessen des auf eine Abänderungsklage angewiesenen Klägers ausreichend gewahrt, ohne daß wirtschaftliche Gründe die Zulassung der Leistungsklage nach § 258 ZPO erfoz*dern. Ebenso wie der Bundesgerichtshof und das Reichsgericht haben sich für Fälle dieser Art gegen die Zulässigkeit der Nachforderungs- oder Zusatzklage ausgesprochen} Baumbach/Lautsrbach, ZPO 25. Aufl. § 258 Anm« 1 und § 322 Anm. 4 unter "Nachforderung11; Schönke/Schröder/Niese, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Aufl. S. 344; Bereiter/Hahn, FamRZ 1955» 94; Donau MDR 1956, 655j Franke, DKiZ 1957» 304; Lent NJW 1955, 1865, das OLG Stuttgart NJW 1956, 1843 12 sowie die Landgerichte München II. FarnRZ 1955» 184» Tübingen MLR 1956, 483 und Zweibrücken, FamRZ I960, 74-Außer diesen Gerichten, die sich ausdrücklich mit der neuen Lehre befaßt und sie abgelehnt haben, sind zu ihren Gegnern auch die vielen Gerichte zu zählen, die das Verlangen nach einer höheren Rente in den umstrittenen Pallen nach wie vor als Abänderungsklage (§ 323 ZPO) behandeln« Die Nachforderungsklage ist allerdings zulässig* wenn der Kläger im ersten Verfahren nur eine Teilklage erhoben, also ZoBo von seinem Verdienstausfall zuerst nur einen Teil beansprucht oder die Rente zunächst nur für einen kurzen Zeitraum verlangt hat. Dann handelt es sich bei der Geltendmachung der weiteren. Anspruchsteile nicht um den in § 323 ZPO geregelten Pall der Anpassung des früheren Urteils an die veränderten Verhältnisse, sondern? wie allgemein anerkannt ist, um einfe echte Nachforderung, die mit der Klage aus § 258 ZPO geltend zu machen ist«, Dieser Weg ist aber einem Kläger verschlossen, dem im Vorprozeß entsprechend seinem Antrag die ihm zustehende volle Rente zugebilligt worden ist. Steht dem Kläger somit nach einer späteren Erhöhung der Melkerlöhne für sein Verlangen nach Erhöhung der Rente nicht die einfache Leistungsklage nach § 258 ZPO offen, so scheidet der oben angeführte Gesichtspunkt der Rechts« kraftsicherung als Rechtfertigungsgrund für die Peststellungsklage des Klägers aus» 2» Ein rechtliches Interesse an dieser Klage kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß der Kläger genötigt sei, sich für den Pall einer späteren Änderung der Verhältnisse (§ 323 ZPO) gegen einen Rechtsverlust durch Verjährung zu sichern» Ob der Abänderungsanspruch 13 - des § 323 ZPO überhaupt verjährt, mag auf sich beruhen« Wenn eine Verjährung in Betracht kommt, könnte sie erst nach Eintritt der Veränderungen beginnen, die nach dem Gesetz die Abänderung des Urteils rechtfertigen. Diese noch in weiter Zukunft liegende und völlig ungewisse Möglichkeit kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger schon heute ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses habe, wie § 256 ZPO es als Voraussetzung der Abänderungsklage fordert« Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1957 (VI ZR 222/56 - LM BGB § 852 Nr. 8 = VRS 14, 10 = VersR 1957, 802) angenommen, der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger (Sozialversicherungsträger) müsse in ähnlichen Fällen, um der Verjährungsfolge zu entgehen, rechtzeitig eine Feststellungsklage erheben, weil er eine Änderung der Löhne und Preise und'eine Erhöhung der Sozialversicherungsrenten vorausschauend in Betracht ziehen müsse« Diese Auffassung hat der Senat aber nach erneuter Prüfung nicht aufrechterhalten. Nach seinem Urteil BGHZ 33, 112 zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Rente später einmal wegen Steigerung der Löhne oder sinkender Kaufkraft des Geldes nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht, die Feststellungsklage zu erheben. Ist die Bemessung der Rente infolge einer wesentlichen Veränderung des allgemeinen Lohnund Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann gegenüber dem Anspruch auf Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Einrede der Verjährung nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Geschädigte nur ein Leistungsurteil und nicht auch noch ein Feststellungsurteil erwirkt hat«, 3» Soweit sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Klage