2; StVG § 7 Auch der nur nach § 7 StVG haftende Halter eine Kraftfahrzeuges kann Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 S. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgericbts in Saarbrücken vom 15. Sie behaupten, der Zweitbeklagte habe schuldhaft überfahren, weil er die Fahrbahn nicht genügend beobachtet habe und auch seine Geschwindigkeit für die Sicht bei Abblendlicht zu hoch gewesen sei. Bas Überfahren durch den Lastkraftwagen sei auch für die schweren Verletzungen des ursächlich. Bie Beklagten verteidigen sich mit der Behauptung, der Zweitbeklagte habe nicht früher wabrnehmen können, da er sein Augenmerk auf den am Straßenrand hockenden und scheinbar seinen Roller reparierenden habe richten müssen. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, in welchem Ausmaß jeweils verletzt worden ist, als er zunächst auf seinem Motorroller mit dem des zusammenstieß und hierbei auf die Straße stürzte und als er kurz darauf von dem Lastkraftwagen des Erstbeklagten erfaßt und bis zu dessen Stillstand 10 m v/eit mitgeschleift wurde. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar gehalten und neben dem inzwischen verstorbenen der durch Urteil des Amtsgerichts He^Hvom 14* September 1961 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgef ähr dung und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden war, eine Verantwortlichkeit für den Schaden auch den beiden Beklagten beigemessen, dem Erstbeklagten als Halter des Lastkraftwagens nach § 7 StVG und dem Zweitbeklagten als Fahrer noch § 823 BGB und § 18 StVG. 1. Vorab bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe es (unter Verstoß gegen §§ 551 Nr. 7, 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) an einer Begründung für die Annahme fehlen lassen, daß auf Seiten des Erstbeklagten die Haftungsvoraussetzungen des § 7 StVG gegeben seien. Zudem hat auch das Berufungsgericht herausgestellt, daß der Erstbeklagte unstreitig der Halter des Lastkraftwagens gewesen ist,, durch den HW tiberfahren und mitgeschleift wurde, und hervorgehoben, daß wegen des Verschuldens, das den Zweitbeklagten hieran trifft, von dem Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses keine Rede sein kann. Nikolaus war, nachdem ein Schlafzimmer auf gestellt worden war, das der Erstbeklagte dessen Sohn geliefert hatte, mit den Beklagten in deren Lastkraftwagen nach Me^|^ zurückgefahren und von den Beklagten im Berufungsverfahren als Zeuge dafür benannt worden, daß der .Zweitbeklagte, als er am Straßenrand bemerk- Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewieaen, daß schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zweitbeklagten spricht. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs hat nach § 9 Abs. 1 StVO seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Auf den Bev/eisantritt der Beklagten v/äre es nur angekoinmen, wenn die angeführten Umstände die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergeben hätten (BGHZ 6, 169; 8, 239), die ernsthafte Möglichkeit also, daß der Zweitbeklagte ohne sein Verschulden Adolf über- Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht aber der Ansicht sein, daß für eine solche Schlußfolgerung kein Raum sei. Wie es festgestellt hat, wurde es für den Zweitbeklagten im Dichte seiner Scheinwerfer auf eine Ent-fernung von 25 bis 30 m erkennbar, daß am Straßenrand ein Motorroller lag und davor ein Mann (KflHP) hockte. 3. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Recht für anwendbar gehalten. Sie meint jedoch, dies könne nicht auch mit Bezug auf den Erstbeklagten gelten, der nur aus § 7 StVG hafte, und hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht wohl auch insoweit, als er nach § 18 StVG nur aus vermutetem Verschulden haftbar sei; nur wenn Verschulden der rechtswidrig Wenn aber § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB eine gleiche Schadensverantwört-lichkeit auch für den Pall bestimmt, daß sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so gelangt damit ein Gedanke zu dem Ausdruck, der weiterreichende Bedeutung hat. Die Vorschrift hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zu dem Ziele, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, daß nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger gewesen ist. in gleicher Weise gegeben, wenn Halter und Fahrer die Einwirkung durch das Kraftfahrzeug mit ihren ungewissen Folgeschäden nur nach den §§ 7, 18 StVG zu vertreten wie wenn sie diese im Sinne der§§ 825 ff BGB verschuldet haben. Mai 1967 - VI ZR 167/65 - (VersR 11967, 999) hat der erkennende» Senat daher auch bereits die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar gehalten, ohne darauf abzustellen, ob der Kraftfahrer, durch den der Verletzte möglicherweise tödlich überfahren worden war, bevor er auch von dem Beklagten noch überfahren wurde, schuldhaft gehandelt hatte. