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BGH · VI ZR 38/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 38/57

Juli 1954 beginnenden Arbeit des Plattenverlegens stürzte der als Bauarbeiter der Firma VMHP beschäftigte Kläger ebenso wie ein Arbeitskollege, die auf bereits verlegten Pia tten des ersten Binderfeldes standen, zvpöimeii mit diesen aus 6 m Höhe ab und trug Verletzungen davon. Das Berufungsgericht list - ebenso wie das Landgericht -Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten im Hinblick auf §§ 898, 899 RVO zur nicht gegeben erachtet. Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Freistellung der dort beklagten Reederei von der Haftung zu Recht abgelehnc, weil dieso mit der Stauerei als Arbeitgeberin des dataaligen Klägers keine gemeinsame Arbeitsleistung erbracht, und keine Beziehung zwischen den Arbeitsvorgängen der St&uerei und der Reederei sowie der dadurch gerchaffenen Gefahrenlage bestanden habe. scheidung aber allgemein dahin geäußert und ia Lei usats herausgestelit habe, daß ein Sebadenei’oatzanspruch eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitaunfall gegen fremde Unternehmer nur dann gemäß §§ 898, 839 HVO eingeschränkt werds, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit in den betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers einge-gliedert sei, vermöge der Senat dem nicht zu folgen. jahung eines Ersatzanspruchs müsse notwendigerweise dazu führen, daß ein Unternehmer den am gleichem 3c.u beschäftigten Arbeitern der anderen Unternehmer das Betreten des von ihm errichteten Gexiletes untersagen müßt*, um jegliche Haftungs-gefahr auszuschließen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, Zwischen den Arbeitsleistungen der Beklagten und der yirma VflH^ bestehe insofern eine besonders enge Verbindung, als beide Firmen nicht nur an dem Einobaii Liberhaupt, sondern an einer besonderen Deckenkonrtruktion arbeiteten, bei der die Arbeiten, wenn eucn zeiilicli nacheinandex', stark ineinander eingriffen,-Das Stahlgerüst habe seine feste Verankerung erst durch die verlegten SdH^-Flatten gefunden. »:it Fertigstellung des gemeinsamen Ai^beitsergebuisses sei auch erst die Gefahrenlage beseitigt gewesen, da bis dahin die Stahlkons Auktion keinen festen Halt gehabt habe, '»Venn der Senat bei diesem Sachverhalt den Tatbestand des § 899 RVO für gegeben ansehe, h^lte er sich somit im Rahmen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, TI, Zivilsenat, vom 19, Dezember 1953, die a.ich vom VI, Zivilsenat gebilligt werden sei. 1. Dem Berufungsgericht kann nicht zugegeben wox^den, daß sein Erkenntnis durch die Entscheidung des II, Zivilsenats vom 19* Dezember 1953 (II ZR 118/53 - LÜ £r. Y/onn der Bundesgerichtshof hier angenommen hat, daß die Angehörigen eines bei der Explosion getöteten Arbeitnehmers nach dem Grund- «\afgabe in einem Betriebe tätig waren« J3s bestanden zudem vertragliche Beziehungen zwischen den beiden TJntei*nc:hm3ii, - sei ea eiu t/nt er sprengv ertrag, sei es ein Disnstbscchaffungsverursg - vermöge deren das 'Jargeiurter-nekmeu einer- Steil der von ihm Übernommener. 2c Es trifft daher weiter auch der vom Berufungsgericht zu dem t-aftiuigeousrohluß für wesentlich erachtete Umstand nicht zu, da:3 die beiderseitigen Arbeitnehmer der gleichen ßefahren-lage ausgosetzt gewesen wären* Denn die Gefahr des Ahstttrzens verlegter Platten, der der klüger zu dem Opfer gefallen ist, hat für die Arbeiter der Beklagten nicht bestanden, weil diese ihre Arbeiten vor dei\ Beginn des Verlegers abgeschlossen hatten, 1. Als wesentliche Voraussetsung für die Einschränkung der Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer wir<| vom erkennenden Senat angesehen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert waren (BGHZ 21, 207; sowie das weitere Urteil'vom 4. auch entgegen:den - vom Bundesgerichtshof erwogenen, aber nicht