sprach dieser einer BarentSchädigung, da er, wie bereits vor längerer Zeit zu dem Ausdruck gebracht, die Absicht habe, die Wiederaufforstung von der Reichsbahn zu verlangen; er wolle die Angelegenheit selbst übernehmen« Er trat darauf an die Reichsbahndirektion in heran und schrieb ihr am 27« Dezember 1947, die Forderung der Versicherungsgesellschaft sei ohne sein Wissen und Willen erhoben worden, es komme ihm nicht auf elr.g ne Ansprüche direkt geltend mache« Die Reichsbahndirektion erwiderte in einem Antwortschreiben vom 13* Februar 1948 an Dr. MüflBl; sie sei auf Grund des nunmehr vorliegenden Gutachtens in der Lage, die Angelegenheit zu dem Abschluß zu bringen; sie habe ihrer Hauptkasse Auftrag erteilt, den Betrag von 1 619 RM, der ihm über den der Versicherungsgesellschaft bereits erstatteten Betrag hinaus zustehe, an ihn auszuzehr len, und betrachte die Angelegenheit damit als erledigt« Die Klägerin hat darauf die Deutsche Reichsbahn, an deren Stelle im Laufe des Rechtsstreits die Deutsche Bundesbahn getreten ist, auf Zahlung von 7 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem $age der Klagezustellung in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei,, auch den über diesen Betrag hinausgehenden Brandschaden des Dr„ MüflÜ zu ersetzen. Io Die Zulässigkeit von Revision und Anschlußrevision steht ausser Zweifel« Zwar ist in der Anschlußrevisionsschrift das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich aufgeführt« Gegen welches Urteil sie sich richtete, ergab sich aber zur Gewißheit aus der Parteibezeichnung in Verbindung mit dem Inhalt der Begründung und aus der handschriftlichen Angabe des Aktenzeichens auf der Urschrift« Damit war das angegriffene Urteil in einer den Formerfordernissen der §§ 556, Abs«2 Satz 3* 553 Abs«1 Ziff«1 ZPO genügenden Weise deutlich gekennzeichnet (vgl, RG Warn.1908 Nr, 261), motive verursacht worden ist* Es hat daher die Beklagte nach § 1 SHG zu dem Ersatz des dem Zedenten der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens für verpflichtet erachtet. Des läßt sich nicht beanstanden» Das Berufungsgericht hat daher die Haftung der Beklagten für den Schaden, der dem Zedenten der Klägerin erwachsen ist, mit Recht bejaht» Daß in einem derartigen Palle der Eisenbahnunternehmer nach § 1 des Gesetzes schadensersatzpflichtig ist, hat auch bereits der III* Zivilsenat in dem Urteil vom 3(KJuni 1952 (BGH Ir-M (Nr*1) § 1 SachschadG) zu dem Ausdruck gebrachte Bei der Bemessung der Höhe des entstandenen Schadens ist daö Berufungsgericht dem Sachverständigengutachten des Forstmeisters JfBB gefolgt, der den Schaden im Zeitpunkt seiner Entstehung auf 8 373 RM errechnet hat» In Höhe des von der Versicherungsgesellschaft gezahlten und ihr von der Deutschen Reichsbahn erstatteten Betrages von 5 973 RM hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten als getilgt angesehene Dagegen hat” das Berufungsgericht der Hinterlegung des Betrages von 1 619 RM keine schuldbefreiende Wirkung beigemessen, da es hierfür an dem Annahmeverzug des Zedenten der Klägerin Dr. MüflB gefehlt habe; es habe sich insoweit nur um eine Teilleistung gehandelt , zu der die Reichsbahn bei der Annahmeverweigerung des Gläubigers Dr.MüflH nicht berechtigt gewesen sei* Von dem Gesamtschaden sei hiernach, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Rest von 2/7 ungetilgt geblieben* Da der Schadensersatzanspruch hinsichtlich dieses Teiles am Stichtag der Währungsreform noch nicht zu einem genau bezifferten Geldanspruch verfestigt gewesen sei, komme eine Umstellung für diesen Wertanspruch nicht in Betracht« Die Beklagte sei daher verpflichtet, noch 2/7 des Wertes zu ersetzen, den das vernichtete Holz zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gehabt haben würde« Das Berufungsgericht hat diesen Wert auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen auf 21 319 DM an- a) Pie Revision rügt eine Verkennung des im § 249 BGB niedergelegten Grundsatzes der Raturalrestitution* Sie meint, das durch den Waldbrand vernichtete Holz sei nach Art und Güte ersetzbar gewesen, wenn nicht vor der Währungs reform, so doch nach Einführung der neuen Währung und erst recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beruffcngsgericht; die etwaige zeitweilige Unmöglichkeit der Ersatzbeschaffung von Holz könne nicht dazu geführt haben, daß dem Zedenten der Klägerin entgegen seiner durch § 251 BGB geschützten Interessenlage eine Geldentschädigung habe aufgedrängt werden dürfen* Piese Rüge der Revision geht von einem anderen Sachverhalt aus, als er aus dem Urteil des Berufungsgerichts hervorgeht und seiner Entscheidung zugrunde gelegen hat* Wenn der Zedent der Klägerin in seinem Schreiben an die Reichsbahndirektion in vom 27« Dezember 1947 zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es ihm nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern auf Herstellung in Natur ankomme, so hat er dieses Verlangen in seinen Schreiben an die Reichsbahndirektion vom 16« Februar 1948 und 31* März 1948 dahin präzisiert, daß er die Wiederaufforstung der abgebrannten Waldfläche und für den darüber hinausgehenden Schaden geldlichen Ausgleich beanspruche» Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich der frühere lb An die Wahl, die # der Zedent-hiermit getroffen hat, sind er und~als seine Rechtsnachfolger:).!] auch die Klägerin gebunden (OGHZ 3, 131 ZT327)- Insbesondere kann die Klägerin daher auch nicht geltend machen, daß sie, weil die Deutsche Reichsbahn nicht Ersatz in Natur gewährt habe, nunmehr den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen könne- Für den entstandenen Schaden war in seiner Gesamtheit auf Grund jener Erklärungen des Zedenten der Klägerin von jeher Entschädigung nur in Geld zu leisten« b) Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Zedent der Klägerin an dem Waldbestand, wenn auch sein Abhieb forstwirtschaftlich notwendig gewesen sei, vor der Währungsreform keinesfalls elwasgeändert haben würde* Die Beklagte müsse daher auch für den Verlust aufkommen, der ihm dadurch entstanden sei, daß ein Teil des geretteten Holzes vor der Währungsreform ‘verkauft und der Erlös bis auf 6,5 # entwertet worden sei, ein anderer Teil bei dem Verkauf nach der Währungsreform aber nur etwa die Hälfte von dem erbracht habe, was bei einer Veräusserung im Jahre 1952 erzielt worden wäre* Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführtg