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BGH · vi ZR 38/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 38/5

Ber Kläger hat den Beklagten und die Eigentümer als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von zunächst 4 266 BM und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen sowie um die Feststellung gebeten, daß sie zu dem Ersatz auch des weitergehenden Schadens aus dem Unfall verpflichtet seien. Ber Beklagte hat geltend gemacht, als Treuhänder, der nur nach den von der Außenstelle des Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung im Aufträge der . Militärregierung erteilten Richtlinien habe handeln dürfen, könne er für den entstandenen Schaden, falls die Trümmer überhaupt von der Ruine des I^pp^hauses herabgefallen seien, nicht verantwortlich gemacht werden. Ein gefahrdrohender Zustand sei von der Bauwacht niemals festgestellt worden, und auch bei regelmäßiger Abj-suchung der Ruine durch einen Sachverständigen würde die 1 Gefahrenquelle, die zu dem Unfall des Klägers geführt habe, nicht entdeckt worden sein. und des Gutachtens des Prof .Lr. Zenns als erwiesen ange- i sehen hat, ist der Unfall dadurch herbeigeführt worden, di P sich vom Unterteil eines Balkons im 4* Stockwerk des ausg -brannten Imperialhauses die Verputzplatte abgelöst hat. Der sachverständige Zeuge Grothe hat bekundet, am Tage nach dem Unfall gesehen zu haben, daß die Verputzplatte an der .Unterseite des Balkons gefehlt habeier müsse daher annehmen, daß sich Stücke abgelöst und den Unfall herbeigeführt hätten. Dr. Zenns die Ursache in dem Eindringen , von Feuchtigkeit und den Temperatureinflüssen gesehen haben, so hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Befugnis zu freier Beweiswürdigung gehalten (§ 286 ZPO). 2P Das- Berufungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, zur Beseitigung.der von der Hausruine ausgehenden Gefahren die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Wenn auch Gebäuderuinen den Gebäuden im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen seien, habe er,.wie dies für die Anwendbarkeit des § 838 BGB erforderlich sei, die Unterhaltung des Gebäudes doch nicht durch Indessen habe im allgemeinen mit der Ablösung von Verputz und anderen Teilen des schwerbeschädigten Gebäudes infolge Ausfrierens gerechnet werden müssen, weil solche Witterungseinflüsse auf beschädigte Gebäude nach gewöhnlicher Bebenserfahrung regelmäßig zu erwarten seien. Vewi er sich aber bei den Behörden, dem Landesamt oder der sfptt, nicht hätte durchsetzen und auch sonst keine wirksamen maßnahmen hätte treffen können, so hätte er die ihm übertragene Tätigkeit als Treuhänder niederlegen müssen, um 8 cf) aus der Verantwortlichkeit zu lösen. 5» Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Mlk ein auf Grund des Gesetzes Hr 52 der Militärregierung bestellter Treuhänder verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dafe von einem seiner Verwaltung unterliegenden Hausgrundstück keine Gefahren äusgehen, durch die andere zu Schaden komifltfl können« Es braucht auch nicht untersucht 2u werden, ob der Treuhänder, wenn seine Sicherungspflicht bejaht werden müßte, für vorkommende Schäden wie ein Eigeubesit2er des £ebäu-des nach §§ 936, 838 BGB verantwortlich gemacht werden kann oder ob er nur nach Maßgabe des § 823 BGB haftet« Auch wenn der Beklagte für den durch das Herabfallen der Verputzplatte eingetretenen Schaden des Klägers in gleicher Weise verantwortlich wäre wie ein Eigenbesift2er des Gebäudes, würden die vom Kläger gegen ihn erhobenen Ansprüche bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt doch darum unbegründet sein, weil, wie das Berufungsgericht verkannt hat, das Verhalten des Beklagten, soweit es als schuldhaft in Betracht kommt, für den entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen ist« Die Ersatzpflicht des Eigenbesitzers eines Gebäudes für den Schaden, der einem anderen durch Ablösung eines Gebäudeteils infolge mangelhafter Unterhaltung erwächst, tritt nach § 836 Abs 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn er zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Da § 836 BGB nur einen Anwendungsfall, des § 823 BGB insofern bildet, daß jeder von seinen Sachen' ausgehende Beschädigungen fremder Lebensgüter verhindern muß, und darum auch hier vorausgesetzt ist, daß durch Verschulden ein Schaden entstanden ist, steht dem Eigenbesitzer aber auch der Nachweis offen, daß der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl HGZ 1922, 232®). Der Unfall des Klägers ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen, daß sich infolge Schadhaftigkeit des Balkons unter dem Einfluß der Witterung die Verputzplatte abgelöst hat. Der Beklagte hat sie aber nicht gekannt; ihre Feststellung wäre auch, wie das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof ..Or, hervorgehoben hat, selbst bei sorgfältigster Überwachung und Prüfung nicht möglich gewesen. Je oder gar weitergehenden Maßnahmen unterworfen v/erden müß Freilich ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 1, 103 ff9 auf die sich das Berufungsgericht - ohne genauer zu bezeichnen - bezogen hat, ausgeführt worden, «pes nicht genüge, einen Sachverständigen mit der Überwachung A*r baulichen Unterhaltung des Gebäudes zu beauftragen, wenn Wer Besitzer den gefahrdrohenden Zustand selbst kenne« Wie sich aus dem dort festgestellten Sachverhalt ergibt, hat es sich aber nicht darum gehandelt, daß nur allgemein mit dem Aul* kommen von Gefahren zu rechnen war, sondern es sind bestimmte bedrohliche Gefahrenstellen vorhanden gewesen und erkannt worden, zu deren Beseitigung das Bguaufsichtsamt von der 1 Hauseigentümerin bestimmte Maßnahmen gefordert hatte» Bea*h+ hingegen zunächst nur die allgemeine Möglichkeit des Aufte-tens gefahrbringender Schäden, so gebietet dem Eigentümer Jes Gebäudes die Rücksicht auf die gesetzlich geschützten Red Hc-guter der Mitmenschen vorerst nicht mehr, als daß er das Gebäude unter sachkundige Überwachung stellt, damitrechtzeitig weitere Vorkehrungen getroffen werden, sobald sich Anzeichen von Witterungseinflüssen oder sonstigen Einwirkungen ergeben, die zu Schädigungen anderer führen können. Oh er diese sachkundige Überwachung des Gebäudes durchgeführt hat, kann aber dahingestellt bleiben, da,wie festgestellt, selbst die sorgfältigste Überwachung nicht zur Entdeckung des Schadens am Balkon geführt haben würde und die etwaige Säumnis des Beklagten für den eingetretenen Schaden daher nicht ursächlich gewesen sein kann.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 823 BGB § 91 ZPO
BGBGebäudeUnfallRuineBerufungsgerichtTreuhänderGefahrKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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2339 006

.:vi ZR 38/5g
Verkündet am 8- Juli 1953 Grunau, Justizobersekretär al3 Urkundsbeamter der Ge-. Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Hausverwalters Hans	in	F^^^^HBbei
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v.
gegen
 den Ingenieur Ludwig P( ttraße A,
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Drv
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br*. Meiß und der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München , den Parteien anstelle der Verkündung am 7. Juli 1951 zugestellt, auf gehoben*
Auf die Berufung des Beklagten.wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17* Januar 1950 abgeändert.
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Als der Kläger am 19. Hovember 1947 gegen 17,30 Uhr durch die S^||^^straße in	Sing, wo er zu ge-
schäftlichem Besuch kurz vorher eingetroffen war, wurde er vor der infolge Kriegseinwirkung ausgebrannten mehrstöckigen Ruine des früheren Kontorhauses	von
 herabfallenden Trümmern getroffen und erheblich verletzt, Eigentümer des Hausgrundstücks sind die im Ausland lebenden Erben der Frau Betty T^PP, amerikanische Staatsangehörige. Bas Grundstück stand seit dem 4. Februar 1946 gemäß Gesetz Hr 52 der Militärregierung unter der treuhänderischen Verwaltung des Beklagten.
Ber Kläger hat den Beklagten und die Eigentümer als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von zunächst 4 266 BM und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen sowie um die Feststellung gebeten, daß sie zu dem Ersatz auch des weitergehenden Schadens aus dem Unfall verpflichtet seien.