als durchschlagend bewerteten -'Bedenken des Berufungsgerichts festzuhalten. Danach sind .die für das MArbeif etieihverhaltni$w entwickelten Grundsätze (BGH£ 8, 330) nicht anwendbar, wenn selbständige Unternehmer iDiei der BrfUllüng von;Vertragspflichten, die ihnen Dritten gegenüber obliegen, miteinander *in"Berührung kommen.und die Arbeiter des einen nicht in den Betrieb des anderen Unter-hehmer,ö. möchte, den Vorteil, daß der Versicherte n».cb der Reichsversicherungsordnung ohne Rücksicht darauf, ob einen andern ein Verschulden trifft, und auch dann eine Entschädigung erhält* wenn dei* Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde. Andererseits muß er sich aber in den Fällen der §§ 898, 899 RVQ mit einer Entschädigung zufrieden geben, die oft hinter dem Zurückbleiben wird, was er nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten von dem Schädiger beanspruchen könnte. Das gilt besonders dann, wenn seine :Schadenersatzansprüche - wie im vorliegenden Falle - aus "scHüldhaiten Handeln des Schädigers -itergoleitet werden und den versicherten Betriebsangehörigen selbst kein Mtver-schulden trifft. 2s ist insbesondere mit allgemeinen Billigkeitserwägun-gen nicht zu rechtfertigen, dem Kläger seine gesetzliche • Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nur deshalb abzuschneiden, weil er den Unfall als Arbeitnehmer der Firma Vfl^K und nicht als selbständiger Handwerker erlitten hat* Denn da weder die Firma noch ihre Auftraggeber in, die AG«, mit den Beklagten in Vertragsbeziehungen standen;-darf das Bestehen oder Hichtbestefeett-ron Ansprüchen des Klägers nicht von einem Umstande abhängig gemacht werden, der im Verhältnis zwischen ihm und den Beklagten zufällig und belanglos ist« Ebensowenig kann zugegeben werden, daß die Hechtsauf7 fassung des erkennenden Senats vorliegend den wirtschaftlichen Belangen - wobei zu fragen bliebe» wessen wirtschaftlichen Belangen, - nicht gerecht würde« Ist nämlich dei* Unfall des Klägers, wie dieser behauptet, durch einen von den Beklagten zu vertretenden Konstruktionsmangel der fragekonstruktion verursacht worden, so würde es’ allgemeinen wirtschaftlichen Belangen, vor allem einer reibungslosen Ausführung der Gesamtplanung, sicherlich besser entsprochen haben, die Beklagten hätten diesen Fehler vermieden« Bin Bedürfnis, sie, zu Lasten der durch solchen llangel Geschädigten von seinen zivilrechtlichen Folgen freizustellen, kann keinesfalls bejaht werden« Von einer Arbeitsgemeinschaft zwischen der Firma V^BD und den Beklagten kann, wie bereits erwähnt, nicht gesprochen werden«. Sie ergibt sich inebesöndfsre nicht daraus, daß die Herstellung der Zwischendecke eine Tätigkeit beider Firmen auf ihren Fachgebieten erforderte,. 3. Daß die Sinsehränkurig der Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 898, 899 RVO auch unter den besonderen Verhältnissen der Errichtung von Bauten durch eine Vielzahl unabhängig voneinander beteiligter Unternehmer nur dann ein-tritt, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb des schadensursächlichen Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert waren, steht in der Rechtsprechung des erkennenden Senats inzwischen bereits fest (Urt. vom 9- Juli 1957 - VI ZR 261/56 = VersR 1957, 615$ Urt. vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 -)« Das vom Berufungsgericht hervorgehobene Hinwirken auf ein einheitliches Werk, dessen Vollendung ein gewisses Zusammenwirken aller an dem Bau beschäftigten Unternehmer und Handwerker erfordert, reicht danach nicht aus, die Grenzen der Betriebszugehörigkeit und ihrer haftungsrecht-lichen Wirkungen aufzüheben. Zumal im vorliegenden Falle kann :keine Rede davon sein, daß die Finna VBB der Erstbeklagten den Kläger wie bei einem Arbeiterleihverhältnis zur Verfügung gestellt hätte und der Kläger in den Betrieb der Beklagten wie ein eigener Arbeitnehmer oingegliedert gewesen wäre.