Auf Grund des Versicherungsvertrages, den die Waldmärkerschaft U0B eGmbH zufolge eines auch den Zedenten der Klägerin bin denden Beschlusses der ordnungsmässig einberufenen General Versammlung mit der GlMBH) Feuerversicherungs-AG abgeschlossen habe, sei sie, da es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Interesse der einzelnen Genossen gehandelt habe* nach § 76 WG berechtigt gewesen, den Brandschaden bei der Versicherungsgesellschaft anzu demelden , bei der Schadensermittlung mitzuwirken und die von der Versicherungsgesellschaft geleistete Entschädigungssumme mit Wirkung für die einzelnen Genossen entgegenzunehmen., Bei der Abwicklung dieser Angelegenheit_sei die Waldmärkerschaft durch ihren vom Vorstand gemäß den Statuten angestellten Geschäftsführer Oberförster WflH rechtswirksam vertreten gewesen« Er habe nach § 4 Abs» 2 der von der Generalversammlung genehmigten und für verbindlich erklärten Geschäftsordnung darüber zu wachen gehabt, daß die Beschlüsse der Generalversammlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes beachtet und ausgeführt wurden, und sei daher berechtigt und verpflichtet gewesen, die Maßnahmen zu treffen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich gewesen seien, um die Rechte aus dem Versicherungsverträge zu wahren und den Ansprüchen Geltung zu verschaffen« Mit Überweisung der Entschädigungssumme durch die Versicherungsgesellschaft auf das Bankkonto der Waldmärkerschaft sei in Höhe des auf den Zedenten der Klägerin entfallenden Betrages von 5 973 EM sein Schadensersatzanspruch gegen die Reichsbahn gemäß § 67 WG auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen^ Die Forderung sei alsdann durch die Überweisung des Betrages seitens der Reichsbahndirektion an die Versicherungsgesellschaft getilgt worden. aa) Mag auch, wie die Revision vorbringt, der Abschluß einer Feuerversicherung nicht zu den satzungsgemässen Aufgaben der Waldmärkerschaft gehört haben, so beruhte er doch auf dem Beschluß einer ordnungsmässig einberufenen Generalversammlung der Genossenschaft, ohne daß die Revision geltend machen kann, der Generalversammlung sei die Beschlußfassung über eine solche Angelegenheit durch das Genossenschafttsstatut oder das Gesetz entzogen gewesen. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Genossenschaft berechtigt gewesen sei, das auch auf den Waldbesitz des Zedenten der Klägerin sich erstreckende Versicherungsverhältnis zu begründen, lassen sich daher rechtliche Bedenken nicht erheben« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Genossenschaft als Versicherungsnehmerin der für fremde Die Revision übersieht hierbei- daß die Versicherungsgesellschaft die Entschädigungssumme nicht an WMI gezahlt, sondern auf das Konto der Waldmärkerschaft bei der ür die schuldtilgende Wirkung dieser Leistung war es daher ohne Bedeutung, inwieweit WM| M bevollmächtigt gewesen ist, für die Genossenschaft zu senschaft diese Überweisung erbeten hatte, so liegt doch kein Anhalt für die Annahme vor, daß der Vorstand der Genossenschaft sie nicht als Erfüllung habe gelten lassen* Wenn von der überwiesenen Entschädigungssumme der auf den Zedenten der Klägerin entfallende Teilbetrag hernach an die Versicherungsgesellschaft zurücküberwiesen worden ist, ank in daß der Schadensersatzanspruch des Zedenten der Klägerin gegenüber der Deutschen Reichsbahn in Höhe des Betrages von 5 973 RM nach § 67 WG auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen und durch die Leistung der Reichsbahndirektion in an die Versicherungsgesellschaft getilgt worden ist® Hierbei verkennt die Revision, daß sich der Forderungs-Übergang nicht erst nach der Währungsreform, sondern bereits vorher im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung durch die Versicherungsgesellschaft vollzogen hat* Die Schadensersatzforderung gegenüber der Deutschen Reichsbahn war hiermit zwar nicht, schon erloschen» Diese Wirkung ist aber in Hohe des von der Versicherung gedeckten Schadens eingetreten, als die Deutsche Reichsbahn auf das Verlangen der Versicherungsgesellschaft den auf diese übergegangenen Ersatzanspruch durch Überweisung des angeforderten Betrages erfüllteo Nach dem Grundsatz des § 271 BGB konnte die Leistung sofort verlangt und bewirkt werden* Die Währungsreform lag zur Zeit der Leistung, Ende September 1947, noch in so weiter Ferne, daß nicht die Rede davon sein kann, es hätte gegen Treu und Glauben verstossen, daß die Reichsbahn die Schuld damals erfüllte» Überdies kam sie mit ihrer Leistung dem eigenen Verlangen der Gläubigerin nach« Es geht daher fehl, wenn die Klägerin die damalige Leistung der Deutschen Reichsbahn nur nach Umstellung auf 597,30 DH glaubt gelten lassen zu müssen. Der Entscheidung OGH MDR 1950, 730, auf die sich die Revision zur Stützung dieser Ansicht beruft, hat insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, als dort zwar die Versicherungsgesellschaft dem Geschädigten, nicht aber auch der Schädiger der Versicherungsgesellschaft vor der Währungsreform Ersatz geleistet hatte- Hier ist aber der auf die Versicherungsgesellschaft übergegangene Schadensersatzanspruch durch die Reichsbahn vor der Währungsreform erfüllt worden* Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß hierdurch der Gesamtschaden von damals 8 373 RM zu 5/7 ersetzt worden ist* e)Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß es sich hei einer Versicherung für fremde Rechnung um einen Vertrag zugunsten eine£ Britten handelt und der Britte daher nach § 333 BGB die zu seinen Gunsten vereinbarten Rechte mit der Wirkung zurückweisen kann, daß sie als niemals erworben gelten (vgl* Bruck priratversicherungsrecht So 619; Kisch Handbuch des PrivatverSicherungsrechts B<3U3 SU455; Hagen.in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechts BdoVIII Abt 1 S0696; Ritter Recht der Seeversicherung Bd* I S 747/ 748)o Bas Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob der Zedent der Klägerin von diesem Zurückweisungsrecht Gebrauch gemacht hat«. Auf die Präge braucht hier aber nicht eingegangen zu werden, Benn wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Reichsbahndirektion auf Grund der von dem Zedenten der Klägerin abgegebenen Erklärungen angenommen und auch an-nehmen dürfen, daß der Zedent der Klägerin die Schadensregulierung durch die Versicherungsgesellschaft nur darum nicht hat hinnehmen wollen, weil er die Wiederaufforstung