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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ging am 21« Juni 1957 gegen 6,45 Uhr auf der rechten Seite der K^^^straße in F^[^in Richtung Rathaus«, Er cchob neben sich ein Fahrrad«, Etwa in Höhe des Amtsgerichtsgebäudes begegnete ihm aus Richtung Rathaus kommend sein Vater, ebenfalls mit dem Fahrrad, Der Kläger stellte sein Fahrrad am Fahrbahnrand ab, ging über die 9*80 m breite Fahrbahn zu seinem Vater und ließ sich von ihm einen Handkorb geben. Etwas.rechts von der Straßenmitte wurde .der Kläger von dem Motorroller erfaßt und zur Seite geschleudert; er rutschte etwa 12 m auf der asphaltierten Fahrbahn entlang und blieb dann verletzt liegen» Der Beklagte kam mit seinem Roller ins Schleudern, geriet auf die für ihn linke Straßenseite und prallte auf einen dort abgestellten LKW auf» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat entgegnet, die Schuld an dem Unfall trage allein der Kläger» Dieser habe die Straße rasch überqueren wollen, ohne auf den von links kommenden Fährverkehr zu achten» Für den Beklagten stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar» Seine Geschwindigkeit habe 40 km/st betragen» Er habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger, der zudem durch seinen Vater verdeckt gewesen sei, plötzlich unmittelbar vor einer heranfahrenden Kolonne auf die Straße springe» Vor dem unerwartet auftauchenden Hindernis habe er instinktiv sein Fahrzeug nach links gelenkt» Soweit etwa eine Haftung aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes gegeben sei, sei der Anspruch des Klägers verjährt» schuldet habe«, Etwaige Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz sind nach seiner Auffassung gemäß § 14 StVG verjährt, weil die Klage erst 3 Jahre nach dem Unfall erhoben wurde und der Kläger nichts für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung vorgetragen hat» wurf, daß er nicht nach rechts ausgebogen ist, um hinter dem Kläger vorbeizufahren0 Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen in fehlerfreier Würdigung darlegt, wäre durch einen solchen Versuch der Vater des Klägers erheblich gefährdet worden, der im gleichen Augenblick sein Fahrrad bestieg; der Beklagte mußte damit rechnen, daß dieser etwas nach links ausbiegen und damit in die Fahrbahn des Eolletg geraten werde«, Die Revision hält diese Würdigung nicht für swingend« Darauf kommt es jedoch nicht an; es genügt, daß die/ Würdigung möglich ist, d»h» nicht gegen ErfahrungsSätze oder •die Denkgesetze verstößt» Eine Fehlerhaftigkeit dieser Art macht die Revision selbst nicht geltendo Im übrigen kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, dem Beklagten nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er angesichts der für ihn nicht vorhersehbaren, vom Beklagten grob leichtfertig hervorgerufenen Gefahrenlage in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit etwa falsch reagiert und nicht die - aus nachträglicher Sicht - sachdienlichste Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls gewählt haben sollte» Ein Warnzeichen brauchte der Beklagte, solange der Kläger auf dem Gehsteig und sein Vater am Fahrbahnrande standen, nicht zu geben, da beide durch ihn - er hielt vom Fahrbahnrani einen Abstand von 2,50 m - nicht gefährdet waren {§ 12 StVO)» Eine Warnung des Klägers erübrigte sich außerdem deshalb, weil er den Beklagten, wie er selbst vorträgt, gesehen hatte» Das ' Berufungsgericht hat danach mit Recht ein Verschulden des Klagers verneint» IIo Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers aus dem Straßenverkehr sgesetz ablehnt, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum, werden auch von der Revision nicht angegriffen» Daraus folgt, daß der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - auch für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges nach § 7 StVG nicht einzustehen braucht» Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung de3 erkennenden Senats (Urteil vom 16.

