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BGH · VI ZR 37/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 37/73

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zu diesem Zeitpunkt - es ist zwischen den Parteien streitig, ob es unmittelbar während des Begegnungsvorganges war - flog ein Stein gegen seine Windschutzscheibe und zertrümmerte sie. Insoweit stellt das Berufungsgericht fest, daß der Stein während des Begegnungsvorganges der beiden Fahrzeuge hochgeschleudert wurde, und meint, dann spreche ein typischer Geschehensablauf dafür, daß der Sattelzug an dem Hochschleudern des Steines "beteiligt" gewesen sei. 1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die "Beteiligung" des Sattelzuges unter den hier festgestellten, sogleich noch zu erörternden Umständen aufgrund eines Anscheinsbeweises dann für er- wiesen hält, wenn feststeht, daß sich die beiden Fahrzeuge gerade in dem Zeitpunkt begegneten, als der Stein gegen die Windschutzscheibe flog. Die Revision meint, der Stein könne auch aus anderer Ursache, z.B. durch den mutwilligen Wurf eines Dritten oder durch ein anderes Fahrzeug hochgeschleudert worden sein; bei der Vielfalt der gegebenen Möglichkeiten spreche kein typischer Kausalverlauf dafür, daß gerade das begegnende Fahrzeug das Hochschleudern des Steines bewirkt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt aber ein ernsthafter Anhaltspunkt für eine andere Möglichkeit, die das Hochschleudern des Steines ausgelöst haben könnte, nicht vor. Es kann schon zweifelhaft sein, ob bezüglich des von den Klägern behaupteten Unfallhergangs nicht überhaupt ein Geständnis der Beklagten vorliegt (§ 288 ZPO). Jedenfalls ist entgegen der Ansicht der Revision kein Verfahrensfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Schilderung der Erstklägerin Uber den Unfallhergang, wie er im polizeilichen Unfallbericht vom 11. Es ist indes nicht festzustellen, daß sich ein solcher etwaiger Rechtsirrtum auf die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausgewirkt hat. Hier hatten sich die Parteien mit der Verwertung dieser beigezogenen und zu dem Insbesondere konnte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß beide Parteien die Richtigkeit der Wiedergabe nicht in Abrede gestellt hatten, die Erstklägerin im Gegenteil bei ihrer polizeilichen Vernehmung eine erneute Aussage nur mit der Begründung abgelehnt hatte, "sie möchte nicht noch einmal mit dem Unfallgeschehen konfrontiert werden und könne ihren Angaben gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten nichts hinzufügen". Auch die Beklagten haben keinen Gegenbeweis angetreten, insbesondere nicht etwa,was ihnen gegenüber einem Urkundenbeweis offenstand (BGHZ 7, 116, 122),die Vernehmung der Erstklägerin nach § 445 ZPO zu dem Beweise einer von dem polizeilichen Bericht abweichenden Darstellung des Unfallhergangs beantragt. VersR 1972, 582) - das in dem von der Erstklägerin gegen den Unfallversicherer ihres Mannes geführten Rechtsstreit erging - der Meinung, daß der Herztod durch eine durch den Unfall ausgelöste Schockwirkung eingetreten sei. An dieser tatrichterlichen Würdigung beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von einem Anschein sbewe is für den Kausalzusammenhang zwischen dem Zerspringen der Windschutzscheibe, dem dadurch hervorgerufenen Schock und dem Tod des Ehemannes der Erstklägerin ausgegangen sei. Es stelle keinen typischen Geschehensablauf dar, daß eine so geringfügige Beschädigung des Fahrzeugs, wie die Zertrümmerung einer Windschutzscheibe (im Wert von 337,61 DM) den Herztod eines Menschen herbeiführe, zu demal wenn dieser danach noch längere Zeit sein Fahrzeug beherrscht habe. Die Beklagten hätten durch ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens unter Beweis gestellt, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Tod