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BGH · VI ZR 38/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 38/58

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 5» Februar 1957 in der Kostenentscheidung und soweit es den Zahlungsantrag in Höhe eines Betrages von 6 100 DM nebst Zinsen abweist, abgeändert*. Im Jahre 1932 schloß dis Beklagte mit der Deutschen Reichsbahn einen Vertrag, durch den der Beklagten der Bau und Betrieb eines Anschlußgeleises zu dem Städtischen Schlacht- und Viehhof gestattet wurde« Gemäß § 1 des Vertrages sind die allgemeinen Bedingungen der Reichsbahn für Privatgleisanschlüsse. §18 Abs* 3 bestimmt: Der Anschließer haftet der Bundesbahn für seine Leute* Als solche gelten auch Bundesbahnbedienstete, die er in dem von ihm geführten Betriebe verwendet* *** Viehhofs, deren Bewachung und Bedienung der Beklagten oblag, einen Unfall, bei dem ihm beide Beine abgequetscht wurden» Beim Rangieren auf dem schon seit längerer Zeit nicht mehr benutzten Gleis (P entgleiste an einem Wegübergang ein leerer Wagen. Sie hat ein Verschulden ihrer Bediensteten in Abrede gestellt, weil das Uleis 0 schon seit langer Zeit vor dem Unfall nicht benutzt worden sei und. Einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung gegen die Beklagte gemäß § 903 Abs» 4 BVO hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe wesentliche Beweisgrundsätze verkannt« Das Berufungs-urteil kann nur dahin verstanden werden, daß die Ursächlichkeit eines Verschuldens der für den ordnungs- mäßigen Zustand des Geleises verantwortlichen Bediensteten der Beklagten für den Unfall nicht erwiesen sei, Bas ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaftt, der ausschließlich damit begründet ist , nach dem Gutachten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts bestehe die Möglichkeit, daß ein nicht vorhersehbarer Zufall den Unfall verursacht habe. Ihr Verschulden kann auch nicht zweifelhaft sein, da unbestritten seit langer Zeit der unvorscbrifts-mäßige Zustand des Übergangs bei Gleis fl| weder von den mit der Instandhaltung betrauten Bediensteten behoben noch von den Aufsichtspersonen der Beklagten beanstandet worden ist. Bas Berufungsgericht verkennt, indem es im Hinblick auf diese von dem Gutachten offen gelassene Möglichkeit die Ursächlichkeit des Verschuldens der Bediensteten der Beklagten für den Unfall als nicht erwiesen ansieht, die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Ber unbestrittene Unfallhergang, insbesondere das Entgleisen des leeren Wagens auf dem vereisten Wegübergang, an dem die Spurrillen seit langer Zeit nicht mehr geräumt worden waren, spricht nach der Lebenserfahrung eindeutig für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Käumung der Spurrillen und dem Entgleisen des Wagens, Hiervon geht ersichtlich auch das Gutachten des staatlichen Gewerbeaufsichtsamts aus, das ausführt, der Unfall Die gleichwohl im Gutachten offen gelassene Möglichkeit, daß das Entgleisen des leeren Wagens auf das Abspringen eines größeren Steines und sein Wiederfallen in die Gleisrille zurückzuführen sei, ist so weit hergeholt, daß sie als Unfallursache ernstlich nicht in Betracht gezogen werden kann* Zudem hat die für diesen Geschehensablauf beweis- . pflichtige Beklagte keine Beweise in dieser Bichtung angetretenr Es steht daher nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, daß der Unfall auf ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist» Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1932, nach denen sie für alle Schäden der Klägerin aus dem Betrieb des Anschlusses ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf ihrer Seite haftbar ist, Ll 0 auch die Haftung für die Schäden übernommen hat* die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Unfallversicherung entstehen; denn die Beklagte haftet der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung dieses Vertrages durch ihre Bediensteten, für die sie nach § 278 BUB einstehen muß, für alle hieraus entstehenden Schäden (BUH, Urteil vom 10.2* 1958 - VII ZR 40/57 - ;