des Waldes glaubte beanspruchen zu können. Unzweifelhaft hätte die Reichsbahndirektion aber nicht nur den Betrag von 1 619 RM, sondern auch den Betrag von 5 973 RM dem Zedenten der Klägerin persönlich angeboten und mit schuldbefreiender Wirkung zu seinen Gunsten unter Verzicht auf das Hecht zur Rücknahme hinterlegt, wenn der Zedent der Klägerin seine Rechte aus dem Versicherungsverträge gemäß § 333 BGB zurückgewiesen und die Reichshahndirektion hierüber aufgeklärt hätte. Die Klägerin als* seine Rechtsnachfolgerin könnte nicht geltend machen, daß es im Sinne einer solche Zurückweisung gemeint gewesen sei, wenn der Zedent die Entgegennahme der Versicherungssumme abgelehnt hat, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstossen. April 1948 von der Reichs bahndirektion unter Rücknahmeverzicht vorgenommene Hinterlegung des von dem Zedenten der Klägerin zurückgewiesenen Betrages von 1 619 RM als unzulässige Teilleistung keine schuldbefreiende Y/irkung gehabt habe« Sie macht geltend, •mit den 1 619 RM sei dem Zedenten der Klägerin nach Überweisung der 5 973 RM an die Versicherungsgesellschaft der Rest des gesamten Schadens angeboten worden, wie er laut Gutachten des Forstmeisters «FflHP damals auf 7 392 RM beziffert worden sei« Daß ein späteres Gutachten eine höhere Summe ergeben würde, sei nicht vorauszusehen gewesen« Für keine Partei sei ersichtlich gewesen, daß es sich bei dem Angebot nur um eine Teilleistung gehandelt haber Der Zedent der Klägerin habe die 1 619 EM auch nicht darum zurückgewiesen, weil er berechtigt sei, einen höheren Beitrag zu fordern, sondern weil er den Standpunkt vertreten habe, Naturalrestitution verlangen zu können« Die Kläge- dem sich bei seiner Vernehmung vom 19* November 1951 ergeben hatte, daß bei der Bewertung des Brandschadens in seinem früheren Gutachten vom 15-Oktober 1947 eine Teilfläche versehentlich nicht mitberücksichtigt worden war, hat sich zwar herausgestellt, daß der Gesamtschaden nicht 7 592 EM, sondern 8 375 NM betragen hat« In Wahrheit bedeutete das Angebot der 1 619 HM daher nur eine Teilleistung» Auch wenn eine vom Schuldner angebotene Leistung die Schuld nur zu dem Teil zu erfüllen vermöchte, kann der Gläubiger die Annahme aber nicht ablehnen, wenn sie ihm bei*verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzu demuten ist, die Ablehnung also gegen Treu und Glauben verstieße (BGB RGRK lOcAufl-§ 266, 1). wahren zu können, gilt auch hier, daß nach dem Grundsatz des § 271 BGB die Leistung sofort erbracht und nicht bis ^ der Zeit abgewehrt werden konnte, zu der die neue Währung eingeführt sein würdec Durch die Nichtannahme der 1 619 RM ist der Zedent der Klägerin hiernach in Annahmeverzug geraten, so daß durch die Hinterlegung des Betrages unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme nach §§ 372, 378 BGB auch in Höhe dieses Betrages die Deutsche Reichsbahn und damit die Beklagte von ihrer Schadensersatzpflicht befreit worden ist.
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Aktenzeichens VI ZR 38/55 ,
Urteil des BGH vom 28„April 1954 ~ OLG Celle
VI ZR 38/53
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Verkündet am 28* April 1954 Justizassistent als
Urkund st) eamt er der Geschäfts-stelle®
Im Hamen des Volkes
ln dem Rechtsstreit
der Firma Carl Gust» Gr
GmbH in
strasse ■» vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kauf-
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt IHBIHV -
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten ihrer Direktion in HHBH, JfHH^trasse ■,
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Ans chlußrevi s i onsleläger in,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ■■■HB -
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28® April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr» Meiß und der Bundes richter Dr„ Gelhaar, Dr, Meyer, Hanebeck und Dr» Hauß
für Recht erkannt%
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30® Dezember 1952 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6» Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 9* Juni 1950 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert*
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in
gegen
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 030,38 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 26.Juni 1949 zu zahleno
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/10 der Beklagten und zu 9/10 der Klägerin zur Last«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Rechtsanwalt Dr. Arthur Mü^B ist Eigentümer eines ostwärts der Eisenbahnstrecke gelegenen
bewaldeten Geländes. Am 17- April 1947 brach hier ein Wald-brand aus, der auch auf benachbarte Bestände anderer Eigentümer Übergriff« Die Brandursache wurde in dem Punkenflug einer Lokomotive der Reichsbahn erblickt. Die Waldmärker-schaft UflBi eGmbH in der Rechtsanwalt Dr.MtflBP
als Genosse angehörte, meldete den Brandschaden bei der Gl^HHHP Peuerversicherungs-AG an, bei der in Ausführung eines Beschlusses der Generalversammlung der Genossenschaft vom 21o März 1941 die Waldbestände der Genossen unter Begrenzung auf die Kulturkosten pauschal versichert worden waren, erklärte sich durch Schreiben ihres Geschäftsführers Oberförster W^m vom 8^Juli 1947 mit der im Auftrag der Versicherungsgesellschaft von dem Oberförster TflH 0 aufgestellten Entschädigungsberechnung einverstanden und ließ sich die Entschädigungssumme überweisen. Der Versicherungsgesellschaft wurde auf ihr Verlangen der Betrag von . der Reichsbahndirektion in am 29» September 1947
erstattet. Von der Entschädigungssumme entfielen 5 973 RM auf die dem Rechtsanwalt Dr. MüBH entstandenen Schäden» Diese beliefen sich nach einem von der Waldmärkerschaft eingeholten Gutachten des Porstmeisters J^HH vom 13»Oktober 1947 über diesen von der Versicherung gedeckten Betrag hinaus auf insgesamt 7 592 RM»
Als die Waldmärkerschaft dem Rechtsanwalt Dr* MüflBl am 29* November 1947 eine Abrechnung übersandte, wider-
*
sprach dieser einer BarentSchädigung, da er, wie bereits vor längerer Zeit zu dem Ausdruck gebracht, die Absicht habe, die Wiederaufforstung von der Reichsbahn zu verlangen; er wolle die Angelegenheit selbst übernehmen« Er trat darauf an die Reichsbahndirektion in heran und schrieb