UnternehmerFirmaArbeitnehmerRVOBerufungsgerichtUnfallArbeitKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 38/57
2357 o:o
Verkündet am 25 * Februar 1958 Xriegl, Justizobersekretär als -Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen des Volkes-
In dem Rechtsstreit des Bauarbeiters Alfred	in
 Sol
Klägers, Berufungsklägers und Revisiotxsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen-	----
lc die offene Handelsgesellschaft in Firma KaflHBfc & Co. in GlflHHBweg	.
2. deri Fabrikanten Bernhard Befliß bei der vorgenannten Firma
 feg WMB,
i & Co. in V
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Vjlri’/Bngel«, Br. K.E. Meyer, Hanebeck und Br. Bode
5 für Recht: erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-TTolsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1956 aufgehoben.
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Die Sache wirdssur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Ta fcbertand:
Zwecks Einrichtung eines Lichtspielfcheaters in der Exerzierhalle der M^HP-Kaserne in	war	eine gesrölbfce
 Zwischendecke aus	einzubnueu, die auf einer
 hängenden Tragekonstruktion aus Stahl (Doecel-T-Träger mit untergeschweiSfeer Auflageolatte) verlegt werden sollten.
Den Auftrag zur Errichtung der Stablkonstruktion hatte der Bauherr der Erstbeklagten erteilt, deren einziger pc-rsön-4ieh haftender Gesellschafter der Zvveitbc.klagte ist, und den Auftrag zur Lieferung und Verlegung der SlH^-Platten
 an die Firma SflHH) AG. vergeben, die sich zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten der Firma Alwin VflUfc bediente, Zwischen der Firma	AG« oder der Firma V|
einerseits und den Beklagten anderseits bestanden keinerlei vertragliche Beziehungen. Boi der nach Fertigstellung der Tragekonstruktion am 30. Juli 1954 beginnenden Arbeit des Plattenverlegens stürzte der als Bauarbeiter der Firma VMHP beschäftigte Kläger ebenso wie ein Arbeitskollege, die auf bereits verlegten Pia tten des ersten Binderfeldes standen, zvpöimeii mit diesen aus 6 m Höhe ab und trug Verletzungen davon. Die Bauberufsgenossenschaft Hamburg hat seinen Unfall als Arceitsunfall im Betriebe der Firma anerkannt»
Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß die von den Beklagten errichtete Stahlkonstruktior. infolge eines Konstruktionsfehlers in sich nicht genügend versteift, vor allem wegen Verschiebung während des Plattenverlegens nicht ausreichend gesichert gev/eson sei? aus diesem Grunde habe der mittlere Doppel-T-Träger beim Verlogen der fj^H^-X’latten ausweichen können und das Herabatürzen der bereits verlegten Plattexi ermöglicht. Er nimmt die Beklagte wegen seines Vox’-dienstausfalls und eines Schraerzengeldes auf Schadensersatz in Anspruch.
 •
Das Landgericht hat die Klage ubg diesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. ;iit der vom Obwrlnndosgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt er seine Ansprüche weiter«,
Untscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht list - ebenso wie das Landgericht -Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten im Hinblick auf §§ 898, 899 RVO zur nicht gegeben erachtet.
Unter Berufung auf Entscheidungen mehrerer Gberlandesgerichte stimmt es der Ansicht zu, da3 die gesetzliche Regelung der §§ 898, 899 RVO auf dio Fällr zu errtrecken sei, in denen ein Arbeitsergebnis von mehreren Firmen gemeinschaftlich erbracht werde, p*i es auch in zeitlicher Aufeinanderfolge der Pinnen, und ohne daß eine Firma als 3at*pt-, und die andere als Rebe «Unternehmer auf tritt.