und der Zertrümmerung der Windschutzscheibe bestanden habe. Wenn auch die Reaktion je nach Anlage und Disposition unterschiedlich ist, so ist eine Steigerung bis zu dem Unfallschock jedenfalls bei entsprechender Anfälligkeit nichts Ungewöhnliches. Denn dem UnfallSchädiger sind auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung als Folgen im Rechtssinne zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte (BGHZ 20, 137, 139; st.Rspr. Ferner bejaht das Berufungsgericht zu Recht, daß der somit durch den Unfall verursachte körperliche Schaden adäquat und der Betriebsgefahr des Sattelzuges, für die die Beklagten einzustehen haben (§§ 18, 7 Abs. 1 StVG), auch zurechenbar ist. Das Berufungsgericht hält schon den von dem Zweitbeklagten zu führenden Beweis, der Unfall sei nicht durch sein Verschulden verursacht worden (§ 18 Abs. 1 S. gewesen, in der Berufungsinstanz die Feststellung des landgerichtlichen Urteils - die auch der Rechtsverteidigung der Beklagten entsprochen habe - zu eigen gemacht hätten, wonach der Stein auf der Straße gelegen habe und von dort beim Überfahren hochgeschleudert worden sei. Zumindest sei diese Möglichkeit bei dem ungeklärten Sachverhalt nicht auszuschließen, so daß es keiner Prüfung bedürfe, ob der Zweitbeklagte bereits deshalb fahrlässig gehandelt habe, weil er vor Antritt der Fahrt die Zwillingsreifen des Lkw nicht auf festgeklemmte Steine überprüft habe. Es ist auch fehlerfrei, daß das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt den Entlastungsbeweis nicht für erbracht hält. Das könnte dann zu bejahen sein, wenn ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zu demal wenn diese als Fernverkehrsstraße dient, auf der hohe Geschwindigkeiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten «werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine besteht. Der Meinung der Revision, es sei stets ein unabwendbares Ereignis und damit erst recht dem Kraftfahrer nicht als Verschulden anzulasten, wenn ein von ihm nicht erkannter Stein durch einen Reifen des Fahrzeugs hochgeschleudert werde und Schaden verur- Der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt zwingt nicht zu einer Beantwortung dieser Frage, da das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen schon den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. b) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht zu seiner Überzeugungsbildung gelangt ist, ohne den von den Beklagten angebotenen Beweis über die Auswertung der Tachografenscheibe des Lkw erhoben zu haben. Das Berufungsgericht stellt fest, daß weder die Unfallstelle noch die Unfallzeit genau festliegen, und daß der Zweitbeklagte die von ihm im Zeitpunkt der Begegnung mit dem beschädigten Pkw innegehaltene Geschwindigkeit nicht einmal näher Dann aber war es nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht diesem Beweismittel keinen Wert beigemessen hat, zu demal der Zweitbeklagte zugegebenermaßen kurz zuvor mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h gefahren war.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 288 ZPO § 18 StVG § 9 StVO § 18 StVG
SteinErstklägerinVersRBerufungsgerichtFahrzeugWindschutzscheibeGeschwindigkeitBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
 StVG §§ 7, 18
Zur Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, wenn ein von diesem hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftwagens zertrümmert.
BGH, Urt. v. 11. Juni 1974 - VI ZR 37/73 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 37/73
URTEIL
Verkündet am
11.	Juni 1974 Kriegl
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Kaufmanns Hermann M ___
(Westf.),	Straß
2.	des Kraftfahrers Heinz H
Am
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.(
gegen
1.	die Witwe Elfriede B
»tr.