Zitierte Normen: § 91 ZPO
WagenUnfallAnschließerVertragesKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 38/58
Verkündet 24*. März 1939
__ , Justizobersekretär
s Ürlcundsbeamter der Geschäftsstelle
2349 030
Im äsmen des Volkes
 Xn dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt
 vertreten durch den Oberbürgermeister
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1959 unter Rät-Wirkung der Bundesrichter Pr» Kleinewefers, Pr» Engela, Hanebeck, Pr» Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des. 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in. Karlsruhe vom 18. Dezember 1957 aufgehoben»
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 5» Februar 1957 in der Kostenentscheidung und soweit es den Zahlungsantrag in Höhe eines Betrages von 6 100 DM nebst Zinsen abweist, abgeändert*.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 6 100 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1» Mai 1954 zu zahlen«
Die Kosten der Berufung und der Revision werden der Beklagten auferlegt»
Die Kosten der 1» Instanz hat die Klägerin zu 11/12, die Beklagte zu 1/12 zu tragen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Im Jahre 1932 schloß dis Beklagte mit der Deutschen Reichsbahn einen Vertrag, durch den der Beklagten der Bau und Betrieb eines Anschlußgeleises zu dem Städtischen Schlacht- und Viehhof gestattet wurde« Gemäß § 1 des Vertrages sind die allgemeinen Bedingungen der Reichsbahn für Privatgleisanschlüsse. (PAB) wesentlicher Bestandteil des Vertrages« In § 4 des Vertrages übernimmt die Beklagte die Bewachung, Bedienung und bauliche Unterhaltung eines bestimmten, an Hand einer Zeichnung festgelegten Teils der Anschlußanlage« In § 9 PAB heißt es hierzu* Die Bewachung umfaßt die laufende Prüfung des Anschlusses auf seinen betriebssicheren Zustand* Der Anschließer ist für den betriebssicheren Zustand des von ihm bewachten oder bedienten oder unterhaltenen Teils des Anschlusses allein verantwortlich«
In § 6 Abs. 1 des Vertrages ist festgelegt, daß die Reichsbahn den Betrieb auf einem bestimmten Teil der ' Anschlußanlage selbst führt»
In $ 6 Abs» 2 heißt es* Im übrigen führt der Anschließer den Betrieb» Die Reichsbahn übernimmt es, bis zur Schaffung eines eigenen Beförderungsmittels durch den Anschließer in jederzeit widerruflicher Weise und auf Rechnung und Gefahr des Anschließers die Wagen von den ubergabestellen nach den Ladestellen des Schlacht- und Viehhofs und umgekehrt zu verbringen. Per Anschließer ist auf diesen Strecken Betriebsunternehmer» Lokomotiv- und Rangierpersonal gelten auf diesen Strecken als im Bienst des Anschließers stehend 'bsgl. Haftpflicht siehe § IS (5) der PAB). Sollte * die Reichsbahn aus irgendeinem Grund gerichtlich . oder außergerichtlich zu dem Schadensersatz angehalten werden, so hat der Anschließer der Reichsbahn in
 
vollem Umfang hierfür aufzukommen. Der Anschließer kann sich zu seiner Entlastung auf §§ 294 und 831 BUB tA nicht berufen«
§18 Abs* 3 PAB lautet: PUr alle durch den Anschlußbetrieb verursachten Personen- oder Sachschäden hat im Verhältnis zwischen Anschließer und Bundesbahn der Anschließer aufzukommen, **«
§18 Abs* 3 bestimmt: Der Anschließer haftet der Bundesbahn für seine Leute* Als solche gelten auch Bundesbahnbedienstete, die er in dem von ihm geführten Betriebe verwendet* ***
Am 16* Februar 1953 erlitt der Rangierer der Bundesbahn Karl IiflBHi beim Rangieren im Bereich der Gleisanlage des Städtischen Schlacht- und. Viehhofs, deren Bewachung und Bedienung der Beklagten oblag, einen Unfall, bei dem ihm beide Beine abgequetscht wurden» Beim Rangieren auf dem schon seit längerer Zeit nicht mehr benutzten Gleis (P entgleiste an einem Wegübergang ein leerer Wagen. LtBMBI der auf einem Trittbrett des Wagens stand, wurde dabei zwischen dem Wagen und einer Rampe, auf die der Wagen auffUhr, eingeklemmt*.