Zitierte Normen: § 12 StVO § 7 StVG § 254 BGB
VaterUnfallFahrbahnBerufungsgerichtFahrradBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

vi_zr_^i/6i
2209 028
Verkündet
 am 80 Mai 1964
Kriegl, Justizobersekretär
 als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Hans Hl
 Gf^^str. Q),
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Manfred K
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, ~
hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br« Bode, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Br« Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23» November 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt«
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Der Kläger ging am 21« Juni 1957 gegen 6,45 Uhr auf der rechten Seite der K^^^straße in F^[^in Richtung Rathaus«, Er cchob neben sich ein Fahrrad«, Etwa in Höhe des Amtsgerichtsgebäudes begegnete ihm aus Richtung Rathaus kommend sein Vater, ebenfalls mit dem Fahrrad, Der Kläger stellte sein Fahrrad am Fahrbahnrand ab, ging über die 9*80 m breite Fahrbahn zu seinem Vater und ließ sich von ihm einen Handkorb geben. Dabei stand er auf dem Gehsteig, sein Vater links von seinem Fahrrad auf der Fahrbahn, Anschließend wollte der Kläger wieder zu seinem Fahrrad zurückkehren« Er betrat erneut die Fahrbahn und begann, sie wieder zu überqueren« Währenddessen hatten sich vom Rathaus her - für den Kläger von links kommend - mehrere Fahrzeuge, an ihrer Spitze der auf seinem 173 ccm Heinkel-Motorroller fahrende Beklagte genähert. Etwas.rechts von der Straßenmitte wurde .der Kläger von dem Motorroller erfaßt und zur Seite geschleudert; er rutschte etwa 12 m auf der asphaltierten Fahrbahn entlang und blieb dann verletzt liegen» Der Beklagte kam mit seinem Roller ins Schleudern, geriet auf die für ihn linke Straßenseite und prallte auf einen dort abgestellten LKW auf»
Mit der am 21, Juni I960 zugestellten Klage hat der Kläger Ersatz von Vermögensschäden, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 500 DM, sowie eine Abfindung von 500 DM für die Zukunftsschäden begehrt. In der Berufungsinstanz hat er statt der Abfindung die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz der künftigen Unfallsohäden verpflichtet sei.
Er hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet« Er sei mit viel zu hoher Geschwindigkeit - mindestens 60 km/st - gefahren, habe die Fahrbahn nicht beachtet und des-
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halb ihn, den Kläger, nicht bemerkt• Er habe ohne Schwierigkeit hinter ihm vorbeifahren können» Stattdessen sei er, ohne zu bremson,nach links ausgewichen und unmittelbar auf ihn - den Kläger - aufgefähren» Mit einem solch verkehrswidrigen Verhalten habe er nicht rechnen können» Außerdem habe der Beklagte keine Warnzeichen gegeben»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat entgegnet, die Schuld an dem Unfall trage allein der Kläger» Dieser habe die Straße rasch überqueren wollen, ohne auf den von links kommenden Fährverkehr zu achten» Für den Beklagten stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar» Seine Geschwindigkeit habe 40 km/st betragen» Er habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger, der zudem durch seinen Vater verdeckt gewesen sei, plötzlich unmittelbar vor einer heranfahrenden Kolonne auf die Straße springe» Vor dem unerwartet auftauchenden Hindernis habe er instinktiv sein Fahrzeug nach links gelenkt» Soweit etwa eine Haftung aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes gegeben sei, sei der Anspruch des Klägers verjährt»
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg»
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung, weil er den Unfall allein ver  4 -
schuldet habe«, Etwaige Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz sind nach seiner Auffassung gemäß § 14 StVG verjährt, weil die Klage erst 3 Jahre nach dem Unfall erhoben wurde und der Kläger nichts für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung vorgetragen hat»