Mit seiner Klage gegen die Eigentümer ist er rechtskräftig abgewiesen worden.
Ber Beklagte hat geltend gemacht, als Treuhänder, der nur nach den von der Außenstelle des Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung im Aufträge der . Militärregierung erteilten Richtlinien habe handeln dürfen, könne er für den entstandenen Schaden, falls die Trümmer überhaupt von der Ruine des I^pp^hauses herabgefallen seien, nicht verantwortlich gemacht werden. Bei dem Fehlen jeglicher Einnahmen aus dem zerstörten Hause und dem damaligen allgemeinen Mängel an sachverständigem Personal, Arbeitern und Einrichtungen habe er auch keine Sicherungsmaßnahmen treffen können. Eine Haftpflicht-
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Versicherung habe er nach den damaligen Richtlinien bei Brtraglosigkeit des Grundstücks nicht fuhren dürfen. Vor-! Stellungen, die er deswegen beim Landesamt erhoben und denen er auc.i technische Sicherungen verlangt habe, seien; ergebnislos geblieben. La die Ruine von der "BauwachtM, einer der städtischen Branddirektion und Lokalbaukommissi >n angegliederten Einrichtung, überwacht worden sei, habe für ihn auch kein Anlaß bestanden, seinerseits noch etwcs zu v iranlassen. Ein gefahrdrohender Zustand sei von der Bauwacht niemals festgestellt worden, und auch bei regelmäßiger Abj-suchung der Ruine durch einen Sachverständigen würde die 1 Gefahrenquelle, die zu dem Unfall des Klägers geführt habe, nicht entdeckt worden sein.
Las Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Fes > stellungsbegehren entsprochen. Lie Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt der Ce klagte die Abweisung der Klage, Ler Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1« Wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Sachverständigen Zeugen Grothe, des Leiters der Bauwacht,
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und des Gutachtens des Prof .Lr. Zenns als erwiesen ange- i sehen hat, ist der Unfall dadurch herbeigeführt worden, di P sich vom Unterteil eines Balkons im 4* Stockwerk des ausg -brannten Imperialhauses die Verputzplatte abgelöst hat. Weiser, das durch schadhafte Stellen des Balkonbodens zwischtn
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Beton- und Verputzschicht eingedrungen und dort zu dem Gefroren gekommen v/ar, hatte bei dem am Unfall tage herrschend eil Tauwetter den Verputz abgesprengt.
Lie Revision greift diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Sie meint, es handle sich hier nur um Vfer
 
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mutungen? andere Ursachen wie Ablösung von Teilen.des beschädigten Nachbargebäudes seien nicht ausgeschlossen. Die Revision kann hiermit nicht gehört werden. Die Beweiswürdi-gung gehört zu dem Aufgabenbereich des Tatrichters; die Feststellungen* die er trifft, sind fUr das Revisionsgericht bindend,sofern sie nicht gesetzwidrig zustande gekommen sind (§ 561 Abs 2 ZPO). Der sachverständige Zeuge Grothe hat bekundet, am Tage nach dem Unfall gesehen zu haben, daß die Verputzplatte an der .Unterseite des Balkons gefehlt habeier müsse daher annehmen, daß sich Stücke abgelöst und den Unfall herbeigeführt hätten. Andere ursächliche Möglichkeiten habe er nicht feststellen können. Wenn das Berufungsgericht hiernach dies Überzeugung gewonnen hat,' daß der Unfall auf dem Ablösen der Verputzplatte beruht hat, für das der sachverständige Zeuge wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Zenns die Ursache in dem Eindringen , von Feuchtigkeit und den Temperatureinflüssen gesehen haben, so hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Befugnis zu freier Beweiswürdigung gehalten (§ 286 ZPO). Ein Gesetzesverstoß . liegt nicht vor.