ihr am 27« Dezember 1947, die Forderung der Versicherungsgesellschaft sei ohne sein Wissen und Willen erhoben worden, es komme ihm nicht auf elr.g Entschädigung in Geld, sondern auf eine Herstellung in Natur an* Die Waldmärkerschaft teilte der Reichsbahndirektion unter Übersendung des Gutachtens des Forstmeisters J^^pmit, daß der Schaden des Dr* f ür die Waldmärker schaft entfalle, da dieser sei-
ne Ansprüche direkt geltend mache« Die Reichsbahndirektion erwiderte in einem Antwortschreiben vom 13* Februar 1948 an Dr. MüflBl; sie sei auf Grund des nunmehr vorliegenden Gutachtens in der Lage, die Angelegenheit zu dem Abschluß zu bringen; sie habe ihrer Hauptkasse Auftrag erteilt, den Betrag von 1 619 RM, der ihm über den der Versicherungsgesellschaft bereits erstatteten Betrag hinaus zustehe, an ihn auszuzehr len, und betrachte die Angelegenheit damit als erledigt«
Dr« MüPB| entgegnete mit Schreiben vom 16« Februar 1948, einen Anspruch auf Zahlung habe er nicht gestellt, er beanspruche die Wiederaufforstung der abgebrannten Fläche und daneben demnächst einen geldlichen Ausgleich für den Holzwert und den Erwartungswert« Auch in seinem weiteren Schrei ben vom 31« März 1948 hielt er ,daran fest, daß die Reichs*-bahn so bald wie möglich die Wiederaufforstung vornehmen und für den darüber hinausgehenden Schaden einen geldlichen Ausgleich gewähren solle. Den überwiesenen Betrag von 1 619 RM ließ er an die Reichsbahndirektion zurückgehen«
Die Reichsbahndirektion lehnte das Verlangen des Dr.Mü^Hi
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ab und hinterlegte am 19» April 1948 den Betrag zu seinen Gunsten beim Amtsgericht in unter Verzicht auf
das Recht der Zurücknahme»
Der Betrag von 5 973 RM, den die Versicherungsgesellschaft der Waldmärkerschaft durch Überweisung auf ihr Konto bei der LmHHMÜHHHHft>ank Zweigstelle
übermittelt hatte, wurde sodann nach einem Meinungsaustausch zwischen der Waldmärkerschaft, der Versicherungsgesellschaft und DrcMüOB von der Waldmärkerschaft an die Versicherungsgesellschaft und von dieser trotz Widerspruchs der Reichsbahndirektion an die Hauptkasse der Reichsbahn in HHHB zurücküberwiesen. Er ging bei ihr am 24»Juni 1948 ein»
Am 15 Juni 1949 trat Dr» MüflHi die ihm auf Grund des Waldbrandes gegen die Reichsbahn zustehenden Ersatzansprüche an die Klägerin ab«
Die Klägerin hat darauf die Deutsche Reichsbahn, an deren Stelle im Laufe des Rechtsstreits die Deutsche Bundesbahn getreten ist, auf Zahlung von 7 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem $age der Klagezustellung in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei,, auch den über diesen Betrag hinausgehenden Brandschaden des Dr„ MüflÜ zu ersetzen. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei auf das von Dr.MüSB gestellte Verlangen zur Leistung von Schadensersatz in Natur verpflichtet gewesen*Die Zahlungen der Versicherungsgesellschaft hätten auf seine Schadensersatzansprüche keinen Einfluß gehabt *
da Br. llüHB von ihnen keine Kenntnis gehabt und sie nicht verlangt habe; nach ihrer Satzung sei die Waldmär-kerschaft nicht befugt gewesen« eine WaldbrandverSicherung abzuschliessen und bei der Sohaderj^egulierung für die geschädigten Genossen wirksame Erklärungen abzugeben0 Die Wiederaufforstung habe 1949 in Angriff genommen werden können; die Beklagte sei nunmehr verpflichtet, den dafür erforderlichen Geldbetrag zu zahlen; er belaufe sich auf über 8 000 DM* Zu entschädigen sei ferner der Wert des vernichteten Holzes und der Minderwert des durch Feuer beschädigten Holzes®
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Die Beklagte hat bestritten- daß der Waldbrand durch Funkenflug entstanden sei, und hat den Standpunkt eingenommen, die Reichsbahn sei gegebenenfalls nur zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet gewesen® Dieser Verpflichtung sei sie durch die Leistung an die Versicherungsgesellschaft und durch die Hinterlegung des weiteren Betrages vor der Währungsreform nachgekomnen®
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen®
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihr Klagebegehren weiterverfolgt und ihrem Feststellungsverlangen den Hilfsantrag angeschlossen, die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten weiteren Ersatzbetrages zu verurteilen®
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der wei-tergehenden Berufung die Beklagte verurteilt, 6090 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 26® Juni 1949 an die Klägerin zu zahlen®
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Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil, soweit ihrem Berufungsantrage nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt* die Revision zu-rückzuweisen« Im Wege der Anschlußrevision erstrebt sie die Abweisung der Klage, soweit si<- zur Zahlung von mehr als 2 030j38 DM nebst Zinen verurteilt worden ist» Die Klägerin bittet, die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe %
Io
Die Zulässigkeit von Revision und Anschlußrevision steht ausser Zweifel« Zwar ist in der Anschlußrevisionsschrift das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich aufgeführt« Gegen welches Urteil sie sich richtete, ergab sich aber zur Gewißheit aus der Parteibezeichnung in Verbindung mit dem Inhalt der Begründung und aus der handschriftlichen Angabe des Aktenzeichens auf der Urschrift« Damit war das angegriffene Urteil in einer den Formerfordernissen der §§ 556, Abs«2 Satz 3* 553 Abs«1 Ziff«1 ZPO genügenden Weise deutlich gekennzeichnet (vgl, RG Warn.1908 Nr, 261),
II.
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Waldbrand beim Betriebe der Eisenbahn durch glühende Kohlen- oder Ascheteilchen aus einer vorbeifahrenden Loko-
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motive verursacht worden ist* Es hat daher die Beklagte nach § 1 SHG zu dem Ersatz des dem Zedenten der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens für verpflichtet erachtet. Die 4 Beklagte stellt die Präge der Anwendbarkeit dieser Bestim-' mung im Hinblick darauf zur Nachprüfung, daß das Gesetz nach seinem § 9 keine Anwendung auf Schäden findet, die durch Einwirkung der im § 906 BGB genannten Art verursacht worden sind5 und daß in der amtlichen~Begründung hierzu neben Erschütterung, Geräusch* Rauch und Ruß auch Funkenflug als Beispiele derartiger Einwirkungen genannt worden sind (DJ 1940, 544),
Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch einen die Anwendung des Gesetzes ausschliessenden Fall des § 9 SHG nicht für gegeben gehalten.