Das angefoehiene Urteil fuhrt aus:
Einer Ausweisung der §§ 898, 899 RVO in dem aufgezeigten Urafaaig sei zwar der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Juli 1956 (BC-HZ 21, 207 =* NJU 1956, 1515 Ur, 2 = VersR 1956, 559) entgegengetreten. Diese Entscheidung gebs dem Berufungsgericht aber keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung abzugehen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Freistellung der dort beklagten Reederei von der Haftung zu Recht abgelehnc, weil dieso mit der Stauerei als Arbeitgeberin des dataaligen Klägers keine gemeinsame Arbeitsleistung erbracht, und keine Beziehung zwischen den Arbeitsvorgängen der St&uerei und der Reederei sowie der dadurch gerchaffenen Gefahrenlage bestanden habe.
4
Soweit- siel*:
der Bundesgerici: tsnof ia Kähmen dieser Ent-
scheidung aber allgemein dahin geäußert und ia Lei usats herausgestelit habe, daß ein Sebadenei’oatzanspruch eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitaunfall gegen fremde Unternehmer nur dann gemäß §§ 898, 839 HVO eingeschränkt werds, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit in den betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers einge-gliedert sei, vermöge der Senat dem nicht zu folgen. Diese Auslegung erscheine zu eng; sie sei auch vom Standpunkt der Billigkeitsbctrachtung nicht befriedigend und werde den heutigen wirtschaftlichen Belangen—nicht gerecht, z.B. in all den häufigen Fällen nicht, in denen ein Unternehmer zwecks Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten ein 3augerüst errichte und das Betreten dieses Gerüstes sei tens der Ax'beiter eines anderen Unternehmers stillschweigend dulde. Die Be-
jahung eines Ersatzanspruchs müsse notwendigerweise dazu führen, daß ein Unternehmer den am gleichem 3c.u beschäftigten Arbeitern der anderen Unternehmer das Betreten des von ihm errichteten Gexiletes untersagen müßt*, um jegliche Haftungs-gefahr auszuschließen. Das würde abur die reibungslose Ausführung der Ga ea.ut olanung des Bauen in unvorstellbarer 7/ei sc erschweren. Häufig werde es sich auch in Fällen einer Arbeitsgemeinschaft nur schwer fest stellen lassen, welchem Untex*-nebmer sin Verschulden beteiligter Ax'beiter zuzurechr.en sei. Der gegebene Ausgleich von Unfällen im Kähmen solcher Arbeitsgemeinschaften, die böi der heutigen Spezialisierung der Unternehmer und der Größe der Objekte gerade bei Neubauten vielfach ansutreffen seien, sei daher die Unfallversicherung.
Der Senat stimme dem Bundesgerichtshof freilich darin hei, daß der Ausweitung der §§ 898, 899 KVO eine Grenze gesetzt sei. ’»To jeweils die Grenze zu ziehen sei, werde meist Tatfrage sein und bedürfe vorliegend keiner genauen Abgrenzung. Die Anwendung der §§ 898, 899 KVO sei jedenfalls stets dann
- b -
gerechtfertigt, wenn die mehreren thru er* Dinner ein :;&nz spezielles Arbeitsergebnis zu erbringet: haben und dabei dar gleichen Go-fahrenlege auegeseczt sind. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, Zwischen den Arbeitsleistungen der Beklagten und der yirma VflH^ bestehe insofern eine besonders enge Verbindung, als beide Firmen nicht nur an dem Einobaii Liberhaupt, sondern an einer besonderen Deckenkonrtruktion arbeiteten, bei der die Arbeiten, wenn eucn zeiilicli nacheinandex', stark ineinander eingriffen,-Das Stahlgerüst habe seine feste Verankerung erst durch die verlegten SdH^-Flatten gefunden. Die Ax’beits-le±«tungen seien also so eng miteinaiftder-verbunden, daß erst die Leistung beider Firmen das Arbeitseruobnis darstellten,
»:it Fertigstellung des gemeinsamen Ai^beitsergebuisses sei auch erst die Gefahrenlage beseitigt gewesen, da bis dahin die Stahlkons Auktion keinen festen Halt gehabt habe, '»Venn der Senat bei diesem Sachverhalt den Tatbestand des § 899 RVO für gegeben ansehe, h^lte er sich somit im Rahmen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, TI, Zivilsenat, vom 19, Dezember 1953, die a.ich vom VI, Zivilsenat gebilligt werden sei. Eine Haftung der Beklagten komme hiernach nicht in Frage *
II.