2.	die minderjährige Corinne B _ geb. am IBH19B8, wohnhaft daselbst,
3.	den minderjährigen Bodo B
geb. am0|Bl96O, wohnhaft daselbst,
 zu 2) und 3) gesetzl. vertr. durch die Klägerin zu 1),
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbe stand:
Am 10. Februar 1970 gegen 19.30 Uhr fuhr der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Dritt-kläger zusammen mit seiner Ehefrau in seinem Pkw (Mercedes 190 D) auf der B 51 aus Richtung Onsabrück nach Bad Iburg. Außerhalb der Ortschaft Oesede kam ihm ein Sattelzug des Erstbeklagten, bestehend aus Maschinenwagen und Auflieger, der von dem Zweitbeklagten gesteuert wurde, entgegen. Zu diesem Zeitpunkt - es ist zwischen den Parteien streitig, ob es unmittelbar während des Begegnungsvorganges war - flog ein Stein gegen seine Windschutzscheibe und zertrümmerte sie. Daraufhin wendete er sein Fahrzeug und fuhr etwa 200 m hinter dem Sattelzug her, bis dieser vor einer Baustellenampel halten mußte. Er teilte dem Zweitbeklagten den Sachverhalt mit und tauschte mit diesem die Personalien aus. Dann setzte er seine Fahrt nach
 
dem etwa 6 km entfernten Bad Iburg fort. Dabei überkam ihn Übelkeit. Von einer Tankstelle aus ließ er einen Krankenwagen kommen. Er verstarb auf dem Transport, etwa 40 Minuten nach dem Unfall.
Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz wegen Verlusts ihres Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB).
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Rentenansprüche - vorbehaltlich des gesetzlichen Forderungsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger - dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagten bestreiten in erster Linie, daß der Sattelzug den Stein gegen die Windschutzscheibe geschleudert habe. Insoweit stellt das Berufungsgericht fest, daß der Stein während des Begegnungsvorganges der beiden Fahrzeuge hochgeschleudert wurde, und meint, dann spreche ein typischer Geschehensablauf dafür, daß der Sattelzug an dem Hochschleudern des Steines "beteiligt" gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die "Beteiligung" des Sattelzuges unter den hier festgestellten, sogleich noch zu erörternden Umständen aufgrund eines Anscheinsbeweises dann für er-
 
wiesen hält, wenn feststeht, daß sich die beiden Fahrzeuge gerade in dem Zeitpunkt begegneten, als der Stein gegen die Windschutzscheibe flog.
Die Revision meint, der Stein könne auch aus anderer Ursache, z.B. durch den mutwilligen Wurf eines Dritten oder durch ein anderes Fahrzeug hochgeschleudert worden sein; bei der Vielfalt der gegebenen Möglichkeiten spreche kein typischer Kausalverlauf dafür, daß gerade das begegnende Fahrzeug das Hochschleudern des Steines bewirkt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht dieser Geschehensablauf nach der Erfahrung für eine Beteiligung durch das andere Fahrzeug . Das Hochschleudem eines Steines gehört Jedenfalls dann zu den typischen Wirklingen eines Kraftfahrzeuges, wenn dieses, wie hier das Berufungsgericht feststellt, mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit fährt. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ist nicht geeignet, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, wenn eine solche andere Möglichkeit bei der konkreten Sachlage nicht ernsthaft in Betracht kommt (BGHZ 8, 239, 240). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt aber ein ernsthafter Anhaltspunkt für eine andere Möglichkeit, die das Hochschleudern des Steines ausgelöst haben könnte, nicht vor.
2. Es kommt somit darauf an, ob der Stein in der Tat während der Begegnung der Fahrzeuge gegen die Windschutzscheibe geflogen ist. Gegen die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen, Jedoch ohne Erfolg.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob bezüglich des von den Klägern behaupteten Unfallhergangs nicht überhaupt ein Geständnis der Beklagten vorliegt (§ 288 ZPO). Jedenfalls ist entgegen der
 Ansicht der Revision kein Verfahrensfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Schilderung der Erstklägerin Uber den Unfallhergang, wie er im polizeilichen Unfallbericht vom 11. Februar 1970 (Bl. 2 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft)seinen Niederschlag gefunden hat, bei seiner Überzeugungsbildung indiziell verwertet hat.