Wie durch das Reichshaftpflichtgesetz vom 7* Juni 1871
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die Haftung des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn für Personenschäden geregelt worden ist, die durch Unfälle beim Betrieb der Eisenbahn entstehen, so ist auch das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbah-nen für Sachschäden vom 29« April 1940, durch das die bisher geltenden unterschiedlichen landesgesetzlichen Haftungsbestimmungen durch eine einheitliche reichsrechtliche Regelung ersetzt worden sind, ein Unfallhaftpflichtgesetz Es sind UnfallSchäden, die beim Eisenbahnbetrieb an beweg- . liehen Sachen oder Grundstücken entstehen, für die das Ge-, setz den Betriebsunternehmer nach den Grundsätzen der GefährdutJgshaftung eintreten läßt. \7er.n nach § 9 des Geset-
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zes Schäden aus nachbarlicher Einwirkung der in § 906 BGB genannten Art von dieser uftf&rc'diuigshaftung ausgenommen sind, so kann sich das nach dem Sinn des Gesetzes daher nicht auf solche Schäden beziehen; die sich als Unfallschäden darstelleno Unfälle sind plötzliche Einwirkungen eines äusseren Tatbestandes auf einen Menschen oder eine Sache, die eine Beschädigung zur Folge haben (RGZ 158, 37)* Dazu kennen auch Schäden gehören, die durch Funkenflug verursacht werdenc Es ist daher irrig, wenn aus der amtlichen Begründung» des Gesetzes mit der Anführung des Funkenflugs als Beispiel einer die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschlies-senden Immission im Sinne des § 906 BGB der Schluß gezogen worden ist, daß Schäden, die infolge Funkenflugs ein-treten, keinesfalls nach dem Gesetz entschädigt zu werden brauchten (so Koffka DJ 1940, 539; Däubler DR 1940,
997; Mayer DAR 1940, 63)» Im Gesetz selbst findet diese Auffassung keine Stütze . Als Immissionen, auf die sich die HaftungsbeStimmungen des Gesetzes nicht beziehen, können nur solche Einwirkungen in Betracht kommen, die - ohne als Betriebsunfall einmalig zu sein und plötzlich eintreten zu müssen - wegen ihrer Dauer oder Wiederkehr eine Dauerbeeinträchtigung schaffen (Finger ZAkDR 1940, 207; Genrich DR 1940, 985 und Zeitung des Vereins mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Bdc 80 So 350; Kittel Archiv für Eisenbahnwesen 1940., 576; Biermann SHG 3-Aufl, Sc 169; OLG Schleswig NJW 1953, 106; in VAE 1940, 85 vertritt auch Koffka die Ansicht, daß sich das Gesetz nicht auf Fälle beziehe, in denen ein Schaden durch die normale, längere Zeit andauernde Einwirkung des Bahnbetriebes auf eine Sa-
che entsteht, wenn er allerdings auch hier als Beispiel Brand durch Funkenflug ar.führt)» Das Berufungsgericht hat in dem durch Funkenflug verursachten Waldbrand auf dem Grundbesitz des Zedenten der Klägerin ein einmaliges, * unfallartiges Schadensereignis gesehen. Des läßt sich nicht beanstanden» Das Berufungsgericht hat daher die Haftung der Beklagten für den Schaden, der dem Zedenten der Klägerin erwachsen ist, mit Recht bejaht» Daß in einem derartigen Palle der Eisenbahnunternehmer nach § 1 des Gesetzes schadensersatzpflichtig ist, hat auch bereits der III* Zivilsenat in dem Urteil vom 3(KJuni 1952 (BGH Ir-M (Nr*1) § 1 SachschadG) zu dem Ausdruck gebrachte
III.
1o Was die Art des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes betrifft, so hat das Berufungsgericht erwogen, daß eine Herstellung des Zustandes, wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde, nicht möglich gewesen sei; an die Stelle des abgebrannten Waldbestandes habe kein Bestand gleicher Art und Beschaffenheit gesetzt werden können, zu demal es sich um meist ungleichaltrige Kiefernanflugbestände von lockerem Schluß gehandelt habe, die sich im Verlauf einer Reihe von Jahren weitgehend durcfi natürliche Ansamung ohne die ordnende Hand des Waldwirts allmählich gebildet hätten, Hach §251 BGB habe die Schadensersatzpflicht der Beklagten daher von vornherein eine Geldentschädigung zu dem Gegenstand gehabt.;
IC
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Bei der Bemessung der Höhe des entstandenen Schadens ist daö Berufungsgericht dem Sachverständigengutachten des Forstmeisters JfBB gefolgt, der den Schaden im Zeitpunkt seiner Entstehung auf 8 373 RM errechnet hat» In Höhe des von der Versicherungsgesellschaft gezahlten und ihr von der Deutschen Reichsbahn erstatteten Betrages von 5 973 RM hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten als getilgt angesehene Dagegen hat” das Berufungsgericht der Hinterlegung des Betrages von 1 619 RM keine schuldbefreiende Wirkung beigemessen, da es hierfür an dem Annahmeverzug des Zedenten der Klägerin Dr. MüflB gefehlt habe; es habe sich insoweit nur um eine Teilleistung gehandelt , zu der die Reichsbahn bei der Annahmeverweigerung des Gläubigers Dr.MüflH nicht berechtigt gewesen sei* Von dem Gesamtschaden sei hiernach, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Rest von 2/7 ungetilgt geblieben* Da der Schadensersatzanspruch hinsichtlich dieses Teiles am Stichtag der Währungsreform noch nicht zu einem genau bezifferten Geldanspruch verfestigt gewesen sei, komme eine Umstellung für diesen Wertanspruch nicht in Betracht« Die Beklagte sei daher verpflichtet, noch 2/7 des Wertes zu ersetzen, den das vernichtete Holz zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gehabt haben würde« Das Berufungsgericht hat diesen Wert auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen auf 21 319 DM an-
genommen und den Schadensersatzanspruch der Klägerin daher in Höhe von noch' 6 090 DM für berechtigt gehalten., Weitergehende Ansprüche hat es verneint und darum auch das Feststellungsbegehren für unbegründet erachtet«
2* Gegen diese Erwägungen richten sich Angriff e beider Parteien«
A» Pie Revision der Klägerin*
a) Pie Revision rügt eine Verkennung des im § 249 BGB niedergelegten Grundsatzes der Raturalrestitution* Sie meint, das durch den Waldbrand vernichtete Holz sei nach Art und Güte ersetzbar gewesen, wenn nicht vor der Währungs reform, so doch nach Einführung der neuen Währung und erst recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beruffcngsgericht; die etwaige zeitweilige Unmöglichkeit der Ersatzbeschaffung von Holz könne nicht dazu geführt haben, daß dem Zedenten der Klägerin entgegen seiner durch § 251 BGB geschützten Interessenlage eine Geldentschädigung habe aufgedrängt werden dürfen*
