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BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr»Weber und Dr» NUßgens für Recht erkannt t IIo Das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Fulda vom 18«, Februar 1965 wird auf die Berufung des Beklagten geändert« Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihm nach seiner Darstellung durch den Ausfall seiner Ehefrau im Haushalt entstanden ist und noch entsteht. Er hat den Wert dieser Dienste mit monatlich 360 DM veranschlagt, eine nach Zeiträumen gestaffelte Minderung der Erwerbsfähigkeit von anfangs 100 fo bis schließlich 50 i* behauptet und so einen Schaden von 7*344 DM für die Zeit bis zur Klageerhebung errechnet. Er hat u.a. geltend gemacht, dem Kläger steho ein Anspruch aus § 845 BGB nicht zu, weil die Hausarbeit der Ehefrau nicht mehr als Dienstleistung in Sinne dieser Bestimmung, sondern als Beitrag zu dem Familienunterhalt anzusehen sei, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. In der abschließenden mundlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich der Kläger auf die Grundsätze der Prozeßstandschaft berufen und geltend gemacht, er habe die Ansprüche seiner Ehefrau als fremde Ansprüche in eigenem Hamen geltend gemacht. Spruch stehe der Ehefrau des Klägers zu und sei mit Rücksicht auf die Rente, die sie erhielt, nach § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung über gegangene Hiernach handelt es sich bei der Begründung, die der Kläger jetzt gibt, um ein neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann ( § 561 ZPO), Bas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17° Januar 1967 ( VI ZI 89/65* VersR 1967, 352), auf das sich die Revisionserwiderung beruft, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 845 BGB § 137 GVG § 845 BGB § 561 ZPO
EhefraugeltenAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_37/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25* Februar 1969 K r i e g 1,
Justi2Haupt s ekxetür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kaufmanne
Heinrich
 dtraße
9
~ Froseßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revi si onsklägers,
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Schlosser Jakob I Bä^Btube
 Klager» Berufungsbeklagten und Revi sionobeklagten.
Froseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 3>r<
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr»Weber und Dr» NUßgens
 für Recht erkannt t
Io Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main)
- 14o Zivilsenat in Kassel - vom 21» Dezember 1965 aufgehoben»
IIo Das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Fulda vom 18«, Februar 1965 wird auf die Berufung des Beklagten geändert«
Die Klage wird abgewiesene
IIIo Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen»
Von Rechts wegen !atbestandt
 Der Beklagte erfaßte am 2. Juni 1961 in BPP HHHtomit seinem Personenkraftwagen die Ehefrau des Klägers, als sie vor ihm die Fahrbahn von rechts nach links überqueren wollte, und verletzte sie erheblich»
Die LandesverSicherungsanstalt Hessen gewährte der Verunglückten wegen der Minderung ihrer Erv/erbefähig-keit eine Rente (anfangs monatlich 41 >40 DM, ab h Januar 1964 monatlich 47»70 DM)»
 
Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihm nach seiner Darstellung durch den Ausfall seiner Ehefrau im Haushalt entstanden ist und noch entsteht. Er hat den Wert dieser Dienste mit monatlich 360 DM veranschlagt, eine nach Zeiträumen gestaffelte Minderung der Erwerbsfähigkeit von anfangs 100 fo bis schließlich 50 i* behauptet und so einen Schaden von 7*344 DM für die Zeit bis zur Klageerhebung errechnet. Hiervon hat er mit Rücksicht auf ein mögliches Eigenverschulden seiner Frau zwei Drittel gleich 4*896 DM nebst Zinsen von dem Beklagten gefordert, Feiner hat er ab 1, März 1964 eine monatliche Rente von 120 DM verlangt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Ehefrau des Klägers habe den Unfall mindestens zur Hälfte selbst verschuldet. Hach seiner Ansicht sind die Klageansprüche durch die Sozialrente und die Zahlungen seines HaftpflichtVersicherers in Höhe von 2,350 DM ausgeglichen.
des Klägers aus dem Unfall seiner Ehefrau dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat u.a. geltend gemacht, dem Kläger steho ein Anspruch aus § 845 BGB nicht zu, weil die Hausarbeit der Ehefrau nicht mehr als Dienstleistung in Sinne dieser Bestimmung, sondern als Beitrag zu dem Familienunterhalt anzusehen sei, Das Oberlandesgericht
 hat die Berufung zurückgewiesen.
 
c
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weitere
 Entscheidungsgründe:
Der Senat hat die Entscheidung der Präge, ob der Ehemann auch nach dem Inkrafttreten des Gleichbe-rechti gungsgesetzes wegen der Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaitführung von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845 BGB fordern kann, dem Großen Senat für* Zivilsachen vor gelegt ( § 137 GVG), Der Große Senat hat diese frage in seinem Beschluß vom 9» Juli 1968 verneint (BGHZ 50,
 304), Er hat entschieden, daß der Schadensersatzanspruch wegen Behinderung der Ehefrau in der Haushalt-führung der Prau zusteht. Daneben ist für einen gleichgerichteten Anspruch des Ehemannes kein Raume An diese Entscheidung ist der erkennende Senat nach § 138 Abs. 3 GVG in der vorliegenden Sache gebunden, Der Kläger kann daher aus dem vorgetragenen Sach verbal t keine eigenen Schadensersatzanspruche herleiten.
In der abschließenden mundlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich der Kläger auf die Grundsätze der Prozeßstandschaft berufen und geltend gemacht, er habe die Ansprüche seiner Ehefrau als fremde Ansprüche in eigenem Hamen geltend gemacht. Damit setzt er sich in Widerspruch zu dem, was er in den Tatsacheninstanzen vorgebracht hat,
 Dort hat er den Klageanspruch als eigenen, aus § 845 BGB abzuleitenden Anspruch erhoben. Er ist dabei stets verblieben, auch als der Beklagte einwandte, der An-
 
Spruch stehe der Ehefrau des Klägers zu und sei mit Rücksicht auf die Rente, die sie erhielt, nach § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung über gegangene Hiernach handelt es sich bei der Begründung, die der Kläger jetzt gibt, um ein neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann ( § 561 ZPO),
Bas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17° Januar 1967 ( VI ZI 89/65* VersR 1967, 352), auf das sich die Revisionserwiderung beruft, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. In dem damals entschiedenen Palle war die Ehefrau neben ihrem Mann als Mitklägerin am Prozeß beteiligt und durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten; sie war damit einverstanden, daß ihr Ehemann den Ersatzanspruch v/egen des Ausfalls ihrer Arbeitskraft geltend machte. Dagegen sind in dem vorliegenden Palle keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß ein solches Einverständnis bestand.
 
Hiernach mußte die Klage auf die Rechtsmittel des Beklagten abgewiesen werden»
Engels
 Hanebeck
Br» Bode
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Br„ Vf eher