Zum Uhfallhergang stellt das Berufungsgericht unangefochten folgendes fest: Der Kläger betrat - vom Beklagten her gesehen - hinter seinem am rechten Fahrbahnrand neben seinem Fahrrad stehenden Vater eilends die Fahrbahn und lief im Ge-schwindschritt zur Fahrbahnmitte hin. Der Beklagte konnte, ihn, da er zunächst von seinem Vater verdeckt war, erst sehen, als er mit seinem Roller bis auf 15,6 m herangekommen war. Für den mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st fahrenden Beklagten wurde sonach die Gefahrenlage erst etwa 1,4 Sekunden vor dem Unfall erkennbar. In dieser kurzen Zeitspanne war es, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei darlegt, dem Beklagten nicht mehr möglich, den Unfall durch Abbremsen seines Fahrzeuges zu vermeiden; denn die Zeit war kaum so lang wie die dem Beklagten zuzubilligende Schreckzeit, die Reaktione- und Bremsansprechzeit * Eine nicht unerhebliche Schreckzeit muß dem Beklagten zugestanden werden, weil für ihn das grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers, der das Herannahen des Beklagten wahrnehmen konnte und nach seinem eigenen Vorbringen auch bemerkt hat, nicht voraussehbar war. Stehen, wie hier, zwei erwachsene Personen am Rande einer übersichtlichen Fahrbahn, so braucht ein Kraftfahrer nicht damit zu.rechnen, daß eine von ihnen unmittelbar vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren versuchen werde.
Zu Unrecht macht es die Revision dem Beklagten zu dem Vor-
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wurf, daß er nicht nach rechts ausgebogen ist, um hinter dem Kläger vorbeizufahren0 Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen in fehlerfreier Würdigung darlegt, wäre durch einen solchen Versuch der Vater des Klägers erheblich gefährdet worden, der im gleichen Augenblick sein Fahrrad bestieg; der Beklagte mußte damit rechnen, daß dieser etwas nach links ausbiegen und damit in die Fahrbahn des Eolletg geraten werde«, Die Revision hält diese Würdigung nicht für swingend« Darauf kommt es jedoch nicht an; es genügt, daß die/ Würdigung möglich ist, d»h» nicht gegen ErfahrungsSätze oder •die Denkgesetze verstößt» Eine Fehlerhaftigkeit dieser Art macht die Revision selbst nicht geltendo
 Im übrigen kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, dem Beklagten nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er angesichts der für ihn nicht vorhersehbaren, vom Beklagten grob leichtfertig hervorgerufenen Gefahrenlage in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit etwa falsch reagiert und nicht die - aus nachträglicher Sicht - sachdienlichste Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls gewählt haben sollte»
Ein Warnzeichen brauchte der Beklagte, solange der Kläger auf dem Gehsteig und sein Vater am Fahrbahnrande standen, nicht zu geben, da beide durch ihn - er hielt vom Fahrbahnrani einen Abstand von 2,50 m - nicht gefährdet waren {§ 12 StVO)» Eine Warnung des Klägers erübrigte sich außerdem deshalb, weil er den Beklagten, wie er selbst vorträgt, gesehen hatte» Das ' Berufungsgericht hat danach mit Recht ein Verschulden des Klagers verneint»
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IIo Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers aus dem Straßenverkehr sgesetz ablehnt, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum, werden auch von der Revision nicht angegriffen» Daraus folgt, daß der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - auch für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges nach § 7 StVG nicht einzustehen braucht» Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung de3 erkennenden Senats (Urteil vom 16. Jan» 1953 - VI ZR 60/52 - LM § 254 BGB (Ba) Br» 3), wonach die Betriebsgefahr als eine Ursache des Unfalls im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Waagschale zu werfen ist, wenn eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Frage steht. Die Revision übersieht, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die Frage der Schadens-abv/ägung handelt und aus § 254 BGB keine Anspruchsgrundlage für den geschädigten Kläger hergeleitet werden kann.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Hane beck	Dr. Bode	Dr.	Hauß
 Meyer	Dr.	Büßgens
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