2P Das- Berufungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, zur Beseitigung.der von der Hausruine ausgehenden Gefahren die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Seine Verantwortlichkeit sei zwar nicht nach §§
838, 836 BGB begründet. Wenn auch Gebäuderuinen den Gebäuden im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen seien, habe er,.wie dies für die Anwendbarkeit des § 838 BGB erforderlich sei, die Unterhaltung des Gebäudes doch nicht durch
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Vertrag übernommen; seine Einsetzung als Treuhänder sei. vielmehr durch öffentliche Bestellung erfolgt. Als Treuhänder sei er aber nach § 5 des Bayerischen Treuhändergesetzes ver-- pflichtet gewesen, die Werte des ihm anvertrauten Vermögens sorgsam zu verwalten und zu erhalten. Dazu habe auch die Vermeidung von Schäden gehört, die anderen aus der verwalteten Sache gedroht hätten. Wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hafte er nach § 823 BGB.
 
Zwar sei, so hat des Berufungsgericht ausgeführt, Jl«e Feststellung der gefahrdrohenden Stelle an der Unterseite des Balkons nach dem Gutachten des Sachverständigen Pro^.
Br. Zenns auch bei sorgfältigster Überwachung und Prüfung nicht möglich gewesen. Indessen habe im allgemeinen mit der Ablösung von Verputz und anderen Teilen des schwerbeschädigten Gebäudes infolge Ausfrierens gerechnet werden müssen, weil solche Witterungseinflüsse auf beschädigte Gebäude nach gewöhnlicher Bebenserfahrung regelmäßig zu erwarten seien. Nach eigenem Vorbringen seien dem Beklagte^ als erfahrenem Hausverwalter die mit jeder Ruine vorhandenen Gefahren auch nicht entgangen. Wenn ihm auch im einzelne# keine Gefahren erkennbar gewesen seien, so Habe er doch allgemein den gefahrdrohenden Zustand erkannt. Zwar habe ar bei Übernahme der Treuhänderschaft beim Landesamt für Vei-mögensverwaltung und Wiedergutmachung auf die drohenden Ce-fahren hingewiesen und dort immer wieder technische Sich« run-gen verlangt. Mit diesen vergeblich gebliebenen Vorstellungen habe er sich aber nicht begnügen dürfen. Auf die von der "Bäuwacht" durchgeführten Kontrollen könne *er sich nicht berufen; diese habe er gar nicht veranlaßt und ihre Ergebnisse seien ihm anscheinend auch nicht bekannt geworden» hätte, nachdem ihm das Landesamt jede praktische Hilfe versagt habe, bei der zuständigen städtischen Dienststelle vorstellig werden und Verkehrssperren beantragen müssen. Vewi er sich aber bei den Behörden, dem Landesamt oder der sfptt, nicht hätte durchsetzen und auch sonst keine wirksamen maßnahmen hätte treffen können, so hätte er die ihm übertragene Tätigkeit als Treuhänder niederlegen müssen, um 8 cf) aus der Verantwortlichkeit zu lösen.	*
5» Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Mlk ein auf Grund des Gesetzes Hr 52 der Militärregierung bestellter Treuhänder verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dafe von einem seiner Verwaltung unterliegenden Hausgrundstück keine Gefahren äusgehen, durch die andere zu Schaden komifltfl
 können« Es braucht auch nicht untersucht 2u werden, ob der Treuhänder, wenn seine Sicherungspflicht bejaht werden müßte, für vorkommende Schäden wie ein Eigeubesit2er des £ebäu-des nach §§ 936, 838 BGB verantwortlich gemacht werden kann oder ob er nur nach Maßgabe des § 823 BGB haftet« Auch wenn der Beklagte für den durch das Herabfallen der Verputzplatte eingetretenen Schaden des Klägers in gleicher Weise verantwortlich wäre wie ein Eigenbesift2er des Gebäudes, würden die vom Kläger gegen ihn erhobenen Ansprüche bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt doch darum unbegründet sein, weil, wie das Berufungsgericht verkannt hat, das Verhalten des Beklagten, soweit es als schuldhaft in Betracht kommt, für den entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen ist«
Die Ersatzpflicht des Eigenbesitzers eines Gebäudes für den Schaden, der einem anderen durch Ablösung eines Gebäudeteils infolge mangelhafter Unterhaltung erwächst, tritt nach § 836 Abs 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn er zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Da § 836 BGB nur einen Anwendungsfall, des § 823 BGB insofern bildet, daß jeder von seinen Sachen' ausgehende Beschädigungen fremder Lebensgüter verhindern muß, und darum auch hier vorausgesetzt ist, daß durch Verschulden ein Schaden entstanden ist, steht dem Eigenbesitzer aber auch der Nachweis offen, daß der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl HGZ 1922, 232®).