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach in Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schadensverantwortlichkeit der beiden Beklagten bejaht. 4. Bedenken sind indes insofern zu erheben, als das Berufungsgericht übersehen hat, daß sich die Scha-densersatzpflicbt des Erstbeklagten aus § 7 StVG auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Die Revisionserwiderung macht freilich geltend, der Erstbeklagte sei nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 831 BGB schadensersatzpflichtig geworden, da der Zweitbeklagte als Fahrer des Lastkraftwagens der von ihm bestellte Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Es hat aber nicht geprüft, ob es für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, daß er bei der "Fahrt auf seinem Motorroller mit zusammenstieß, auf die Straße stürzte und von dem Lastkraftwagen überfahren wurde. Soweit es bei dieser darauf ankommt, welches Gewicht dem Verschulden des Zweitbeklagten und der durch sie erhöhten Betriebsgefahr des Lastkraftwagens des Erstbeklagten beizu demessen ist, kann von Bedeutung sein, was die Beklagten,
Hachschlagev/erk: BGHZ: 5a nein BGB § Ö?0 Abs. 1 S. 2; StVG § 7 Auch der nur nach § 7 StVG haftende Halter eine Kraftfahrzeuges kann Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB sein. BGH, Urt. v. 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_?R_37/68 URTEIL Verkündet .m 23. September 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle m dem Rechtsstreit 1») des Peter G u BeMHfestra ße 2.) Horst W e Straße Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Br. gegen 1. ) die Landesversicherungsanstaltfü^das Saarland, vertre- ten durch ihren Vorstand, SaBHHHB-B:» Straße A - B, 2. ) die Großhandels- und Lagerei-BerufDgenossenschaft, MafliMB, flil/fl9 vertreten durch ihren Vorstand, Klägerinnen, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode9 Dr. Weber, Prof, Dr. Kußgens und Dunz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgericbts in Saarbrücken vom 15. Dezember 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei den Klägerinnen sozialversicherte Adolf HHHB befuhr am f» 1961 abends nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem Motorroller die Bundesstraße P CH von bCBH aus in Richtung Me^H* Ihm kam oüf einem etwas schwereren Motorroller der inzwischen verstorbene Bruno KCCHC mit einem Beifahrer entgegen. KCIBH hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,66 °/oo und besaß nicht die für seinen Fahrzeugtyp vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Er geriet auf die für ihn linke Fahrbahnseite und stieß dort mit HHH zusammen. blieb nach dem Zusammenstoß bewußtlos auf der Fahrbahn liegen. Kurs darauf kam am Steuer eines leichten Lastkraftwagens, dessen Halter der Erstbeklagte war, der Zweitbeklagte aus Richtung gefahren. Er fuhr mit Ab- blendlicht. Am rechten Straßenrand nahm er den neben seinem umgesttirsten Roller auf dem Boden hockenden wahr; den erst weiter in Richtung Me^p auf der Fahrbahn liegenden erkannte er zu spät; er erfaßte ihn trotz eingeleiteter Bremsung und schleifte ihn etwa 10 m mit. Als unter dem zu dem Stehen gekommenen LKW geborgen werden konnte, war er schwer verletzt. Er hatte neben einer Hirncontusion.vor allem eine Armplexus-Lähmung erlitten, welche die dauernde Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und damit seine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.M- Die Klägerinnen machen aufgrund Forderungsübergangs nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des wegen Ver- dienstentgangs und Heilungskosten durch Leistungs- und Feststellungsklage geltend. Sie behaupten, der Zweitbeklagte habe schuldhaft überfahren, weil er die Fahrbahn nicht genügend beobachtet habe und auch seine Geschwindigkeit für die Sicht bei Abblendlicht zu hoch gewesen sei. Bas Überfahren durch den Lastkraftwagen sei auch für die schweren Verletzungen des ursächlich. Bie Beklagten verteidigen sich mit der Behauptung, der Zweitbeklagte habe nicht früher wabrnehmen können, da er sein Augenmerk auf den am Straßenrand hockenden und scheinbar seinen Roller reparierenden habe richten müssen. Auch sei auf der ~ 4 ~ Fahrbahn kaum zu erkennen gewesen. Indessen habe der Zweitbeklagte sein Fahrzeug beim Anblick des Kg^^^ stark abgebremst. Die entscheidende Unfallursache sei von gesetzt v/orden. Auf dem Zusammenstoß der beiden Motorroller beruhe auch unmittelbar die schwere Verletzung des die zu seiner Arbeitsunfähig- keit geführt habe. Außerdem treffe oin Mitverschulden an dem Unfall. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurtickgev/iesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Ent s ch e i düng s erund e: I. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, in welchem Ausmaß jeweils verletzt worden ist, als er zunächst auf seinem Motorroller mit dem des zusammenstieß und hierbei auf die Straße stürzte und als er kurz darauf von dem Lastkraftwagen des Erstbeklagten erfaßt und bis zu dessen Stillstand 10 m v/eit mitgeschleift wurde. Sachverständig beraten ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die schweren Verletzungen an Kopf und Arm, durch die H( erwerbsunfähig geworden ist, sowohl hoi dem ersten als auch hei dem zweiten Unfall oingetre ten sein können. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar gehalten und neben dem inzwischen verstorbenen der durch Urteil des Amtsgerichts He^Hvom 14* September 1961 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgef ähr dung und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden war, eine Verantwortlichkeit für den Schaden auch den beiden Beklagten beigemessen, dem Erstbeklagten als Halter des Lastkraftwagens nach § 7 StVG und dem Zweitbeklagten als Fahrer noch § 823 BGB und § 18 StVG. II. Die Einwendungen, die von der Revision hiergegen erhoben werden, greifen nioht durch. 1. Vorab bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe es (unter Verstoß gegen §§ 551 Nr. 7, 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) an einer Begründung für die Annahme fehlen lassen, daß auf Seiten des Erstbeklagten die Haftungsvoraussetzungen des § 7 StVG gegeben seien. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich dem landgerichtlichen Urteil beigetreten ist, das sich hierüber eingehend ausgesprochen hat. Zudem hat auch das Berufungsgericht herausgestellt, daß der Erstbeklagte unstreitig der Halter des Lastkraftwagens gewesen ist,, durch den HW tiberfahren und mitgeschleift wurde, und hervorgehoben, daß wegen des Verschuldens, das den Zweitbeklagten hieran trifft, von dem Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses keine Rede sein kann. Die .Verfahrensrügen der Revision sind hiernach unbegründet. 2. Die Revision tritt der Annahme entgegen, daß es dem Zweitbeklagten zu dem Verschulden gereiche, -überfahren zu haben. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe es nicht unterlassen dürfen, Nikolaus den Vater des Verunglückten Adolf als Zeugen zu vernehmen. Nikolaus war, nachdem ein Schlafzimmer auf gestellt worden war, das der Erstbeklagte dessen Sohn geliefert hatte, mit den Beklagten in deren Lastkraftwagen nach Me^|^ zurückgefahren und von den Beklagten im Berufungsverfahren als Zeuge dafür benannt worden, daß der .Zweitbeklagte, als er am Straßenrand bemerk- te, seine Fahrgeschwindigkeit auf 25 bis 30 km/st herabgesetzt habe und der auf der Straße liegende Adolf bei seiner dunklen Bekleidung mit bloßem Auge kaum wahrnehmbar gewesen sei. Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewieaen, daß schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zweitbeklagten spricht. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs hat nach § 9 Abs. 1 StVO seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Er darf daher grundsätzlich nur so schnell fahren, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die Fahrstrecke, die er zu übersehen vermag. Das gilt besonders auch für Fahrten hei Dunkelheit. Der Fahrer ist zu einer solchen Fahrweise verpflichtet, daß er in der Lage ist, auch vor einem unvermuteten und unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anzuhalten. Mit solchen Hindernissen muß auf öffentlicher Straße gerechnet werdenj daß sich auf ihr Hindernisse verschiedenster Art befinden können - ao etwa infolge Unfalls oder Betriebsscbadens liegengebliebene Fahrzeuge, berabgefallenes Ladegut oder auch verunglückte Menschen usw. -, ist eine häufige Erfahrung, Der Kraftfahrer verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er dem nicht Rechnung trägt und sich in seiner Fahrweise nicht hierauf einrichtet. Kommt es dadurch zu einem Unfall, daß ein Fahrzeug hei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, so findet dies in aller Regel seine Erklärung in einem Pahrverbal-ten des auffahrenden Kraftfahrers, das ihm zu dem Schuldvorwurf gereicht, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hat, sei es, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Es handelt 3ich in derartigen Fällen um Geschehensabläufe typischer Art, die nach der Erfahrung des Lebens auf ein unfallur3ächliches Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers Hinweisen, bei denen daher nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsgemäß auf die Ursächlichkeit schuldhaften Verhaltens geschlossen werden kann (vgl, BGH Urteil vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/58 - ffjtf I960, 99 = VersR 1959, 1034; vom 1. Juli 1961 VGS 1/60 BGHSt 16, 145; vom 22. Februar 1966 - VI ZR 199/64 - VersR 1366, 567 u.B.). Auch die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die angetretenen Beweise hätten den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zweitbeklegten widerlegt und hätten aus diesem Grunde erhoben werden müssen. Das Berufungsgericht hat es nicht versäumt, die Beweisangebote unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die zur Entlastung angeführten Umstände nicht geeignet gev/esen seien, den Anscheinsbe-v;eis für ein Verschulden des Zweitbeklagten auszuräumen» Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf den Bev/eisantritt der Beklagten v/äre es nur angekoinmen, wenn die angeführten Umstände die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergeben hätten (BGHZ 6, 169; 8, 239), die ernsthafte Möglichkeit also, daß der Zweitbeklagte ohne sein Verschulden Adolf über- fahren hat. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht aber der Ansicht sein, daß für eine solche Schlußfolgerung kein Raum sei. Wie es festgestellt hat, wurde es für den Zweitbeklagten im Dichte seiner Scheinwerfer auf eine Ent-fernung von 25 bis 30 m erkennbar, daß am Straßenrand ein Motorroller lag und davor ein Mann (KflHP) hockte. Etwa 20 m weiter war die Stelle, an der H^BB auf der Straße lag. Dazwischen zog sich eine Kratzspur über die Straße, die quer über die Fahrbahnhälfte des Beklagten verlief. Glossplitter lagen auf der Straße. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen, die Situation des habe dem Zv/eit- beklagten den Gedanken nahelegen müssen, daß möglicherweise ein Unfall geschehen sei; infolgedessen habe er sich zu besonders vorsichtigem Fahrverhalten unter erheblicher Herabsetzung seiner bisherigen Fahrgeschwindigkeit von etwa 55 km/st veranlaßt sehen müssen. Hätte er die Sorgfalt angewendet, die hiernach geboten gewesen sei, dann batte er auch die Glassplitter und vor allem die Kratzspur und schließlich den mitten auf der Straße liegenden sehen und sein Fahrzeug rechtzeitig vor ihm anhalten können und müssen. Diese Beurteilung gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Sie steht der Annahme entgegen, daß die behauptete Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf 25 bis 30 km/st und schlechte YJahr- nehmbarkeit des dunkel gekleideten ausgorcicht hätten, um die ernsthafte Möglichkeit darzutun, daß der Zweitbeklagte Adolf schuldhaft überfahren habe. 3. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Recht für anwendbar gehalten. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat es sich in einer sehr kurzen zeitlichen Aufeinanderfolge abgespielt, daß Adolf nachdem er auf seinem Motorroller den Lastkraftwagen mit den Beklagten und seinem Vater bei der gemeinsamen Rückkehr nach Me^B kurz zuvor hinter sich gelassen batte, mit dem entgegenkommenden zusammenstieß, auf die Straße stürzte und dann von dem Lastkraftwagen überfahren wurde» Es steht hiernach im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 33, 286, daß das Berufungsgericht in dem Ünfallgeschehen ungeachtet seiner Zweiteiligkeit einen sachlich, räumlich und zeitlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang erblickt hat, der angesichts der Tatsache, daß nicht ermittelt werden kann, ob der Zusammenstoß mit oder das überfahren durch den Lastkraftwagen die schweren Schäden des Verletzten verursacht hat, die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel, soweit neben der Zweitbeklagte aufgrund schuldhafter Unfallverursachung als verantwortlicher Beteiligter in Betracht kommt. Sie meint jedoch, dies könne nicht auch mit Bezug auf den Erstbeklagten gelten, der nur aus § 7 StVG hafte, und hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht wohl auch insoweit, als er nach § 18 StVG nur aus vermutetem Verschulden haftbar sei; nur wenn Verschulden der rechtswidrig 10 - Handelnden feststehe, könnten sie Beteiligte im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sein. Richtig ist, daß die in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Schadensersatzpflicht