auf mögliche Veränderungen seines Gesundheitszustandes -14- beruft, hat das Berufungsgericht das Peststellungsinteresse aus folgenden Gründen verneint: Der Kläger erhalte nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1958 schon seinen vollen Verdienstausfall. Es sei festgestellt, daß er völlig erwerbsunfähig sei, weil er nur noch leichte Arbeit im Sitzen verrichten könne und weil ihm eine solche Arbeit nicht vermittelt werden könneo Selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers in Zukunft soweit verschlimmere, daß er nicht einmal mehr eine leichte Arbeit im Sitzen verrichten könne, wäre seine Er-wex’bsfähigkeit dadurch nicht stärker gemindert«, Es sei ausgeschlossen, daß dem Kläger über den schon zugebilligten Schadensersatz hinaus ein weiterer Verdiehstausfall entstehe o Wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers in Zukunft bessere, so erwachse ihm dadurch kein Schaden, sondern nur Vorteil. Eine derartige Minderung des Schadens könne allenfalls die Beklagte zu einer Abänderungsklage berechtigen, nicht aber den Kläger zu einer Peststeliungs-* klage. Das gleiche gelte für den Pall, daß dem Kläger etwa in Zukunft eine leichte Arbeit im Sitzen vermittelt werden könne„ Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision will ein Rechtsschutzinteresse des Klägers daraus herleiten, daß die Beklagte ihm die Einrede der Verjährung jedenfalls im folgenden Palle entgegenhalten könne: Wenn dem Kläger künftig einmal eine leichte und im Sitzen zu verrichtende Arbeit vermittelt werde, so sei wahrscheinlich, daß sein Rentenanspruch zu dem feil entfalle. Dann sei es aber auch möglich, daß sich sein Gesundheitszustand so verschlechtere, daß er auch keine leichte Arbeit im Sitzen mehr verrichten könne. Verlange der Kläger dann wieder seine volle Rente, so sei damit zu rechnen, daß die Beklagte sich auf Verjährung berufe und ihm Vorhalte, er habe schon früher eine Peststellungsklage erheben müssen« Diese Bedenken der Revision sind unberechtigt- Entscheidend ist, daß der Kläger bereits ein Leistungsurteil besitzt, das ihm vollen Ersatz seines Verdienstausfalls in Form einer Rente zubilligt» Er kann diesen rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht auch noch durch eine Peststellungsklage sichern (BGHZ 5* 314). Darauf aber läuft sein Begehren hinaus, wenn man von der Begründung ausgeht, mit der er hier sein Interesse an der beantragten Feststellung darzulegen versucht« Allerdings sind spätere Veränderungen möglich« Sie können aber, soweit sie wesentlich sind, mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden und müssen daher bei Prüfung der Präge, ob der Kläger, der bereits ein rechtskräftiges Leistungsurteil besitzt, daneben noch Peststellungsklage ei'heben kann, außer Betracht bleiben« Daß der Rentenanspruch des Klägers ganz oder teilweise verjährt, ist nicht zu befürchten. Da er rechtskräftig zuerkannt ist, kann er zunächst gar nicht verjähren. Sollte der Kläger nach einer erfolgreichen Abänderungsklage der heutigen Beklagten später wieder eine Erhöhung der Rente nach § 323 ZPO begehren, so gelten für die Verjährung dieses Abänderungsanspruchs die gleichen Erwägungen, die schon oben (unter 2) dargelegt worden sind« 4° Sonstige Gründe, die ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Peststellungsklage rechtfertigen könnten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebrachto Soweit er sich jetzt darauf beruft, es sei möglich, daß in Zukunft Heilungskosten notwendig werden, daß eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eintritt oder daß • 16 - r berechtigt werde, Schmerzensgeld zu fordern, handelt es ich um neues Vorbringen, das nach § 561 Abs,, 1 ZPO im Re-* isionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann, 5o Nach alledem hat das Berufungsgericht die Feststellungen läge mit Recht abgewiesen* Daher war die Revision des Klägers urückzuweisen» Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach 97 ZPO der Kläger zu tragen«, ToKleinewefers K.E„Meyer Hanebeck Dr. Bode Drn Hauß