Piese Rüge der Revision geht von einem anderen Sachverhalt aus, als er aus dem Urteil des Berufungsgerichts hervorgeht und seiner Entscheidung zugrunde gelegen hat* Wenn der Zedent der Klägerin in seinem Schreiben an die Reichsbahndirektion in vom 27« Dezember 1947 zu dem
Ausdruck gebracht hat, daß es ihm nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern auf Herstellung in Natur ankomme, so hat er dieses Verlangen in seinen Schreiben an die Reichsbahndirektion vom 16« Februar 1948 und 31* März 1948 dahin präzisiert, daß er die Wiederaufforstung der abgebrannten Waldfläche und für den darüber hinausgehenden Schaden geldlichen Ausgleich beanspruche» Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich der frühere
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Zustand des Waldes durch Wiederaufforstung nicht wieder habe hersteilen lassen« Nach § 251 Abs« 1 BGB kam daher insoweit nur eine GeIdentSchädigung in Betracht« Für das durch Feuer vernichtete oder beschädigte Holz hat der Zedent der Klägerin aber entgegen der Annahme der Revision nicht Lieferung gleichwertigen Ersatzholzes, sondern ausdrücklich geldlichen Ausgleich gefordert. An die Wahl, die # der Zedent-hiermit getroffen hat, sind er und~als seine Rechtsnachfolger:).!] auch die Klägerin gebunden (OGHZ 3,
131 ZT327)- Insbesondere kann die Klägerin daher auch nicht geltend machen, daß sie, weil die Deutsche Reichsbahn nicht Ersatz in Natur gewährt habe, nunmehr den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen könne- Für den entstandenen Schaden war in seiner Gesamtheit auf Grund jener Erklärungen des Zedenten der Klägerin von jeher Entschädigung nur in Geld zu leisten«
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b) Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Zedent der Klägerin an dem Waldbestand, wenn auch sein Abhieb forstwirtschaftlich notwendig gewesen sei, vor der Währungsreform keinesfalls elwasgeändert haben würde* Die Beklagte müsse daher auch für den Verlust aufkommen, der ihm dadurch entstanden sei, daß ein Teil des geretteten Holzes vor der Währungsreform ‘verkauft und der Erlös bis auf 6,5 # entwertet worden sei, ein anderer Teil bei dem Verkauf nach der Währungsreform aber nur etwa die Hälfte von dem erbracht habe, was bei einer Veräusserung im Jahre 1952 erzielt worden wäre*
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Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen0 Der Scha densfall hat sich am 17© April 1947 und nicht nach der Währungsreform ereignet« Zu ersetzen ist daher der Schaden, wie er damals eingetreten ist- Allerdings ist der Schadensersatzanspruch auch als Geldforderung ein Wertanspruch«
Die Höhe des Geldbetrages, den der Gläubiger verlangen kann, richtet sich nach den Umständen> wie sie zur Zeit der Zahlung—vor liegen«. Soweit die Entschädigung-nicht vorher wirksam geleistet worden ist und zu dem Erlöschen des Schadensersatzanspruchs geführt hat, bemißt sich die Höhe des Anspruchs nach dem Betrage, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erforderlich ist, um den entstandenen Schaden auszugleichen (BGHZ 3, 162 /T77/178T-; OGHZ 3, 131 ßy$?) ■ Wenn das Be-rufungsgericht die nach Zahlung der 5 973 RM verbliebene Schadensersatzverpflichtung auf 2/7 des Gesamtschadens bemessen und auf 6 090 DM beziffert hat, so steht das im Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzenc
c) Die Revision bekämpft allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die Zahlung der 5 793 RM die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu diesem Teil getilgt worden sei«
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführtg Auf Grund des Versicherungsvertrages, den die Waldmärkerschaft U0B eGmbH zufolge eines auch den Zedenten der Klägerin bin denden Beschlusses der ordnungsmässig einberufenen General Versammlung mit der GlMBH) Feuerversicherungs-AG abgeschlossen habe, sei sie, da es sich um eine Versicherung
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für fremde Rechnung im Interesse der einzelnen Genossen gehandelt habe* nach § 76 WG berechtigt gewesen, den Brandschaden bei der Versicherungsgesellschaft anzu demelden , bei der Schadensermittlung mitzuwirken und die von der Versicherungsgesellschaft geleistete Entschädigungssumme mit Wirkung für die einzelnen Genossen entgegenzunehmen., Bei der Abwicklung dieser Angelegenheit_sei die Waldmärkerschaft durch ihren vom Vorstand gemäß den Statuten angestellten Geschäftsführer Oberförster WflH rechtswirksam vertreten gewesen« Er habe nach § 4 Abs» 2 der von der Generalversammlung genehmigten und für verbindlich erklärten Geschäftsordnung darüber zu wachen gehabt, daß die Beschlüsse der Generalversammlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes beachtet und ausgeführt wurden, und sei daher berechtigt und verpflichtet gewesen, die Maßnahmen zu treffen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich gewesen seien, um die Rechte aus dem Versicherungsverträge zu wahren und den Ansprüchen Geltung zu verschaffen« Mit Überweisung der Entschädigungssumme durch die Versicherungsgesellschaft auf das Bankkonto der Waldmärkerschaft sei in Höhe des auf den Zedenten der Klägerin entfallenden Betrages von 5 973 EM sein Schadensersatzanspruch gegen die Reichsbahn gemäß § 67 WG auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen^ Die Forderung sei alsdann durch die Überweisung des Betrages seitens der Reichsbahndirektion an die Versicherungsgesellschaft getilgt worden. Die ohne Einverständnis der Reichsbahndirektion auf Veranlassung des Zedenten der Klägerin erfolgten Rücküberweisungen hätten diese Wirkung nicht wieder aufheben können» Allerdings habe es sich, da der ge-
samte Schaden des Zedenten der Klägerin höher gewesen sei, bei der Schadensersatzleistung von 5 973 RM nur um eine Teilleistung gehandelt. Sie sei aber ausdrücklich verlangt worden und habe daher nach § 363 BGB die Schadensersatzforderung in der ihrem Betrage entsprechenden Höhe zu dem Erlöschen gebracht*
Ben Angriffen_jier Revision halten diese Erwägungenstand.