1. Dem Berufungsgericht kann nicht zugegeben wox^den, daß sein Erkenntnis durch die Entscheidung des II, Zivilsenats vom 19* Dezember 1953 (II ZR 118/53 - LÜ £r. 5 zu § 898 RV‘0) getragen wix'd und sich in deren Rahmen hält. In dem dort entschiedenen Folie hatte sich ein ßc-rgeunternehmen, das ein gesunkenes U-Boot zu sprengen und zu zerlegen hatte, von dem beklagten Sprenguntornehmon einen Sprengmeister zur Verfügung stellen lassen; beim Sprengen ereignete sich eine Explosion, durch die Arbeiter des ‘iergounterneumons getötet wurden. Y/onn der Bundesgerichtshof hier angenommen hat, daß die Angehörigen eines bei der Explosion getöteten Arbeitnehmers nach dem Grund-
 
gedat'kfin der §§ 898, 899 iiVO wodir gegen aiu arreis^eberin des Getöteten, r.ooh auch gegen des &pren^iinteriu*l\iieu Ansprüche erbeben könnten, so deshalb, weil - wie in asn äntschcjdungs-gründen hervorgehoben wird - dis beiderseitigen Arbeitnehmer on der ^lsich'.r «\afgabe in einem Betriebe tätig waren« J3s bestanden zudem vertragliche Beziehungen zwischen den beiden TJntei*nc:hm3ii, - sei ea eiu t/nt er sprengv ertrag, sei es ein Disnstbscchaffungsverursg - vermöge deren das 'Jargeiurter-nekmeu einer- Steil der von ihm Übernommener. Aufgaben in seinem Betriebe von einem Subun fcernehmer, den Sprergunternebmen, odor
 oinoai von diesem entliehenen is orc-rgmei ater erfüllen lie:3*
Biese eatschoidungewesentliciien Merkmale fehlen aber gerade iu dom jetzt zu beurteilenden Talle * Beim v.^der bestanden irgendwelche Vertrugrbesiehungen zwischen der Arbeitgeberin des Klägers oder deren Auftraggeber*: r., der Tirma
AG«) und den Beklagten, noch waren die beiderseitigen Arb ei t nehme i7 e.n der gleichen Aufgabe und in demselben Betriebe tätig. Die Erstbeklagte hatte nicht etwa den Auftrag, di* Swischendecke einzubsuen, sondorn nur die fr^gekonetruktion dafür zu erstellen, und auch, die Pirma o^HBi AG* hatte es lediglich Übernommen, ihre Platten zu liefern und verlegen zu lassen* Die beiderseitigen Aufgaben fielen nicht nur sachlich, sonderr auch zeitlich auseinander, weil mit dem Verlegen der Platten erst begonnen werden konnte, nachdem die Anbringung der Tragckosretruktion beendet war*
2c Es trifft daher weiter auch der vom Berufungsgericht zu dem t-aftiuigeousrohluß für wesentlich erachtete Umstand nicht zu, da:3 die beiderseitigen Arbeitnehmer der gleichen ßefahren-lage ausgosetzt gewesen wären* Denn die Gefahr des Ahstttrzens verlegter Platten, der der klüger zu dem Opfer gefallen ist, hat für die Arbeiter der Beklagten nicht bestanden, weil diese ihre Arbeiten vor dei\ Beginn des Verlegers abgeschlossen hatten,
3* Schließlich muß der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten werden, daß die jeweilige Abgrenzung des Haftungsausschlusses im 3ereich der §§ 898, 899 RVO im wesentlichen eine Tatfrage sei. Denn es handelt sich hier zunächst nicht um die tatrichterliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts an Hand von Rechtsbegriffen, sondern um die Festlegung eben der allgemeinen rechtlichen Grenze, bis zu der der Haftungsausschluß zu erstrecken ist.
III.