Der Verunglückte bezieht von der Bundesbahn Sozialleistungen, und zwar bisher
1« durch die Bundesbahn-Unfallversicherungs-behörde tBUVB) in Höhe von 12.619,35 DM, außerdem eine monatliche Rente von 282,90 DM ab 1. Januar 1956,
2* durch die Bundesbahn-Versicherungsanstalt in Höhe von 2.248,60 DM, außerdem eine Rente von monatlich 106,30 DM ab 1* Januar 1956,	,
3« durch die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse in Höhe von 975 DM.
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Die Bundesbahn hat mit der Klage für diese drei Stellen Ersatz der Entschädigungsleistungen in Höhe der vorge-.nannten Beträge sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für jeden weiteren Aufwand aus dem Unfall verlangt«, Sie hat sich auf den Vertrag vom Jahre 1932 bezogen und behauptet, an dem Wegübergang, an dem der Wagen aus den Schienen gesprungen sei, seien die Spurrillen seit langem von der Beklagten nicht mehr geräumt worden, daher völlig verschmutzt und zudem am Unfalltage vereist gewesen. Auf den ordnungswidrigen Zustand der Uleisanlage, für den nach dem Vertrage die Beklagte verantwox'tlich gewesen sei, sei der Unfall zurückzuführen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat ein Verschulden ihrer Bediensteten in Abrede gestellt, weil das Uleis 0 schon seit langer Zeit vor dem Unfall nicht benutzt worden sei und. mit einer Benutzung auch nicht habe gerechnet werden können.
Bas Landgericht hat die Klage bis auf einen Teilbetrag von 75 DH für Kleiderschäden aus einer Abtretung des Ueschädigten abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, die auf Zahlung eines Betrages von 6 100 DM nebst 4 f» Zinsen über die zuerkannten 75 DM hinaus an die mit der Klägerin |>ersonengleiche BDVB beschränkt war, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgrunde s
37er Revision kann der Erfolg nicht versagt werden«
Das Berufungsgericht hat zutreffend Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht des Verunglückten (§ 1542 BVO mit § 823 BGB) verneint, da die Vorschriften der §§ 888, 898, 899 BVO den Ersatzansprüchen des Geschädigten aus fahrlässiger Körperverletzung entgegenständen« 37ie Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben»
Einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung gegen die Beklagte gemäß § 903 Abs» 4 BVO hält das Berufungsgericht nicht für gegeben.
Es führt zutreffend aus, bei dieser Vorschrift entfalle im Gegensatz zu § 901 Abs. 1 BVO nur das Erfordernis eines Strafurteils, nicht aber das Erfordernis der materiellen Erfüllung eines Straftatbestandes (Vorsatz oder Berufsfahrlässigkeit). Bas Berufungsgericht verneint aber eine strafrechtliche Schuld auf Seiten der Beklagten; eine solche sei von der Staatsanwaltschaft in dem von ihr geführten Ermittlungsverfahren als nicht nachweisbar angesehen worden; der Barteivortrag im vorliegenden Verfahren biete zu einer abweichenden Würdigung keinen Anlaß. Eine Rückgriffshaftung aus §§ 903 ff BVO entfalle deshalb.
Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe wesentliche Beweisgrundsätze verkannt« Das Berufungs-urteil kann nur dahin verstanden werden, daß die Ursächlichkeit eines Verschuldens der für den ordnungs-
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mäßigen Zustand des Geleises verantwortlichen Bediensteten der Beklagten für den Unfall nicht erwiesen sei, Bas ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaftt, der ausschließlich damit begründet ist , nach dem Gutachten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts bestehe die Möglichkeit, daß ein nicht vorhersehbarer Zufall den Unfall verursacht habe. Bisses Gutachten bejaht eindeutig ein Verschulden der für die Betriebssicherheit der Gleisanlagen verantwortlichen Bediensteten der Beklagten. Ihr Verschulden kann auch nicht zweifelhaft sein, da unbestritten seit langer Zeit der unvorscbrifts-mäßige Zustand des Übergangs bei Gleis fl| weder von den mit der Instandhaltung betrauten Bediensteten behoben noch von den Aufsichtspersonen der Beklagten beanstandet worden ist. Ber Umstand, daß das Gleis längere Zeit nicht benutzt worden war, kann ihr Verschulden nicht in Frage stellen. Bas Gutachten läßt allerdings die Möglichkeit offen, daß ein nicht vorhersehbarer Zufall, z. B. das Abspringen eines größeren Steines und sein Niederfallen in die Gleisrille das Entgleisen des Waggons verursacht habe.