das schuldhafte Zusammenwirken an einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung voraussetzt; verantwortlich sind für den Schoden dann alle, die an ihr teilgenomraen haben. Wenn aber § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB eine gleiche Schadensverantwört-lichkeit auch für den Pall bestimmt, daß sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so gelangt damit ein Gedanke zu dem Ausdruck, der weiterreichende Bedeutung hat. Die Vorschrift hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zu dem Ziele, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, daß nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger gewesen ist. Dieser Gesetzeszv/eck kann auch dann zutreffen, wenn die mehreren Täter nicht gemeinschaftlich schuldhaft zusammengewirkt haben. SO hat die Entscheidung BGHZ 33, 286 (291) anerkannt, daß der Begriff der '»Beteiligung'1 i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch einen subjektiven Zusammenhang zwischen den mehreren Gefährdungstätern erfordert. Ausgesprochen worden ist das im Hinblick auf den Beweisnotstand und die Schutzwürdigkeit dessen, der im Stras-senverkehr durch die rechtswidrige schadensträchtige Einwirkung mehrerer Kraftfahrzeuge betroffen worden ist, ohne daß sieb aufklären läßt, durch welche dieser Einwirkungen der Schaden verursacht worden ist, den jede von ihnen verursacht haben kann. Diese Sachlage ist aber 11 in gleicher Weise gegeben, wenn Halter und Fahrer die Einwirkung durch das Kraftfahrzeug mit ihren ungewissen Folgeschäden nur nach den §§ 7, 18 StVG zu vertreten wie wenn sie diese im Sinne der§§ 825 ff BGB verschuldet haben. In beiden Fällen muß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar sein können (vgl. Weimar MDR I960, 463» 464; Lauenstein NJW 1961, 1661, 1662; Erman/Drees, BGB 4. Aufl. § 830 Anm. 5 b), Im Falle der Entscheidung vom .19. Mai 1967 - VI ZR 167/65 - (VersR 11967, 999) hat der erkennende» Senat daher auch bereits die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar gehalten, ohne darauf abzustellen, ob der Kraftfahrer, durch den der Verletzte möglicherweise tödlich überfahren worden war, bevor er auch von dem Beklagten noch überfahren wurde, schuldhaft gehandelt hatte. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach in Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schadensverantwortlichkeit der beiden Beklagten bejaht. 4. Bedenken sind indes insofern zu erheben, als das Berufungsgericht übersehen hat, daß sich die Scha-densersatzpflicbt des Erstbeklagten aus § 7 StVG auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Bas hätte in der Urteilsformel zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Die Revisionserwiderung macht freilich geltend, der Erstbeklagte sei nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 831 BGB schadensersatzpflichtig geworden, da der Zweitbeklagte als Fahrer des Lastkraftwagens der von ihm bestellte Verrichtungsgehilfe gewesen sei. 12 Ob das Borufungsurteil in dieser Hinsicht rechtlichen Bedenken unterliegt, braucht aber nicht erörtert zu werden. Da das Berufungourtöil aus den nachstehenden Gründen aufgehoben werden muß, kann die Klärung jener Präge dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht überlassen bleiben. III. Das Berufungsgericht bat ein Mitverschulden des Verletzten nicht für bewiesen gehalten. Es hat aber nicht geprüft, ob es für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, daß er bei der "Fahrt auf seinem Motorroller mit zusammenstieß, auf die Straße stürzte und von dem Lastkraftwagen überfahren wurde. Die Feststellungen, die es darüber getroffen hat, wie es zu dem Zusammenstoß gekommen ist, lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß ihn an dem Unfallgeschehen eine Mitverantwortlichkeit nach § 7 StVG trifft, die sich auch die Klägerinnen als Legalzessionarinnen seiner Schadensersatzansprüche anrechnen lassen müßten. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben« Das Berufungsgericht wird diese Prüfung nachzuholen und je nach ihrem Ergebnis eine Schadensabwägung (vgl. § 17 Abs. 1 StVG) vorzunehmen haben. Soweit es bei dieser darauf ankommt, welches Gewicht dem Verschulden des Zweitbeklagten und der durch sie erhöhten Betriebsgefahr des Lastkraftwagens des Erstbeklagten beizu demessen ist, kann von Bedeutung sein, was die Beklagten, v/ie oben erwähnt, hierzu vorgetragen und durch das Zeugnis von Nikolaus unter Beweis gestellt haben. 3)ie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dein Berufungsgericht Vorbehalten. Hanebeck Br. Bode Br, Weber Ntißgens Dunz