1. Als wesentliche Voraussetsung für die Einschränkung der Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer wir<| vom erkennenden Senat angesehen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert waren (BGHZ 21, 207; sowie das weitere Urteil'vom 4. Juli 1956 - VI SR, 250/55 - VersR 1956, 660).
An diesem seither, einer ständigen Rechtsprechung zu Grunde gelegten Merkmal ist. auch entgegen:den - vom Bundesgerichtshof erwogenen, aber nicht als durchschlagend bewerteten -'Bedenken des Berufungsgerichts festzuhalten. Danach sind .die für das MArbeif etieihverhaltni$w entwickelten Grundsätze (BGH£ 8, 330) nicht anwendbar, wenn selbständige Unternehmer iDiei der BrfUllüng von;Vertragspflichten, die ihnen Dritten
 gegenüber obliegen, miteinander *in"Berührung kommen.und die Arbeiter des einen nicht in den Betrieb des anderen Unter-hehmer,ö. eingegiiedert werden (Urteil vom 4. Juli 1956 117/55 = VeirsR 1956, 552):. '.
Die weite Auslegung der §5 89sS, 899 RVO* wie das Be-r.ufüngsge rieht sie vor nimmt, würde zu einer. ungerechtfertigten Benachteiligung der verletzten Betriebsangehörigen oder, ihrer Hinterbliebenen führen. Zwar hat die gesetzliche Unfallver-eicTheruhg, der das. Berufungsgericht den Ausgleich überlassen
v*-
möchte, den Vorteil, daß der Versicherte n».cb der Reichsversicherungsordnung ohne Rücksicht darauf, ob einen andern ein Verschulden trifft, und auch dann eine Entschädigung erhält* wenn dei* Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde. Andererseits muß er sich aber in den Fällen der §§ 898, 899 RVQ mit einer Entschädigung zufrieden geben, die oft hinter dem Zurückbleiben wird, was er nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten von dem Schädiger beanspruchen könnte. Das gilt besonders dann, wenn seine :Schadenersatzansprüche - wie im vorliegenden Falle - aus "scHüldhaiten Handeln des Schädigers -itergoleitet werden und den versicherten Betriebsangehörigen selbst kein Mtver-schulden trifft. Dieses Opfer, das der Gesetzgeber im. .
Interesse des Betriebes und der Allgemeinheit von dem Unfallversicherten fordert,, ist ihm nach dem Grundgedanken des	•
Gesetzes auch dann zusumuten, wenn der Arbeitnehmer, wie	=	^
beim Leiharbeiteapverhältnis und in ähnlichen Fällen, in den Betrieb eines anderen Unternehmers eingegliedert war öder	'	*
für einen änderen Betrieb in derselben Weise wie dessen	,••••.•.A
eigene Arbeiter tätig wurde. Dem ist aber nichts dafür zu. • entnehmen, daß der Versicherte auch dann in seihen Hechten .	. .• •?
eingeschränkt werden soll, wenn er bei der Arbeit im Rahmen	*•
seines. Betriebes durch einen Unternehmer oder, durch die	;j
Leute eines Unternehmers geschädigt wird, zu dem er und	^
sein Arbeitgeber nur dadurch in Berührung treten, daß sie	.
sich bei der Erfüllung von Vertragspflichten begegnen, die ..	j
’ ihnen Dritten gegenüber obliegen. In einem solchen Fälle
. ist der Schädiger nicht anders zu behandeln als ein außen-	^
stehender Dritter, durch, den ein Versicherter bei seiner.