aa) Mag auch, wie die Revision vorbringt, der Abschluß einer Feuerversicherung nicht zu den satzungsgemässen Aufgaben der Waldmärkerschaft gehört haben, so beruhte er doch auf dem Beschluß einer ordnungsmässig einberufenen Generalversammlung der Genossenschaft, ohne daß die Revision geltend machen kann, der Generalversammlung sei die Beschlußfassung über eine solche Angelegenheit durch das Genossenschafttsstatut oder das Gesetz entzogen gewesen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern es diesem Beschluß hätte entgegenstehen können, daß sich die Genossenschaft nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe gestellt hat, die Forstbewirtschaftung der Genossen zu fördern. Mit ihren Zielsetzungen stand der Abschluß einer Feuerversicherung in keinem Widerspruch.. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Genossenschaft berechtigt gewesen sei, das auch auf den Waldbesitz des Zedenten der Klägerin sich erstreckende Versicherungsverhältnis zu begründen, lassen sich daher rechtliche Bedenken nicht erheben« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Genossenschaft als Versicherungsnehmerin der für fremde
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Rechnung abgeschlossenen Versicherung nach § 76 WG befugt gewesen ist, Uber die Rechte, die dem Zedenten der Klägerin aus dem Versicherungsverträge zustanden, im eigenen Namen zu verfügen*
bb) Die Revision ist freilich der Ansicht, die Zahlung der Entschädigungssumme durch die Versicherungsgesellschaft an die WaldmärkerSchaft sei darum unwirksam und nicht geeignet gewesen, die Folge eines Forderungsüber-gangs nach § 67 WG auszulösen, weil der Geschäftsführer WM alle Schreiben allein unterzeichnet habe5 nach der Satzung der Waldmärkerschaft aber keine verbindlichen Erklärungen habe abgeben können noch auch vom Vorstand besonders ermächtigt gewesen sei*
Die Revision übersieht hierbei- daß die Versicherungsgesellschaft die Entschädigungssumme nicht an WMI gezahlt, sondern auf das Konto der Waldmärkerschaft bei der
ür die schuldtilgende Wirkung dieser Leistung war es daher ohne Bedeutung, inwieweit WM| M bevollmächtigt gewesen ist, für die Genossenschaft zu
senschaft diese Überweisung erbeten hatte, so liegt doch kein Anhalt für die Annahme vor, daß der Vorstand der Genossenschaft sie nicht als Erfüllung habe gelten lassen* Wenn von der überwiesenen Entschädigungssumme der auf den Zedenten der Klägerin entfallende Teilbetrag hernach an die Versicherungsgesellschaft zurücküberwiesen worden ist,
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>, Zweigstelle UMP
handeln* Ist es auch Wl
gewesen, der namens der Genos-
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so ist das aus anderem Grunde geschehen* Gerade die spätere Rücküberweisung nur dieses Teilbetrages läßt erkennen; daß die Genossenschaft die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft mit der vorherigen Überweisung der ganzen Entschädigungssumme als erfüllt angesehen hatte®
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen;. daß der Schadensersatzanspruch des Zedenten der Klägerin gegenüber der Deutschen Reichsbahn in Höhe des Betrages von 5 973 RM nach § 67 WG auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen und durch die Leistung der Reichsbahndirektion in an die Versicherungsgesellschaft
getilgt worden ist®
cc) Von der Auffassung ausgehend; daß der Zedent der Klägerin einen Anspruch auf Naturalrestitution gehabt habe* meint die Revision unter Berufung auf die Entscheidung BGHZ 5, 105? aus § 67 Abs® 1 Satz 2 WG ableiten zu können, daß ihm dieser Anspruch durch die Geldleistung der Reichsbahndirektion an die Versicherungsgesellschaft nicht habe vereitelt werden können® Bei der Unrichtigkeit des Ausgangspunktes fallen die Erwägungen der Revision in sich zusammen®
dd) Die Revision ist schliesslich der Ansicht, auf die Versicherungsgesellschaft könne die Schadensersatzforderung der Klägerin bestenfalls in Höhe des 10 i 1 auf 597*30 DM umgestellten Betrages der geleisteten Entschädigungssumme übergehen, so daß sich die Annahme der Entsehfid gangssumme durch die Waldmärkerschaft, falls die Klägerin
sie hinnehmen müßte, nur in dieser Höhe auf ihre Berechtigung auswirken könnte»
Hierbei verkennt die Revision, daß sich der Forderungs-Übergang nicht erst nach der Währungsreform, sondern bereits vorher im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung durch die Versicherungsgesellschaft vollzogen hat* Die Schadensersatzforderung gegenüber der Deutschen Reichsbahn war hiermit zwar nicht, schon erloschen» Diese Wirkung ist aber in Hohe des von der Versicherung gedeckten Schadens eingetreten, als die Deutsche Reichsbahn auf das Verlangen der Versicherungsgesellschaft den auf diese übergegangenen Ersatzanspruch durch Überweisung des angeforderten Betrages erfüllteo Nach dem Grundsatz des § 271 BGB konnte die Leistung sofort verlangt und bewirkt werden* Die Währungsreform lag zur Zeit der Leistung, Ende September 1947, noch in so weiter Ferne, daß nicht die Rede davon sein kann, es hätte gegen Treu und Glauben verstossen, daß die Reichsbahn die Schuld damals erfüllte» Überdies kam sie mit ihrer Leistung dem eigenen Verlangen der Gläubigerin nach« Es geht daher fehl, wenn die Klägerin die damalige Leistung der Deutschen Reichsbahn nur nach Umstellung auf 597,30 DH glaubt gelten lassen zu müssen. Der Entscheidung OGH MDR 1950, 730, auf die sich die Revision zur Stützung dieser Ansicht beruft, hat insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, als dort zwar die Versicherungsgesellschaft dem Geschädigten, nicht aber auch der Schädiger der Versicherungsgesellschaft vor der Währungsreform Ersatz geleistet hatte- Hier ist aber der auf die Versicherungsgesellschaft übergegangene Schadensersatzanspruch durch die Reichsbahn vor der Währungsreform erfüllt worden* Mit Recht
ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß hierdurch der Gesamtschaden von damals 8 373 RM zu 5/7 ersetzt worden ist*
e)Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß es sich hei einer Versicherung für fremde Rechnung um einen Vertrag zugunsten eine£ Britten handelt und der Britte daher nach § 333 BGB die zu seinen Gunsten vereinbarten Rechte mit der Wirkung zurückweisen kann, daß sie als niemals erworben gelten (vgl* Bruck priratversicherungsrecht So 619; Kisch Handbuch des PrivatverSicherungsrechts B<3U3 SU455; Hagen.in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechts BdoVIII Abt 1 S0696; Ritter Recht der Seeversicherung Bd* I S 747/ 748)o Bas Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob der Zedent der Klägerin von diesem Zurückweisungsrecht Gebrauch gemacht hat«. Bie Klägerin hat sich auch nicht darauf berufen, daß es geschehen sei. Auf die Präge braucht hier aber nicht eingegangen zu werden, Benn wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Reichsbahndirektion auf Grund der von dem Zedenten der Klägerin abgegebenen Erklärungen angenommen und auch an-nehmen dürfen, daß der Zedent der Klägerin die Schadensregulierung durch die Versicherungsgesellschaft nur darum nicht hat hinnehmen wollen, weil er die Wiederaufforstung des Waldes glaubte beanspruchen zu können. Bas ist dem Zedenten der Klägerin auch nicht verborgen geblieben.. Unzweifelhaft hätte die Reichsbahndirektion aber nicht nur den Betrag von 1 619 RM, sondern auch den Betrag von 5 973 RM dem Zedenten der Klägerin persönlich angeboten und mit schuldbefreiender Wirkung zu seinen Gunsten unter Verzicht auf das Hecht zur Rücknahme hinterlegt, wenn der Zedent
der Klägerin seine Rechte aus dem Versicherungsverträge gemäß § 333 BGB zurückgewiesen und die Reichshahndirektion hierüber aufgeklärt hätte. Die Klägerin als* seine Rechtsnachfolgerin könnte nicht geltend machen, daß es im Sinne einer solche Zurückweisung gemeint gewesen sei, wenn der Zedent die Entgegennahme der Versicherungssumme abgelehnt hat, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstossen. _
B Anschlußrevision der Beklagten.