Bas Berufungsgericht verkennt, indem es im Hinblick auf diese von dem Gutachten offen gelassene Möglichkeit die Ursächlichkeit des Verschuldens der Bediensteten der Beklagten für den Unfall als nicht erwiesen ansieht, die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Ber unbestrittene Unfallhergang, insbesondere das Entgleisen des leeren Wagens auf dem vereisten Wegübergang, an dem die Spurrillen seit langer Zeit nicht mehr geräumt worden waren, spricht nach der Lebenserfahrung eindeutig für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Käumung der Spurrillen und dem Entgleisen des Wagens, Hiervon geht ersichtlich auch das Gutachten des staatlichen Gewerbeaufsichtsamts aus, das ausführt, der Unfall
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habe fraglos vermieden werden können, wenn vor dem Befahren des Gleises 0 der dazwischenliegende Bauschutt, der Sand und die Steine entfernt oder zu demindest Spurrillen freigehalten worden wären; die Spurrillen schlämmten bei feuchter Witterung leicht zu. Bei Einsetzen von Frost bestehe dann die Gefahr, daß der Schlamm und die Erde an den Schienen vereise und dadurch leichte Fahrzeuge auf stiegen und aus den Geleisen sprängen. Die gleichwohl im Gutachten offen gelassene Möglichkeit, daß das Entgleisen des leeren Wagens auf das Abspringen eines größeren Steines und sein Wiederfallen in die Gleisrille zurückzuführen sei, ist so weit hergeholt, daß sie als Unfallursache ernstlich nicht in Betracht gezogen werden kann* Zudem hat die für diesen Geschehensablauf beweis- . pflichtige Beklagte keine Beweise in dieser Bichtung angetretenr
 Es steht daher nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, daß der Unfall auf ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist»
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Haftung der Beklagten nach 8 S03 Abs. 4 BVO die Vorschrift des § 913 RV9 entgegensteht, nach der ein Unternehmer die ihm auf Grund der Beichsversicherungsordnung obliegenden Pflichten auf Betriebsleiter, Aufsichtspersonen oder andere Angestellte seines Betriebes übertragen und damit auch eine zivilrechtliche Haftung von sich abwälzen kann. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1932, nach denen sie für alle Schäden der Klägerin aus dem Betrieb des Anschlusses ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf ihrer Seite haftbar ist,
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auch die Haftung für die Schäden übernommen hat* die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Unfallversicherung entstehen; denn die Beklagte haftet der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung dieses Vertrages durch ihre Bediensteten, für die sie nach § 278 BUB einstehen muß, für alle hieraus entstehenden Schäden (BUH, Urteil vom 10.2* 1958 - VII ZR 40/57 - ;
RGZ 1579 2Q2)o Rach § 4 Kr« 2 des Vertrages in Verbindung mit § 9 Abs. 1,4 PAB oblag der Beklagten die Bewachung und bauliche Unterhaltung der Anschlußgeleise; sie war für ihren betriebssicheren Zustand allein verantwortlich (§9 Abs. 4 PAB). Daß die für die Betriebssicherheit der Anschlußgeleise verantwortlichen Bediensteten der Beklagten ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Obergangs bei Gleis 41 fahrlässig verletzt haben,, und daß hierauf der Unfall zurückzuführen ist, ist oben bereits dargelegt. Die Aufwendungen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Unfallversicherung für den Verletzten !<■■■■■■, deren Ersatz sie mit der Klage verlangt, stellen zweifelsfrei ' einen Schaden der Klägerin dar. Ihrer Geltendmachung .steht § 898 RVO nicht entgegen (BGH, VersR 1957, 431; Urteil vom 10. Februar 1958, VII ZB 40/57).
Da die Beklagte die Behauptungen der Klägerin über die Höhe ihrer Aufwendungen nicht bestritten hat, ist der Hechtsstreit zur Entscheidung reif. Der Klägerin ist unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils der verlangte Betrag von 6 100 DM nebst den geforderten Zinsen 2uzusprechen*
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
Dr.Kleinewefers	Engels Hanebeck
 Dr.Bode
 Heinrich Meyer*