Der Unfall des Klägers ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen, daß sich infolge Schadhaftigkeit des Balkons unter dem Einfluß der Witterung die Verputzplatte abgelöst hat. Die Gefahrenstelle, die sich hier gebildet hatte, hätte ein Eingreifen zur Verhütung von Unfallschäden erfordert.. Der Beklagte hat sie aber nicht gekannt; ihre Feststellung wäre auch, wie das Berufungsgericht
 auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof ..Or, hervorgehoben hat, selbst bei sorgfältigster Überwachung und Prüfung nicht möglich gewesen. Solange aber selbst \ >a sachkundiger sorgfältigster Prüfung eine gefahrdrohende Schadenstelle nicht erkennbar ist, kann das Unterlassenirow Maßnahmen zur Sicherung anderer gegen etwa auf tretende Sieden nicht schuldhaft sein. Allerdings muss bei beschädig reu Gebäuden allgemein mit dem Auftreten gefahrbringender Wik terungsschäden gerechnet werden, wie denn auch dem Beklagten nach seinem Vorbringen die an sich mit jeder Ruine verbun-denen Gefahren nicht entgangen sind. Daraus ergibt sich-h-dessen nicht schon, daß jedes beschädigte Gebäude abgesptrt
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 oder gar weitergehenden Maßnahmen unterworfen v/erden müß Freilich ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 1, 103 ff9 auf die sich das Berufungsgericht - ohne genauer zu bezeichnen - bezogen hat, ausgeführt worden, «pes nicht genüge, einen Sachverständigen mit der Überwachung A*r baulichen Unterhaltung des Gebäudes zu beauftragen, wenn Wer Besitzer den gefahrdrohenden Zustand selbst kenne« Wie sich aus dem dort festgestellten Sachverhalt ergibt, hat es sich aber nicht darum gehandelt, daß nur allgemein mit dem Aul* kommen von Gefahren zu rechnen war, sondern es sind bestimmte bedrohliche Gefahrenstellen vorhanden gewesen und erkannt worden, zu deren Beseitigung das Bguaufsichtsamt von der 1 Hauseigentümerin bestimmte Maßnahmen gefordert hatte» Bea*h+ hingegen zunächst nur die allgemeine Möglichkeit des Aufte-tens gefahrbringender Schäden, so gebietet dem Eigentümer Jes Gebäudes die Rücksicht auf die gesetzlich geschützten Red Hc-guter der Mitmenschen vorerst nicht mehr, als daß er das Gebäude unter sachkundige Überwachung stellt, damitrechtzeitig weitere Vorkehrungen getroffen werden, sobald sich Anzeichen von Witterungseinflüssen oder sonstigen Einwirkungen ergeben, die zu Schädigungen anderer führen können. Auch wenn den Beklagten dieselbe Verantwortlichkeit träfe wie einen Eigen-besitzer des Gebäudes, wäre er daher zu keiner weitergeheftefc»)
 
Vorsorge verpflichtet gewesen. Oh er diese sachkundige Überwachung des Gebäudes durchgeführt hat, kann aber dahingestellt bleiben, da,wie festgestellt, selbst die sorgfältigste Überwachung nicht zur Entdeckung des Schadens am Balkon geführt haben würde und die etwaige Säumnis des Beklagten für den eingetretenen Schaden daher nicht ursächlich gewesen sein kann. Der gegen ihn erhobenen Klage muß daher ebenso der Erfolg versagt bleiben, wie wenn der Beklagte den Nachweis der ordnungsmäßigen sachkundigen Prüfung geführt hätte (vgl RGR Korn zu dem BGB 9. Aufl §856 Bern 8 b>)„
«Üie Klage mußte hiernach als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Heiß	Hanebeck	j)r.	Bode
 Bundesrichter Dr.*
Kleinewefers ist	Dr.	Hauß
 beurlaubt und an der Unterschrift verhindert
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