Zwar handelt es sich dabei nicht um ein von der Erstklägerin genehmigtes ''Protokoll”, dessen urkunden-beweisliche Verwertung nach st.Rspr. auch gegen den Widerspruch der Beklagten unbedenklich zulässig gewesen wäre (BGHZ 7, 116, 121; BGH Urt. v. 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 * VersR 1970, 322; v. 27. Januar 1970 - VI ZR 169/68 = VersR 1970, 375,
376), sondern nur um eine vom berichtenden Polizeibeamten in eigene Worte gefaßte Darstellung über den Unfallhergang, wie die Erstklägerin ihn diesem geschildert hatte. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 10 BU) dahin zu verstehen sein, daß dieser Wiedergabe der Angaben der Erstklägerin der Wert einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO zukomme, so könnte dem allerdings nicht beigepflichtet werden. Eine solche mittelbare Bekundung ist in Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe erfahrungsgemäß weniger zuverlässig, als ein der Partei vorgelesenes und von ihr genehmigtes Protokoll (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es ist indes nicht festzustellen, daß sich ein solcher etwaiger Rechtsirrtum auf die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausgewirkt hat. Derartigen im polizeilichen Vorverfahren abgegebenen (mittelbaren) Aussagen einer Partei ist nicht jeder Beweiswert abzusprechen. Hier hatten sich die Parteien mit der Verwertung dieser beigezogenen und zu dem
 
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsakten einverstanden erklärt. Insbesondere konnte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß beide Parteien die Richtigkeit der Wiedergabe nicht in Abrede gestellt hatten, die Erstklägerin im Gegenteil bei ihrer polizeilichen Vernehmung eine erneute Aussage nur mit der Begründung abgelehnt hatte, "sie möchte nicht noch einmal mit dem Unfallgeschehen konfrontiert werden und könne ihren Angaben gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten nichts hinzufügen". Damit hat sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie inhaltlich ihrer Darstellung des Unfallhergangs im polizeilichen Bericht zustimme. Auch die Beklagten haben keinen Gegenbeweis angetreten, insbesondere nicht etwa,was ihnen gegenüber einem Urkundenbeweis offenstand (BGHZ 7, 116, 122),die Vernehmung der Erstklägerin nach § 445 ZPO zu dem Beweise einer von dem polizeilichen Bericht abweichenden Darstellung des Unfallhergangs beantragt.
II.
1. Das Berufungsgericht hält den Herztod des Fahrers des Pkw für eine adäquate Folge der Zertrümmerung der Windschutzscheibe. Es ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. April 1972 (IV ZR 50/71 . VersR 1972, 582) - das in dem von der Erstklägerin gegen den Unfallversicherer ihres Mannes geführten Rechtsstreit erging - der Meinung, daß der Herztod durch eine durch den Unfall ausgelöste Schockwirkung eingetreten sei.
An dieser tatrichterlichen Würdigung beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von einem Anschein sbewe is für den Kausalzusammenhang zwischen dem Zerspringen der Windschutzscheibe, dem dadurch hervorgerufenen Schock und dem Tod des Ehemannes der Erstklägerin ausgegangen sei. Der in Bezug genommenen Entscheidung habe eine andere Fragestellung, nämlich
 
diejenige zugrundegelegen, ob der Versicherungsschutz auch beim Zusammenwirken von Unfallereignis und Krankheit eingreife. Die für die Bejahung jener Frage ange-stellten Erwägungen, ..."anderenfalls die Unfallwirkung sonst für die meisten Versicherten keinen praktischen Wert mehr hätte", seien hier fehl am Platze. Es stelle keinen typischen Geschehensablauf dar, daß eine so geringfügige Beschädigung des Fahrzeugs, wie die Zertrümmerung einer Windschutzscheibe (im Wert von 337,61 DM) den Herztod eines Menschen herbeiführe, zu demal wenn dieser danach noch längere Zeit sein Fahrzeug beherrscht habe.