Die Anschlußrevision tritt der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß die am 19«. April 1948 von der Reichs bahndirektion unter Rücknahmeverzicht vorgenommene Hinterlegung des von dem Zedenten der Klägerin zurückgewiesenen Betrages von 1 619 RM als unzulässige Teilleistung keine schuldbefreiende Y/irkung gehabt habe« Sie macht geltend, •mit den 1 619 RM sei dem Zedenten der Klägerin nach Überweisung der 5 973 RM an die Versicherungsgesellschaft der Rest des gesamten Schadens angeboten worden, wie er laut Gutachten des Forstmeisters «FflHP damals auf 7 392 RM beziffert worden sei« Daß ein späteres Gutachten eine höhere Summe ergeben würde, sei nicht vorauszusehen gewesen«
Für keine Partei sei ersichtlich gewesen, daß es sich bei dem Angebot nur um eine Teilleistung gehandelt haber Der Zedent der Klägerin habe die 1 619 EM auch nicht darum zurückgewiesen, weil er berechtigt sei, einen höheren Beitrag zu fordern, sondern weil er den Standpunkt vertreten habe, Naturalrestitution verlangen zu können« Die Kläge-
rin verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie sich nunmehr darauf berufe, daß der Geldbetrag als Teilleistung nicht habe angenommen zu werden brauchen.
Diesen Einwendungen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden« Auf Grund des Gutachtens, das der Porst meister Berufungsverfahren erstattet hat, nach-
dem sich bei seiner Vernehmung vom 19* November 1951 ergeben hatte, daß bei der Bewertung des Brandschadens in seinem früheren Gutachten vom 15-Oktober 1947 eine Teilfläche versehentlich nicht mitberücksichtigt worden war, hat sich zwar herausgestellt, daß der Gesamtschaden nicht 7 592 EM, sondern 8 375 NM betragen hat« In Wahrheit bedeutete das Angebot der 1 619 HM daher nur eine Teilleistung» Auch wenn eine vom Schuldner angebotene Leistung die Schuld nur zu dem Teil zu erfüllen vermöchte, kann der Gläubiger die Annahme aber nicht ablehnen, wenn sie ihm bei*verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzu demuten ist, die Ablehnung also gegen Treu und Glauben verstieße (BGB RGRK lOcAufl-§ 266, 1). Ein solcher Pall ist unzweifelhaft dann gegeben, wenn dem Gläubiger und dem Schuldner zur Zeit des Angebots der Leistung nicht einmal bekannt gewesen ist, daß es sich nur um eine Teilleistung handelte« So ist es {. aber, wie deni vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hier gewesen* Wie sich aus dem vom Berufungsgericht angezogenen Schriftwechsel zwischen der Reichsbahndirektion und dem Zedenten der Klägerin
ergibt, hat ihnen das Gutachten des Forstmeisters JM|
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vom 15« Oktober 1947 damals Vorgelegen«. Die Reichsbahn-direktion hat sich durch die Zahlung der 1 619 BM der vollen gegenüber dem Zedenten der Klägerin noch bestehenden Schuld entledigen wollen. Auch dieser hat nicht etwa das Gutachten als unrichtig bezeichnet und die Entgegennahme der angebotenen Summe darum verweigert} weil ihm ein höherer Geldanspruch zustünde, sondern er hat die Geldleistung in seinem Schreiben an die Reichsbahndirektion vom 16« Februar 1948 darum abgelehnt, weil er Wiederaufforstung und daneben demnächst einen geldlichen Ausgleich für den Holzwert und Erwärtungswert beanspruchte *
Zu dem Gutachten hat er nur in der Weise Steilung genommen, daß er seine Richtigkeit noch nicht habe nachprüfen können und er es sich wenigstens vorläufig nicht zu eigen machen möchte. A.uch wenn er sich hiernach die Überprüfung des Gutachtens Vorbehalten und die Möglichkeit ei-
ner Korrektur offengelassen hat, war aber die Annahme der angebotenen Geldleistung nicht unzu demutbar« Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gläubiger eine Teilleistung nicht ablehnen kann, wenn der verbleibende Rest verhältnismässig geringfügig ist (Soergel 8.,Aufl. § 266,
1 mit Wachweisen). Das muß auch dann gelten, wenn ungewiß ist, ob sich bei späterer Nachprüfung die Notwendigkeit der Berichtigung einer Schadensbegutachtung ergibt«
Soweit der Zedent der Klägerin mit dem Hinweis in seinem Schreiben an die Reichsbahndirektion vom 31«März 1948, daß er sich mit einem Schätzungsbetrage nicht ein für allemal abfinden zu lassen brauche, etwa gemeint haben sollte, sich Ersatzansprüche für die Zeit nach der Währungsreform **
wahren zu können, gilt auch hier, daß nach dem Grundsatz des § 271 BGB die Leistung sofort erbracht und nicht bis ^ der Zeit abgewehrt werden konnte, zu der die neue Währung eingeführt sein würdec
Durch die Nichtannahme der 1 619 RM ist der Zedent der Klägerin hiernach in Annahmeverzug geraten, so daß durch die Hinterlegung des Betrages unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme nach §§ 372, 378 BGB auch in Höhe dieses Betrages die Deutsche Reichsbahn und damit die Beklagte von ihrer Schadensersatzpflicht befreit worden ist.
Von dem Gesamtschaden, der sich nach der Feststellung, des Berufungsgerichts laut dem neueren Gutachten des Sachverständigen auf 8 373 RM gestellt hat, ist nach
der Überweisung von 5 973 HM und der Hinterlegung von 1 619 RM nur ein Teilbetrag von 781 RM noch offengeblieben * Bei Zugrundelegung der inzwischen eingetretenen Preisveränderungen beläuft sich der Gesamtschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nunmehr auf 21 319 DM. Die Beklagte hat diesen Schaden daher noch zu dem Teil zu ersetzen, der sich aus dem Verhältnis von 8 373 RM i 781 RM ergibt. Der Betrag liegt mit 21 319 x 781 s 8 373 =
1 938,55 DM unter dem in dem Anträge der Anschlußrevision genannten Betrage von 2 030,38 DM, in dessen Höhe die Beklagte ihre Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz
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nicht angegriffen hat* Nur zur Zahlung dieses Betrages von 2 030,38 DM nebst Zinsen bleibt die Beklagte daher verpflichtet*
Die Kostenentscheodung beruht auf §§ 91 97 ZPO*
Meiß
Dr, Gelhaar
Hanebeck
Dr*K.E »Meyer
Hauß
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