Arbeit. verletzt wird (Urt. vom 4* Juli 1956 - VI ZR 117/55 -	I
und vom 5* Februar 1957 - VI ZE 307/55 - VersR 1957,. 245/>	''V-\
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2, Zumal in einem Falle? wie cfem vor3.1 egend au entscheidenden, können die Bedenken des Berufungsgerichts keinesfalls als durchgreifend anerkannt werden*
2s ist insbesondere mit allgemeinen Billigkeitserwägun-gen nicht zu rechtfertigen, dem Kläger seine gesetzliche • Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nur deshalb abzuschneiden, weil er den Unfall als Arbeitnehmer der Firma Vfl^K und nicht als selbständiger Handwerker erlitten hat* Denn da weder die Firma	noch	ihre	Auftraggeber in,
 die	AG«,	mit	den Beklagten in Vertragsbeziehungen
 standen;-darf das Bestehen oder Hichtbestefeett-ron Ansprüchen des Klägers nicht von einem Umstande abhängig gemacht werden, der im Verhältnis zwischen ihm und den Beklagten zufällig und belanglos ist«
Ebensowenig kann zugegeben werden, daß die Hechtsauf7 fassung des erkennenden Senats vorliegend den wirtschaftlichen Belangen - wobei zu fragen bliebe» wessen wirtschaftlichen Belangen, - nicht gerecht würde« Ist nämlich dei* Unfall des Klägers, wie dieser behauptet, durch einen von den Beklagten zu vertretenden Konstruktionsmangel der fragekonstruktion verursacht worden, so würde es’ allgemeinen wirtschaftlichen Belangen, vor allem einer reibungslosen Ausführung der Gesamtplanung, sicherlich besser entsprochen haben, die Beklagten hätten diesen Fehler vermieden« Bin Bedürfnis, sie, zu Lasten der durch solchen llangel Geschädigten von seinen zivilrechtlichen Folgen freizustellen, kann keinesfalls bejaht werden«
Im Gegejiteil vermag das Bewußtsein, für die Folgen von Nachlässigkeiten einstehen zu müssen, am ehesten zur Soi'gfalt und damit zur Vermeidung unwirtschaftlicher Unfälle anzuhalten< Wie die vom Berufungsgericht erwogene Gestattung der Benutzung eines Baugerüstes zu beurteilen wäre, bc-darf hier keiner Erörterung, weil es sich weder um das eine, noch um das andere handelt.	'	<
 
Von einer Arbeitsgemeinschaft zwischen der Firma V^BD und den Beklagten kann, wie bereits erwähnt, nicht gesprochen werden«. Sie ergibt sich inebesöndfsre nicht daraus, daß die Herstellung der Zwischendecke eine Tätigkeit beider Firmen auf ihren Fachgebieten erforderte,. Die getrennten Aufgaben beider Unternehmen fielen nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich auseinander. Die Feststellung.,- weichem Unternehmer • ein etwaiger Fehler der Tragekonstruktion und dessen Folgen zuzurechnen wäre, kann daher keinerlei Bev<eis Schwierigkeiten verursachen. Im übrigen könnten etwaige Schwierigkeiten dieser Art den Richter nicht ermächtigen, einen möglicherweise beweisbaren Anspruch von vornherein zu versagen*
3. Daß die Sinsehränkurig der Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 898, 899 RVO auch unter den besonderen Verhältnissen der Errichtung von Bauten durch eine Vielzahl unabhängig voneinander beteiligter Unternehmer nur dann ein-tritt, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb des schadensursächlichen Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert waren, steht in der Rechtsprechung des erkennenden Senats inzwischen bereits fest (Urt. vom 9- Juli 1957 - VI ZR 261/56 = VersR 1957, 615$ Urt. vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 -)« Das vom Berufungsgericht hervorgehobene
 Hinwirken auf ein einheitliches Werk, dessen Vollendung ein gewisses Zusammenwirken aller an dem Bau beschäftigten Unternehmer und Handwerker erfordert, reicht danach nicht aus, die Grenzen der Betriebszugehörigkeit und ihrer haftungsrecht-lichen Wirkungen aufzüheben. Zumal im vorliegenden Falle kann :keine Rede davon sein, daß die Finna VBB der Erstbeklagten den Kläger wie bei einem Arbeiterleihverhältnis zur Verfügung gestellt hätte und der Kläger in den Betrieb der Beklagten wie ein eigener Arbeitnehmer oingegliedert gewesen wäre.
- II -
Den mit der Klage gellend gemachten Schadenere*fcaafl-Sprüchen stehen hiernach die Vorschriften der §§ 898, 899 BVO nicht im Vjdge*	..
‘Die Sache bedarf daher weiterer
 ta t rich t erli eher
 örte'rung auf zutreffendem Rechtsboden«
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Meiß .	,	Bngeils	Dr*	E.E.-Meyer Eanebecfc Dr« Bode