Die Beklagten hätten durch ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens unter Beweis gestellt, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Tod und der Zertrümmerung der Windschutzscheibe bestanden habe.
Es sei allgemein bekannt, daß der Herztod eines Menschen urplötzlich eintreten könne, erst recht bei einem schwer Herzkranken, wie es der Ehemann der Erstklägerin gewesen sei.
2. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.
a) Wie schon der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem genannten, den erkennenden Senat freilich nicht bindenden Urteil zutreffend ausgeführt hat, war die Anwendung des Anscheinsbeweises hier zulässig. Das Zerspringen der Windschutzscheibe steht fest. Ein solcher Vorgang ist aber nach der Lebenserfahrung geeignet, beim Kraftfahrer ein mehr oder minder starkes Schreckerlebnis hervorzurufen. Wenn auch die Reaktion je nach Anlage und Disposition unterschiedlich ist, so ist eine Steigerung bis zu dem Unfallschock jedenfalls bei entsprechender Anfälligkeit nichts Ungewöhnliches. Ebenso verhält es sich mit den gesundheitlichen Folgen, die
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bei einem Schock eintreten können. Dabei ist unerheblich, ob der Ehemann der Erstklägerin schon seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung stand, eine Krankheit also zu der Schockauslösung mit anschließendem Herzversagen beigetragen hat. Denn dem UnfallSchädiger sind auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung als Folgen im Rechtssinne zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte (BGHZ 20, 137, 139; st.Rspr. vgl. BGH Urt. v. 29. Mai 1969 - III ZR 143/67= VersR 1969, 802 m.w.
Nachw.; zuletzt Senatsurt. v. 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69 ® VersR 1970, 814).
b) Entscheidend war darum, ob der hier beim Ehemann der Erstklägerin eingetretene Herztod auch ohne das Schreckerlebnis eingetreten wäre. Davon hat sich das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise nicht zu überzeugen vermocht.
Ferner bejaht das Berufungsgericht zu Recht, daß der somit durch den Unfall verursachte körperliche Schaden adäquat und der Betriebsgefahr des Sattelzuges, für die die Beklagten einzustehen haben (§§ 18, 7 Abs. 1 StVG), auch zurechenbar ist.
III.
Das Berufungsgericht hält schon den von dem Zweitbeklagten zu führenden Beweis, der Unfall sei nicht durch sein Verschulden verursacht worden (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), nicht für erbracht.
Es meint, es sei davon auszugeben, daß die Kläger sich entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag, der Stein sei im hinteren Zwillingsreifen des Lkw eingeklemmt
 
gewesen, in der Berufungsinstanz die Feststellung des landgerichtlichen Urteils - die auch der Rechtsverteidigung der Beklagten entsprochen habe - zu eigen gemacht hätten, wonach der Stein auf der Straße gelegen habe und von dort beim Überfahren hochgeschleudert worden sei. Zumindest sei diese Möglichkeit bei dem ungeklärten Sachverhalt nicht auszuschließen, so daß es keiner Prüfung bedürfe, ob der Zweitbeklagte bereits deshalb fahrlässig gehandelt habe, weil er vor Antritt der Fahrt die Zwillingsreifen des Lkw nicht auf festgeklemmte Steine überprüft habe. Bezüglich der von ihm einzuhaltenden Geschwindigkeit sei entscheidend, daß in der Gegend der Unfallstelle mehrere Baustellen gewesen seien und sich der Unfall sogar innerhalb oder in der Nähe einer Baustelle ereignet habe, in deren Bereich mehrere Schottersteine auf der Straße gelegen hätten. Darauf habe er seine Fahrweise einrichten,daher mit einer Geschwindigkeit von wesentlich unter 60 km/h -etwa mit 30 - 40 km/h - fahren müssen. Daß er dies getan habe, sei nicht erwiesen. Die Beklagten hätten die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit nur als "verhältnismäßig langsam” bezeichnet, ohne genaueres anzugeben. Es sei daher nicht auszuschließen, daß er gegen § 9 StVO a.F. verstoßen habe.
Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Zweitbeklagten, der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen trifft, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachge-
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wiesen ist, daß den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d.h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Rdnr 1 zu § 18 StVG).
2. Es ist auch fehlerfrei, daß das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt den Entlastungsbeweis nicht für erbracht hält.
a) In einem Baustellenbereich, in dem mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen ist, muß ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen. Anders mag es sich verhalten, wenn eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehrbar war. Das könnte dann zu bejahen sein, wenn ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zu demal wenn diese als Fernverkehrsstraße dient, auf der hohe Geschwindigkeiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten «werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine besteht. Doch hat der Senat dies hier nicht zu entscheiden, da der Zweitbeklagte eine solche Straße nicht befahren hat, vielmehr im Bereich der Baustellen Steine auf der Straße lagen.
Der Meinung der Revision, es sei stets ein unabwendbares Ereignis und damit erst recht dem Kraftfahrer nicht als Verschulden anzulasten, wenn ein von ihm nicht erkannter Stein durch einen Reifen des Fahrzeugs hochgeschleudert werde und Schaden verur-
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sache, war nicht zu folgen (wegen der hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 12.Aufl. S. 19). Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht im Gegenteil ein von einem Fahrzeug durch Hochschleudern eines Steines verursachter Schaden, ähnlich wie bei einem führerlosen Dahinschleudern eines Kraftfahrzeuges (vgl. BGHZ 23, 90, 93; Senatsurt. v, 8. Dezember 1970 -VI ZR 6/70 = VersR 1971, 440; zu dem Stand der Meinungen vgl. zuletzt Schweizer VersR 1969, 18), überhaupt stets als ein Versagen seiner Verrichtungen (Funktionen) i.S. des § 7 Abs. 2 S. 1 StVG betrachtet werden muß, was die ausnahmslose Haftung des Halters aus uneingeschränkter Ge-fährdungshaftung, nämlich aus betriebsinternen Gesichtspunkten begründen würde. Der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt zwingt nicht zu einer Beantwortung dieser Frage, da das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen schon den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ohne Rechtsverstoß nicht als geführt ansieht. Damit erübrigen sich Ausführungen zu § 7 Abs. 2 StVG. Die Haftung auch des Erstbeklagten ist gegeben.
b) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht zu seiner Überzeugungsbildung gelangt ist, ohne den von den Beklagten angebotenen Beweis über die Auswertung der Tachografenscheibe des Lkw erhoben zu haben. Das Berufungsgericht stellt fest, daß weder die Unfallstelle noch die Unfallzeit genau festliegen, und daß der Zweitbeklagte die von ihm im Zeitpunkt der Begegnung mit dem beschädigten Pkw innegehaltene Geschwindigkeit nicht einmal näher
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umreißen kann, was auch von der Revision nicht in Abrede gestellt wird. Dann aber war es nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht diesem Beweismittel keinen Wert beigemessen hat, zu demal der Zweitbeklagte zugegebenermaßen kurz zuvor mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h gefahren war.
IV.
Schließlich rügt die Revision, indes ohne Erfolg, die Kläger müßten sich die Betriebsgefahr des Pkw des Getöteten schadensmindernd anrechnen lassen. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine solche Anrechnung verneint, sind fehlerfrei. Die hierzu vorgebrachte Revisionsrüge hat der Senat geprüft, hält sie aber für unbegründet; er nimmt nach dem BGH-EntlG davon Abstand, dies im einzelnen zu begründen.
Dr. Weber	Sonnabend	Dunz
 Scheffen
Dr.Kullmann